539 # S T #

Ans den Verhandlungen des Bundesrates (Vom

17. Juli 1952)

Der Bundesrat hat folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: An die Kosten der Korrektion der Kander, Engstligen-Kien Stegweid, Gemeinden Frutigen, Reichenbach, Aeschi, Wimmis und Spiez.

2. Wallis : An die Kosten der Erstellung einer landwirtschaftlichen Güter strasse Vuisse-Chandolin, Gemeinde Savièse.

(Vom

18. Juli 1952)

Herr Félix Ansermoz von Yvorne und Aigle

bisher R e d o r 1 f *-«·

KlasseTlaoaa

beim Eidgenössischen Politischen Departement, wird zum Sozialattache in London ernannt.

Herr Alexander Manz, von Zürich, bisher Schweizerischer Konsul in Nizza, wird in der gleichen Eigenschaft in Triest ernannt.

(Vom

19. Juli 1952)

Der Bundesrat hat dem Kanton Bern an die Kosten der Erstellung einer Weganlage in der Gemeinde Saanen einen Bundesbeitrag bewilligt.

818

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 8. bis 19. Juli 1952 Deutschland: Herr Karl A l b e r s , Zweiter Sekretär, ist in der Schweiz eingetroffen und hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Rumänien: Herr Cornel Vescan, Erster Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

540

Ungarn: Herr Tibor S and or, Zweiter Sekretär, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten übernommen.

Jugoslawien: Herr Mirceta C v o r o vie, Handelsattache, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

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Reglement über

die Lehrtöchterausbildung im Kunststopfgewerbe

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19 Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikeln 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982 erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrtöchterausbildung im Kunststopfgewerb 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrtöchterausbildung im Kunststopfgewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf der Kunststopferin. Sie umfasst entweder das Stopfen von Stoffen (Berufszweig A) oder das Stopfen von Orientteppichen (Berufszweig B).

Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis ist hinter der Berufsbezeichnung « K u n s t s t o p f r i n » der Berufszweig «Stoffe» oder der Beruf szweig «Orientteppiche» in Klammern beizufügen.

Die Lehrzeitdauer beträgt in beiden Berufszweigen je 2 % Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle gemäss Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Für die Ausbildung von Lehrtöchtern kommen nur Fachgeschäfte der Stoff- oder Orientteppichstopfere in Betracht, die in ausreichendem Umfange Berufsarbeiten ausführen und volle Gewähr für eine vollständige Ausbildung gemäss dem nachstehenden Lehrprogramm bieten.

541 Z. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter Ein Betrieb, in dem der Meister oder die Meisterin allein tätig ist, darf jeweilen eine Lehrtoohter ausbilden. Eine zweite Lebrtoehter darf ihre Probezeit beginnen, wenn die erste zwei Jahre ihrer Lehrzeit vollendet hat. Betriebe, in denen neben dem Meister oder der Meisterin ständig l bis 8 gelernte Arbeitskräfte beschäftigt sind, dürfen gleichzeitig 2 Lehrtöchter, Betriebe mit mehr als 4 gelernten, ständig beschäftigten Arbeitskräften 3 Lehrtöchter ausbilden.

In keinem Betrieb dürfen gleichzeitig mehr als 3 Lehrtöchter ausgebildet werden.

Artikel 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, im besondern beim Fehlen geeigneter Lehrstellen, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der hievor festgesetzten Zahl von Lehrtöchtern bewilligen.

Zur Vermeidung von Störungen im Unterricht der Berufsschule soll der Lehrantritt nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres angesetzt werden.

3. Lehrprogramm Allgemeines Mit dem Beginn der Lehrzeit sind der Lehrtochter ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Die Lehrtochter ist zu Reinlichkeit, Ordnung und Zuverlässigkeit, sowie mit fortschreitender Fertigkeit zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Die Ausbildung der Lehrtoohter hat stufenweise, vom. Leichtern zum Schwierigeren fortschreitend, zu erfolgen, unter Berücksichtigung der im Lehrbetrieb üblichen Arbeitsmethoden und des auf die einzelnen Lehrjahre entfallenden Programms, das als Wegleitung aufzufassen ist. Die Lehrtochter ist in ihrer Ausbildung so zu fördern, dass sie am Ende der Lehrzeit die im Programm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann. Sie ist zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

BEEUFSZWEIG A: STOFFE

:

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter durch den Lehrmeister oder die Lehrmeisterin folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Materialkenntnisse: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der Garne aus Wolle, Baumwolle, Leinen, Seide und Kunstfasern. Erkennungsmerkmale, Eigenschaften, Benennung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Stoffe, Phantasiegewebe, Trikot- und Stricksachen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Die im Beruf zur Verwendung kommenden Handwerkzeuge. Die Arbeitstechniken und Arbeitsmethoden beim Stopfen von Cheviot-, Fresco-, Cheviot-Fischgratstoffen (mit Wechsel im Bild),

542 Whipcord-, Doubleface-, Seiden-, Kunstseiden-, Handweb- und Leinenstoffen (Tisch- und Bettwäsche). Bindungslehre. Die verschiedenen Web-, Stioh- und Näharten. Die vorkommenden Stoffschäden und die Beurteilung ihrer Eeparaturmögh'chkeit. Hinweis zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung.

Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Ausfransen, Auszupfen, Bändern, Verweben und Stopfen von einfachen Gewebeschäden aller Art. Stopfen von einfachen Schäden an Frescostoffen mit einfachem Phantasiebild und an Cheviotstoffen. Mithelfen beim Stopfen von schwierigeren Schäden an Cheviotfischgrat-, Doubleface- und Handwebstoffen. Stopfen von Trikot- und Strioksachen. Bügeln der fertiggestopften Schadenstellen.

Zweites Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Stopfen von Schäden an feineren Geweben mit glattem oder bemustertem Dessin, wie Damast- und Leinengewebe. Stopfen von schwierigeren Schäden an Cheviot-, Fresco-, Cheviotfischgrat-, Whipcord-, Doubleface-, Leinen-, Seiden-, Kunstseiden- und Handwebstoffen.

BEBUFSZWEIG B: ORIENTTEPPICHE In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter durch den Lehrmeister oder die Lehrmeisterin folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Materialkenntnisse: Benennung, Eigenschaften und Verwendung der verschiedenen Rohstoffe zur Herstellung von Orient- und Maschinenteppichen, wie Haar, "Wolle, Seide, Leinen, Hanf, Jute, Cocosfasern, Sisal, Kunstseide und Zellwolle.

Allgemeine Sachkenntnisse: Die im Beruf zur Verwendung kommenden Handwerkzeuge. Grundsätzliches über die Herstellung der Teppiche.

Bebändern und Pflegen der Orientteppiche. Kennzeichen und Merkmale der persischen, türkischen, kaukasischen, zentralasiatischen, chinesischen, indischen und nordafrikanischen handgeknüpften Teppiche. Bestimmen der Herkunft der Teppiche nach Art des Materials, der Feinheit, des Dessins und der Farben.

Knüpfungsarten, wie Giordes-, Senneh- und Turkmenenknüpfung (4 Kettenfäden) sowie die Knüpfung auf doppelwandiger Kette. Knüpfungen von Fransen und Zopfgeflechten. Orientalische Zierstiche. Ein- und mehrteilige Längskanten. Geknüpfte oder samtartig gewobene Maschinenteppiche. Noppen- und Schlingenteppiche. Die Teppichschädlinge (Motte, Teppichkäfer und Pelzkäfer) und ihre Bekämpfung. Beurteilen der Reparaturmöglichkeit verschiedener Teppichschäden. Hinweise zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.

543 Praktische Arbeiten

Erstes Lehrjahr Einfassen, Bändern, Einnähen, Umwickeln von Schnittkanten. Annähen von Fransen. Stopfen von Schäden an Maschinenteppichen. Umwickeln von Längakanten. Egalisieren, sowie sieht- und unsichtbares Einnähen von Fransen.

Nachstopfen von abgerissenen Eoken. Untemähen von brüchigen Stellen.

Stopfen von leichteren Schäden bei noch vorhandenem Grundgewebe an Orientteppichen.

Zweites Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Ausführen von Reparaturen an handgeknüpften Teppichen jeder Art und Feinheit. Vernähen von Eissen, Ausnähen von Falten oder ihr Entfernen durch Herausschneiden. Zerschneiden von Teppichen und Zusammensetzen der Schnittenden. Stopfen von Schäden (Motten, Brand, Bisse oder Schnitte) durch unsichtbares Einweben und Spannen von Zettel und Eintrag unter genauer Beachtung der gegebenen Fadenzahl und Grewebestruktur. Ergänzen des zerstörten Musters an Orientteppichen durch Nachbildung der Knüpfong, Zeichnung und Farbe mit dem dazupassenden Material. Anfertigen aller vorkommenden Fransenabschlüsse. Herstellen von Zopfgefleohten nach Vorlagen.

Ausführen von schwierigen Stopfarbeiten an feinen Orientteppichen. Entfernen von Diagonalfalten. Ergänzen von Bordüren mit Ziergeweben und gewirkten orientalischen Zierstichen. Stopfen von Sumak- und Kelimteppichen.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

5. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 1952 in Kraft,

Bern, den 4. Juli 1952.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Kunststopfgewerbe Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Kunststopfgewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a, Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufstennt. nisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslioh auf die unter ht. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfnng in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Lehrtochter die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Die Prüfung erstreckt sich nur auf den Berufszweig, in dem die Lehrtochter gemäss Lehrvertrag ausgebildet wurde.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wofür nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von wenigstens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten, sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten/Der Kandidatin sind ein Arbeitsplatz anzuweisen, die Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und soweit notwendig zu erklären. Die Experten haben die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

545

3. Prüiungsdauer Die Prüfung dauert für den Berufszweig A (Stopfen von Stoffen) 2% Tage, nämlich a. Arbeitsprüfung zirka 16 Stunden, b. Berufskenntnisse » l Stunde, c. Fachzeichnen » 8 Stunden, für den Berafszweig B (Stopfen von Orientteppichen) 8 Tage, nämlich a. Arbeitsprüfung zirka 20 Stunden, b. Berufskenntnisse » l Stunde, c. Fachzeichnen » 8 Stunden.

Nicht Inbegriffen in den obigen Prüfungszeiten ist die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern, die sich nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet.

4. Prüfungsstoff BEBUFSZWEIG A: STOPFE a. Arbeitsprüfung Jede Kandidatin hat je einen Motten-, Brand-, Schnitt- und Eißschaden zu stopfen, wobei für jeden Schaden ein anderer Stoff zu wählen ist. Es kommen folgende Stoffe in Betracht: Fresco, Whipcord zweifarbig, Cheviotfischgrat, reine Seide, Cheviot (Fil à Fil), Damast, "Whipcord (Tricotin Offiziersstoff) und Stoffe mit Pfauenaugdessin.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial durchzuführen und erstreckt sich auf folgende Gebiete : Materialkenntnisse: Benennung, Eigenschaften, Qualitätsbeurteilung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Garne aus "Wolle, Baumwolle, Leinen, Seide und Kunstfasern. Benennung und Eigenschaften der häufigsten Gewebe, wie Cheviot-, Fresco-, Cheviotfischgratstoffe (Wechsel im Bild), Whipcord (Tricotin)-, Doubleface-, Handweb-, Bohseiden-, Kunstseiden- und Weißstoffe (Tisch- und Bettwäsche), Trikot- und Stricksachen.

Bindungslehre: Arten und Eigenschaften der verschiedenen gewobenen Stoffe und Stricksachen. Bestimmen von Bindungen an Hand vorgelegter Stoff-, Trikot- und Strickmuster.

Allgemeine Fachkenntnisse: Handwerkzeuge. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Stopfen der gebräuchlichsten Stoffe, Phantasiegewebe, Trikot- und Stricksachen. Web-, Stich- und Näharten. Die Stoffschädlinge wie Motte, Pelzkäfer und ihre Bekämpfung. Beurteilen der Beparatur-Möglichkeiten verschiedener vorkommender Stoffschäden anhand praktischer Beispiele. Verhütung von Krankheiten und Unfällen.

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e. Faohzeichnen Jede Kandidatin hat von 1-2 gegebenen Stoffmustern je eine Gewebezeichming und einen Farbauszug auszufertigen.

BEKUFSZWEIG B: OBIENTTEPPICHE a. A r b e i t s p r ü f u n g Jede Kandidatin hat nachfolgende Stopf arbeiten auszuführen: Ergänzen, Einnähen und Einknüpfen von Fransen; Eändern verschiedener Kanten.

Abschliessen und Verstärken von Enden mit orientalischen Zierstichen.

Stopfen eines Schadens an einem Orientteppich mit Giordes-Knüpfung.

Stopfen eines Schadens an einem Orientteppich mit Senneh-Knüpfung.

Stopfen eines Schadens an einem feinen Orientteppich mit doppelwandiger Kette.

Stopfen eines Schadens an einem Maschinenteppich; Mindestens einer der zu stopfenden Orientteppiche hat ein zerstörtes Grundgewebe aufzuweisen, 6. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial durchzuführen und erstreckt sich auf folgende Gebiete : Materialkenntnisse: Benennung, Eigenschaften, Qualitätsbeurteilung und Verarbeitung der verschiedenen Eohstoffe zur Herstellung von Orientund Maschinenteppichen, wie Haar, Wolle, Seide, Leinen, Hanf, Jute, Cooosfasern, Sisal, Kunstseide und Zellwolle. Benennung, Eigenschaften und Herkunft der verschiedenen Orientteppiche (Dessin, Knüpfung, Material und Earbe).

Bindungslehre : Art und Eigenschaften der Knüpfungen bei Orientteppichen. Bestimmen von Knüpfungen anhand vorgelegter Teppichmuster.

Allgemeine Fachkenntnisse: Handwerkzeuge. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken beim Stopfen von Teppichen. Die Herstellung von Maschinen-, Orient-, Noppen- und Schlingenteppiohen. Behandeln und Pflegen der Teppiche.

Teppichschädlinge. Beurteilen von Eeparatur-Möglichkeiten der vorkommenden Teppichschäden. Verhütung von Krankheiten und Unfällen.

c. Fachzeichnen Jede Kandidatin hat nach gegebenen Teppichmustern nachfolgende Zeichnungen auszufertigen: 1. Kopieren eines Teppichmusters, 2. Aufzeichnen der Knüpfung, 8. Herausziehen der Farben.

547 5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Auf Einwendungen der Kandidatin, sie sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungspositio die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben t · Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an eine angehende Berufsarbeiterin zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbare Arbeit unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

Prüfungspositione für den Berufszweig A: Stoffe Arbeitsprüfung Pos.

» » »

1.

2.

8.

4.

Stopfen Stopfen Stopfen Stopfen

eines Mottenschadens.

eines Brandschadens.

eines Schnittschadens.

eines Bißschadens.

Berufskenntnisse Pos. 1. Materialkenntnisse.

» 2. Bindungslehre.

» S. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos. 1. Zerlegen des Gewebes.

» 2. Zusammenstellung der Farben (Farbensinn).

548

Pos.

» » » » »

1.

2.

8.

4.

5.

6.

Prüfungspositione für den Berufszweig B: Orientteppiche Arbeitsprüfung Einknüpfen von Fransen, Bändern von Kanten.

Verstärken von Enden.

Stopfen eines Orientteppichs mit Giordes-Knüpfung, Stopfen eines Orientteppichs mit Senneh-Knüpfung.

Stopfen eines Orientteppichs mit doppelwandiger Kette.

Stopfen eines Maschinenteppichs.

Berufskenntnisse Pos. 1. Materialkenntnisse.

)> 2. Bindungslehre.

» 8. Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos. 1. Kopieren eines Teppichmusters.

» 2. Aufzeichnen der Knüpfungen.

» 3. Zusammenstellung der Farben (Farbensinn).

Ermittlung des Prüfungsergebnisses Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung -wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note der Berufskenntnisse, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen, 6. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 1952 in Kraft.

Bern, den 4. Juli 1952.

BOB

Eidgenössisches V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t : Rubattel

549

Register der schweizerischen Seeschiffe Das Einschraubenfrachtmotorschif Malo ja, Eigentümerin Alpina Reederei AG., in Basel, ist unter Nr. 45 in das Ëegister der Seeschiffe aufgenommen worden.

B a s e l , den 14. Juli 1952.

818

Eidgenössisches Schiffsregisteramt

Vorladung Das Divisionsgericht 3 A ladet hiermit zur Hauptverhandlung vom Donnerstag, den 31. Juli 1952,12.00 Uhr, im Bathaus Thun, 1. Stock, öf f entlieh vor :

zurzeit Fremdenlegion, vorbestraft, gemäss Artikel 17 MO aus dem Heere ausgeschlossen, angeklagt der Schwächung der Wehrkraft (fremder Militärdienst).

Bern, den 22. Juli 1952.

Divisionsgericht 3 A, Der Grossrichter: Oberstlt. Weyennann

818

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibangen, sowie Anzeigen Stellenausschreibungen

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesgesetz vom 24. Juni 1949 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vorgesehenen Grundbesoldungen, Sie umfassen die 10 Prozent Teuerungszulage und die andern Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Vakante Stelle

Bundesgericht Präsidium

Bundesgerichtsschreiber

Erfordernisse

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

Umfassende und tiefgrün- 18182 31. Aug.

bis dige juristische Bildung.

1952 Lange Gerichts-, Verwal- 22273 tungs- oder Anwaltspraxis.

Muttersprache Deutsch oder Französisch. Beherrschung der französischen bzw. deutschen, gute Kenntnis der italienischen Sprache (3.)..

Die Stelle wird voraussichtlich durch Beförderung eines Gerichtssekretärs besetzt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.07.1952

Date Data Seite

539-549

Page Pagina Ref. No

10 037 960

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