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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 6. Juni 1952) Herr Ernst Kühni, von Lützelflüh, bisher Kantonsapotheker von Zürich, wurde zum 1. Sektionschef (Chef des Pharmakopöelaboratoriums) beim Eidgenössischen Gesundheitsamt gewählt.

Zum Direktor der Eidgenössischen Munitionsfabrik Altdorf wird Herr Paul Schachenmann, von Schaffhausen, bisher Technischer Adjunkt I, Klasse dieser Fabrik, gewählt.

Der Bundesrat hat dem Kanton Glarus an die Kosten der Lawinenverbauung und Aufforstung «Brunnenköpfe», Gemeinde Engi, einen Bundesbeitrag bewilligt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Radioelektrikerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, nach Massgabe von Artikel 28, Absatz 8, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und von Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932/25. April 1950 erlässt nachstehendes

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Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Radioelektrikerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils 1. Allgemeine Bestimmungen Die Radioelektrikerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils besuchen vom ersten bis vierten Lehrjahr je einen interkantonalen Knrs im Fach Berufskunde. Die Teilnahme an diesen Kursen entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, während der ganzen Lehrzeit die Fächer Zeichnen und Materialkunde sowie den geschäftskundlichen Unterricht an der Berufsschule ihres Lehrortes zu besuchen.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kann die Kantone auf gestelltes Gesuch hin von der Pflicht befreien, ihre Badioelektrikerlehrlinge zum Besuche der interkantonalen Fachkurse in Zürich zu verhalten. Voraussetzung hiefür ist: 1. dass die Kadioelektrikerlehrlinge des betreffenden Kantons einen mindestens zweistufigen berufskundh'chen Unterricht erhalten, der demjenigen der interkantonalen Fachkurse hinsichtlich Stundenzahl und Lehrstoff gleichwertig ist, und 2. dass die Zahl der diesen Unterricht besuchenden Kadioelektrikerlehrlinge je Klasse mindestens 8 beträgt.

Der Verband Schweizerischer Badio-Fachgeschäfte und der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfinnen sind Träger der Fachkurse, deren Durchführung der Gewerbeschule der Stadt Zürich obliegt.

Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 7 Mitgliedern. In diesökordnen die beiden erwähnten Verbände je zwei, die Gewerbeschule der Stadt Zürich und die Deutschschweizerische Lehrlingsämter-Konferenz je einen Vertreter ab. Den Vorsitz der Kommission führt der jeweilige Präsident der Prüfungskommission für die Meisterprüfungen im radiotechnischen Gewerbe. Im übrigen konstituiert sieh die Kommission selbst.

Die Fachkommission trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Ihre weitern Obliegenheiten und die schultechnisohen Fragen werden in einer Schulordnung geregelt, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf. Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, Bund und Kantonen anderseits erfolgt durch Vermittlung der Gewerbeschule der Stadt Zürich.

Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat den Abschluss eines Lehrvertrages sofort der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben, die den Lehrling der Gewerbeschule der Stadt Zürich zum Besuch der Faohkurse meldet. Dem Lehrling ist die nötige Zeit zum Besuch der Fachkurse ohne Lohnabzug frei-

292 zugeben. In den Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten aufzunehmen.

Der Beginn der Kurse ist rechtzeitig in den Fachorganen der Beruf averbände bekanntzugeben.

2. Stundenzahl und Unterrichtszeit Der Unterricht umfasst: Kurs I im ersten Lehrjahr: 10 Tage zu 7 Stunden; Kurse II-IV im zweiten bis vierten Lehrjahr: 15 Tage zu 7 Stunden.

Kurse I und III werden im Winter, Kurse II und IV im Sommer durchgeführt.

Von Anfang Dezember bis Mitte Januar findet kein Unterricht statt.

In der Hegel wird wöchentlich ein Schultag angesetzt. Sofern die Schülerzahl der einzelnen Kurse nicht unter 8 sinkt, sind sie nach Lehrjahren getrennt zu führen.

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.· 3. Lehrstoff Der Unterricht erstreckt sich auf die Einführung des Lehrlings in die grundlegenden Kenntnisse der Radiotechnik. Dabei ist der Vermittlung der wichtigsten berufhch-theoretischen Grundlagen als Ergänzung der Ausbildung des Lehrlings im Lehrbetrieb besondere Beachtung zu schenken. Der Lehrstoff ist so auf die vier Jahresklassen zu verteilen, dass i VITTI ein systematischer Aufbau zugrunde liegt. Der Unterricht ist an Hand von einfachen und überzeugenden Experimenten anschaulich zu gestalten. Die Erkenntnisse sind aus dem Versuch abzuleiten. Die Erziehung des Lehrlings zum genauen Beobachten und praktir sehen Denken ist vornehmste Aufgabe des Unterrichts.

Kurs I Wesen und Wirkungen des elektrischen Stromes. Ohmsches Gesetz. Stromarten. Der Ohmsche Widerstand: Berechnung, Verhalten bei Erwärmung.

Widerstandscode. Spannungsverbrauch. Innenwiderstand. EMK und Klemmenspannung. Schaltung von Widerständen. Serie-, Parallel- und Spannungsteilerschaltung. Messbereicherweiterung von Messinstrumenten. Widerstandsmessungen. Kurzschluss, Erdschluss, Sicherungen.

Stromquellen: Trockenelemente, Akkumulatoren. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung. Schaltung von Stromquellen; Arbeit, Leistung.

Grundlagen der Röhrentechnik: Emission, Steuerung, Vorspannung, Raumladung, Anlaufstrom, Heizmass. Aufbau : Kathodenausführung, Getterung usw.

Dioden. Gleichrichterröhren, Trioden: Kennlinien, Kennwerte, Barkhausensche Gleichung. Tetroden: Aufbau, Eigenschaften; Pentoden: Aufbau,Eigenschaften.

Radio-Installationskonzession (Vorschriften des sogenannten weissen Büchleins). Hörerkonzessionen I und Ila.

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Kurs II Elektrische Leistung und Arbeit. Wirkungsgrad, Anpassung.

Elektrowärme : Wärmemenge, Wänneaequivalent, Bauformen von ElektroWärmegeräten.

Magnetismus : magnetische Grundbegriffe, Elektromagnetismus, Masseinheiten, Permeabilität, Hystérésis, Dauermagnete.

Magnetische Kraft Wirkungen.

Induktion: Grundversuche, Anwendungen. Selbstinduktion; Masseinheiten. Wirbelstrom. Kopplung, Wechselstromlehre: Grundbegriffe, Maximal-, Effektiv- und Mittelwert; induktiver Widerstand, kapazitiver Widerstand, Impedanz.

Leistung bei Wechselstrom, cos L-, E- und C-Schaltungen, Kondensatorentechnik: Elektrisches Feld, Begriff und Berechnung der Kapazität, Schaltungen von Kondensatoren, dielektrische Verluste. Bauformen von Kondensatoren.

Röhrentechnik : Eigenschaften und Anwendungen von Hexode, Heptode, Oktode, Abstimmanzeigeröhren und Kombinationsröhren, Grundlagen der drahtlosen Übertragung: Gedämpfte und ungedämpfte Schwingungen, Ausbreitung der Schwingungen, modulierte Schwingungen.

Modulationsarten.

Wellenausbreitungserscheinung (Fading). Antennen.

Behandlung der technischen Vorschriften der PTT (sogenanntes blaues Büchlein).

Kurs III Messtechnik : Aufbau, Eigenschaften und Anwendung der gebräuchlichsten Messinstrumente und Messgeräte wie Weicheisen-, Drehspul- und Hitzdrahtinstrument, Thermokreuz, Messbrüoken, Köhrenvoltmeter, Kathodenstrahloszillograph.

Prinzipaufbau der Empfängerschaltungen. Geradeaus-Eeflex, Überlagerungsempfänger. Energieversorgung des Empfängers: Batterie-, Allstrom- und Wechselstrombetrieb.

Schwingkreistheorie: Schwingkreise, Besonanz, Kreisgüte, Bandbreite, Besonanzwiderstand, Bandfüterschaltungen und Eigenschaften.

Verstärkertechnik: Behandlung der HF- und NP-Verstärkung, Bohre als Verstärker, Kopplungsarten, Verzerrungen, Gegenkopplung, Verstärkerschaltungen.

Systematische Fehlersuche in Eadioempfängern.

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Metalle und Isolierstoffe.

294 Kurs IV Schaltungstechnik : Schaltstufen des Empfängers, Démodulation, Mischstufe, Oszillatorteil.Regeleinrichtungenn : Fadingregulierung, Klangfarbenregelung. Besprechung typischer Schaltungen an Hand von Schaltbildern.

Elektroakustik: Grundbegriffe, akustische Grossen, Mikrophone, Lautsprecher.

Störschutz: Grundbegriffe, Störmöglichkeiten, Bekämpfung. Systematische Fehlersuche an Empfängern und Verstärkerschaltungen.

4. Finanzierung Die Kosten der interkantonalen Fachkurse werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl. Sie dürfen je Lehrling und Kurs folgende Beträge nicht überschreiten: Kurs I Fr. 50.-- Kurse II-IV je . . .

Fr. 75.-- Die Kantone übernehmen die vorschussweise Ausrichtung der Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen sich und den Gemeinden; c. die Träger der Kurse, die allfällige Fehlbeträge übernehmen, Beiträge an die Beschaffung der Lehrmittel leisten und sich zur unentgeltlichen Veröffentlichung der Kurse in ihren Verbandsorganen verpflichten. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Verband Schweizerischer Radio-Fachgeschäfte.

Der Kursort stellt die nötigen Eäume unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Kosten für ihre Wartung (Reinigung, Beleuchtung und Heizung).

5. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1952 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 6. Oktober 1948 über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Radiomonteurlehrlinge des deutschsprachigen Landesteiles. Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen in den Reglementen liber die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im radiotechnischen Gewerbe vom 27. März 1951.

Bern, den 28. Mai 1952.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Der Direktor: Kaufmann

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Änderungen im diplomatischen Korps vom 26. bis 31. Mai 1952 Deutschland. Herr Walter Haas, Handelsbeirat, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Francis L. Coolidge, Attache, ist in der Schweiz eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Grossbritannien. Herr Oberstleutnant Dominik Parker, Militärattache, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an. Er wurde durch Herrn Oberstleutnant S. N. 8. Hutchins ersetzt.

Japan. Herr Keiichi Tatsuke ist zum Geschäftsträger ad intérim ernannt worden.

Polen. Herr Roman B o gu s z,-Handelsattache, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

UdSSR. Herr Gennadi F. Borsov, Beamter, ist zum Attaché befördert worden.

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Urteil Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 29. Mai 1952 in Bern in der Strafsache gegen Kühl Julius, geb. 24. Juni 1918, staatenlos, Dr. rer. pol., früher wohnhaft gewesen Schosshaldenstrasse 20 b, Bern, nun unbekannten Aufenthalts, erkannt : 1. Die dem Beschuldigten Kühl Julius mit Urteil Nr.-2400 vom 14. April 1951 des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts auferlegte und nicht bezahlte Busse im restanzlichen Betrag von 14100 Franken wird in 3 Monate Haft umgewandelt.

2, Gemäss Artikel 8, Absatz 2, der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden keine Kosten gesprochen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. .

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 29. Mai 1952.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: 776

Der Vorsitzende: 0. Peter

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Urteil Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 1952 in Murten in der Strafsache gegen Kraus Emil, geb. 13. August 1879, von Jugoslawien, Viehhändler, wohnhaft gewesen in Lugano, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt : 1. Die mit Urteil Nr. 2092 des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 13. Juli 1949 gegen Kraus Emil ausgesprochene Busse von 8000 Pranken im restanzlichen Betrage von 891,50 Franken wird umgewandelt in 90 Tage Haft.

2. Kosten werden keine gesprochen.

Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass ~das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Murten, den 24. Mai 1952.

776

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende:

0. Peter

UrteU Das l, kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 1952 in Zürich in einer Strafsache gegen Schwed Josef, geb. 26. März 1899, österreichischer Staatsangehöriger, zurzeit unbekannten Aufenthalts, gestützt auf Artikel 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Straf rechtspflege sowie Artikel 49 StGB erkannt: 1. Die mit Urteil vom 21. /22. September 1951 gegen Schwed Josef vgt.

ausgesprochene Busse von 20 000 Franken wird umgewandelt in 3 Monate Haft.

2. Gemäss Artikel 8, Absatz 2, der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom .11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden keine Kosten gesprochen.

297 Es -wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Zürich, den 16. Mai 1952.

1. kriegswirtschaftliches 775

Strafgericht:

Der Vorsitzende:

O. Peter

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Kranken-Versicherung

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in den statistischen Quellenwerken der Schweiz (Heft 235/Reihe Pa 8 1951) eine Arbeit erscheinen lassen, welche die Verhältnisse in der Krankenversicherung zur Darstellung bringt.

Sie dient als Portsetzung der Publikation « Schweizerische Krankenkassen und Tuberkuloseversicherungsträger 1938-1943» (Heft 176/Reihe Pa 2 1946) und dürfte wiederum in den Fachkreisen Interesse finden. Es sei deshalb auf folgende Publikation, welche bei der Eidgenössischen Drucksachenund Materialzentrale in Bern bezogen werden kann, verwiesen:

Schweizerische Krankenkassen und Tuberkuloseversicherungsträger 1944 bis 1948 Inhalt: Grundlagen und Methode der Bearbeitung - Verwaltungsstatistik Morbiditätsstatistik - Statistik der Krankenpflegekosten - Wochenbettstatistik - Tuberkuloseversicherungs-Statistik, Das in Normalformat erschienene Heft enthält im deutsch und französisch gedruckten Text 69 Zahlen-Tabellen und einen Anhang von 18 graphischen Darstellungen. Preis Fr. 8.-- 603

Bundesamt für Sozialversicherung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1952

Date Data Seite

290-297

Page Pagina Ref. No

10 037 903

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