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Bundesbeschluss betreffend

die Ratifikation der internationalen Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1952, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu ratifizieren und die bei der Unterzeichnung angebrachten Vorbehalte zu bestätigen.

Art. 2 Der Bundesrat trifft die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlichen Massnahmen.

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Vereinbarung über

die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Präambel Die vertragschliessenden Staaten, in der Erwägung, dass der freie Austausch der Ideen und des Wissens und'ganz allgemein die möglichst weite Verbreitung aller verschiedenen Ausdrucksformen der Zivilisation unerlassliche Voraussetzungen sowohl für den geistigen Fortschritt als auch für die internationale Verständigung sind und deshalb zur Erhaltung des Friedens in der Welt beitragen; in der Erwägung, dass dieser Austausch hauptsächlich durch die Vermittlung von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zustande kommt; in der Erwägung, dass in der Gründuhgsakte der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit und insbesondere der Austausch von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial befürwortet wird, dass ferner die Organisation «das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch die Förderung der zur Information der Massen bestehenden Organe erleichtert» und dass sie internationale Vereinbarungen empfiehlt, «die von Nutzen scheinen für die freie Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild»; in der Erkenntnis, dass eine internationale Vereinbarung zur Förderung des freien Austausches von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ein wirksames Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt; haben deshalb die folgenden Bestimmungen vereinbart : Artikel I . 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, keine Zölle oder andere Abgaben zu erheben für die Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr von:

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a. Büchern, Veröffentlichungen und Dokumenten, die im Anhang A dieser Vereinbarung aufgeführt sind; b, Gegenstände erzieherischen, ·wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die in den Anhängen B, C, D und E dieser Vereinbarung bezeichnet sind, sofern diese den im Anhang aufgeführten Bedingungen entsprechen und Erzeugnisse eines andern vertragschliessenden Staates darstellen.

2. Die Bestimmungen von Ziffer l dieses Artikels hindern einen Vertragsstaat nicht daran, auf den eingeführten Gegenständen a. anlässlich der Einfuhr oder später Gebühren oder andere interne Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, vorausgesetzt, dass diese nicht höher sind als die Abgaben, die direkt oder indirekt auf gleichartigen einheimischen Produkten erhoben werden; b. durch Begier ungs- oder Verwaltungsbehörden auf der Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr Gebühren öder Abgaben zu erheben, die jedoch keine Zollgebühren sind, vorausgesetzt, dass sie ungefähr den Kosten für die geleisteten Dienste entsprechen und dass sie nicht eine indirekte Schutzmassnahme für einheimische Produkte oder eine steuerähnliche Abgabe auf der Einfuhr darstellen.

Artikel II l. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die erforderlichen Devisen freizugeben und/oder Einfuhrbewilligungen zu erteilen für die Einfuhr der nachstehenden Gegenstände: a. Bücher und Publikationen, die für Bibliotheken und Sammlungen Öffentlicher, dem Unterrichtswesen, der Forschung oder kulturellen Zwecken dienender Institutionen bestimmt sind; b. amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Dokumente; o. Bücher und Veröffentlichungen der Organisation der Vereinigten Nationen und ihrer SpezialOrganisationen; d. Bücher und Publikationen der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden, aber nicht im Buchhandel erscheinen; e, Veröffentlichungen, die zum Beisen ausserhalb des Importlandes einladen und unentgeltlich versandt und verteilt werden; /. für Blinde bestimmte Gegenstände: (1) in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art; (2) andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden geeignete Gegenstände, sofern sie

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durch von den zuständigen Behörden des Importlandes zur zollfreien Einfuhr ermächtigte Blindeninstitutionen oder Blinden-Hüfswerke direkt eingeführt werden.

2. Sofern vertragschliessende Staaten mengenmäBsige Einschränkungen vornehmen und Devisenvorschriften erlassen, verpflichten sie sich, wenn immer möglich auch für die Einfuhr anderer Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, insbesondere der irn Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gegenstände, die erforderlichen Devisen freizugeben oder Einfuhrbewilligungen zu erteilen.

Artikel III 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschliesslioh zum Zwecke der Schaustellung an einer von den zuständigen Behörden des Iniportlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung eingeführt werden und zur nachherigen Wiederausfuhr bestimmt sind, alle möglichen Einfuhrerleichterungen zu gewähren. Darunter sind zu verstehen: die Erteilung der erforderlichen Einfuhrbewilligungen, die Befreiung von Zöllen sowie von Gebühren und andern, anlässlich der Einfuhr erhobenen internen Abgaben, ausgenommen solche, welche ungefähr den Kosten für geleistete Dienste entsprechen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die Behörden des Importlandes nicht daran, durch die nötigen Massnahmen die Wiederausfuhr der betreffenden Gegenstände nach Schiusa der Ausstellung sicherzustellen.

Artikel IV Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich im Rahmen des Möglichen: a. ihre gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen, um mit allen Mitteln den freien Austausch von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters zu fördern und alle Beschränkungen der Freizügigkeit, die in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen sind, aufzuheben oder herabzusetzen; b. die mit der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters verbundenen administrativen Formalitäten zu vereinfachen;

c. bei allen wünschbaren Vorsichtsmassregeln für eine rasche Zollabfertigung der Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters zu sorgen.

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Artikel V Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung soll den vertragschhessenden Staaten nicht die Möglichkeit genommen werden, in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung Massnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr oder nachherige Verwendung gewisser Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Massnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung nötig werden.

.< Artikel VI Durch diese Vereinbarung sollen weder die .Gesetze und Verordnungen, noch irgendwelche internationalen Verträge, Abkommen, Vereinbarungen oder Erklärungen berührt oder abgeändert werden, die ein vertragschliessender Staat ini Interesse des Urheberschutzes oder des Schutzes des gewerblichen Eigentums mit Einschluss der Patente und Fabrikmarken erlassen bzw. unterzeichnet hat.

Artikel VII Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, alle Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung ergeben könnten, auf dem Verhandlungswege oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln, und zwar unbeschadet früherer vertraglicher Bestimmungen, die sie allenfalls zur Begelung der zwischen ihnen auftretenden Streitfälle getroffen haben.

Artikel VIII Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen vertragsohliessenden Staaten über den erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter eines eingeführten Gegenstandes können die interessierten Parteien in gemeinsamem Einverständnis vom Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Gutachten anfordern.

Artikel IX 1. Diese Vereinbarung, deren englischer und französischer Text in gleicher Weise massgebend ist, trägt das heutige Datmn und steht allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, allen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen sowie allen Niohtmitgliedstaaten, die vom Exekutivrat der Organisation d'er Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung offen.

2. Die Vereinbarung ist, von den Signatarstaaten, gemäss ihrer Verfassungsbostimmungen, zu ratifizieren.

8. Die Eatifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen hinterlegt.

349 Artikel X Die in Artikel IX, Ziffer l, erwähnten Staaten können dieser Vereinbarung vom 22. November 1950 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen.

Artikel XI Diese Vereinbarung tritt mit demjenigen Tage in Kraft, an welchem der Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen in den Besitz der Eatifikations- oder Beitrittsurkunden von zehn Staaten gelangt ist.

Artikel XII 1. Die am Tage des Inkrafttretens an der Vereinbarung beteiligten Staaten ergreifen, jeder für sich, innert sechs Monaten alle diejenigen Massnahmen, die für die praktische Durchführung erforderlich sind.

2. Für alle Staaten, die ihre Eatifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung hinterlegen, beträgt diese Frist drei Monate vom Datum der Hinterlegung der Eatifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.

8. Spätestens einen Monat nach Ablauf der in den Ziffern l omd 2 dieses Artikels vorgesehenen Fristen unterbreiten die vertragschliessenden Staaten der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Massnahmen, die sie zur praktischen Durchführung der Vereinbarung getroffen haben.

4. Dieser Bericht wird von der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur an alle Signatarstaaten der Vereinbarung sowie an die Internationale Handelsorganisation (vorläufig an deren interimistische Kommission) versandt.

Artikel XIII Jeder vertragschhessende Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Eatifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem spätem Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen zu richtenden Note erklären, dass diese Vereinbarung auch für ein oder mehrere Gebiete verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat die Verantwortung trägt.

Artikel XIV 1. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung kann diese von jedem Vertragsstaat in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, für dessen internationale Beziehungen er die Verantwortung trägt,, durch eine

350 beim Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen zu hinterlegende schriftliche Erklärung gekündigt werden.

2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Erklärung -wirksam.

Artikel XV Der Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen teilt den in Artikel IX, Ziffer l, erwähnten Staaten, der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischer Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikel IX und X aufgeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.

Artikel XVI Sofern ein Drittel der Vertragsstaaten es verlangt, setzt der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Frage der Einberufung einer Konferenz für die Eevision der vorliegenden Vereinbarung auf die Tagesordnung der nächsten Generalkonferenz dieser Organisation.

Artikel XVII Die Anhänge A, B, C, D und E sowie das der Vereinbarung beigelegte Protokoll bilden integrierende Bestandteile dieser Vereinbarung.

Artikel XVIII 1. In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinigten Nationen wird diese Vereinbarung am Tage ihres Inkrafttretens vom Generalsekretär der Organisation der Vereinigten Nationen eingetragen, 2. Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten namens ihrer Eegierungen diese Vereinbarung unterschrieben.

Gegeben in Lake Success, New York, am zweiundzwanzigsten November Neunzehnhundertundfünfzig in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Organisation der Vereinigten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften werden allen in Ziffer l des Artikels IX erwähnten Staaten sowie der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) übergeben.

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Anhang A Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente: 1. Gedruckte Bücher; 2. Zeitungen und Zeitschriften; 3. Bücher und Dokumente, die durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckpresse erzeugt wurden; 4. amtliche, parlamentarische und administrative Dokumente, die in ihrem Ursprungslande veröffentlicht wurden; 5. Plakate und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr, die das Publikum zu Eeisen ausserhalb des Importlandes auffordern: Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, mit oder ohne Illustrationen, einschliesslich den von privaten Unternehmen herausgegebenen; 6. .Veröffentlichungen, die zum Studium im Auslande einladen; 7. Manuskripte und maschinengeschriebene Dokumente; 8. Kataloge über Bücher und Veröffentlichungen, die von einem ausserhalb des Importlandes ansässigen Verleger oder Buchhändler zum Verkauf angeboten werden ; 9. Kataloge über Filme, Tonaufnahmen oder jegliches andere akustische oder Bildmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter, die von oder für die Eeohnung der Organisation der Vereinigten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen hergestellt wurden; 10. Musik, handgeschrieben, gedruckt oder durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckerpresse wiedergegeben; 11. geographische, hydrographische und Himmelskarten; 12. Architekturpläne und -Zeichnungen oder solche industriellen oder technischen Charakters, in Original oder Kopie, die für das Studium in einem von den zuständigen Behörden des Importlandes für die zollfreie Einfuhr solcher Gegenstände ermächtigten wissenschaftlichen Institut bzw. Lehrinstitut bestimmt sind.

Die in diesem Anhang A vorgesehenen Vergünstigungen finden keine Anwendung auf folgende Gegenstände : o. Papeteriewaren; b. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge und Fremdenverkehrsplakate und -Veröffentlichungen), die hauptsächlich der kommerziellen Propaganda dienen und von einem privaten Unternehmen oder für dessen Rechnung herausgegeben wurden:

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c. Zeitungen und Zeitschriften, in denen der Eeklameteil mehr als 70 % des Baumes einnimmt ;

d; alle anderen Gegenstände (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge), in denen der Eeklameteil mehr als 25% des Baumes einnimmt.

Bei Plakaten und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr betrifft dieser Prozentsatz nur die privaten kommerziellen Anzeigen.

Anhang B Kunstwerke und Saminlungsgegenstände erzieherischen, -wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters : 1. Malereion-und Zeichnungen, einschliesslich die ganz von Hand gemachten Kopien, ausgenommen fabrikmässig hergestellte, bemalte und verzierte Gegenstände ; 2. Lithographien, Stiche, Handdrucke, die numeriert, vom Künstler gezeichnet und von graviertem Stein, Platten oder anderem gänzlich von Hand bearbeitetem Material abgezogen sind; 8. Originalwerke der Bildhauerei, Freiplastiken, in Belief oder in intaglio, ausgenommen serienweise hergestellte Beproduktionen und kunsthandwerkliche Gegenstände mit kommerziellem Charakter; 4. Sammlungsgegenstande und Kunstwerke, die für Museen, Galerien und andere von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieser Gegenstände ermächtigte öffentliche Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, dass sie nicht verkauft werden dürfen; 5. Sammlungen und Sammlungsgegenstände, die sich auf die Wissenschaft, insbesondere die Anatomie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie und Ethnographie beziehen, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen.; 6. über 100 Jahre alte Gegenstände.

Anhang C . Bild- und Hörmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter: 1. Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Diapositive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang ermächtigten Organisationen (nach Ermessen des Importlandes auch Bundspruchorganisationen) eingeführt werden. Die Gegenstände dürfen nur von diesen Organisationen oder von andern öffentlichen oder privaten Institutionen oder Gesellschaften

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verwendet werden, die von den genannten Behörden dazu ermächtigt sind und einen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter auf weisen ; , Film-Wochenschauen (mit oder ohne Tonband), die zur Zeit ihrer Einfuhr aktuell sind. Sie können zum Zwecke der Wiedergabe in der Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, entwickelt und kopiert, importiert werden unter Vorbehalt einer möglichen Beschränkung der Zolltreiheit auf zwei Kopien. Die Wochenschauen stehen nur dann im Genuss dieser Bevorzugung, wenn sie von den durch die zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang ermächtigten Organisationen (nach Ermessen des Importlandes auch Kundspruchorgane) eingeführt werden; Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschliesslich für die von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieses Materials ermächtigten öffentlichen oder privaten Institutionen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters bestimmt sind (nach Ermessen des Importlandes auch Eundspruchorgane) ; Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von der Organisation der Vereinigten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen hergestellt worden sind; Modelle, Maquetten, Wandbilder, die ausschliesslich zu Vorführung»- und Unterrichtszwecken in öffentlichen oder privaten Instituten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters dienen. Diese müssen von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieses Materials ermächtigt sein.

Anhang D Wissenschaftliche Instrumente und Apparate Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschliesslich zu Unterrichtszwecken oder zur rein wissenschafthohen Forschung bestimmt sind, unter Vorbehalt: a, dass die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche oder Lehranstalten bestimmt sind, dio von den zuständigen Behörden des Importlandes dazu ermächtigt sind, diese Gegenstände zollfrei einzuführen. Die Gegenstände müssen unter Kontrolle und auf Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden ; b. dass im gegebenen Zeitpunkt keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert im Importland hergestellt werden.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

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354 Anhang E Gegenstände für Blinde 1. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art in Blindenschrift.

2. Andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden verwendbare Gegenstände, die direkt von ihren eigenen Institutionen oder von den von den zuständigen Behörden des Importlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials ermächtigten BlindenHilfsorganisationen eingeführt werden.

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Zusatzprotokoll zur

Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Die vertragscMiessenden Staaten, bestrebt, den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, 'wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu erleichtern, haben folgendes vereinbart: 1. Die Vereinigten Staaten von Amerika können diese Vereinbarung gemäss Artikel IX ratifizieren oder ihr gemäss Artikel X beitreten, mit dem unten aufgeführten Vorbehalt.

2. Falls die Vereinigten Staaten von Amerika der Vereinbarung mit dem in Ziffer l vorgesehenen Vorbehalt beitreten und Vertragspartei werden, können sie sich gegenüber jedem an dieser Vereinbarung beteiligten Staat auf die Bestimmungen des Vorbehalts berufen; desgleichen kann sich auch jeder Vertragsstaat den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber auf diesen berufen. Keine im Hinblick auf diesen Vorbehalt getroffene Massnahme darf einen diskriminierenden Charakter haben.

Text des Vorbehalts a. Falls es sich herausstellen sollte, dass -- infolge der von einem Vertragsstaat gemäss dieser Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen -- die Einfuhr irgendeines in dieser Vereinbarung erwähnten Produktes in diesen Staat unverhältnismässig zunimmt oder unter solchen Bedingungen geschieht, dass die einheimische Industrie, welche ähnliche oder direkt im Konkurrenzwettbewerb stehende Produkte hervorbringt, dadurch bedroht wird oder bedroht werden könnte, so ist es dem vertragschhessenden Staat freigestellt, unter Beobachtung der in der vorhergehenden Ziffer 2 enthaltenen Bestimmungen, für den in Frage stehenden Gegenstand im Ausmass und während der Zeit, die zur Verhinderung oder Wiedergutmachung eines solchen Sehadens nötig ist, sich ganz oder teilweise der Verpflichtungen zu entbinden, die er mit der vorliegenden Vereinbarung eingegangen ist.

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fe. Bevor ein Vertragsstaat eine der unter lit. a vorgesehenen Massnahmen ergreift, gibt er davon der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur schriftlich Kenntnis, und zwar so frühzeitig als möglich. Er gibt ihr und den an der Vereinbarung beteiligten Vertragsstaaten die Möglichkeit, sich mit ihm über die in Aussicht genommene Massnahme zu besprechen.

c. In kritischen Fällen, in denen ein verspätetes Eingreifen schwer wiedergutzumachende Nachteile mit sich bringen würde, können, gestützt auf lit. a dieses Protokolle, ohne vorherige Eückfragen, aber unter der Bedingung, unverzüglich nachher Besprechungen aufzunehmen, provisorische Schutzmassnahmen ergriffen werden.

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Bundesbeschluss betreffend die Ratifikation der internationalen Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

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1952

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26.06.1952

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