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Bundesbeschluss über

die Beteiligung der Schweiz an der internationalen kernphysikalischen Forschung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. April 1952, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, die «Vereinbarung über die Einsetzung eines Bates von Abgeordneten der europäischen Staaten zum Studium der Pläne für ein internationales Laboratorium und zur Organisation der weiteren Zusammenarbeit auf dem Gebiete der kernphysikalischen Forschung» zu ratifizieren.

; : \ Art. 2 Der Beitrag der Schweiz für die achtzehn Monate umfassende Tätigkeitsperiode des Bates der Abgeordneten wird auf 100 000 Franken festgesetzt, ·wovon 70 000 Franken zu Lasten der Eidgenossenschaft und 30 000 Franken zu Lasten der Schweizerischen, Naturforschenden Gesellschaft gehen.

Art, 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Vereinbarung über die Einsetzung eines Rates von Abgeordneten der europäischen Staaten zum Studium der Pläne für ein internationales Laboratorium und zur Organisation der weiteren Zusammenarbeit auf dem Gebiete der kernphysikalischen Forschung Die unterzeichneten europäischen Staaten, Mitglieder der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, welche an der im Dezember 1951 am Sitz der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammengetretenen «Eegionalen Konferenz zur Organisation der Studien für die Schaffung eines europäischen Forschungslaboratoriums für Kernphysik» teilgenommen haben, in der Erwägung, dass die Generalkonferenz der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur an ihrer fünften Sitzung beschlossen hat, die Gründung und Organisation von Laboratorien und regionalen Forschungszentren zu erleichtern und zu fördern, um eine engere und fruchtbarere Zusammenarbeit zwischen den Wissenschaftern der verschiedenen Länder zu ermöglichen, welche sich bemühen, die Summe des menschlichen Wissens auf jenen Gebieten zu vergrössern, in denen die isolierten Bemühungen eines einzelnen Staates aus der dabei interessierten Eegion ohne Erfolg bleiben müssten; g e s t ü t z t auf die von der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur geleisteten Vorarbeiten für die Organisation der kernphysikalischen Forschung auf einer regionalen europäischen Basis; in der Überzeugung, dass es zum Fortschritt dieser wissenschaftlichen Forschungen einer engen Zusammenarbeit auf materiellem und geistigem Gebiete bedarf; vom Wunsche getragen, zu diesem Zweck ein internationales Forschungslaboratorium zu gründen zum Studium der Erscheinungen, bei welchen Partikel von sehr hoher Energie beteiligt sind, und das Wissen über diese Erscheinungen zu vergrössern und dadurch am Fortschritt und an der Verbesserung der menschlichen Existenzbedingungen mitzuwirken ; in der Erwägung, dass die Gründung des Laboratoriums theoretische und technische Arbeiten wie auch das Studium der damit zusammenhängenden finanziellen, administrativen und juristischen Fragen mit sich bringt ; vom Wunsche getragen, diese Studien unverzüglich aufzunehmen sowie auf provisorischer Basis die von einigen Unterzeichnerstaaten zum Gebrauch angebotenen Einrichtungen und wissenschaftlichen Erleichterungen gemeinsam benützen zu können, haben folgendes beschlossen:

689 Artikel I Einsetzung eines Bâtes von Abgeordneten Es wird ein Eat von Abgeordneten europäischer Staaten -- nachstehend als «Eat» bezeichnet -- eingesetzt zum Studium der Pläne für ein internationales Laboratorium und zur Organisation der weiteren Zusammenarbeit auf dem Gebiete der kernphysikalischen Forschung. Sein Sitz ist in Genf.

Artikel II Zusammensetzung 1. Mitglieder des Kates sind die Staaten, die :an der «Regionalen Konferenz zur Organisation der Studien für die Schaffung eines europäischen Laboratoriums für kernphysikalische Forschungen» teilgenommen haben und die sich verpflichten, dem Eat einen Beitrag in Geld- oder Sachwerten zu leisten und dieser Vereinbarung beizutreten.

Die Regierungen der Staaten, die an der genannten Konferenz teilgenommen haben und sich verpflichten, dem Eat einen Beitrag in Geld- oder Sachwerten zu leisten, und die diese Vereinbarung unter Vorbehalt der Batifikation unterzeichnen, können sich in Erwartung der Hinterlegung ihrer Eatifikationsurkunde als Mitglieder im Eat vertreten lassen und an allen seinen Arbeiten teilnehmen.

2. Jeder europäische Staat, der an der genannten Konferenz nicht teilgenommen hat und der sich verpflichtet: 1. an den Arbeiten des Eates auf der Grundlage des gegenseitigen freien Austausches von Personen, wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen seiner Mitglieder im Eahmen seines Arbeitsprograrnmes teilzunehmen und 2. dem Eat einen angemessenen Beitrag in Geld- oder Sachwerten zu leisten, kann Mitglied des Eates werden. Das Gesuch wird dem Eat zur Genehmigung vorgelegt. Die in diesem Abschnitt genannten Staaten müssen überdies dieser Vereinbarung beitreten.

3. Die Verpflichtungen der Staaten zur Leistung eines Beitrages in Geldoder Sachwerten sind im Anhang zu dieser Vereinbarung niedergelegt.

4. Jedes Mitglied kann höchstens zwei Abgeordnete in den Eat entsenden.

Es verfügt nur über eine Stimme.

5. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, oder sein Stellvertreter, nimmt an den Versammlungen des Eates und, ohne Stimmrecht, an seinen ; Beratungen teil.

690 Artikel III Aufgaben des Bâtes 1. Der Eat hat die Aufgabe, auf regionaler europäischer Grundlage die Zusammenarbeit beim Studium der Erscheinungen, bei welchen Teilchen sehr hoher Energie beteiligt sind, zu organisieren und dadurch zum Fortschritt der grundlegenden Erkenntnisse beizutragen. Um diese Zusammenarbeit herbeizuführen : 1. entwirft er die Pläne für ein internationales Laboratorium für kernphysikalische Forschungen und unternimmt zu diesem Zweck: a. die technischen Studien darüber, welche experimentelle Ausstattung nötig ist ; b. die Prüfung der mit der Errichtung einer solchen Institution zusammenhängenden organisatorischen, finanziellen, juristischen und technischen Fragen; 2. ergreift er alle Massnahmen zur Ausnützung der verfügbaren Einrichtungen und Hilfsmittel, und zwar in den Grenzen der Vereinbarungen, die sein Recht auf die Verwendung der genannten Einrichtungen und Hilfsmittel vorsehen, sofern die finanziellen Belastungen aus den einschlägigen Vereinbarungen nicht den in Ziffer l dieses Abschnitts erwähnten Zielen abträglich sind; 3. unternimmt er die erforderlichen theoretischen Studien im Hinblick auf die in den Ziffern l und 2 dieses Abschnitts erwähnten Arbeiten.

2. Der Eat verfasst über die Ergebnisse seiner Arbeiten und Studien einen Bericht, den er den Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet. Dieser Bericht soll den Entwurf eines Abkommens zur Errichtung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisation der weiteren Zusammenarbeit auf dem Gebiete der kemphysikalischen Forschung enthalten.

3. Der Rat wird mit der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammenarbeiten und mit ihr Fühlung nehmen zwecks Abschlusses einer besonderen Vereinbarung, welche das Verfahren dieser Zusammenarbeit genauer bestimmt.

Artikel IV Arbeitsweise des Rates 1. Die erste Sitzung des Rates wird vom Präsidenten der «Konferenz zur Organisation der Studien für die Errichtung eines europäischen Laboratoriums für kernphysikalische Forschungen» einberufen.

2. Der Rat stellt sein eigenes Reglement auf, das insbesondere das Verfahren für die Ernennung seines Vorsitzenden, die Zahl der ordentlichen Sitzungen und das Verfahren für die Einberufung ausserordentlicher Sitzungen festlegt.

691 3. Der Bat kann ein Komitee von höchstens fünf Persönlichkeiten ernennen, die unter den Abgeordneten der Mitglieder des. Bats auszuwählen sind.

Dieses Komitee übt ausserhalb der Sitzungen alle Befugnisse aus, die ihm im .einzelnen vom Bat übertragen worden sind.

4. Der Rat kann, unter Bedingungen, die er selbst aufstellt, ausnahmsweise zu seinen Sitzungen Vertreter wissenschaftlicher Organisationen beiziehen, die er an seinen Arbeiten teilnehmen lassen möchte.

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Artikel V Sekretär und Studiengruppen

1. Der Eat ernennt einen Sekretär aus den von den Mitgliedern des Eates vorgeschlagenen Kandidaten und betraut ihn, unter der Aufsicht des Vor. sitzenden, mit der Durchführung seiner Beschlüsse. Der Sekretär vertritt den Eat in rechtlichen und zivilen Angelegenheiten. Er bleibt ständig in enger Verbindung mit den im zweiten Abschnitt vorgesehenen Studiengruppen.

2. Der Eat bildet die zur Durchführung der in Artikel III umschriebenen Aufgaben notwendigen Studiengruppen. Als Mitglieder der Studiengruppen werden Persönlichkeiten bezeichnet, die von den Mitgliedstaaten aus den Eeihen ihrer Staatsangehörigen als Kandidaten aufgestellt wurden oder deren Kandidatur sie genehmigt haben. Dies hindert den Eat jedoch nicht, Persönlichkeiten zu ernennen, welche Staaten angehören, die nicht Mitglieder des Eates sind.

Artikel VI Finanzielle Mittel und Budget '· 1. Die finanziellen Mittel des Eates werden gebildet aus: 1. den von den Mitgliedern übernommenen Beiträgen; 2. den Schenkungen, die ihm zugewandt werden.

2. Der Eat erstellt sein Budget auf der Grundlage und im Eahnaen der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Er kann, sofern sich diese Mittel erhöhen, eine entsprechende Abänderung seines Budgets beschhessen.

8. Sind bei Abschluss seiner Arbeiten die finanziellen Mittel nicht vollständig ausgeschöpft oder investiert worden, so beschliesst der Eat über die Verwendung des Überschusses.

, Artikel VII Eechtspersönlichkeit und Privilegien Der Eat geniesst auf dem Gebiete jedes seiner Mitglieder die Rechtsfähigkeit. Die Eegierungen seiner Mitglieder billigen ihm, im Eahmen ihrer Gesetzgebung, die notwendigen Erleichterungen zur Ausführung seiner Aufgaben zu.

692 Artikel VIII Dauer 1. Diese Vereinbarung wird für eine Dauer von achtzehn Monaten von ihrem Inkrafttreten an abgeschlossen, unter der Voraussetzung, dass sie in jedem Falle ihre Gültigkeit verliert, sobald das in Artikel III, Abschnitt 2, vorgesehene Übereinkommen in Kraft tritt.

2. Sollte indessen dieses Übereinkommen innerhalb der im vorstehenden Abschnitt vorgesehenen Frist nicht in Kraft treten, so können die Mitglieder des Eates die Verlängerung der Gültigkeit dieser Vereinbarung für eine von ihnen zu .bestimmende Dauer beschliessen. Dies geschieht durch ein spezielles Zusatzabkommen, welches die nötigen Bestimmungen für die dem Hat zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Mittel enthalten soll. Die Verlängerung der Gültigkeit dieser Vereinbarung gilt in diesem Falle nur für die Staaten, die dem Zusatzabkommen beitreten.

Artikel IX Schlussbestimmungen 1. Die Staaten, die als Mitglieder in den Eat aufgenommen werden können, haben dieser Vereinbarung entweder durch Unterzeichnung ohne Eatifikationsvorbehalt oder mit Vorbehalt der Eatifikation, gefolgt von der Eatifikation, beizutreten. Die Vereinbarung wird am 15. Februar 1952 in Genf und nach diesem Datum am Sitz der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zur Unterzeichnung aufgelegt.

2. Sie tritt in Kraft, sobald sie von fünf der in Artikel II, Abschnitt l, Ziffer l, erwähnten Staaten entweder ohne Vorbehalt unterzeichnet oder unter Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet und in der Folge ratifiziert worden ist und sobald die Gesamtsumme der Barbeiträge, zu denen sich diese Staaten dem Eat gegenüber verpflichteten, einen Wert erreicht haben wird, der hunderttausend Dollars der Vereinigten Staaten entspricht.

3. Die Staaten, die diese Vereinbarung unter Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnen, gelten als Mitglieder mit der Hinterlegung ihrer Batifikationsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

4. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur teilt das Inkrafttreten dieser Vereinbarung allen Staaten mit,.die an der «Eegionalen Konferenz zur Organisation der Studien für die Schaffung eines europäischen Laboratoriums für kernphysikalische Forschungen» teilgenommen haben.

5. Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird sie durch den Generaldirektor der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissen-

693 schaft und Kultur dem Sekretariat der Vereinigten Nationen gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinigten Nationen zur .Registrierung vorgelegt werden.

Zu U r k u n d dessen haben die zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterzeichnet.

So geschehen in Genf, am fünfzehnten Februar neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einem einzigen Exemplar, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen Gültigkeit haben.

Der Originaltext wird im Archiv der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Der Generaldirektor dieser Organisation wird eine gleichlautende, beglaubigte Abschrift den Staaten aushändigen, die an der «Regionalen Konferenz zur Organisation der Studien für die Schaffung eines europäischen Laboratoriums für kernphysikalische Forschungen» teilgenommen haben, wie auch jedem andern Staate, der nachträglich Mitglied des Rates wird.

(Es folgen die Unterschriften.)

Bundesblatt.

104. Jahrg.

Bd. I.

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