649

# S T #

6322

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Getreide Versorgung des Landes i.

. ;, ·

'

(Vom 24. .November 1952)

'

;

Herr Präsident!

!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit nachfolgender Botschaft einen Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Getreidegesetzes vom 7..Juli 1932 zu unterbreiten.

, L " ' ' : Die Mahlprämie ist im Artikel 9 des Bundesgesetzes,vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes -- modifiziert durch das Bundesgesetz Vom 21. Dezember 1950 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über .die Getreideversorgung des Landes 1 -- wie folgt geordnet: 1. Der im Inland niedergelassene1 Produzent, der im eigenen Haushalte oder landwirtschaftlichen Betriebe selbstgebauten mahlfähigen Weizen, Boggen, Dinkel, Einkorn, Emmer oder Mischel aus diesen Getreidearten, sowie Mais und in! Gebirgsgegenden Gerste verwendet, hat Anspruch auf eine Mahlprämie. Sie beträgt siebeneinhalb Franken für je hundert Kilogramm vermahlenes Getreide.

; . , 2. Für Gebirgsgegenden kann die Mahlprämie bis auf sechzehn Franken für hundert Kilogramm Getreide erhöht werden. Als Gebirgsgegenden gelten . ,. in der Hegel die mehr als achthundert Meter über Meer gelegenen Gebiete.

: 3. Der .Höchstbetrag von sechzehn Franken darf nur in den mehr als elf'.· hundert Meter über Meer gelegenen Gebieten bezahlt werden.

4. Die Mahlprämie wird auf Grund einer Mahlkarte ausgerichtet.

Soll die Mahlprämie den veränderten heutigen Verhältnissen angepasst werden, so muss der Artikel 9 des Getreidegesetzes abgeändert und müssen die dort vorgesehenen Ansätze von 7,50 Franken und 16 Franken erhöht werden.

Über den Werdegang der Mahlprämie ist folgendes zu sagen: Die Erkenntnis,, dass der inländische Getreidebau erhalten und gefördert werden müsse, erwuchs aus den Versorgungssohwierigkeiten des ersten Weltkrieges. Es hatte sich eben gezeigt, wie stark die Schweiz in Zeiten gestörter Zufuhren auf die Produktion aus eigener Scholle angewiesen ist. Um die beini Zwangsanbau

650 1917/18 erreichte Ackerfläche nicht wieder auf den Tiefstand von 1914 zurückgehen zu lassen, wurde zu Beginn der zwanziger Jahre eine staatliche Übernahme- und Preisgarantie für Inlandgetreide geschaffen. Dabei mussten den Anbau lohnende Preise gewährt werden, wollte man das gesteckte Ziel erreichen oder ihm doch nahekommen. Die Preise hatten namentlich auch unsern im Vergleich zum Ausland erheblich ungünstigeren Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen. Die, Übernahmepreise für Inlandgetreide mussten dementsprechend höher angesetzt werden als die Importpreise. Die Kosten aus dieser Preisdifferenz wurden aus Bandesmitteln bezahlt. Um sie in einem tragbaren Rahmen zu halten, wurde von Anfang an verfügt-, dass der Produzent in erster Linie sich und seine Familie mit Getreide zu versorgen habe und nur die Überschüsse an den Bund abliefern dürfe (Bundesbeschluss vom 1. Juli 1922 über die Förderung des inländischen Getreidebaues). Diese Verpflichtung zur Selbstversorgung hatte vorerst den Charakter einer Empfehlung; jedenfalls wurde weder die Rückbehaltmenge umschrieben noch bestand irgendeine Kontrolle.

Die Sachlage änderte, als mit dem Bundesbeschluss vom 20. Juni 1924 über die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1922 betreffend die Förderung des inländischen Getreidebaues erstmals für die Ernte 1925 eine Mahlprämie eingeführt wurde für eigengebautes mahlfähiges Getreide, das zur Selbstversorgung des Haushaltes mit Mehl und Brot verwendet wird. Die Mahl- · prämie wurde auf 5 Franken je 100 kg Getreide, mit Zuschlägen bis zu 3 Franken für Gebirgsgegenden, angesetzt. Das Recht zur Ablieferung wurde von der Durchführung der Selbstversorgung abhängig gemacht ; nur die den Haushaltbedarf von 100 kg pro Person und Jahr übersteigende Getreidemenge wurde vom Bunde übernommen.

Dem Entschluss, eine Mahlprämie für Selbstversorger einzuführen, lagen nachstehende Überlegungen zugrunde : Infolge der rückläufigen Preisbewegung am Weltmarkte sanken auch die Verkaufspreise der Getreideverwaltung als Monopolstelle an die Handelsmüller. Brot und Mehl wurden daher billiger. Die garantierten Übernahmepreise blieben dagegen mehr oder weniger stabil. Sie waren z. B. für die Ernten 1922 und 1923 rund 13 Franken je 100 kg höher als die Abgabepreise der Verwaltung an die Müller. Die Ablieferung des Getreides
an den Bund erschien daher für den Produzenten vorteilhafter als dessen Verbrauch im eigenen Haushalt. An Stelle der Selbstversorgung trat der Zukauf von Backmehl öder Brot. Durch diese Entwicklung wurde die Kundenmüllerei hart betroffen, deren Beschäftigung merklich zurückging.

Die Übernahme- und Preisgarantie brachte aber eigentlich nur den 'Bauern im Flachland, die grössere Mengen abzuliefern in der Lage waren, namhafte Vorteile. Wenn indessen eine wirksame .Forderung des Getreidebaues erzielt werden sollte, so musste auch jenen Produzenten eine Beihilfe gewährt werden, deren Erträge nur klein oder die in abgelegenen Gebieten und Berglagen wohnhaft waren, wo die Ablieferung, infolge Verkehrsschwierigkeiten nicht in Frage kam.

Aus Kunderimüllerkreisen wurde dann namentlich auch darauf hingewiesen, dass eine durch die Ausrichtung einer Mahlprämie stimulierte Selbstversorgung

651

eine Eeduktion der Ablieferungen an den Bund mit sich bringe :und dadurch für ihn Einsparungen auf dem Überpreise erzielen lasse.

Es zeigte sich aber bald, dass die Landwirtschaft wohl bereit war. :die Mahlprämie entgegenzunehmen ; hingegen stiess die Einführung einer Verpflichtung zum Bückbehalt von Getreide auf so grosse Schwierigkeiten, idass sie schon im darauffolgenden Jahre wieder fallen gelassen werden musste^. Bis 1929 wurde die Mahlprämie dann ohne Gegenleistung der Produzenten ausbezahlt. Grossen Erfolg hatte man mit dieser Massnàhme allerdings nicht. Die : Selbstversorgung ging im Flachlande, wenn auch in etwas weniger stürmischem Tempo als vorher, beständig weiter zurück. Lediglich in den Gebirgszonen mit den höhereu Mahlprämienansätzen konnte eine Zunahme der Selbstversorgung festgestellt werden.

Ein dringlicher Bundesbeschluss vom 22. Juni 1929 erhöhte dann die'Mahlprämie für die Ernte 1930 auf 7,50 Franken für Talgebiete und bis auf 11 Franken für Gebirgsgegenden. Gleichzeitig wurde der Bundesrat ermächtigt, die Selbstversorgungspflicht wieder einzuführen. Der Bundesrat begründete in seiner Botschaft vorn. 18. Mai 1929 die Erhöhung der Mahlprämie mit folgenden Worten: «Die vorgeschlagene Erhöhung ist unvermeidlich, sofern die Mahlprämie ihren Zweck ganz erreichen soll. Solange ihr Ansatz 5 Franken und der Überpreis für das dem Bund abgelieferte Getreide 8,50 Franken je 100 kg beträgt, ist der Unterschied zu gross, um noch einen wirksamen Anreiz für die Selbstversorgung d e r bäuerlichen Haushaltung abzugeben.» ' ' · · · . ' Man hoffte, dass diese damals wirklich angemessene Erhöhung der Mahlprämie die Produzenten veranlassen werde, ihren Widerstand gegen die Selbstversorgungspflicht aufzugeben. Diese Hoffnung ging weitgehend in Erfüllung.

Die Vorschriften über die Mahlprämie fanden später ihre Verankerung im Getreidegesetz vom 7. Juli 1932 und in der Vollziehungsverordnung vom 4. Juli 1933. Dabei wurde der Höchstansatz für Gebirgsgegenden nochmals von1 11 Franken auf 14 Franken erhöht und die Mahlprämienberechtigung auch auf Getreide, das zu Futterzwecken für die Verwendung im eigenen Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten verarbeitet wird, ausgedehnt.

. Die Ansätze von 7,50 Franken bis 14 Franken blieben in Kraft bis 1943.

Damals sah sich der Bundesrat veranlasst, als Ausgleich
für die am 1. September 1943 verfügte Brotpreisverbilligung, auf Grund seiner kriegswirtschaftlichen Kompetenzen, einen Zuschlag von 2 Franken zu den Mahlprämienansätzen der Bergzone zu bewilligen. Diese Erhöhung wurde in der Folge mit dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1950 betreffend .die Abänderung des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes endgültig in der ; Getreideordnung verankert. Schon im folgenden Jahre wurden Begehren laut, die auch für das Flachland eine höhere Mahlprämie verlangten. So wurde in der Herbstsession 1951 vom Nationalrat ein in diesem Sinne lautendes Postulat Piot angenommen.

Kurz darauf richtete der Schweizerische Bauernverband eine Eingabe um Erhöhung der Mahlprämienansätze um 4 Franken an das Finanz- und Zolldepartement.

652 Am 11. Juni 1952 reichte Herr Nationalrat Gfeller, Oppligen, ein Postulat ein, das am 23. September begründet und angenommen wurde. Es hat folgenden Wortlaut : «Die Mahlprämie, wie sie in Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes festgesetzt worden ist, hat durch die allgemeine Teuerung mit den erhöhten Mahllöhnen ihre wertvolle Förderung des Ackerbaues und der Selbstversorgung erheblich eingebüsst. Dadurch werden die kleinen Pflanzer und die Bergbauern besonders benachteiligt. Die Gesetzeskorrektur vom 21. Dezember 1950 hat sich als ungenügend erwiesen.

Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen, ob nicht im Sinne mehrmals geäusserter Begehren der Artikel 9 des Getreidegesetzes diesen veränderten Verhältnissen anzupassen sei, wobei der Grundsatz der Gleichstellung zwischen Selbstversorgung und Ablieferungspreisen für Brotgetreide bei der Bemessung der Mahlprämie zu beachten wäre.

Die gleiche Frage stellt sich in bezug auf eine angemessene Erhöhung der Preiszuschläge für abgeliefertes Getreide aus Berggebieten.

Diese Korrekturen möchten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Übernahmepreise für das Inlandgetreide der Ernte 1952 vollzogen werden.» Der Bundesrat erachtet das Begehren der Landwirtschaft um eine Erhöhung der Mahlprämie grundsätzlich als begründet. Da es sich erwiesen hat, dass die Revision des Getreidegesetzes nicht so rasch zu Ende geführt werden kann, wie man ursprünglich annahm, hält er deshalb dafür, dass eine nochmalige, vorgängige Abänderung des Getreidegesetzes nicht zu vermeiden sei.

II.

, Aus dem im Abschnitt I hiervor geschilderten Werdegang der Mahlprämie geht hervor, dass ihr Hauptzweck in der Förderung des Getreidebaues namentlich für die Fälle besteht, wo dieses Ziel durch den Überpreis bei der Ablieferung der Ware an den Bund nicht erreicht werden kann, also überall wo eine Ablieferung entweder nicht möglich oder doch nicht lohnend ist. Diese Voraussetzung ist vor allem für die Berggebiete erfüllt. Dort fallen in der Eegel nur geringe. Getreidemengen an. Die Qualität lässt oft derart zu wünschen übrig, dass .das Getreide kaum übernommen v/erden kann, wenigstens nicht zum vollen Preise, und schliesslich wäre der Transport ins Tal nicht selten so kostspielig, dass eine Ablieferung sich nicht bezahlt macht.

In zweiter Linie soll mit der
Mahlprämie die Selbstversorgung mit eigenem Mehl, Brot und Futtermitteln angeregt werden. Der Gedanke, dass der bäuerliche Betrieb sich so weit als möglich selbstversorgen soll, war zur Zeit, als das Getreidegesetz geschaffen wurde, besonders lebendig. Damals litt unser Land schwer unter der Arbeitslosigkeit, und die Absatzschwierigkeiten bei vielen landwirtschaftlichen Produkten waren gross. Was lag näher, als darauf hinzuwirken, dass der Bauer zur Entlastung des Produktenmarktes möglichst viel auf dem eigenen Betrieb verwertete und damit gleichzeitig seine Bargeldauslagen verringerte. Aber auch zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit spielte die

653 Selbstversorgung eine Bolle : Je '· mehr selbst erzeugte Produkte im eigenen Betrieb verwertet wurden, um so mehr Personen vermochte der bäuerliche Hof zu beschäftigen und vom überlasteten Arbeitsmarkte fernzuhalten. Es ist klar, dass seither diese Überlegungen an Aktualität eingebüsst haben. Heute gilt, wenigstens für den Flachlandbauer, gerade das Gegenteil. Er hat wegen des Arbeitermaugels und der hohen Löhne einen grossen Bargeldbedarf und dementsprechend weniger Interesse ,an der Selbstversorgung. Anders ist die Situation in den Berggebieten ; ' dort ist es immer noch naheliegend, die Selbstversorgung nicht nur beizubehalten, sondern sie soweit wie möglich auszudehnen.

Die Familien sind relativ gross, aber die Möglichkeit, an Ort und Stelle Geld zu verdienen, ist meistens gering. Der Absatz der alpwirtschaftlichen Produkte lägst nicht zuletzt wegen der grossen Transportspesen häufig zu wünschen übrig. Das Bargeld ist knapp, und der Zukauf von landwirtschaftlichen Produkten, wie Mehl, Brot und Futtermitteln sollte sich schon aus diesem Grunde auf ein Minimum beschränken.

\ ; Als dritte Funktion der Mahlprämie ist an den Schutz der Kundenmüllerei zu erinnern. Man kann heute ruhig sagen, dass ohne die Mahlprämie die kleinen und mittleren Kundenmühlen in ihrer Existenz gefährdet ; wären. Ganz abgesehen davon, dass die dauernde Bedrohung dieses Gewerbes volkswirtschaftlich nicht zu verantworten wäre, muss vor allem auch darauf hingewiesen werden, wie wichtig eine gleichmässig über das Land verteilte Kundenmüllerei ist : Der Getreidebau zur Selbstversorgung ist nur möglich, wenn eine Mühle in erreichbarer Nähe vorhanden ist. Dies gilt wiederum speziell für die Gebirgsgegenden. Die dort zu erntenden, qualitativ und quantitativ geringen Mahlposten ertragen keine Belastung mit Transportspesen. Nioht vergessen darf schliesslich werden, dass zahlreiche, über das ganze Land verteilte Mühlen auch für die Landesversorgnng im Kriegsfalle von Bedeutung sind.

Schliesslich erfüllt die Mahlprämie noch eine fiskalische Aufgabe, und zwar in doppelter Hinsicht. Einmal bildet das zur Selbstversorgung zurückbehaltene Getreide einen Bestandteil unserer Landesreserve. Da ' diese Ware auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bleibt, erspart sich der Bund die Aufwendungen, die für ihre Manipulation uijd Lagerhaltung
erforderlich wären. Dann sollen mit, der Verpflichtung zur Selbstversorgung die Ablieferungen an den Bund, die wegen des Überpreises eine erhebliche Belastung für den, Landessäckel bedeuten, etwas eingedämmt werden. Gerade deshalb war früher nie davon . die Bede, die Mahlprämie dem Überpreise ziffermässig genau gleichzusetzen.

Man mutete im Gegenteil dem Produzenten bewusst und absichtlich zu, mit der Selbstversorgung ein gewisses Opfer zu bringen und sich dadurch erst das Recht zur Ablieferung zu Preisen, die in der Begel wesentlich höher sind als für Importweizen', zu erwerben.

:

III.

Das Getreidegesetz enthält keine Bestimmungen, die das Verhältnis vom Übernahmepreis zur Mahlprämie regeln. Die Erfahrungen aus den Anfängen

654 der Getreideordnunghaben aber gelehrt, dass die Selbstversorgung nicht durchgeführt wird, solange sie der Produzent nicht einigermassen als lohnend empfindet. Auch eine Mahlprämie, die lediglich Mahllohn und Transportkosten des Mahlgutes deckt, erwies sich als ungenügender Anreiz. Wenn mit der Mahlprämie der Getreidebau gefördert, die Selbstversorgung angeregt und die Kundenmüllerei wirksam gestützt werden soll, so muss sie so angesetzt sein, dass die Produzenten nicht nur ihre Pflichtmenge bereitwillig zurückbehalten, sondern noch darüber hinaus Getreide verarbeiten lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Ansätze natürlich möglichst hoch sein. Dem steht gegenüber, dass die Selbstversorgung auch die Aufgabe hat, die Ausgaben, die dem Fiskus aus den Ablieferungen erwachsen, auf ein tragbares Ausmass zu beschränken. Ferner darf die Tatsache nicht ganz übersehen werden, dass je höher man die Ansätze wählt, desto stärker der Anreiz zum vorschriftswidrigen Bezug der Mahlprämie wird.

Der Kompromiss, der im Jahre 1929 zur Mahlprämie von 7,50 Franken führte, basierte auf dem Überpreis, d. h. auf der Differenz zwischen dem Preise' des Import- und des Inlandgetreides. Man schuf eine Mahlprämie, die annähernd dem Überpreise entsprach. Damit erhielt der Produzent eine befriedigende Entschädigung, und der Bund konnte die Differenz zwischen Mahlprämie und Überpreis als Einsparung verbuchen. Diese Lösung war richtig und angemessen, denn einmal muss man sich vergegenwärtigen, dass sich damals die ganze Preisordnung für das Inlandgetreide viel mehr als heute auf den Weltmarkt ausrichtete. Dazu kommt noch, dass der Preis des importierten Getreides weitgehend die Preise von Brot und Mehl bestimmte. Wenn also der Produzent mit der Mahlprämie einen Zuschuss erhielt, der dem Überpreis einigermassen entsprach, so war ihm damit die Möglichkeit-gegeben, die Differenz zwischen dem Bäckerbrotpreis lind den Gestehungskosten des selbst hergestellten Brotes auszugleichen.

Der Überpreis war somit damals ein ziemlich genaues Abbild der Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung und konnte als brauchbares Mass für die Festsetzung der Höhe der Mahlprämie dienen. Dies trifft heute nicht mehr in gleichem Masse zu, und zwar aus folgenden Gründen: Für die Bemessung der Übernahmepreise des Inlandgetreides sind jetzt zur
Hauptsache die schweizerischen Produktionsbedingungen massgebend geworden. Die Weltmarktpreise werden kaum mehr berücksichtigt. Anderseits richten sich auch die Abgabepreise -der Eidgenössischen Getreideverwaltung an die Handelsmühlen nicht mehr nach den Importpreisen; sie werden bei dem System unserer Brotverbilligung nach ganz andern Grundsätzen geregelt. Die Gestaltung der Preise für Brot und Mehl ist unabhängig von der Einfuhr geworden, und damit hat der Überpreis für den Produzenten bei der Prüfung der Rentabilität der Selbstversorgung an Bedeutung verloren. Das gilt indessen nur für so lange, als unsere gegenwärtige Getreideordnung mit Einfuhrmonopol und Preisumlageverfahren noch in Kraft bleibt.

655 Nach wie vor wird aber die Mahlpräinie ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie so angesetzt ist, dass die Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung gesichert ist. Dabei spielt die Eelation Bäcker- zu Produzentenbrotpreis eine besonders wichtige Eolle. Sobald der Landwirt die Gewissheit hat, dass er bei der Selbstversorgung besser fährt, wird er auf den Brotzukauf verzichten. Will man nun ermitteln, wie weit die Mahlprämie erhöht werden soll, damit sie ihren mehrfachen Zweck erfüllen kann, so muss in erster Linie die Frage der Eendite bei der Selbstversorgung geprüft und ' abgeklärt werden.

· iv.

:

Die Getreideverwaltung hat über diese Frage Berechnungen angestellt.

Wir verweisen auf die Tabellen im Anhang. Bei ihren Berechnungen ging sie vom Brot- und nicht vom Mehlpreis aus, mit der Überlegung, ; dass der Getreideproduzent zur Hauptsache nicht Mehl, sondern Brot verzehrt. Weiter wird angenommen, dass der Übernahmepreis für Getreide die Produktionskosten bisher deckte.

: Aus Tabelle: l geht eindeutig hervor, dass für die Rendite der Selbstversorgung entscheidend sind: Li erster Linie der Inlandgetreide- und der Brotpreis; in zweiter Linie die Preise für Weissmehl und Müllereiabfälle.und sphliesslich die Mahlprämie und der Mahllohn. Über die Art der Berechnungen gibt' der Kommentar auf der Tabelle Auskunft. Hier sei bloss hoch festgehalten, dass als Preise für die Müllereiabfälle die Mühlenabgabepreise eingesetzt wurden, weil die erhältlichen Angaben über die Wiederverkaufs- und Detailpreise uns als Grundlage für die Berechnung zu wenig zuverlässig zu sein schienen. Diese dürften aber im Mittel rund 3 Franken je q höher sein als die offiziellen Verkaufspreise der Müller. Die Differenz zwischen dem Erlös bei der Selbstversorgung und dem Getreidepreis ergibt den Betrag, der dem Produzenten als Entgelt für die Herstellung des Brotes und die ihm aus der Selbstversorgung sonst noch erwachsenden Unkosten verbleibt. Ergebnisse von Benditeberechnungen, die sich auf eine Eeihe von Jahren beziehen, können aber untereinander nur verglichen werden, wenn die Kaufkraft ' der Währungseinheit berücksichtigt wird. Dies kann so geschehen, dass die Eesultate mit Hilfe des Lebenskostenindexes auf einen Nenner gebracht werden. In unserem Falle wurde der Index 1951 als 100 angenommen und die übrigen Ergebnisse durch die entsprechenden Indices der vorhergehenden Jahre dividiert. Die Aufstellung zeigt, dass in den Jahren 1932 und 1933 die Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung zu wünschen übrig liess. Sie war hernach befriedigend bis 1936, verdoppelte sich dann plötzlich, weil der Brotpreis im'Jahre 1937 nach der Abwertung des Frankens stark anstieg. Die günstige Lage hielt während der Kriegsjahre an. Mit der Euchbrotyerbilligung trat dann ab 1945, wenigstens für die Selbstversorgung mit Euchmehl, ein fühlbarer Bücksehlag ein, während die Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung mit Halbweissmehl weiterhin befriedigend blieb. (Die grosse Mehrzahl der Produzenten lässt für die Selbstversorgung nicht Euchmehl, sondern Halbweissmehl herstellen.)

656 Zur Darstellung über den Produzentenbrotpreis, Tabelle 2, ist zu bemerken, dass den Berechnungen durchgehend ein Backlohn von 20 Eäppen je kg Brot zugrunde gelegt ist. Dieser Backlohn darf als hoch bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass der Selbstversorger in diesem Sonderfall, verglichen mit dem Bäcker, keine Geschäftsspesen einkalkulieren muss und in der Eegel mit billigerem Holz und geringeren Arbeitslöhnen, rechnen kann. Beim Betrachten der Tabelle wird die Bedeutung, die Getreideübernahme- und Bäckerbrotpreis zukommt, augenfällig: Es ist erstaunlich, wie der Produzentenbrotpreis stabil bleibt vom Jahre 1932 bis und mit 1946. In allen diesen Jahren entscheidet lediglich der Preis des Bäckerbrotes, ob der Selbstversorger teureres oder billigeres Brot hat als der übrige Konsument. Erst im Jahre 1947, da ein gewisses Sinken der Futtermittelpreise bei gleichzeitigem Ansteigen der Übernabmepreise sich bemerkbar macht, erhöht sich der Produzentenbrotpreis.

Aus den beiden Darstellungen ist ersichtlich, dass die Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung nach der Abwertung des Frankens und während der Dauer der Kriegswirtschaft ausserordentlich gut war. Es ist deshalb begreiflich, dass Klagen laut wurden, als sie etwas zurückging. Es muss aber deutlich gesagt sein, dass die Rendite für den Selbstversorger, der Halbweissbrot herstellt, auch heute immer noch befriedigend ist. Jedenfalls ist dabei das Postulat der ungefähren Gleichstellung von Selbstversorgung und Ablieferung an don Bund erfüllt. Der Beweis ist durch die Tatsache erbracht, dass bei der Selbstversorgung die Gestehungskosten für Halbweissbrot 8 Eäppen unter dem offiziellen Bäckerpreise liegen. Anders präsentiert sich die Becbnung für die Selbstversorger, die ihr Getreide zu Buchmehl verarbeiten lassen. Hier ergibt sich ein Defizit in der Wirtschaftlichkeit, wenn der Backlohn von 20 Eäppen je kg Brot in Eechnung gestellt wird. Auch der errechnete Brotpreis steht um 7 Eäppen über dem Verkaufspreis des Bäckers.

Es stellt sich nun die Frage, ob die Mahlprämie so stark erhöht werden soll, dass auch der Selbstversorger mit Euchbrot auf einen Brotpreis kommt, der dem offiziellen Preise entspricht. Wir sind der Meinung, dass aus folgenden Gründen nicht so weit gegangen werden darf: 1. Die schlechte Eendite bei der. Verarbeitung zu
Selbstversorgerruchmehl ist ausschliesslich auf die staatliche Verbilligung des Bäckerruchmehles zurückzuführen. Diese Massnahme ist aber zeitlich begrenzt ; ein Ansteigen .des Bäokerruchmehlpreises auch nur um wenige Eäppen würde ein ganz anderes Bild ergeben. .

2. Es werden heute schätzungsweise höchstens 1/3 des zur Selbstversorgung verwendeten Getreides zu Euchmehl verarbeitet. Nun geht es wohl nicht an, dass die Mahlprämie auf dieses Minderquantum 'ausgerichtet und damit den: Halbweissmehlverbrauchern ein Vorteil verschafft wird, der ein richtig abgewogenes Mass überschreitet. Man wird einwerfen, dass diesem Zustand leicht abgeholfen werden könne dadurch, dass für Euohmehl ein anderer Mahlprämienansatz festgelegt werde als für Halbweissmehl. Demgegenüber müssen aber gewichtige Bedenken geltend gemacht

-

;

;

657

werden. Die Mahlprämie wird auf Grund der Eintragungen in die Mahlkarte ausgerichtet. Es besteht keine Kontrollmöglichkeit, um festzustellen, ob in der Kundenmühle Halbweissmehl oder Buchmehl erzeugt wurde.

, Für die Kundenmühlen.ist nur noch das Typumster für Halbweissmehl verbindlich; Kundenmehl darf also lediglich nicht w7eisser sein als Halbweissmehl. Es ist nun nicht möglich, nachträglich; aus ; den Eintragungen in den Mahlkarten festzustellen, ob Euch- oder Halbweissmehl hergestellt wurde, da der Ausmahlungsgrad auch bei typkonformem Buchmehl sehr gering sein kann, wenn die Qualität des Mahlgutes zu wünschen übrig ;

lässt.

·

'

i

'

8. Der Flachlandbauer produziert in erster Linie für die Ablieferung an den Bund. Die Bentabilität seines Getreidebaues wird durch den übernahmepreis sichergestellt. Die Mahlprämie hat für ihn keine^ ausschlaggebende : Bedeutung. Anders verhält es sich, wie wir später sehen werden, für den Gebirgsbauer. In diesem1 Zusammenhange sei noch festgehalten, dass : jeder Produzent das Becht hat, 500 kg Getreide an den'Bund abzuliefern, ohne Verpflichtung zur Durchführung der Selbstversorgung., Auch der Kleinproduzent kann sich somit die Vorteile der Übernahmegarantie einigermassen nutzbar machen.

4. Für unsere Untersuchung haben wir den mittleren Übernahmepreis für Weizen I in Bechnung gestellt. Zur Selbstversorgiuig behalten aber viele Produzenten in der Begel nicht vollwertige, sondern geringere Ware zurück. Häufig wird der Trieurabgang der Bundesfrucht oder des Saat:.

gutes dazu verwendet. In keinem Fall muss das Selbstversorgergetreide wie die zur Ablieferung bestimmte Ware besonders gründlich gereinigt oder gar trieurt werden; es Dostet schon aus diesem | Grunde den Produzenten weniger. Berücksichtigt man weiter, dass wir den Backlohn reichlich hoch und die Preise für die Müllereiabfälle tief in Anrechnung · : gebracht haben, so ist die Wirtschaftlichkeit auch bei, der Verarbeitung zu Buchmehl, absolut betrachtet, nicht so ungenügend, wie es den Anschein machen könnte.

i Wenn auch aus den vorstehenden Darlegungen hervorgeht, ; dass eine Erhöhung der Mahlprämie, die den vollen Ausgleich zwischen Bäcker- und Produzentenruchbrotpreis gewährleistet, nicht angezeigt ist, so kann nicht bestritten werden, dass ein Mahlprämienansatz von 7,50 Franken den heutigen Verhältnissen selbst im Flachlande nicht mehr entspricht. Abgesehen davon, dass sich ein gewisses Entgegenkommen gegenüber dem Selbstversorger mit 'Buchbrot nahelegt, muss berücksichtigt werden, dass seit der Festsetzung der heute gültigen Mahlprämie der Mahllohn, den der Landwirt dem Müller zu bezahlen hat, von 4 Franken bis 5 Franken auf 6 Franken bis 7 Franken gestiegen ist. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass die zum Bückbehalt vorgeschriebenen Mengen in manchem Bauernhaushalt den Bedarf an Mehl und Brot übersteigen. In solchen Fällen wird entweder ein gewisser Luxuskonsum · eintreten, auf welchen unsere Berechnungen über die Wirtschaftlichkeit nicht

658

ohne weiteres anwendbar sind, oder es muss ein Teil der. Pflichtmenge zu Futterzwecken verarbeitet werden, was in der Hegel, wenn nicht die Futtermittelpreise aussergewöhnlich hoch sind, keine vorteilhafte Verwertung bedeutet.

· ' V .

Wenn wir zum Schlüsse gekommen sind, dass die Mahlprämie von 7,50 Franken den heutigen Verhältnissen im Flachlande nicht mehr angepasst sei, so gilt dies in vermehrtem Masse für die Prämien in der Bergzone. Dabei lassen es hauptsächlich zwei Tatsachen als angezeigt erscheinen, bei der Beurteilung der Höhe der Mahlprämie für die Bergzone einen andern Maßstab anzulegen als im Flachlande. Einmal sind unbestreitbar die Produktionskosten für Getreide im Gebirge wesentlich höher als im Tale. Feldbestellung und Ernte müssen fast ohne Hilfe arbeitsparender Maschinen vorwiegend durch menschliche Arbeitskraft bewältigt werden. Bei der Ansaat ist allen Eisiken, die ein langer Winter in sich birgt, Eechnung zu tragen. Die Saatgutmengen müssen deshalb oft auf das Doppelte oder gar Dreifache des Normalen gesteigert werden. Scheune und Felder sind häufig weit voneinander entfernt. Das Einbringen der Ernte wird aber nicht nur durch die Distanzen, sondern nicht selten auch durch sohlechte Wegverhältnisse erschwert. Diesen produktionsverteuernden Elementen stehen nun Erträge gegenüber, die um rund 1/3 unter dem liegen, was der Flachlandbauer als Durchschnittsertrag wertet; zudem lassen sie, wie bereits gesagt, qualitativ oft zu wünschen übrig. In zweiter Linie ist zu erwähnen, dass die Produzenten aus den Band- und Bergzonen sich nur in sehr bescheidenem Umfange an den Ablieferungen beteiligen können. Von den in den Jahren 1949 und 1950 vom Bunde übernommenen Getreidemengen stammen z. B. nur ca. 5 Prozent aus den zuschlagsberechtigten Gebieten. Diese Produzenten haben also ausser der Mahlprämie keine'Möglichkeit, Einnahmen aus ihrem Getreidebau zu erzielen.

Unsere Berechnungen über die Wirtschaftlichkeit der .Selbstversorgung basieren auf der Annahme, dass der Übernahmepreis die Produktionskosten deckt. Diese Voraussetzung ist für die Bergzone aber nicht immer erfüllt.

Deshalb genügt eine Mehlprämie, die auf den Übernahme- und Brotpreis ausgerichtet ist, dort noch nicht, um die Kendite der Selbstversorgung sicherzustellen. Die Ansätze müssen so gewählt werden, dass damit auch noch
ein Beitrag an die Produktionskosten abfällt. Nun sind diese Kosten in den Kriegsund Nachkriegsjahren um rund 2/3 gestiegen; die Mahlprämie blieb aber unverändert, mit Ausnahme einer Erhöhung für Berglagen von 2 Franken seit 1943. Es ist klar, dass hier ein Ausgleich vorgenommen werden muss, wenn,dem Produzenten in der Bergzone gleiche Behandlung zugebilligt werden will wie dem Landwirte im Flachland, was eine Selbstverständlichkeit sein sollte.

Es ist oft darauf hingewiesen worden, dass die Mahlprämie in der Bergzone ungenügend sei, und der rasche Eückgang des Getreidebaues in den Nachkriegsjahren wurde auf diesen Umstand zurückgeführt. Das stimmt aber nur 'teilweise. Die Zunahme des Getreidebaues während der Kriegsjahre war zum

659 grossen Teil zeitbedingt. Unter dem Regime des Zwangsanbaues musste in manchen Gebieten Getreide angebaut werden, welche sich;dafür nun einmal .nicht eignen. Auf der andern Seite bot die Selbstversorgung während der Brotrationierung so grosse Vorteile, dass manche, darunter ein: erhebliches Kontingent Nichtlandwirte, ohne Bücksicht auf die Wirtschaftlichkeit, Getreide anbauten, nur um ihre Nahrungsmittelversorgung zu verbessern. Der Ausfall dieser Gelegenheitsproduzenten trug erheblich zum Eückgang des Anbaues bei.

Wenn objektiv geprüft werden soll, ob der Getreidebau in Gebirgslagen wirklich abgenommen habe, und ob diese Erscheinung auf das Versagen der Mahlprämie zurückzuführen sei, so müssen zum Vergleich die Vorkriegsverhältnisse herbeigezogen sowie gleichzeitig Flachland und Gebirge einander gegenübergestellt werden.

' Wir haben zu dieser Untersuchung die Jahre 1939 und: 1950 ausgewählt, und die drei Gebirgskantone Graubünden. Tessin und Wallis, in denen noch namhaft Getreide angebaut wird, mit der übrigen Schweiz verglichen. Dabei ergab sich folgendes Bild: 1939

1950

Zunahme

Abnahme

Anbaufläche in ha für Brotgetreide, Mais und Gerste: Graubünden, Wallis und Tessin 5 266 4 783 : , 483 übrige Schweiz 118 517 137 232 :18 715 Selbstversorgung in t : Graubünden, Wallis und Tessin 6 947 4 799 ' 2148 übrige Schweiz ; 77479 82832 5 353 Anzahl Mahlkarten: Graubünden, Wallis und Tessin 24 043 19 528 4515 übrige Schweiz 93847 104052 10205 Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass in den Kantonen Graubünden, Wallis und Tessin auch gegenüber der Vorkriegszeit ein Eückgang im Anbau und in der Selbstversorgung stattgefunden hat, der in der verarbeiteten Menge sogar nahezu 1/a lausmacht, während in der übrigen Schweiz allgemein eine Zunahme eintrat. Diese Erscheinung muss um so nachdenklicher stimmen, als es sich bei den drei ausgewählten Kantonen um Gebiete handelt, die noch im letzten Jahrhundert über einen: blühenden Getreidebau verfügten, und wo ein Anbau auch heute durchaus seine Berechtigung hätte, l Wenn schon zuzugeben ist, dass die Abnahme der Selbstversorgung zum Teil mit .der günstigen Wirtschaftskonjunktur zusammenhängt, die sich sogar in der; Lebensweise der Bergler bemerkbar macht, so förderte doch auch das Ungenügen der Mahlprämie diese rückläufige Bewegung. Dieser unerwünschten Entwicklung sollte nun.Einhalt geboten werden. Wir haben bereits in Abschnitt II auf die besondere Bedeutung hingewiesen, welche die Selbstversorgung für die Gebirgsgegenden hat. Einige ergänzende Überlegungen seien indessen hier noch kurz erwähnt, welche die Erhaltung des Getreidebaues und des Ackerbaues im weitern Sinne im Gebirge als erwünscht erscheinen lassen.

660

Der auf einer einzigen Produktionsriohtung aufgebaute Landwirtschaftsbetrieb ist ausserordentlich krisenempfindlich. Wenn z. B. nur Vieh gezüchtet wird, genügt eine Absatzstockung oder ein Preissturz, um das vorhandene bescheidene Bargeld in kürzester Zeit aufzuzehren. Wenn daneben aber noch Feldfrüchte angebaut werden -- und wäre es nur zur Selbstversorgung --, so besteht die Möglichkeit, dass die betroffene Familie vor einer Notlage bewahrt bleibt, weil sie sich weitgehend aus den Produkten der eigenen Scholle ernähren kann. Der Ackerbau hat aber auch betriebstechnisch einen günstigen Einfluss, weil durch eine den Umständen angepasste Fruchtfolge sich bessere Grünfuttererträge erzielen lassen. Schliesslich ist noch auf die günstige ernährungsphysiologische Auswirkung des Ackerbaues auf unsere Berglerfamilien hinzuweisen, wo ohne ihn die einseitige, vitamin- und mineralsalzarme Kost bis in die Gegenwärt zu Mangelerscheinungen führte und die Widerstandskraft gegen Krankheiten aller Art herabsetzte.

:

VI.

Durch unsere vorstehenden Darlegungen glauben wir bewiesen zu haben, dass die Mahlprämie erhöht werden ruuss, wenn sie in Zukunft ihren Zweck erfüllen soll, dass aber im Ausmasse der Erhöhung das Flachland und die Berggebiete verschieden behandelt werden müssen. Für das Flachland sollte ein Zuschlag, welcher der Verteuerung des Mahllohnes und auch ein wenig der nicht voll genügenden Eendite der Selbstversorgung mit Euchmehl Eechnung trägt, ausreichen, während für die Bergzone zusätzlich noch die höheren Produktionskosten des Getreides berücksichtigt werden müssen.

Wir schlagen deshalb vor, die Mahlprämie für das Flachland von 7,50 Franken auf 10 Franken und für die Gebiete von über 1100 m ü. M. von 16 Franken, auf 22 Franken zu erhöhen, unter entsprechender Anpassung der Ansätze für die Zwischenstufen vom Flachland bis zu der obersten Gebirgslage. Dabei bleibt das Verhältnis vom niedrigsten zum höchsten Ansatz ungefähr gleich wie bis anliin, nämlich bisher 100: 218 (7,50 Franken bis 16 Franken) und neu 100: 220 (10 Franken bis 22 Franken). Unser Vorschlag weicht allerdings vom Antrage des Schweizerischen Bauernverbandes etwas ab, der eine gleichmässige Erhöhung aller Ansätze um 4 Franken forderte. Eine Abstufung der Erhöhung drängt sich aber auf. Sie allein bringt eine gerechte Lösung des Problèmes und scheint uns übrigens auch dem Sinne nach, ganz der Begründung des Begehrens des Bauernverbandes und der verschiedenen Postulate zu entsprechen. Wenn wir von unsern in den Tabellen dargestellten Berechnungen für das Jahr 1951 ausgehen und dort die Mahlprämie neu mit 10 Franken für das Flachland einsetzen, so ergibt sich folgendes Bild : Für die Durchführung der Selbstversorgung bleiben dem Produzenten bei der Herstellung von Euchmehl 16,34 Franken, statt wie bis jetzt 13,84 Franken, und bei der Verarbeitung zu Halbweissmehl 27,53 Franken statt 25,03 Franken. Der Produzentenbrotpreis stellt sich,für Euchbrot auf 56 Kappen, also noch 4 Kappen über dem Bäckerpreis, und für Halbweissbrot auf 60 Kappen, oder 11 Rappen unter dem Bäckerpreis. Damit

661 ist für die Hersteller von Halbweissbrot eine Eendite gewährleistet, welche in einem vertretbaren Bahmen bleibt, während der Verlust, der für den Hersteller von Ruchbrot theoretisch noch errechnet werden kann, vernachlässigt werden darf, wenn man die Qualität des Selbstversorgergetreides angemessen berücksichtigt. Die Verteuerung des Mahllohnes wird auf alle Fälle ausgeglichen.

Dem Produzenten der höchsten Bergzone verbleibt, verglichen mit dem Flachlandbauer, ein um 12 Franken höherer Betrag, der ihm mithelfen soll, seine gesteigerten Produktionskosten zu decken. Diese Summe entspricht rund 20 Prozent der Produktionskosten im Tal und dürfte somit den Verhältnissen angemessen sein.

: Das Getreidegesetz überlässt die Abstufung der Ansätze zwischen Flachland und oberster Gebirgszone dem Bundesrat. Sie ist im Artikel 23 der Vollziehungsverordnung vom 4. Juli 1933 nach der Höhenlage des Wohnsitzes des Bezugsberechtigten geregelt. Es sind dort 5 Stufen vorgesehen. Daran soll vorderhand nichts geändert werden. Bloss die für jede Stufe gültigen Prämienbeträge müssen der in Artikel 9 : des Getreidegesetzes beantragten Erhöhung angepasst werden. Der Bundesrat nimmt in Aussicht, durch eine Änderung der Vollziehungsverordnung die Mahlprämienansätze je q Getreide wie folgt neu festzulegen:; ' ' :für Wohnsitz bis zu 800 m ü. M Fr. 10.-- , » '. » von 801- 900 m ü. M. ...

» 13.-- » .)

» 901-1000 m. ü . M . . . .

» 16. -- » » » 1001-1100 m ü.M. ...

» 19.-- » » über 1100 m ü. M » 22.-- Dies bedeutet gegenüber den serung: für Wohnsitz bis zu » » von » » » » » » » : » über

jetzt gültigen Ansätzen nachstehende Verbes800 m ü. M . Fr.

801- 900 m ü. M. ...

» 901-1000 m ü.M. ...

! » 1001-1100 m ü. M. . . . ! » 1100 m ü. M.

: ».

2.50 2.50 4.-- 5.-- ; 6.--

1(

Es wird auffallen, dass der Zuschlag für die erste Bergzone; gleich gross ist wie für das Flachland. Es handelt sich dabei aber um eine längst fällig gewesene Korrektur. Ursprünglich sah Artikel 23 der Vollziehungsyerordnung Ansätze von 7,50, 8,50, 10, 12 und 14 Franken vor. Die Zunahmen von Stufe zu Stufe betrugen l Franken für die erste, 1,50 Franken für die zweite und je 2 Franken für die dritte und vierte Gebirgszone. Die Lagen in Höhen über Meer von 801 bis 900 m und von 901-1000 m waren also etwas weniger begünstigt als diejenigen über 1000 m. Dieses Verhältnis wurde gestört, als im Jahre 1943 die Mahlprämie für die Gebirgszone generell um 2 Franken erhöht wurde, da dadurch der Unterschied in der Mahlprämie zwischen Flachland und erster Bergzone von l Franken auf 3 Franken stieg. Nun ist aber zu sagen, dass gerade die Gebiete zwischen 800 m und 900 m ü. M. sich meistens noch gut für den Bundesblatt.

104. Jahrg. Bd. III.

47

662

Getreidebau eignen und in der Eegel auch schöne Erträge liefern, so dass, eine im Vergleich zum Flachland stark erhöhte Mahlprämie sich kaum rechtfertigen liesse. Die vorgesehenen Ansätze schaffen nun einen gerechten Ausgleich, indem sie gleichmässig von Stufe zu Stufe um je 3 Franken ansteigen.

Es leuchtet ein, dass eine Zoneneinteilung, die auf die Höhe über Meer abstellt, nicht starr gehandhabt werden darf. Eine Beihe von Produktionsfaktoren, z. B. die Niederschlagsmengen, die Besonnung und Bodenbeschaffenheit sind ja weitgehend unabhängig von der Meereshöhe. Aus dieser Überlegung wurde der Getreideverwaltung von Anfang an die Kompetenz eingeräumt, höhere Zuschläge innerhalb des gesetzlichen Bahmens und ausnahmsweise auch in Gebieten unter 800 m den Gebirgszuschlag zuzubilligen (Art. 23, Abs. 2, 3 und 4 der Vollziehungsverordnung vom 4. Juli 1933). Die Verwaltung hat von diesem Becht, Ausnahmen zu gestatten, Gebrauch gemacht, indem sie nach gründlicher, meistens an Ort und Stelle durchgeführter Prüfung einer grossen Anzahl von solchen Gesuchen entsprochen hat. Als Ergebnis dieser umfangreichen Arbeit, die sich auf mehrere Jahre erstreckte, hat sich ein Gleichgewichtszustand herausgebildet, von dem gesagt werden darf, dass er die Härtefälle in den Übergangsgebieten zum Verschwinden gebracht hat.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Praxis der Getreideverwaltung beizubehalten sei und dass die neuen Ansätze auch für diese Ausnahmefälle Anwendung finden sollen.

Wenn die Ansätze in der vorgesehenen Art erhöht werden, so erwachsen daraus dem Bunde jährlich Mehrauslagen von ca. 2,5 Millionen Franken. Sofern aber dadurch bei den Produzenten der Wille zur Selbstversorgung gestärkt werden kann, was wir erhoffen, so dürfte ein Bruchteil der Mehrauslagen für die Mahlprämie durch Einsparungen auf dem Überpreis als Folge etwas verminderter Getreideablieferungen wieder eingebracht werden.

Gestützt auf unsere vorstehende Botschaft empfehlen wir Ihnen, den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. November 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt Der Bundeskanzler: Ch. Oser

663

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Abänderung des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1952, beschliesst : .

I.

Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 1) über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) wird aufgehoben: und durch folgende Bestimmungen ersetzt: : Art. 9, Abs. 1. Der im Inlande niedergelassene Produzent, der Mahlprämie im eigenen Haushalte oder landwirtschaftlichen Betriebe selbstgebauten mahlfähigen Weizen, Boggen, Dinkel, Einkorn, Emmer oder i : Mischel aus diesen Getreidearten, sowie Mais und in Gebirgsgegenden Gerste verwendet, hat Anspruch auf eine Mahlprämie. Sie beträgt zehn Franken für je hundert Kilogramm vermahlenes Getreide.

, Abs. 2. Für Gebirgsgegenden kann die Mahlprämie bis auf zwei·. ; undzwanzig Franken für hundert Kilogramm Getreide erhöht werden.

Als Gebirgsgegenden gelten in der B egel die mehr als achthundert : Meter über Meer gelegenen Gebiete.

, Abs. 3. Der Höchstbetrag von zweiundzwanzig Franken darf nur in den mehr als elfhundert Meter über Meer gelegenen Gebieten bezahlt werden.

.

Abs. 4. Die Mahlprämie wird auf Grund einer Mahlkarte aus.

gerichtet.

II.

Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1950 2) betreffend die Abände- .

rung des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes wird aufgehoben.

III.

Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1952 in Kraft.

1) AS 49, 439, BS 9, 439.

2 ) AS 1951, 431.

96

'

664

Wirtschaftlichkeit der Selbstversorgung 1931 1932 1933 1934 1935 1936 1937 1938

Art der Verwertung

1939

1940 1 1941

I. Wert der Selbstversorgung von 100 kg Weizen Typ I: Ausbeute Ruchmehl bzw.

74 Halbweissmehl *) . . kg 74 74 74 74 74 74 74 74 74 74 Daraus hergestelltes Brot (100 kg Ruchmehl = 140 kg Brot, 100 kg Halbweissmehl = 135 kg Brot) kg 104 104 104 104 104 104 104 104 104 104 104 Preis des Brotes j e kg Fr. -- .40 -- .36 -- .35 -- .35 -- .35 -- .36 --.48 -- .47 -- .44 -- .47 -- .52 Gesamtwert des Brotes Fr. 41 60 37 44 36 40 36 40 36 40 37 44 49 92 48 88 45 76 48 88 54 08 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 Weissmehl kg Preis des Weissmehles je kg Fr -- 47 -- 40 -- 36 -- 35 -- 35 -- 37 -- 54 -- 52 -- 49 -- 62 -- 97 Gesamtwert des Weissmehles Fr. 5 64 4 80 4 32 4.20 4.20 4.44 6.48 6.24 5.88 7.44 11 64 Futtermehl kg Preis des Futtermehle je 100kgw Fr.iY Gesamtwert des FutterKleie kg Preis der Kleie je 100 kg Fr.

Gesamtwert der Kleie Fr.

Ausmahleten . . . . k g Preis der Ausmahleten je 100 kg Fr.

Gesamtwert der Ausmahleten Fr.

Schwund .

. kg Mahlprämie je 100 kg Fr.

Gesamtwert Fr Davon ab Mahllohn je 100 kg Fr Restlicher, durch die Selbstversorgung erzielter Wert Fr.

II. Erlös bei Getreideverkauf: Preis des Weizens, Typ I je 100 kg Fr.

III. Differenz: Entschädigung für den mit der Selbstversorgung verbundenen Arbeitsaufwand und Material für das Backen je 100 kg Fr.

Realwert

8

8

8

8

8

8

8

8

8

8

8

11.-- 11.-- 10.-- 13.-- 13.-- 13.-- 14.-- 16: -- 16.-- 20.-- 28.-- -- .88 -- .88 -- .80 1.04 1.04 1.04 1.12 1.28 1.28 1.60 2.24 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 11.-- 11.-- 10.-- 13.-- 13.-- 13.-- 14.-- 16.-- 16.-- 21.-- 28.-- -- .44 -- .44 -- .40 -- .52 -- .52 -- .52 -- .56 -- .64 -- .64 -- .84 1.12 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 7 50 7 50 7 50 7 50 7.50 7.50 7 '50 7.50 7.50 7.50 7.50 56 06 51 06 49 42 49 66 49 66 50.94 65 58 64 54 61 06 66.26 76 58 4

5 -- 5 -- 5 -- S -- 5 -- 5 -- 5 -- 5 -- 5.-- 5 --

52 06 46 06 44 42 44.66 44.66 45.94 60 58 59.54 56.06 61.26 71.58

38.-- 37.-- 36.-- 34.-- 34.-- 34.-- 36.-- 36.-- 36.-- 42.-- 45.50

14 06 9 06 8 42 10 66 10 66 11.94 24 58 23.54 20.06 19.26 26.08 58 60 60 66 76 60 57j 56 56 60 66 Fr. 21.30 15.10 14.77,19.04 19.04 20.59 40.97 39.23 33.43 29.1834.32 Abwe rtung des F rankens

e haben wir dem der Selb stversor gung i)ait Bro Die Art der Darstellung über die Wirtschaftlichkeit Landwi rtschaft von I r. oec. tgetreidepubl.. Hans I B rugger aus der schweiz.

Abschnitt über die Selbstversorg r. Laur entnommen der Festschrift zum 80. Geburtstauehlin g von Die Preise für Brot und Weissm ehi en Protsprechprech in d A n g a g a " jen üb er Kle nhande Ispreise im s tatistische ahrbuch der Schweiz. Die Preis( für M üllereia bfälle sind di ; Mühl nabgab epreise je im Oktobe r.

665

Tabelle l

mit Brotgetreide 1931--1951 1942 1943 1944 1945 1946

74

74

74

74

1947

74 66*)

74

1948

74 66*)

1949

74 66*)

1950

74 66*)

1951

74 66*)

104 104 104 104 104 104 89*) 104 89*) 104 89*) 104 89*) 104 89*) 54. -- .48 -- .48 -- .71 -- .48 -- .71 -- .48 -- :71 -.51 -- .71 -- .52 -- .71 -- .55 -- .57 -- .56 57.20 59.28 58.24 56.16 49.92 49.92 63.19 49.92 63.19 49.92 63.19 53.04 63.19 54.08 63.19 12 12 12 12 12 12 12; 12 12 12 12 12 12 12 12

1.5l: 1.58 1.58 1.58 1.59

1.58 1.58

1.59 1.59

1.58 1.58

1.57 1:57

1.56 1.56

18.12 18.96 18.96 18.96 19.08 18.96 18.96 19.08 19.08 18.96 18.96 18.84 18.84 18.72 18.72 8 8 8 8 8 --

-- 8

-- 8

-- 8

8

-- 34.75

-- 8

8

2.78 8

-- 34.75 8

2.78 8

-- 25.-- 8

2.-- 8

-- 25.-- 8

2.-- 8

-- 26.-- 8

2.08 8

28.25 28.25 28.25 28.25 28.25 27.75 27.75 27.75 27.75 21.-- 21.-- 21.-- 21.-- 26.-- 26.-- 2.26 2.26 2.26 ' 2.26 2.26 2.22 2.22 2.22 2.22 1.68 1.68 1.68 1.68 2.08 2.08 4 4 4 4 4 4 : 4 4 4 4 4 4 4 4 4 28.25 28.25 28.25 28.25 28.25 27.75 27.75 27.75 27.75 19.-- 19.-- 19.-- 19.-- 24.-- 24.-- 1.13 1.13 1.13 1.13 1.13 1.11 1.11 1.11 1.11 -- .76 -- .76 -- .76 -- .76 -- .96 -- .96 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2· 2 2 2 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 86.21 89.13 88.09 86.01 79.89 79.71 95.76 79.83 95.88 78.82 94.09 81.82 93.97 83.34 94.53 6.-- 6.-- 6.-- 6. -- 6. --

6

6.-- 6.-- 6.-- 7.-- 7.-- 7. -- 7.-- 7. --

7

80.21 83.13 82.09 80.01 73.89 73.71 89.76 73.83 89.88 71.82 87.09 74.82 86.97 76.34 87.53

62.50 62.50 62.50 62.50 62.50 62.50 62.50 62.50 62.50 62.50

50.-- 52.-- 52.-- 54.-- 54--

27.38 9.32 24.59 12.32 24.47 13.84 25.03 30.21 31.13 30.09 26.01 19.89 11.21 98 84 91 91 95 95 1 98 97 97 95 89 91 95 100 100 35.96 34.98 33.07 28.58 21.86 11.80 28.69;11.56 27.94 9.61 25.35 12.97 25.76 13.84 25.03 Verbi lligung; des Ruchmeehles Der Index bedeute t den Landesind ex der K Losten der Leben shaltung , umgerechnet a uf der B asis 1951 (1951 = 100) gem äss der Berech nungen des Bu ndesam tes für Industri e, Gewe rbe und Arbeit. -- Der Realwert entsprieht der Wirtsch haftlich reit, be sogen au f das Brgebnis von 195 1. Um Vergleic hwertza len zu , haben wir die «Differe nzen cdurch d es dividdiert. -- Im Jähje 1947 wurde das Hal bweissmerhaltemehlni geführt.

ein Wir haben desii alb vor diesen ieIndicemi hinwegJahre Ruchmehl und Halbwe ssmehl getrennt berech net.

666 Berechnung des Produzenten1931 1932 1933 1934 1935 1936 1937 1938 1939 1940 1941

Preis von 100 kg Weizen I, inkl. Mahllohn . . . . Fr. 42.-- 42.-- 41.-- 39.-- 39.-- 39.-- 41.-- 41.-- 41.-- 47.-- 50.50 Davon sind abzuziehen : Wert des Weissmehles . Fr. 5.64 4.80 4.32 4.20 4.20 4.44 6.48 6.24 5.88 7.44 11.64 Wert W cl L des Futtermehles I?

.

Fr..

Wert der Kleie . . . . Fr. --.88 --.88 -- .80 1.04 1.04 1.04 1.12 1.28 1.28 1.60 2.24 Wert der Ausmahleten . Fr. --.44 --.44 -- .40 -- .52 -- .52 -- .52 -- ,56 -- .64 -- .64 -- .84 1.12 Mahlprämie .

Fr. 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 7.50 Verbleibt zur Herstellung von 104 kg Ruchbrot, resp. 89 kg Halbweissbrot *) . . . Fr. 27.54 28.38 27.98 25.74 25.74 25.50 25.34 25.34 25.70 29.62 28.-- Oder umgerechnet je kg Brot zusätzlich Backlohn von 20 Rp. je kg = Produzentenbrotpreis Rp 48 47 46 47 47 45 45 44 44 44 45 Ladenpreis des Brotes. . Rp.

40 36 48 44 47 52 35 35 35 36 47 Differenz **) Rp. --6 --11 --12 --10 --10 --8 +4 + 3 -- 1 --1 + 5 \

Sämtliche Unterlagen für die Berechnungen stammen aus Tabelle l ; wir verweisen auf die dort aufgeführten Bemerkungen.

**) Die Ziffern mit negativem Vorzeichen bedeuten, dass der Produzentenbrotpreis um die angegebene Anzahl Rappen teurer war als das Bäckerbrot; diejenigen mit dem +-Zeichen geben an, um wieviel Rappen der Produzent das Brot billiger herstellte als es der Bäcker verkaufte.

667

Tabelle 2

Brotpreises

1942 1943 1944 1945 1946

1947

1948

1949

1950

1951

56.-- 58..-- 58.-- 60.-- 60.-- 68.50 68.50 68.50 68.50 69.50 69.50 69.50 69.50 69.50 69.50 18.12 18:96 18.96 18.96 19.08 -- '-- -- . -- 2.26 2.26 2.26 2.26 2.26 1.13 1.13 1.13 1:13 1.13 7.70 7.50 7.50 7.50 7.50

18.96 18.96' 19.08 19.08 -- 2.78 2.78 2.22 2.22 2.22 2.22 1.11 1.11 1.11 1.11 7.50 7.50 7.50 7.50

18.96 18.96 -- 2.-- 1.68 1.68 -- .761-- .76 7.50! 7.50

18.84 18.84 -- 2 1.68 1.68 -- .76 -- .76 7.50 7.50

18.72 18:72 ' -- ,2.08 2.08 2.08 -- .96 -- .96 7.50 7.50

*) *) *) *) 26.99 28.15 28.15 30.15 30.03 38.71 35.93 38.59 35.81 40.60 38.60 40.72 38.72'40.24 38.16'

46 ' 47 47 49 56 54 55 57 + 10 +9 +5 +9

49 48 J

60 57 71 48 --9 + 11

57 59 60 71 48 48 "9 + 11 --11

63 59 51 71 --8 +8

59 63 52 71 + 8 --7

63 71 +8

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes (Vom 24. November 1952)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

6322

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1952

Date Data Seite

649-667

Page Pagina Ref. No

10 038 095

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.