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Bundesratsbeschluss betreffend

Wiederinkraftsetzung, Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Malergewerbe der Ostschweiz sowie des Reglements über Ferien- und Feiertagsentschädigungen (Vom 8. August 1952)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. l 1

Der am 18. Dezember 1950 ) abgeänderte Bundesratsbeschluss vom 26. Oktober 1949 2) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Malergewerbe der Ostschweiz sowie desReglementss über Ferien- und Feiertagsentschädigungen wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Artikel 2, Absatz l, des Bundesratsbeschlusses vom 26. Oktober 1949 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 2, Abs. 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Appenzell A.-Rh., Glarus, Graubünden (ausgenommen die Bezirke Bernina und Moësa sowie der Kreis Bergell) und St. Gallen.

Sie erstreckt sich ferner auf den Kanton Thurgau, mit Ausnahme von Ziffer 7, Absätze 3 bis 5, des Gesamtarbeitsvertrages und von sämtlichen Bestimmungen des Reglements über Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Art. 3 Die Ziffern 8 und 10 des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 26. Oktober 1949 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden durch folgende, allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen ersetzt: l ) 2

BEI 1950, III, 787.

) BEI 1949, II, 867.

652 Ziff. 3: 1 Zahlungseinheit ist der Stundenlohn. Dieser beträgt für gelernte Maler, inklusive Teuerungszulage: Appenzell A.Rh.:

Herisau Teufen, Waldstatt Übriger Kanton Glarus

Franken

', 2.46 1 ) .. . 2.261) 2.151) 2.28 2 )

Kanton Graubünden: Zone I: Landschaft Davos, ganzes Oberengadin, Lenzerheide und Arosa. Das Oberengadin versteht sich von Scanfs bis Maloja sowie Pontresina 2.60 2) Zone II: Chur und Umgebung bis Reichenau, Hirns, Klosters, Churwalden, Malix, Parpan, Praden, Tschiertschen und Schuls 2.48 2) Zone III: Ganzes übriges Kantonsgebiet 2.38 2) Kanton Thurgau: Zone I: Arbon, Bischofszell, Amriswil, Ermatingen, Frauenfeld, Kreuzungen, Romanshorn, Steckborn und Weinfelden . . . 2.341) Zone II: Ganzes übriges Kantonsgebiet 2.29 1 ) Stadt St. Gallen Borschach Gossau-Wil-Toggenburg, Gossau, Flawil, Uzwil, Wil Übriges Vertragsgebiet Rapperswil und Jona Rheintal-Werdenberg.

St. Galler Oberland, Bad Bagas: Übriges Vertragsgebiet 2

2.80 2) 2.86 1 ) 2.29 2) 2.26 2) 2.89 2) 2.26 2) 2.31 2) 2.26 2)

Die Hilfsarbeiter werden nach Massgabe ihrer Leistung entlöhnt ; ihr Lohn liegt in der Regel über dem Lohn des Bauhandlangers.

3 Invalide oder Minderleistungsfähige werden nach Übereinkunft der Vertragsparteien ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend entlöhnt.

4 Für die Berechnung der Durchschnittslöhne fallen Löhne von Geschäftsführern und im Monatslohn angestellten Arbeitnehmern sowie Löhne von Minderleistungsfähigen und Hilfsarbeitern nicht in Betracht.

: 6 Arbeitet ein Betrieb ausserhalb seiner eigenen Zone an einem Ort mit höheren Löhnen, dann hat er die Löhne der betreffenden Zone nebst den festgesetzten Zulagen zu bezahlen.

1) Minimallohn.

) Durchschnittslohn.

2

653 Ziff. W: 1 Jeder versicherbare Arbeitnehmer ist verpflichtet, Sich angemessen gegen den Lohnausfall zu versichern und sich darüber auszuweisen.

2 An die Prämien für diese Taggeldversicherung bezahlt der Arbeitgeber unter Abgeltung von Artikel 335 des Obligationenrechts einen wöchentlichen Beitrag von Franken in der Stadt 8t. Gallen .

. . . 1.80 in Herisau 1.70 im übrigen Vertragsgebiet ' l. 60 Art. 4

Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1953.

Bern, den S.August 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : M. Weber Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Aua den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 7. August 1952)

Zum ordentlichen Professor für Forstwissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, als Nachfolger des zurückgetretenen Prof. Dr.

H. Knuchel, wählte der Bundesrat mit Amtsantritt auf den 1. Oktober 1952 Herrn Alfred Kurth, dipi. Forsting. ETH Dr. sc. techn., von Solothurn, zurzeit Kreisoberförster des Forstkreises Ölten-Grösgen, Gleichzeitig wurde Ingenieur B. Bagdasarjanz unter Neufestsetzung seiner Unterrichtsverpflichtung für forstliches Bau- und Transportwesen vom ausserordentlichen zum ordentlichen Professor befördert.

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Bundesratsbeschluss betreffend Wiederinkraftsetzung, Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Malergewerbe der Ostschweiz sowie des Reglements über Ferien- und Feiertagsentschädigungen (Vom 8.

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14.08.1952

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651-653

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