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Ablauf der Referendumsfrist

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24. September 1952

Bundesgesetz über

die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (Vom 20. Juni 1952) Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 31bis Absatz 8, lit. b, 82, 34quinquis und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 19521), beschliesst: I. Die Familienzulagen 1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

.Art. l Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder hauswirtschaftliche Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten.

2 Die Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betriebe mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen mit Ausnahme der Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihrer Ehefrauen.

3 Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.

4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.

Art. 2 1

1

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in einer Haushaltungszulage und in Kinderzulagen, l ) BEI 1952, I, 200.

Bezugsberechtigte Personen

Alton der Zulagen: Ansätze

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Die Haushaltungszulage beträgt 80 Franken im Monat.

Die Kinderzulage beträgt 9 Franken im Monat für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 8 3

HaushaltungBzulage

Bezahlung des ortsüblichen Ixjhnes

1

Anspruch auf Haushaltungszulage haben : a. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren ehelichen, Adoptiv- oder Stiefkindern einen gemeinsamen Haushalt führen; b. Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat; c. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber loben.

2 Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.

3 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.

4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.

Art. 4 Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

2. Familienzulagen für Bergbauern

Art. 5 Bezugsberechtigte Personen

1

Anspruch auf Familienzulagen für Bergbauern haben die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, deren reines Einkommen 8 600 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 350 Franken für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

2 Ale hauptberuflich tätig gilt ein Bergbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet.

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Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bewertung und Ermittlung des Einkommens; er kann kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens beauftragen und diese verpflichten, das Einkommen der Bergbauern den kantonalen Ausgleichskassen zu melden.

Art. 6 1

Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters richtunggebend.

2 Betriebe, die teilweise im Flachland, teilweise im Berggebiet liegen, sind in das Berggebiet einzureihen, wenn ihr wirtschaftliches Schwergewicht im Berggebiet gelegen ist.

8 Die Einreihung getrennter Betriebe erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit der Abteilung für Landwirtschaft nach Anhörung der zuständigen Kantone.

4 Verfügungen des Bundesamtes über die Einreihung getrennter Betriebe können von den Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung an die Eekurskommission für die Abgrenzung der Berggebiete weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.

Art. 7 Die Familienzulage für Bergbauern besteht in einer Kinderzulage von 9 Franken im Monat für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Abgrenzung dee Beiggebletes

Art der Zulage; Ans&tz

Art. 8 Die Familienzulagen für Bergbauern können mit den Beiträgen, die diese gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.

Verrechnung

·

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 1

Als Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, gelten: a. eheliche Kinder; b. aussereheliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder; c. Pflegekinder des Bezugsberechtigten, die dieser unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat; d. Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwiegendem Mass aufzukommen hat.

Etaderaulage

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Die Zulagen werden für Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjähr ausgerichtet, gleichgültig, ob sie mit Bezugsberechtigten in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen oder infolge von Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist.

3 Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden.

4 Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen.

Art. 10 Verbot des Doppelbezuges

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Familienzulagen

Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen

1

Niemand darf gleichzeitig die Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und als Bergbauer beziehen.

2 Bergbauern, die zeitweise im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

Art. 11 1

Wer Familienzulagen bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.

2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Eenten sind sinngemäss anwendbar.

Art. 12 Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen oder eine niedrigere Zulage erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern.

2 Die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen ist auf die letzten 12 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches beschränkt.

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n. Die Organisation

Art. 18 Aufgaben der Ausgleichskassen

Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne des Artikels 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden «Ausgleichskassen» genannt).

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.Art. 14 1

Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.

2 In der Regel sind die Familienzulagen den Arbeitnehmern monatlich und den Bergbauern vierteljährlich auszurichten.

3 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, dass die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.

Art. 15 1 Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.

2 Für den Zahlungs-und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.

Art. 16

Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen

Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.

Art. 17 Personen, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, sind gehalten, den Kassenorganen und den Aufsichtsbehörden über die für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Die gleiche Pflicht obliegt den Arbeitgebern bezugsberechtigter Personen. Diese haben überdies den Arbeitnehmern die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.

Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Zahlungs und Abrechnungsverkehr

Auskunftspflicht

lll Die Finanzierung

Art. 18 Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von l Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu entrichten, soweit diese der Beitragspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unterliegen.

2 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz l zu erheben.

1

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

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Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes üher die Alters- und Hinterlasseuenversicherung Anwendung.

4 Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichkassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

Art. 19 Familien' Zulagen für Bergbauern

Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an Bergbauern mit Einschluss der Verwaltungskosten, die, den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen je .zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

Art. 20 Rückstellung Zur Bildung einer Rückstellung für die Familienzulagen an landfür die Familien wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wird ein Drittel des Zulagen an landwirtschaftliche Arbeit- Fonds gemäss Artikel l, Absatz l, lit. c, des Bundesbeschlusses vom nehmer und 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den EinBergbauern nahmen der zentralen Ausgleiohsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgeschieden.

2 Die Rückstellung wird durch jährliche Einlagen von 8 Prozent des Bestandes am Jahresanfang geäufnet.

3 Die jährliche Einlage ist zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge gemäss Artikel 21 zu verwenden.

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Beiträge der Kantone

Art. 21 Die Beiträge der einzelnen Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet; sie sind in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons sowie der Anzahl der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe herabzusetzen.

a Der Bundesrat ordnet nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten.

1

IV. Rechtspflege und Straîbestimmnngen Rechtspflege

Art. 22 Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 8Q Tagen seit der Zustellung bei den kantonalen Rekursbehörden im Sinne des Artikels 86 1

379 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Beschwerde erheben.

2 Gegen die Entscheide der kantonalen Rekursbehörde können die Betroffenen sowie der Bundesrat innert 80 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Berufung einlegen.

3 Auf das Verfahren finden die für die Eechtspflege in der Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

Art. 23 Die Artikel 87 bis 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

Strafbestimmungen

V. Vollzugs- und Schlussbestimmungen Art. 24 Hat ein Kanton allgemein die Verpflichtung zur Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer eingeführt, so kann der Bundesrat auf Antrag der Kantonsregierung dieses Bundesgesetz auf die im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als nicht anwendbar erklären, vorausgesetzt, dass die durch dieses Gesetz vorgesehenen Zulagen in jedem Falle den Bezugsberechtigten vollständig zukommen. ·

Nichtanwendung dieses Bundesgesetzes

Art. 25 Soweit dieses Bundesgesetz den Vollzug nicht abschliessend regelt, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.

Art. 26 Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Anwendbarkeit dea Bundesgesetzes über die Altersund HinterlassenenVersicherung

1

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Juni 1952.

Der Präsident: Karl Renold Der Protokollführer: Ch. Oser

Inkrafttreten und Vollzug

380 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. Juni 1952.

Der Präsident: B. Bossi Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. Juni 1952.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 556

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 26. Juni 1952 Abiaul der Referendumsfrist 24. September 1952

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (Vom 20. Juni 1952)

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1952

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2

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26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.06.1952

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373-380

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10 037 918

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