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Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941 Über die Seeschiffahrt unter Schweizerflagge, vom 13. Juni 1941 über die Versicherung der Besatzung der schweizerischen Seeschiffe gegen Unfall und Krankheit, vom 20. Januar 1942 über den Heuervertrag der Schiffsleute # S T #

Wir haben schon angedeutet, dass vorgesehen ist, diese Bundesratsbeschlüsse durch ein Bundesgesetz über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge zu ersetzen. Der Entwurf zu diesem Gesetz wurde den eidgenössischen Bäten am 22. Februar 1952 vorgelegt. Artikel 152 des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmt und dass bis zu diesem Datum die drei erwähnten Bundesratsbeschliisse in Kraft bleiben sollen. Die Wirksamkeit dieser Bestimmung hängt aber davon ab, dass das Seeschiffahrtsgesetz im Herbst zustande kommt und die Eeferendumsfrist vor Jahresende unbenutzt abläuft, eine Bedingung, die im Hinblick auf die für die parlamentarische Beratung erforderliche Zeit kaum erfüllt werden dürfte.

Es ist unbedingt notwendig, den ununterbrochenen Fortbestand einer für die schweizerische Seeschiffahrt gültigen Ordnung zu gewährleisten, insbesondere auch mit Eücksicht auf die internationale Geltung der Schweizerflagge zur See.

' Wir beantragen Ihnen daher, diese drei Beschlüsse durch einen mit der Keferendumsklausel versehenen Bundesbeschluss zu bestätigen.

Unser Entwurf sieht die Beibehaltung der drei fraglichen Bundesratsbeschliisse bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vor. Nachdem der Entwurf zu diesem Gesetz schon vorliegt, halten wir es nicht für nötig, noch einen Endtermin anzugeben, an dem die bestätigten Beschlüsse, falls keine neue Bestätigung erfolgt, dahinfallen sollen, auch dann, wenn das Gesetz noch nicht in Kraft treten könnte.

Die in Betracht fallenden Bundesratsbeschlüsse haben sich im allgemeinen bewährt, so dass ihre Bestimmungen weitgehend in den Entwurf für das See' Schiffahrtsgesetz aufgenommen werden konnten.

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Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941 Über die Seeschiffahrt unter Schweizerflagge, vom 13. Juni 1941 über die Versicherung der Besatzung der schweizerischen Seeschiffe gegen Unfall und Krankheit, vom 20. Januar 1942 über den Heuervertrag der Schiffs...

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1952

Date Data Seite

131-131

Page Pagina Ref. No

10 037 873

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