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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Karosserieeattlerberuf

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Lehrlingsausbildung im Karosseriesattlerberuf 1. Bemîsbezeichnung und Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung: Karosseriesattler.

Lehrzeitdauer: 4 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Für die Ausbildung von Lehrlingen kommen Autosattlereien und Karosseriebetriebe in Betracht, die sich mit der Herstellung der Polsterungen, der gesamten Innenausstattung, sowie mit den Verdeck- und Blachenarbeiton für Fahrzeuge aller Art befassen, über die hiefür notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen verfügen und in der Lage sind, Lehrlinge gemäss dem nachstehenden Lehrprogramm auszubilden.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l bis 8 ständig beschäftigten gelernten Karosseriesattlern tätig ist, darf jeweils einen Lehrling ausbilden.

Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

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158 Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 4 bis 7 gelernte Karosseriesattler beschäftigt sind, dürfen 2, Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 8 bis 11 gelernte Karosseriesattler beschäftigt sind, 8 Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Auf je l bis 5 weitere ständig beschäftigte gelernte Karosseriesattler kann ein weiterer Lehrling angenommen werden. Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmassig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale'Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird dringend empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm Allgemeines Der Lehrling ist zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen. Mit Beginn der Lehrzeit sind ihm Werkplatz und Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an mit allen beruflichen Arbeiten zu beschäftigen, zum Ordnen der Materialvorräte, zum Instandhalten der Werkzeuge und zum Eeinigen der Werkstätte und der Maschinen, sowie zur Führung eines Werks t a t t a g e b u c h e s anzuhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende B e r u f s k e n n t n i s s e zu vermitteln: Eeinigen und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen. Arbeitstechniken.

und Arbeitsmethoden. Dio gebräuchlichsten Füll- und Polstermaterialien. Die Stoffarten und ihre Verwendung. Die Überzugstoffe. Die verschiedenen Lederund Kunstlederarten. Das Massnehmen und Zuschneidon. Qualitätsprüfungen der Polster- und Überzugstoffe. Die Hilfsmaterialien, wie Klebe- und Bindemittel, Farben, Lacke, Fette, Wichsen und Zutaten. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Zur Sicherstellung einer gründlichen Ausbildung ist es unerlässlich, dass die Lehrlinge von
A n f a n g an durch A u s f ü h r u n g u n p r o d u k t i v e r Ü b u n g s s t ü c k e in die einzelnen Arbeitstechniken e i n g e f ü h r t werden. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

159 Erstes Lehrjahr Ausführen der verschiedenen Näh- und Sticharten, wie gewöhnliche Naht mit 2 Nadeln mit Hinterstichen, Naht mit Vorstichen, Schwertnaht, Schleifnaht. Verputzen von Lederarbeiten, Einstemmen, Einfassen, Kadern, Bundnähen, Gurten, Eederstellen, Schnüren, Einführen in das Maschinennähen; Losgarnieren. Belegen von Böden, Koffer- und Werkzeugkästen, Zweites Lehrjahr Ausführen glatter Leder-, Tuch- oder Kunstlederbespannungeii. Los- und Zugarnieren von Polsterungen und Ausschlägen. Einfassen von Teppichen.

Selbständiges Anfertigen einfacher Seitenteile. Nähen und Füllen von Pfeifen für Polsterungen. Anfertigen von Kühlerdecken. Einführen in die einfachen Polsterarbeiten, wie Gurten von Bahmen, Aufnähen oder Aufnageln von Federn, Schnüren von Federkasten.

Drittes Lehrjahr Mithelfen bei allen vorkommenden Polsterarbeiten, einschliesshch Überziehen, und bei Innengarnierungen. Einführen in das Zuschneidon. Anfertigen von Personen- und Lastwagenverdecken. Belegen ganzer Wagen mit Teppichen.

Anfertigen von Überzügen für Polster-, Türen- und Seitenpartien. Anschlagen von Metallstäben.

Viertes Lehrjahr Anfertigen aller vorkommenden Arbeiten (Neuarbeiten und Beparaturen), wie ganze Polsterungen, Sitzkissen, Überzüge, Schutzhüllen, Teppiche, Kühlerdecken, Seitenteile. Mithelfen bei der Herstellung von Bolldächern und Cabrioletverdecken. Ausführen von Innengarnierungen ganzer Wagen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er sämtliche Massund Bedarfsbestimmungen für Leder, Stoff und Zutaten, sowie das Zuschneiden aller im vorstehenden Lehrprogramih enthaltenen Arbeiten ausführen kann.

4, Übergangsbestimmung Die beim Inkrafttreten dieses Beglements bestehenden Lehrverhältnisse für Karosseriepolsterer (3% Jahre) können vertragsgemäss zu Ende geführt oder im Einverständnis beider Vertragsparteien und der zuständigen kantonalen Behörde in Lehrverhältnisse für Karosseriesattler (4 Jahre) umgewandelt werden. Die weitere Ausbildung des Lehrlings hat in diesem Falle nach dem vorliegenden Reglement zu erfolgen.

5. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1952 in Kraft. Es ersetzt das Règlement vom 80. Januar 1987 über die Lehrlingsausbildung im Karosseriepolsterer-

160 beruf. Vorbehalten bleibt die obenerwähnte Übergangsbestimmung. In Zukunft dürfen nur noch Lehrverträge als Karosseriesattler abgeschlossen werden.

Bern, den 22. April 1952.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Rubattel

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosseriesattlerberuf

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Artikels 8.9, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosseriesattlerberufe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Mutterspreche, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Karosseriesattler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

161 Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die* Beurteilung der Prüfungsarbeiten sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfung sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese wenn nötig zu erklären.

Das persönliche Werkzeug und die Utensilien für das Fachzeichnen hat der Prüfling selbst zur Prüfung mitzubringen.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 8% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 24 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 4 Stunden.

4. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung (ca. 24 Stunden) Für diese Prüfung sind Arbeiten zu wählen, bei denen sämtliche Handund Maschinenarbeiten vorkommen, wie Zuschneiden, Abebnen, Aufputzen, Einstemmen, Einfassen, Kadern, Kundnähen.

Die Prüfungsarbeiten, die an unproduktiven Übungsstücken ausgeführt werden können, bestehen aus : I. Polsterarbeiten (ca. 12 Sttunden).

Ausführen eines fertig aberzogenen Sitz- oder Bückenpolsters (Leder, Kunstleder oder Tuch).

II. Allgemeine - K a r o s s e r i e s a t t l e r - A r b e i t e n (ca. 12 Stunden), Anfertigen von Einzelteilen. In Frage kommen: Armlehne, Schutzüberzüge oderHüllen,Turgarnituren mit eingebauter oder aufgesetzter Tasche. Kühlerdecken, Teppiche mit verschiedenen Ausschnitten (eingefasst), Anschlagen von Metallgarnierstäben, 6. Berufskenntnisse (ca. l Stunde) Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:

162 M a t e r i a l k u n d e : Benennung, Herkunft, Merkmale, Eigenschaften, Verwendung, Qualitätsunterschiede und Handelserzeugnisse der wichtigsten im Karosseriesattlergewerbe vorkommenden Eoh- und Werkstoffe, wie Ledersorten, Kunstleder, Polsterstoffe, Gewebe, Moquette und Pressplüsch. Die Bodenbeläge (Teppiche, Linoleum, Gummi). Das Polstennaterial (Haar, Watte, Grin d'Afrique). Näh- und Bindematerial, Allgemeine Fachkenntnisse: Verwendung, Behandlung und Unterhalt von Werkzeugen und Maschinen. Die Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken der wichtigsten Berufsarbeiten. Bestimmen der Masse und des Bedarfs an Material für die verschiedenen- Polsterarbeiten. Lesen von Zeichnungen und Skizzen. Wagenarten und ihre Verwendung. Für den Karosseriesattler notwendige Kenntnisse der Bauvorschriften. Unfallgefahren, Verhütung und Meldung von Werkstatt-Unfällen.

c. Fachzeichnen (ca. 4 Stunden) Jeder Kandidat hat nach einer gegebenen Masskizze eine Werkzeichnung für ein Sitzpolster und eine Perspektive Darstellungsskizze einer Tür-, Sitz-, Seitenwand oder ähnlichen Garnierung anzufertigen. Die Werkzeichnung muss die erforderlichen Ansichten, Schnitte und Masse enthalten. Die Skizze ist von freier Hand anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebung

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind gute und saubere Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten nach folgender Notenabstufung zu beurteilen: Eigenschaften der Arbeit;

Beurteilung:

Note:

Durchwegs vorzüglich sehr gut l Zweckentsprechend, nur ' mit geringen Mängeln behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Karosseriesattler zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Vollständig unbrauchbar. .

unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Noten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Noten in den Arbeitsprüfungen (Polsterarbeiten und Karosseriesattlerarbeiten), den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen werden je als Mittelwerte aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

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Die Prüfungsforaulare zur Eintragung der Noten können beim Verband der schweizerischen Karosserie-Industrie unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung (ca. 24 · Stunden) Für die Beurteilung nachstehender Arbeiten sind bei jeder Position die Arbeitsweise und die Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

I. Polsterarbeiten (ca. 12 Stunden).

Pos. 1. Gurten (Federgrund), Federstellung und Federschnürung.

» 2. Garnieren.

» 3. Überziehen der Polsterarbeit mit Stoff oder Leder.

II. Karosseriesattlerarbeiten (ca. 12 Stunden).

Pos. 1. Zuschneiden (Materialausnützung).

» 2. Näharbeiten (Hand- und Maschinennähen).

» 8. Form und Ausführung.

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde) Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

o. Facheeichnen (ca.4 Stunden) Pos. 1. Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2. Zeichnerische Ausführung (Strich, Masszahlen und Schrift).

» 3. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfuug wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden 5 Noten ermittelt wird: Note der Polsterarbeiten l A b "t "f Note der Karosseriesattlerarbeiten / " ** Note der Berufskenntnisse Note im Fachzeichnen Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Y5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die beiden Noten der Arbeitsprüfung (Polster- und Karosseriesattlerarbeiten) als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prufungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

164 6. Übergangsbestimmung

Lehrlinge, die seinerzeit einen Lehrvertrag als Karosseriepolsterer abgeschlossen haben, werden noch während einer "Übergangszeit von vier Jahren nach dem bisherigen Eeglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Karosseriepolstererberuf vom 30. Januar 1987 geprüft.

7. Inkrafttreten

Dieses Eeglement tritt am 1. Mai 1952 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung ini Karosseriepolstererberuf vom 80. Januar 1987. Vorbehalten bleibt die oben erwähnte Übergangsbestimmung, Bern, den 22. April 1952.

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Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Änderungen im diplomatischen Korps vom 21. April bis 10. Mai 1952 Aegypten. Herr Mohamed Aly Mäher, Attaché, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Argentinien. Herr Manuel J. J. Margenat, Dritter Sekretär, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

Bulgarien. Herr Boudiné Alexandrov Keremidarov, Dritter Sekretär, ist zum Zweiten Gesandtgchaftssekretär befördert worden.

Deutschland. Herr Carl August Zapp, Legationsrat und Herr Gerhard Hoth, Kanzleichef, sind in Bern eingetroffen und haben ihr Amt angetreten.

Grossbritannien, Herr Percy Raymond L a r k e , Dritter Sekretär, ist zum Zweiten Gesandtschaftssekretär befördert worden.

Herr Henry James Böwe, Beamter, ist zum Dritten Handelssekrotär befördert worden.

Guatemala. Herr Antonio Morales Nadler, Erster Sekretär, und Herr Eafael Mollinedo Herrera, Kulturattache, mit Eesidenz in Paris, gehören der Gesandtschaft nicht mehr an.

Heiliger Stuhl. Mgr. Paul B er t oli, Legationsrat, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Nunziatur nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Norwegen. Herr Monrad S tene, Kanzleichef, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an.

165 Schweden. Herr Torsten Christian Bjorck, Erster Sekretär, der auf einen andern Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Venezuela. Herr Eafael Armando Rojas, Legationsrat, ist in Born eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Das vom Schweizerischen Drogisten-Verband und vom Schweizerischen Verband angestellter Drogiston gemeinsam aufgestellte Reglement für die Durchführung höherer Fachprüfung im Drogistenberuf ist, nachdem die auf die Ausschreibung im Bundesblatt vom 15. September 1949 eingereichten Einsprachen inzwischen bereinigt werden konnten, vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 1. Mai 1952 genehmigt worden.

Gemäss Artikel 89 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 12. Mai 1952.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für berufliche Ausbildung

Aufgebote 1. Tr. Sdt. Trachsel Ernst, des Friedrich und der Mathilde geb. ThÖnen, geb. 5. Dezember 1926 von und in Lenk im Simmental Landarbeiter, zuletzt wohnhaft in Boltigen, nunmehr in Argentinien (am 21. Februar 1952 militärisch angemeldet beim schweizerischen Konsulat von Eosario), eingeteilt San. Tr.

Kol. VI/11; nicht vorbestraft, wird aufgeboten, Donnerstag, den 29. Mai 1952, 11.30 Uhr im Obergericht in Bern, Schanzenstrasse 17, im Diensttenue zu erscheinen. Der Angeklagte hat sich vor Divisionsgericht wegen wiederholter Dienstversäumnis und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zu verantworten.

2. Kräuchi Walter, des Johann und der Wilhelmine geb. Schoppe, geb.

14. Januar 1914 von und in Bäriswil (Bern), Mechaniker, zuletzt wohnhaft in Bönigon, zurzeit unbekannten Aufenthaltes; vorbestraft, wird aufgeboten, Donnerstag, den 29. Mai 1952, 11.80 Uhr im Obergericht in Bern, Schanzenstrasse 17, im Diensttenue zu erscheinen. Der Angeklagte hat sich vor Divisionsgericht wegen fremden Militärdienstes zu verantworten.

Bern, den 13. Mai 1952.

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Divisionsgericht 3 B, Der Grossrichter: Oberst Loosli

166 Urteil Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 3. Mai 1952 in Bremgarten, Aargau, in der Strafsache gegen Horlacher Hermann, geb. 12. Februar 1911, von Umiken, Aargau, Müllermeister, früher Obermühle in Jonen, Aargau, nun im Auslande, erkannt: Horlacher Hermann wird verurteilt: 1. zu einer Busse von 2000 Pranken; 2. zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Urteilsgebühr von 400 Franken, bisherige Kosten von 150,30 Franken und Kanzleiauslagen von 6 Franken.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

B r e m g a r t e n , den 3. Mai 1952, Namens des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Der Vorsitzende: 0. Peter

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Dieses Gesetz, mit den bis 1. Februar 1950 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen, enthält als Anhang das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die Öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. l .70 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III 520 = Fr. 1.90.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1952

Date Data Seite

157-166

Page Pagina Ref. No

10 037 879

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