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Bundesblatt

104. Jahrgang

Bern, den 81. Juli 1952

Band II

Ericheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Hochnähme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum, -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zu verschiedenen internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel (Vom 28. Juli 1952) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, 1. Den Bundesrat zur Ratifikation folgender internationaler Abkommen zu ermächtigen : a. Internationales Abkommen vom 26. Juni 1986 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, b. Protokoll vom 19. November 1948 liber die internationale Kontrolle gewisser Stoffe, die vom internationalen Abkommen vom 18. Juli 1981 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden; 2. den am 11. Juli 1947 beschlossenen Beitritt zum Protokoll vom 11. Dezember 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel zu genehmigen.

I. Einleitung In der Botschaft vorn 9. April 1951 über die Eevision des Bundesgesetzes betreffend Betäubungsmittel 1) ist die internationale Kontrolle über die Betäubungsmittel in einlässlicher Weise geschildert und auch auf deren Entwicklung seit dem Abkommen vom 18. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung 1) BEI 1951, I, 829.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

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554 und zur Eegelung der Verteilung der Betäubungsmittel1), der letzten von der Schweiz ratifizierten Konvention dieses Sachgebietes, hingewiesen worden, Verschiedene grundsätzliche Gesichtspunkte der früher ratifizierten, ganz besonders aber, der seit 1981 neu ausgearbeiteten internationalen Abkommen waren für die Eevision des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes raagsgebend und wurden berücksichtigt, um nach beendigter Gesetzesrevision den noch nicht ratifizierten Abkommen beitreten zu können. Nachdem das revidierte Gesetz gemäss Bundesratsbesohluss vom 29. Februar am 1. Juni 1952 in Kraft trat, ist die Ausführung der in Frage stehenden internationalen Abkommen gewahrleistet, so dass sie nun ratifiziert werden können.

II. Internationales Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln In der Empfehlung V zum Abkommen von 1931 wurde eine internationale Vereinbarung über die Verfolgung und Bestrafung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln als dringend nötig bezeichnet. Die Vorarbeiten zu dem seit 26. Oktober 1939 in Kraft stehenden Abkommen besorgte die Internationale kriminalpolizeiliche Kommission. Über die einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens sind folgende Angaben zu machen.

Zu Artikel l, Ziffer 1: In der Botschaft zum neuen Betäubungsmittelgesetz ist dargelegt worden (BEI 1951, Ï, 830-834), wie durch die sich ergänzenden Abkommen von 1912, 1925 und 1931 die behördliche Überwachung der Betäubungsmittel im Interesse der Prophylaxe und auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse iin Laufe der Zeit auf immer neue Stoffe, die zu Toxikomanie führen können, ausgedehnt wurde. In der genannten Botschaft wurde auch darauf aufmerksam gemacht (ibidem 841), dass diese Entwicklung heute nicht abgeschlossen ist, indem noch weitere Stoffe, vorwiegend synthetischer Herstellung, mit Sucht erzeugender Wirkung, zu erwarten sind. Das Abkommen von 1936 bildet seinerseits eine vor allem strafrechtliche Ergänzung der frühern Konventionen. In Artikel l, Ziffer l, wird deshalb darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff «Betäubungsmittel» des Abkommens diejenigen Drogen und Stoffe zu verstehen sind, auf die die Bestimmungen der frühern Abkommen gegenwärtig Anwendung finden oder in Zukunft Anwendung finden werden.

Artikel l, Ziffer 2, erläutert, was der im
nachfolgenden Artikel 2 verwendete Begriff der «Extraktion» eines Betäubungsmittels bedeutet. Artikel 19 des neuen Betäubungsmittelgesetzes stellt unter anderm die unbefugte «Verarbeitung» von Betäubungsmitteln unter Strafe, wodurch auch die «Extraktion» erfasst wird.

Nach A r t i k e l 2, übernehmen die Staaten, die dem Abkommen beitreten, die Verpflichtung, den illegalen Betäubungsmittelverkehr streng, namentlich mit Gefängnis- oder andern Freiheitsstrafen, zu bestrafen, wozu die nötigen x

) AS 49, 329.

555 gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen sind. Der Artikel gibt dabei selbst eine Kasuistik der verschiedenen Erscheinungsformen des illegalen Betäubungsmittelverkehrs, die zu ahnden sind. Artikel 19 des neuen Betäubungsmittelgesetzes erfüllt in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches diese Anforderungen des Abkommens.

Artikel 8 ergänzt Artikel 2 in bezug auf Staaten, die im Gebiet eines andern Staates exterritoriale Gerichtsbarkeit besitzen. Die Bestimmung ist heute für die Schweiz ohne Bedeutung.

Artikel 4 trägt der internationalen Natur des illegalen Betäubungsmittelverkehrs Eechnung. Wenn strafbare Handlungen im Sinne von Artikel 2 in verschiedenen Ländern begangen worden sind, so soll jede von ihnen als selbständiges Vergehen gelten, was bedeutet, dass jeder der verschiedenen Staaten die auf seinem Gebiet begangenen Handlungen selbständig ahnden soll. Der Wortlaut des neuen Betäubungsmittelgesetzes erlaubt eine solche Verselbständigung von Teilhandlungen, und auch die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches stehen ihr nicht entgegen. Was die schweizerische Eechtsprechung anbelangt, bietet Artikel 8 StGB andererseits Gewähr dafür, dass niemand für die gleiche Handlung im Ausland und im Inland, d. h. zweifach bestraft wird. Das internationale Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels (Art. l ; BEI 1924, III, 1059) und das internationale Abkommen vom 20. April 1989 zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Art. 4; BB1 1949, II, 1088) enthalten bereits eine dem Artikel 4 entsprechende Bestimmung.

Zu Artikel 5 ist zu bemerken, dass in der Schweiz weder Mohn noch Koka, noch Hanf zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut wird. Mohnstroh, d. h. der bei der ölgewinnung nicht benützte Pflanzenteil, unterliegt der gesetzlichen Kontrolle, sobald es der in Artikel 2 des Gesetzes vorgesehenen Verwendung (Herstellung von Betäubungsmitteln) zugeführt wird. Der Forderung, Widerhandlungen im Verkehr mit Mohnstroh zu ahnden, ist im Gesetz Genüge geleistet.

In Artikel 6 werden diejenigen Vertragsstaaten, die grundsätzlich bei der Strafschärfung wegen Bückfalles auch Auslandstaten berücksichtigen, angewiesen, eine im Ausland wegen eines Betäubungsmitteldeliktes im Sinne von Artikel 2 erfolgte Verurteilung nach Massgabe
der internen Gesetzgebung ebenfalls heranzuziehen. Nach Artikel 67, Ziffer 2, StGB sind ausländische Strafurteile rückfallbegründend, wenn sie Auslieferungsdelikte betreffen, was bei den fraglichen Betäubungsmittelvergehen zutrifft (vgl. Art. 3, Ziff. 81Ws, des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland in Verbindung mit Artikel 19, Ziffer l, des neuen Betäubungsmittelgesetzes) . Die Forderung von Artikel 6 des Abkommens wird also schweizerischerseits erfüllt.

Nach Artikel 7, Ziffer l, haben die Vertragsstaaten, die grundsätzlich die eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern, ihre in die Heimat zurück-

556 gekehrten Bürger für die im Ausland begangenen, in Artikel 2 genannten Betäubungsmitteldelikte gleich zu bestrafen, wie wenn sie die Tat im Inland begangen hätten. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die Verfolgung solcher Täter, welche diese Staatsangehörigkeit erst nach der Tat erlangt haben. Gemäss Ziffer 2 ist die Bestimmung hingegen nicht anwendbar, sofern bei einem analogen Tatbestand die Auslieferung eines Ausländers nicht bewilligt werden könnte. Auf Grund von Artikel 19, Ziffer l, letzter Absatz; des neuen Betäubungsmittelgesetzes kann die Schweiz die Verpflichtung von Artikel 7 des Abkommens erfüllen.

Gemäss Artikel 8 haben die Vertragsstaaten, welche die Strafverfolgung von Auslandstaten als allgemeine Eegel zulassen, auch die von einem Ausländer im Ausland begangenen Betäubungsmitteldelikte im Sinne von Artikel 2 zu verfolgen, sofern ein Auslieferungsgesuch gestellt wurde, die Auslieferung aber wegen eines mit der Tat nicht zusammenhängenden Umstandes nicht durchgeführt werden kann. Dieser Sachverhalt wird selten vorkommen; es ist etwa an den Fall zu denken, wo der ersuchte Staat z. B. wegen Transportschwierigkeiten die Auslieferung nicht ausführen kann. Artikel 19, Ziffer l, letzter Absatz, ermöglicht es der Schweiz, nötigenfalls dieser Forderung von Artikel 8 des Abkommens nachzuleben. Das Normale wird aber bei Auslandstaten von Ausländern die Auslieferung sein.

Artikel 9 handelt von der Auslieferung und bezweckt, zu verhindern, dass sich jemand, der wegen eines in Artikel 2 genannten Betäubungsmitteldehktes verfolgt wird oder verurteilt wurde, durch Flucht in einen andern Staat der Bestrafung entziehen kann. Artikel 3, Ziffer 31bis, des schweizerischen Auslieferungsgesetzes nennt als Ausheferungsdelikt die «vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Vorschriften betreffend Betäubungsmittel, sofern die Handlung mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist». Auf Grund dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 19, Ziffer l, des neuen Betäubungsmittelgesetzes kann die Schweiz auch dieser auslieferungsrechtlichen Verpflichtung des Abkommens nachkommen.

Nach Artikel 10 sollen Betäubungsmittel sowie Stoffe und Geräte, die zur Begehung einer der in Artikel 2 erwähnten strafbaren Handlungen bestimmt waren, beschlagnahmt und eingezogen werden. Das neue Betäubungsmittelgesetz enthält in Artikel 25
eine besondere sehr weitgehende Bestimmung über die Einziehung von Betäubungsmitteln, die zur Begehung eines Betäubungsmitteldeliktes gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine solche Widerhandlung hervorgebracht worden sind. In Fällen, wo auch die Einziehung von Geräten (instrumenta sceleris) notwendig erscheint, wird sich der Eichter andererseits auf die allgemeine Bestimmung von Artikel 58 StGB stützen können.

Die Artikel 11 und 12 betreffen den Zentralstellendienst. Gemäss Artikel 11 übernimmt jeder Vertragsstaat die Verpflichtung, eine Zentralstelle zu errichten zwecks Überwachung und Koordination aller Vorkehren, die zur

057 Verhinderung und strafrechtlichen Verfolgung der illegalen Betäubungsmitteldelikte notwendig sind. Aufgabe der Zentralstelle ist es, alle Auskünfte zu sammeln, welche die Fahndung auf dem Gebiet des illegalen BetäubungsmittelVerkehrs und die Unterbindung desselben erleichtern können. Die Zentralstelle soll im übrigen enge Verbindung unterhalten einerseits zu allen weitern Stellen des gleichen Staates, die sich mit Betäubungsmitteln befassen und andererseits mit den Zentralstellen der andern Staaten. Diese zuletzt genannte internationale Zusammenarbeit wird in Artikel 12 noch näher umschrieben. Das neue Betäubungsmittelgesetz bezeichnet in Artikel 29 die Bundesanwaltschaft als Schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs. Da Betäubungsmitteldelikte der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen, schreibt Absatz 2 der soeben genannten Bestimmung den Kantonen vor, über jede, auf diesem Sachgebiet eingeleitete Strafverfolgung der Bundesanwaltschaft rechtzeitig Mitteilung zu machen. Damit ist diese in der Lage, den Anforderungen des Abkommens über die erwähnte internationale Zusammenarbeit nachzukommen.

Die Bestimmungen von Artikel 18 über das zwischenstaatliche Rechtshilf everfahren bedingen keine Abänderungen der gegenwärtigen schweizerischen Praxis. Sie geben im übrigen wie auch die folgenden Artikel 14 und 15 zu keinen besondern Bemerkungen Anlass.

Gemäss Artikel 16 haben die Vertragsstaaten einander durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinigten Nationen die zur Ausführung des Abkommens erlassenen Gesetze und Eeglemente bekanntzugeben sowie einen jährlichen Bericht über die Ausführung des Abkommens in ihrem Gebiet.

Gemäss Artikel 32 des Gesetzes besorgt das Gesundheitsamt diese Berichterstattung, wobei es sich u. a. auch auf die von der Zentralstelle erhaltenen Informationen (Art. 58, Abs. 8) der Vollziehungsverordnung stützt.

Die Bestimmungen von Artikel 17 über die Eegelung internationaler Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung des Abkommens entsprechen dem Artikel 25 der von der Schweiz bereits ratifizierten Betäubungsmittelkonvention von 1931 mit dem einzigen Unterschied, dass an Stelle des Ständigen Internationalen Gerichtshofes (Cour permanente de Justice internationale) der Internationale Gerichtshof (Cour internationale
de Justice) getreten ist. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Schweiz gemäss Bundesbeschluss vom 12. März 1948 dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist *).

Die Artikel 18 bis 25 regeln die Unterzeichnung, die Eatifikation und die Kündigung des Abkommens. Die meisten dieser Bestimmungen haben durch das eingangs erwähnte Ergänzungsprotokoll vom 11. Dezember 1946 gegenüber dem ursprünglichen Text von 1936 insofern eine Abänderung erfahren, als heute an Stelle der Organe des Völkerbundes diejenigen der Vereinigten Nationen genannt sind.

J)~AS 1948, 1045 ff.

558 In der vorliegenden Fassung des Abkommens sind die mit dem Protokoll vom 11. Dezember 1946 (Abschnitt IV dieser Botschaft) am ursprünglichen Wortlaut vorgenommenen Änderungen berücksichtigt.

III. Protokoll vom 19. November 1948 über die Kontrolle synthetischer und weiterer Betäubungsmittel Der offizielle Titel dieses Abkommens spricht in etwas umständlicher Weise von der «internationalen Kontrolle über gewisse Stoffe, die vom internationalen Abkommen vom 18. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Eegelung der Verteilung der Betäubungsmittel nicht erfasst werden». Es handelt sich bei diesen Stoffen vor allem um die synthetischen Betäubungsmittel, auf deren besondere Gefährlichkeit in der Botschaft zum revidierten Betäubungsmittelgesetz nachdrücklich hingewiesen wurde. Die dringend nötige behördliche Kontrolle über Stoffe, die auf Grund des bisherigen Gesetzes nicht möglich war, bildete einen der hauptsächlichsten Gründe für die Gesetzesrevision.

Nachdem nun in Artikel 2 des neuen Gesetzes die in Frage stehenden Stoffe unter der Gruppe C erwähnt und damit der behördlichen Kontrolle unterstellt sind, kann das internationale Protokoll auch in unserem Lande ausgeführt werden. Die bei der Unterzeichnung am 5. November 1948 für später vorbehaltene Annahmeerklärung kann somit abgegeben werden, sobald der Bundesrat von Ihnen dazu ermächtigt wird.

Gemäss dem zu ratifizierenden Protokoll stellt das von der Weltgesundheitsorganisation ernannte Expertenkomitee fest, ob ein Stoff zu Toxikomanie führen kann und welche Bestimmungen des Abkommens von 1981 zur Anwendung gelangen. Unser revidiertes Gesetz bietet die Möglichkeit, einen neuen Stoff bis zu dieser Entscheidung vorsorglich der behördlichen Kontrolle zu unterstellen und damit eine Gefährdung der Allgemeinheit zu vermeiden.

IV. Protokoll vom 11. Dezember 1946 zu den internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel In der Botschaft zum revidierten Betäubungsmittelgesetz wurde die auf Grund der Eesolution der Generalversammlung der Vereinigten Nationen vom 16. Februar 1946 geschaffene Abteilung für die internationale Betäubungsmittelkontrolle im Generalsekretariat erwähnt. Ebenso wurde erläutert, in welcher Weise mit dem Protokoll vom 11. Dezember 1946 x) die bis dahin abgeschlossenen internationalen Abkommen der neuen Organisation anzupassen waren. Die Beitrittserklärung der Schweiz zum Protokoll ist am 25. September 1947 beim Generalsekretariat der Vereinigten Nationen hinterlegt worden. Dies konnte ohne besondere Ermächtigung
durch die Bundesversammlung erfolgen, weil das Protokoll rein verwaltungstechnische Fragen behandelt und keine Verpflichtungen in sich schliesst, die nicht schon in den von der Bundesver*) AS 63, 1361.

559

Sammlung früher genehmigten Abkommen enthalten wären. In den Beratungen über die Eevision des Gesetzes ist jedoch die Ansicht vertreten worden, zum rechtsgültigen Beitritt der Schweiz sei auch für dieses Protokoll die Genehmigung der Bundesversammlung nötig. Wir holen das Gesuch um Genehmigung der erfolgten Ratifikation heute nach, um eine in allen Teilen klare Eechtslage zu schaffen.

Auf Grund dieser Ausführungen ersuchen wir Sie, den beiliegenden Beschlussentwurf zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 23. Juli 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt Der Bundeskanzler; Ch. Oser

560 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

den Beitritt der Schweiz zu verschiedenen internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1952, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, folgende internationale Abkommen zu ratifizieren : a. Internationales Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, b, Protokoll vom 19. November 1948 über die internationale Kontrolle gewisser Stoffe, die vom internationalen Abkommen vom 18. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Eegelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden.

Die Beitrittserklärung der Schweiz vom 11. Juli 1947 zum Protokoll vom 11. Dezember 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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561 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext

Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln

Der Bundespräsident von Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen Dominions, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der NationalEegierung der Eepublik China, der Präsident der Republik Columbien, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, Seine Majestät der König von Ägypten, der Vertreter der Bepublik Ekuador, der Präsident der Spanischen Bepublik, der Präsident der Bepublik Estland, der Präsident der Französischen Bepublik, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Bepublik Honduras, Seine Durchlaucht der Begent des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, der Präsident der Bepublik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Bepublik Polen, der Präsident der Portugiesischen Bepublik, Seine Majestät der König von Bumänien, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Bepublik, das zentrale Exekutiv-Komitee der Vereinigten sozialistischen Sowjet-Bepubliken, der Präsident der Bepublik Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela im Bestreben, die Massnahmen zur Unterdrückung der Übertretung der Bestimmungen des im Haag am 28, Januar 1912 abgeschlossenen Internationalen Opium-Abkommens, des in Genf am 19. Februar 1925 abgeschlossenen Abkommens und des in Genf am 18, Juli 1981 abgeschlossenen Abkommens über die Beschränkung der Fabrikation und die Begelung der Verteilung der Betäubungsmittel zu verstärken und den unerlaubten Verkehr mit den in diesen Abkommen behandelten Betäubungsmitteln unter den gegenwärtigen Verhältnissen möglichst wirksam zu bekämpfen, haben als Bevollmächtigte ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben.

562 Artikel l ; 1. Im vorliegenden Abkommen versteht man unter «Betäubungsmittel» die Drogen und Stoffe, auf welche die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 28. Januar 1912 und der Abkommen von Genf vom 19. Februar 1925 und 18. Juli 1931 gegenwärtig oder in Zukunft angewendet werden.

2. Im Sinne des vorliegenden Abkommens versteht man unter «Extraktion» das Verfahren, womit ein Betäubungsmittel vom Stoffe oder von der Mischung, in der es enthalten ist, getrennt wird, ohne dass eine eigentliche Herstellung oder Umwandlung erfolgen würde. Diese Begriffsbestimmung des Wortes «Extraktion» berührt die Verfahren zur Gewinnung des Roh-Opiums aus Mohn nicht, da diese im Begriff «Herstellung» enthalten sind.

Artikel 2 Jeder vertragschhessende Teil verpflichtet sich, die nötigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um folgende Tatbestände streng und namentlich mit Gefängnis oder andern Freiheitsstrafen zu ahnden: a. die Herstellung, die Umwandlung, die Extraktion, die Zubereitung, die Aufbewahrung, das Angebot, die Ausstellung, die Verteilung, den Kauf, den Verkauf, die Abtretung in jeder Form, die Vermittlung, das Abschicken, die Transitsendung, die Beförderung, die Ein- und Ausfuhr der Betäubungsmittel, sofern sie den Bestimmungen der erwähnten Abkommen widersprechen; fc. die vorsätzliche Teilnahme an den in diesem Artikel erwähnten Handlungen; c. den Zusammenschluss oder die Abmachung zwecks Erfüllung eines der oben erwähnten Tatbestände; d. den Versuch und, unter den von der Landesgesetzgebung vorgesehenen..

Bedingungen, die Vorbereitungshandlungen, Artikel 3 Die vertragschliessenden Teile, die im Gebiete eines andern vertragschliessenden Teils exterritoriale Gerichtsbarkeit besitzen, verpflichten sich, die nötigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um ihre Staatsangehörigen, die sich auf diesem Gebiete eines der in Artikel 2 erwähnten Vergehens schuldig gemacht haben, mindestens ebenso streng zu bestrafen, wie wenn das Vergehen in ihrem eigenen Staatsgebiet begangen worden wäre.

Artikel 4 Wenn Handlungen im Sinne von Artikel 2 in verschiedenen Ländern begangen worden sind, so wird jede derselben als besonderes Vergehen betrachtet.

1 ) In der vorliegenden Passung der einzelnen Bestimmungen sind die mit dem Protokoll vom 11. Dezember 1946 am ursprünglichen Wortlaut vorgenommenen Änderungen berücksichtigt.

563 Artikel 5 Die vertragschliessenden Teile, deren Landesgesetzgebung Anbau, Ernte und Produktion im Hinblick auf die Erlangung von Betäubungsmitteln regelt, werden jede Übertretung dieser Gesetzgebung ebenfalls streng bestrafen.

Artikel 6 Die Länder, welche den internationalen Grundsatz des Bückfalls anwenden, anerkennen unter den in ihrer Landesgesetzgebung enthaltenen Bedingungen die ausländischen Verurteilungen wegen einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen als Ausgangspunkt für einen Bückfall.

Artikel 7 1. In den Ländern, welche den Grundsatz der Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht anerkennen, sollen die zurückgekehrten Staatsangehörigen, die sich im Ausland einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen schuldig gemacht haben, in gleicher Weise verfolgt und bestraft werden, wie wenn die Handlung im eigenen Staatsgebiet begangen worden wäre, und zwar auch dann, wenn der Täter diese Nationalität erst nach vollendeter "Übertretung erworben hat.

2, Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, sofern im gleichen Falle die Auslieferung eines Fremden nicht bewilligt werden kann.

Artikel 8 Ausländer, die eine in Artikel 2 erwähnte Handlung im Auslande begangen haben und sich im Gebiete eines vertragschliessenden Teiles befinden, sollen in gleicher Weise verfolgt und bestraft worden, wie wenn die Handlung in diesem Gebiete begangen worden wäre, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. die verlangte Auslieferung hat aus einem mit dem Straftatbestand nicht zusammenhängenden Grunde nicht bewilligt werden können; b. die Gesetzgebung des Zufluchtlandes anerkennt als allgemeinen Grundsatz, dass von Ausländern im Auslande begangene Vergehen zu verfolgen sind.

Artikel 9 1. Die in Artikel 2 erwähnten Tatbestände sollen von Bechts wegen als Auslieferungsgrund in jedem abgeschlossenen oder abzuschliessenden Auslieferungsvertrag zwischen den vertragschliessenden Teilen enthalten sein.

2. Die vertragsohliessenden Teile, welche die Auslieferung nicht von einem Vertrag oder von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig machen, anerkennen unter sich die oben erwähnten Handlungen als Auslieferungsgründe.

564 3. Die Auslieferung soll gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Landes erfolgen, von dem sie verlangt wird.

4. Der vertragschliessende Teil, an den ein Auslieferungsbegehren gerichtet ·wird, soll dag Eecht haben, die Verhaftung oder die Auslieferung zu verweigern, sofern seine zuständigen Behörden die Handlung, welche zur Verfolgung oder zur Verurteilung geführt haben, nicht als schwer genug erachten.

Artikel 10 Die Betäubungsmittel sowie die Stoffe und Instrumente, die zur Begehung einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen bestimmt sind, sollen beschlagnahmt und konfisziert werden, Artikel 11 1. Jeder vertragschliessende Teil soll im Kabinen seiner Landesgesetzgebung eine Zentralstelle zur Überwachung und Koordination der Anordnungen errichten, die zur Verhinderung der in Artikel 2 erwähnten Handlungen und zur Verfolgung der fehlbaren Personen nötig sind.

2. Diese Zentralstelle soll: a. enge Verbindung mit den andern Institutionen und amtlichen Organen, die sich mit Betäubungsmitteln befassen, unterhalten; b. alle Auskünfte sammeln, welche die Nachforschungen über die in Artikel 2 erwähnten Handlungen und deren Verhinderung erleichtern können ; c. enge Verbindung mit den Zentralstollen der übrigen Länder unterhalten und mit ihnen direkt verkehren körinen.

3. Wenn die Eegierung eines vertragschliessenden Teils den Charakter einer Bundesbehörde hat oder wenn die Befugnisse dieser Begierung zwischen der Zentralregierung und lokalen Behörden geteilt werden, so sind die in Ziffer l erwähnte Überwachung und Koordinierung, ferner die Ausführung der in Ziffer 2, lit. a, und fe umschriebenen Verpflichtungen gemäss dem bestehenden verfassungsrechtlichen oder administrativen System zu organisieren.

4. Sofern das vorliegende Abkommen in Anwendung von Artikel 18 auf ein Territorium angewendet wird, so kann die Ausführung des vorhegenden Artikels durch die Errichtung einer Zentralstelle in diesem oder für dieses Territorium sichergestellt werden ; nötigenfalls hat diese Zentralstelle in Verbindung mit jener des zuständigen Mutterlandes zu arbeiten.

5. Die für die Zentralstelle vorgesehenen Befugnisse können der in Artikel 16 der Konvention von 1981 über die Beschränkung der Herstellung und die Eegelung der Verteilung der Betäubungsmittel vorgesehenen besondern Verwaltungsstelle übertragen werden.

565 Artikel 12 1. Die Zentralstelle wird in möglichst weitgehendem Masse mit den ausländischen Zentralstellen zusammenarbeiten, um die Verhinderung und Unterdrückung der in Artikel 2 erwähnten Handlungen zu erleichtern.

2. Die Zentralstelle wird innerhalb der Grenzen, die sie für nützlich erachtet, der Zentralstelle jedes andern interessierten Landes mitteilen: a. die Auskünfte, die zur Vornahme aller Erhebungen und Anordnungen über im Gange befindliche oder beabsichtigte Transaktionen dienlich sind ; b. die Angaben, die sie zwecks Überwachung der Orts Veränderungen der Händler über deren Identität und Signalement sammeln konnte; c. die Entdeckung geheimer Betäubuugsinittelfabriken.

Artikel 18 1. Die Übermittlung der Eechtshilfegesuche für die in Artikel 2 erwähnten Vergehen soll folgendermassen erfolgen: a. vorzugsweise durch direkte Verbindung zwischen den zuständigen Behörden jedes Landes, gegebenenfalls durch die Vermittlung der Zentralstelle; b. durch direkten Briefwechsel der Justizminister beider Länder, oder durch direkten Briefwechsel einer andern zuständigen Stelle des ersuchenden Landes mit dem Justizministerium des ersuchten Landes; c. durch Vermittlung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Die Eechtshilfegesuche sind durch diesen Vertreter der vom ersuchten Lande bezeichneten Behörde zu übergeben.

2. Jeder vertragschliessende Teil kann in einer an die übrigen vertragschliessenden Teile gerichteten Mitteilung erklären, dass er nur die ihm auf diplomatischem Wege übermittelten Eechtshilfegesuche entgegennimmt.

S. Im Falle von Ziffer l, lit. c, ist eine Abschrift des Eechtshilfegesuches vom diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Landes gleichzeitig dein Minister für Auswärtiges des ersuchten Landes zuzustellen.

4. Wenn keine andere Abmachung getroffen worden ist, soll das Eechtshilfegesuoh entweder in der Landessprache des zu ersuchenden oder in der von den interessierten Ländern vereinbarten Sprache abgefasst werden.

5. Jeder vertragschhessende Teil wird in einer den übrigen vertragschliessenden Teilen zu übergebenden Mitteilung das oder die von ihr zugelassenen Zustellungsverfahren für Eechtshilfegesuche 'bekanntgeben.

6. Bis zum Zeitpunkte dieser Mitteilung bleibt für jeden vertragschliessenden Teil das gegenwärtige Verfahren für die Zustellung der Eechtshilfegesuche

566 7. Die Ausführung der Eechtshilfegesuche soll nicht zur Eückerstattung von Taxen oder Kosten verpflichten; ausgenommen sind die Kosten von Expertisen.

8. Kein Punkt des vorliegenden Artikels darf so ausgelegt werden, als ob er die vertragschliessenden Teile verpflichten würde, in bezug auf das Beweisverfahren von ihren eigenen Strafgesetzen abzuweichen und einem Eechtshilfegesuch in anderer Weise als im Eahmen des eigenen Gesetzes zu entsprechen.

Artikel 14 Die Teilnahme eines vertragschliessenden Teiles am vorhegenden Abkommen darf nicht dahin ausgelegt werden, dass dadurch seine Haltung gegenüber der allgemeinen Frage des internationalen Bechts betreffend die strafrechtliche Zuständigkeit berührt würde.

Artikel 15 Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise den Grundsatz, dass die in Artikel 2 und 5 erwähnten Handlungen in jedem Lande geinäss der Landesgesetzgebung behandelt, verfolgt und beurteilt werden sollen.

Artikel 16 Die vertragschhessenden Teile stellen einander durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinigten Nationen die zur Ausführung des vorliegenden Abkommens erlassenen Gesetze und Eeglemente sowie einen jährlichen Bericht über die Ausführung des Abkommens in ihrem Gebiete zu.

Artikel 17 1. Entsteht zwischen den vertragschliessenden Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens und kann diese auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beigelegt werden, so soll sie entsprechend dem unter den vertragsohliessenden Teilen bestehenden Abkommen über die Eegelung internationaler Streitigkeiten beigelegt werden.

2. Bestehen zwischen den am Streit beteiligten Parteien keine solchen Bestimmungen, so unterbreiten sie den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichtes, so unterbreiten sie auf Antrag einer Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof, sofern sie an dessen Statut beteiligt sind. Wenn dies nicht für alle Parteien zutrifft, so unterbreiten sie den Streitfall einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.

567 Artikel 18 1. Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, bei der Eatifikation oder bei der Annahme dieses Abkommens erklären, dass er mit dem Beitritt keine Verpflichtung für samthche oder für einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder unter seine Hoheit oder sein Mandat gestellte Gebiete übernimmt und somit das vorhegende Abkommen auf die in dieser Erklärung bezeichneten Gebiete nicht anwenden wird.

2. Jeder vertragsohliessende Teil kann ferner jederzeit dem Generalsekretär des Völkerbundes mitteilen, er wünsche, dass das vorliegende Abkommen für sämtliche oder für einen Teil seiner Gebiete angewendet werde, welche Gegenstand der in der vorangehenden Ziffer erwähnten Erklärung bilden; in diesem Falle wird das Abkommen nach Ablauf von 90 Tagen seit Empfang dieser Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinigten Nationen auf die in dieser Erklärung bezeichneten Gebiete anwendbar.

8, Nach Ablauf der in Artikel 21 vorgesehenen Frist von fünf Jahren kann jeder vertragschliessende Teil erklären, er wünsche, dass das vorliegende Abkommen für sämtliche oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder unter seiner Hoheit oder sein Mandat gestellte Gebiete nicht mehr angewendet werde; in diesem Falle wird das Abkommen nach Ablauf eines Jahres seit Empfang dieser Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinigten Nationen nicht mehr auf die in der Erklärung bezeichneten Gebiete angewendet.

4. Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den in Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten alle auf Grund des gegenwärtigen Artikels erhaltenen Erklärungen oder Anzeigen mit.

Artikel 19 Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer "Wortlaut in gleicher "Weise verbindlich sind, wird das Datum des heutigen Tages tragen; es wird bis 81. Dezember 1936 zur Unterzeichnung jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes und jedem Nicht-Mitgliedstaat, der von der Konferenz, welche das Abkommen ausgearbeitet hat, zum Beitritt eingeladen wird, oder der zu diesem Zwecke vom Völkerbundsrat ein Doppel des Abkommens erhalten wird, offen stehen.

Artikel 20 Dieses Abkommen bedarf der Eatifikation. Vom 1. Januar 1947 an sind die Eatifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu übermitteln, der
ihre Niederlegung allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, die vom Generalsekretär ein Exemplar des Abkommens erhalten haben, bekanntgeben wird.

568 Artikel 21 1. Jedes Mitglied der Vereinigten Nationen und jeder der in Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten kann dem vorliegenden Abkommen beitreten.

2. Die Beitrittserklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zuzustellen, der die Hinterlegung allen Mitghedstaaten und den im erwähnten Artikel bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten bekanntgeben wird.

Artikel 22 Das vorliegende Abkommen wird 90 Tage nach dem Zeitpunkte in Kraft treten, an dem der Generalsekretär der Vereinigten Nationen die Batifikationsurkunden oder die Beitrittserklärungen von 10 Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder Nicht-Mitgliedstaaten erhalten haben wird. Das Inkrafttreten wird an diesem Tage durch den Generalsekretär der Vereinigten Nationen festgestellt werden.

Artikel 28 Die nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde oder An.nahmeerklärung eingehenden Batifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen seit dem Tage ihres Empfanges durch den Generalsekretär der Vereinigten Nationen in Kraft treten, Artikel 24 1. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens kann dieses mit schriftlicher, beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen zxi hinterlegender Erklärung gekündigt werden. Die Kündigung wird ihre Bechtswirksamkeit ein Jahr nach dem Tage ihres Empfanges durch den Generalsekretär der Vereinigten Nationen erhalten. Sie ist nur für den vertragschliessenden Teil verbindlich, in dessen Namen sie abgegeben worden ist, 2. Der Generalsekretär gibt die so erhaltenen Kündigungen allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den in Artikel 20 erwähnten NichtMitgliedstaaten bekannt.

8. Wenn zufolge der einzelnen oder der fortlaufenden Kündigungen die Zahl der vertragschliessenden Teile, die auf das vorliegende Abkommen verpflichtet sind, auf weniger als 10 zurückgeht, wird das Abkommen mit dem Tage, an dem die letzte dieser Kündigungen dem vorliegenden Artikel gemäss wirksam wird, ausser Kraft treten.

Artikel 25 Jeder vertragschliessende Teil kann jederzeit mit entsprechender Erklärung beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen die Eevision des vorliegenden Abkommens beantragen. Dieser Antrag wird vom Generalsekretär den ver-

569 tragBchliessenden Teilen bekanntgegeben. Sofern ihm mindestens ein Drittel der beigetretenen Staaten zustimmt, verpflichten sieh die vertragschlieesenden Teile, eine Konferenz zur .Eevision des Abkommens einzuberufen.

Zu U r k u n d dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am 26. Juni 1936, in einer einzigen Ausfertigung, dio im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes niedergelegt wird und in beglaubigter Abschrift allen Mitghedstaaten des Völkerbundes und den in Artikel 19 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten zugestellt wird.

(Es folgen die Unterschriften)

Vorbehalte: Belgien: Mit der Annahme des vorliegenden Abkommens übernimmt Belgien keine Verpflichtung, dieses auch in Belgisch-Kongo und in den Territorien von Euanda-Urundi, über welche es ira Auftrage des Völkerbundes ein Mandat ausübt, durchzuführen, Zeichnungsprotokoll Bei der heute erfolgenden Unterzeichnung des Abkommens von 1936 über die Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten im Narnen ihrer Regierungen anzunehmen: 1. dass China die Annahme des Abkommens mit folgendem Vorbehalt zu Artikel 9 erklärt: «Solange die konsularische Jurisdiktion für die Angehörigen gewisser Staaten in China nicht aufgehoben ist, kann die chinesische Regierung die sich aus Artikel 9 ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen, die dahin geht, dass die vertragschliessenden Parteien in die Auslieferung fremder Staatsangehöriger, welche die in diesem Artikel erwähnten Vergehen begangen haben, einwilligen.» 2. dass die Niederlande die Annahme des Abkommens von der Bedingung abhängig machen, dass sie den Grundsätzen ihres Strafrechtes zufolge Artikel 2, lit. c, nur anwenden können, wenn mit der Ausführung des Deliktes begonnen worden ist.

8. dass Indien die Annahme des Abkommens unter dem Vorbehalt erklärt, dass das Abkommen weder auf die Indischen Staaten noch auf die ChansStaaten (welche au Britisch-Indien gehören) angewendet wird.

Bundesblatt.

104. Jahrg. Bd. II.

40

570 Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen in Genf am 26. Juni 1986, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes niedergelegt wird, und die in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel,,19 des Abkommens erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten zugestellt wird.

(Es folgen die Unterschriften)

Schlussakte Die Eegierungen von Afghanistan, der Vereinigten Staaten von Nordamerika, von Österreich, der Vereinigten Staaten von Brasilien, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Bulgarien, Kanada,. Chile, China, Kuba, Dänemark, Ägypten, Ekuador, Spanien, Frankreich, Griechenland, Honduras, Ungarn, Indien, Irak, des Irischen Freistaates, von Japan, des Fürstentums Liechtenstein, der Vereinigten Staaten von Mexiko, von Nicaragua, Norwegen, Panama, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, von Sowjetrussland, Uruguay, der Vereinigten Staaten von Venezuela und von Jugoslawien, nachdem sie die ihnen in Ausführung der Resolution des Völkerbundsrates vom 20. Januar 1986 zugestellte Einladung zur Errichtung eines Abkommens über die Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln angenommen haben, haben zu ihren Delegierten ernannt: (Es folgen die Namen der Delegierten und Experten.)

Der Völkerbundsrat hat als Präsident der Kommission berufen: Herrn Josef Limburg, Mitglied des Staatsrates der Niederlande.

Die Konferenz hat als Vizepräsidenten bezeichnet: Herrn Minister de Reffye, Vizedirektor im Ministerium für Auswärtiges der französischen Republik.

571 Als Generalsekretär der Konferenz hat geamtet: Herr Eric Einar Eckstrand, Direktor der Sektionen für Betäubungsmittel und soziale Fragen des Generalsekretärs des Völkerbundes.

Im Verlaufe der vom 8. bis 26. Juni 1986 abgehaltenen Sitzungen sind folgende Vereinbarungen abgeschlossen worden: I. Abkommen von 1936 über die Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln.

II. Zeichnungsprotokoll zum Abkommen.

Die Konferenz hat ferner folgendes angenommen: I. Interpretationen 1. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens und besonders die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 sich nicht auf die nicht absichtlich begangenen Handlungen beziehen.

2. Artikel 15 ist in dem Sinne auszulegen, dass das Abkommen insbesondere nicht die völlige Freiheit der vertragschliessenden Parteien beeinträchtigt, die mildernden Umstände zu regeln.

II. Empfehlungen 1. Die Konferenz erinnert an die internationale Opium-Konferenz von 1912, die, zur schrittweisen Unterdrückung des Opium-Missbrauches entschlossen, im internationalen Abkommen von 1912 folgenden Artikel 6 aufgenommen hat: «Die Vertragsmächte werden unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse in den einzelnen Ländern Massregeln zum Zwecke der allmählichen und wirksamen Unterdrückung der Herstellung, des Vertriebs im Inland und der Verwendung von zubereitetem Opium treffen, sofern nicht bereits entsprechende Bestimmungen bestehen».; erinnert daran, dass die dem Betäubungsmittel-Abkommen von Genf von 1925 beigetretenen Staaten in der Präambel erklärt haben, sie seien fest entschlossen, die schrittweise und wirksame Unterdrückung der Herstellung, des Inlandhandels und des Verbrauches von präpariertem Opium, wie es in Kapitel II des internationalen Abkommens von 1912 umschrieben ist, in ihren Besitzungen und Territorien des Fernen Ostens, Inbegriffen die vertraglich überlassenen oder unter Protektorat gestellten Gebiete, in denen der Verbrauch von präpariertem Opium noch zugelassen ist, herbeizuführen; ferner seien sie aus humanitären Gründen und zur Verbesserung der sozialen und moralischen Lebensverhältnisse der in Präge stehenden Völker bereit, alle Vorkehrungen zu treffen, um in möglichst kurzer Zeit die Unterdrückung des Opiumrauchens herbeizuführen;

572 vom Wunsche beseelt, die sich ihr mit der gegenwärtigen Konferenz bietende Gelegenheit zu benutzen^ um an die interessierten Staaten zu appellieren und sie einzuladen, ihre Anstrengungen auf diesem Gebiete fortzusetzen; empfiehlt den ^Regierungen, die den Gebrauch von Opium noch für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zulassen, innert möglichst kurzer Frist alle zur Abschaffung dieses Opiumgebrauches wirksamen Anordnungen zu treffen.

2, Die Konferenz empfiehlt den Staaten, welche das Prinzip der Auslieferung ihrer Staatsangehörigen anerkennen, in die Auslieferung derselben einzuwilligen, wenn sie sich auf ihrem Gebiete befinden und sich eines der in Artikel 2 erwähnten Vergehens im Auslande schuldig gemacht haben; dies selbst dann, wenn der zur Anwendung gelangende Auslieferungsvertrag einen Vorbehalt für die Auslieferung eigener Staatsbürger enthalten sollte.

8. Die Konferenz empfiehlt den vertragschliessenden Parteien, gegebenenfalls einen speziell für die Zwecke dieses Abkommens bestimmten Polizeidienst einzurichten.

4. Die Konferenz empfiehlt, die beratende Öpium-Komniission möchte prüfen, ob eine Zusammenkunft der Leiter der Zentralstellen der vertragschliessenden Parteien zweckmässig wäre, um die Ausführung dieses Abkommens sicherzustellen, sie zu vervollkommnen und die internationale Zusammenarbeit auszubauen; sie soll gegebenenfalls dem Völkerbundsrat darüber berichten.

Zu Urkund dessen haben die Delegierten diese Akte unterzeichnet.

Geschehen in Genf am 26. Juni 1986, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes hinterlegt und in beglaubigter Abschrift allen an der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt wird.

(Es folgen die Unterschriften.)

573 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext.

Protokoll über

die internationale Kontrolle gewisser Stoffe, die vom internationalen Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden.

Präambel Die Vertragsstaaten des vorliegenden Protokolls, im Hinblick auf die von der modernen Chemie und Pharmakologie erzielten Fortschritte in der Entdeckung von Drogen, und zwar besonders von synthetischen Drogen, die Toxykomanie erzeugen können, die aber vom internationalen Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Eegelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden, in der Absicht, die Bestimmungen dieses Abkommens zu ergänzen und sowohl diese Stoffe als auch die aus ihnen hergestellten Präparate und die sie enthaltenden Mischungen der behördlichen Kontrolle zu unterstellen und ihre Herstellung durch ein internationales Abkommen auf die legitimen Bedürfnisse der Wolt für den medizinischen und wissenschaftlichen Gebrauch zu beschränken und ihre Verteilung zu regeln, in der Überzeugung, dass es wichtig ist, dieses internationale Abkommen auf der ganzen Welt möglichst bald zu vollziehen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Protokoll auszuarbeiten und haben folgende Bestimmungen vereinbart: Kapitel I Kontrolle Artikel l 1. Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls, nach dessen Ansicht ein Stoff, der für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke benutzt wird oder benutzt werden könnte und auf den das internationale Abkommen vom 13. Juli 1931 nicht angewendet wird, geeignet ist, gleiche Missbräuche zu veranlassen und ebenso schädliche Wirkungen zu verursachen, wie die in Artikel l, Absatz 2, des erwähnten Abkommens aufgeführten Stoffe, wird den Generalsekretär der Vereinigten Nationen darüber verständigen, indem er ihm alle zur Verfügung

574 stehenden dokumentarischen Auskünfte übermittelt. Der Generalsekretär wird diese Mitteilung und die ihm zugestellten Unterlagen unverzüglich den übrigen, diesem Protokoll beigetretenen Staaten, ferner der Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates und der Weltgesundheitsorganisation zustellen.

2. Wenn die Weltgesundheitsorganisation feststellt, dass der fragliche Stoff geeignet ist, Toxikomanie zu erzeugen oder in ein Produkt umgewandelt zu werden, das sie erzeugen könnte, so wird sie erklären, ob man auf diesen Stoff anwenden soll: a. die im Abkommen 1981 für die in Artikel l, Absatz 2, unter Gruppe I erwähnten Stoffe vorgesehene Regelung; oder b, die im Abkommen 1931 für die in Artikel l, Absatz 2, unter Gruppe II erwähnten Stoffe vorgesehene Eegelung.

3. Alle Entschliessungen oder andern Entscheidungen im Sinne der vorangehenden Bestimmung werden unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Kenntnis gebracht werden, der sie sofort allen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und den diesem Protokoll beigetretenen Nicht-Mitgliedstaaten, ferner der Betäubungsmittelkommission und dem Ständigen Zentralkomitee mitteilt.

4. Mit dem Empfang der Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinigten Nationen über eine in Anwendung der oben erwähnten Ziffer 2, lit. a oder b, getroffene Entscheidung werden die diesem Protokoll beigetretenen Staaten die entsprechende im Abkommen von 1931 vorgesehene Eegelung auf den fraglichen Stoff anwenden.

Artikel 2 Die Betäubungsmittelkommission wird beim Empfang der ihr vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen in Ausführung von Artikel l dieses Protokolls gemachten Mitteilung so rasch als möglich prüfen, ob die auf Stoffe im Sinne von Artikel l, Absatz 2, Gruppe I, des Abkommens von 19S1 anzuwendenden Massnahmen bis zum Eintreffen der Beschlüsse der Weltgesundheitsorganisation auf den fraglichen Stoff anzuwenden sind. Wenn die Betäubungsmittelkommission beschliesst, solche Massnahmen seien provisorisch anzuwenden, wird der Generalsekretär der Vereinigten Nationen den Beschluss unverzüglich den dem Protokoll beigetretenen Staaten, der Weltgesundheitsorganisation und dem Ständigen Zentralkomitee mitteilen. Die erwähnten Massnahmen werden alsdann auf den in Frage stehenden Stoff provisorisch angewendet.

Artikel 3 Die gemäss
Artikel l oder Artikel 2 des vorliegenden Protokolls getroffenen Entschliessungen und Entscheidungen können unter Berücksichtigung gemachter Erfahrungen und entsprechend dem in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren abgeändert werden.

575

Kapitel II Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 Das vorliegende Protokoll ist nicht anwendbar auf Roh-Opium, Medizinalopium, Kokablätter und Indischen Hanf, wie diese in Artikel l des internationalen Abkommens vom 19. Februar 1925 über die Betäubungsmittel (Genfer Abkommen), definiert sind, ferner auch nicht auf das präparierte Opium, wie dieses im Kapitel II des internationalen Opium-Abkommens, vom 28. Januar 1912 (Haager Abkommen), definiert ist.

Artikel 5 1. Das vorliegende Protokoll, wovon die chinesische, englische, französische, russische und spanische Fassung verbindlich sind, steht allen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und allen Nichtmitghedstaaten, denen der WirtSchafts- und Sozialrat eine entsprechende Einladung zustellen wird, zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.

2. Jeder Staat kann a. ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen ; oder b. unter Vorbehalt der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder o. annehmen.

Die Annahme wird mit der Hinterlegung der Annahmeerklärung beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen wirksam.

, Artikel 6 Das vorhegende Protokoll tritt nach Ablauf einer Frist von 80 Tagen, vom Tage an, an dem es von mindestens 25 Staaten gemäss Artikel 5 ohne Vorbehalt unterzeichnet oder angenommen sein wird, in Kraft. Unter diesen Staaten müssen sich fünf der folgenden Staaten befinden: China, England, Frankreich, Niederlande, Polen, Schweiz, Sowjetrussland, Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Jugoslawien, Artikel 7 Jeder Staat, welcher das Abkommen ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet, oder der es gemäss Artikel 5 annimmt, wird als Vertragspartei des Protokolls betrachtet, und zwar vom Inkrafttreten des Protokolls an oder mit dem Ablauf von 39 Tagen seit dem Datum der Unterzeichnung oder der Annahme, vorausgesetzt, dass das Protokoll an diesem Datum schon in Kraft war.

576 Artikel 8 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner formellen Annahmeerklärung oder in irgendeinem spätem Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen gerichteten Note erklären, das Anwendungsgebiet des vorliegenden Protokolls erstrecke sieb auf alle oder einen Teil der Territorien, die er im internationalen Verkebr vertritt. In diesem Fall wird das Protokoll auf das in der Note angegebene Gebiet oder die darin angegebenen Teilgebiete angewendet werden, und zwar vom 30. Tage an nach Empfang dieser Note durcb den Generalsekretär der Vereinigten Nationen.

Artikel 9 Nacb Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Protokolls kann jeder Mitgliedstaat in seinem eigenen oder im Namen dieses oder jenes Territoriums, das er im internationalen Verkehr verwaltet, das Protokoll kündigen, indem er eine schriftliche Erklärung beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen hinterlegt.

Diese Kündigung wird, wenn sie der Generalsekretär am 1. Juli eines Jahres oder zu einem früheren Zeitpunkte erhält, auf den 1. Januar des folgenden Jahres rechtswirksam; langt sie erst nach dem 1. Juli ein, wird sie in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie am 1. Juli oder zu einem vorangehenden Datum des folgenden Jahres empfangen worden wäre.

Artikel 10 Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und den in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Nichtmitgliedstaäten, alle Unterzeichnungen und Annahmeerklärungon, die er gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhält, bekanntgeben; ebenso wird er sie über alle gemäss Artikel 8 und 9 erhaltenen Mitteilungen orientieren.

Artikel 11 Das vorliegende Protokoll wird gomäss Artikel 102 der Charta der Vereinigten Nationen am Tage seines Inkrafttretens registriert werden.

Zu U r k u n d dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll im Namen ihrer Eegierangen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 19. November 1948, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Vereinigten Nationen hinterlegt wird, und von dem allen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und den in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Nichtmitghedstaaten beglaubigte Abschriften zugestellt werden.

(Es folgen die Unterschriften.)

577 Übersetzung ans dem französischen Originaltext

Protokoll zur

Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, abgeschlossen in Den Haag am 28. Januar 1912, in Genf am 11. und 19. Februar 1925, ferner am 13. Juli 1981, in Bangkot am 27. November 1981 und in Genf am 26. Juni 1936.

Abgeschlossen in Lake Success am 11. Dezember 1946.

Datum des Inkrafttretens : 25. September 1947.

Die Mitgliedstaaten des vorliegenden Protokolls, mit Rücksicht darauf, dass die internationalen Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle vom 28. Januar 1912, H- Februar 1925, 19. Februar 1925, 13. Juli 1981, 27. November 1981 und 26. Juni 1936 über die Betäubungsmittel dem Völkerbund gewisse Pflichten und gewisse Befugnisse übertragen haben und dass es wegen der Auflösung des Völkerbundes nötig ist, geeignete Vorkehrungen zur unterbrochenen Ausführung der Abkommen zu treffen, in der Überzeugung, es sei angebracht, dass diese Pflichten und Befugnisse in Zukunft von den Vereinigten Nationen und der Weltgesundheits-Organisation oder ihrer interimistischen Kommission übernommen werden, haben folgende Beatimmungen vereinbart: Artikel I Die Mitgliedstaaten des vorliegenden Protokolls übernehmen die Verpflichtung, dass sie untereinander, und zwar jeder soweit, als er den Abkommen beigetreten ist, den Bestimmungen dieses Protokolls entsprechend den im Anhang dieses Protokolls erwähnten Ergänzungen der Vereinbarungen und Abkommen volle Bechtskraft beimessen, sie in Kraft setzen und ihre Ausführung sicherstellen werden.

Artikel II 1. Es besteht Übereinstimmung, dass bis zum Inkrafttreten des Protokolls über das Internationale Abkommen vom 19. Februar 1925 über die Betäubungsmittel und über das Internationale Abkommen vom 18. Juli 1981 zur Beschränkung der Herstellung und zur Begelung der Verteilung der Betäubungsmittel das Ständige Zentralkomitee und das Kontrollorgan in der gegenwärtigen Zusammensetzung ihre Funktionen weiter ausüben. Während dieser Zeit eintretende Vakanzen im Ständigen Zentralkomitee können durch den Wirtschafts- und Sozialrat besetzt werden.

578

2, Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen ist ermächtigt, unverzüglich die Funktionen zu übernehmen, welche sich bisher für den General sekretär des Völkerbundes aus den im Anhang zum vorliegenden Protokoll erwähnten Vereinbarungen, Abkommen und Protokollen ergeben haben.

8. Die Staaten, welche einem der Abkommen, die mit dem vorliegenden Protokoll ergänzt werden, beigetreten sind, werden eingeladen, die ergänzten Fassungen dieser Abkommen mit deren Inkrafttreten auszuführen, und zwar auch dann, wenn sie dem vorliegenden Protokoll noch nicht haben beitreten können.

4. Wenn die Ergänzungen zum Abkommen vom 19. Februar 1925 über die Betäubungsmittel oder die Ergänzungen zum Abkommen vom 18. Juli 1981 zur Beschränkung der Herstellung und zur Begehmg der Verteilung der Betäubungsmittel in Kraft treten, bevor die Weltgesundheits-Organisation die Funktionen, die ihr diese Abkommen auferlegen, übernehmen kann, werden die gemäss den vorliegenden Ergänzungen dieser Organisation zufallenden Aufgaben vorübergehend durch die interimistische Kommission erfüllt.

Artikel III Die in Ausführung der Art. 21 und 25 des internationalen OpiumAbkommens, das am 28. Januar 1912 in Den Haag abgeschlossen wurde, der Regierung der Niederlande übertragenen und in deren Einverständnis mit der Besolution der Völkerbundsversammlung vom IS. Dezember 1920 dem Generalsekretär des Völkerbundes anvertrauten Funktionen werden künftig vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen ausgeübt.

Artikel IV Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen wird möglichst bald, nachdem das vorliegende Protokoll zur Unterzeichnung aufliegt, den gemäss diesem Protokoll revidierten Wortlaut der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle erstellen und Abschriften davon zur Information den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und jedem Nicht-Mitgliedstaat, dem das vorliegende Protokoll durch den Generalsekretär bekanntgegeben wird, zustellen.

Artikel V Das vorliegende Protokoll wird zur Unterzeichnung oder zur Annahme durch alle Staaten aufgelegt, welche den Vereinbarungen, Abkommen und Protokollen vorn 23. Januar 1912, 11. Februar 1925, 19. Februar 1925, 13. Juli 1981, 27. November 1981 und 26. Juni 1986 über die Betäubungsmittel beigetreten sind und denen der Generalsekretär der Vereinigten Nationen eine Abschrift des Protokolls zustellen wird.

Artikel VI Die Staaten können diesem Protokoll beitreten, indem sie es a. ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen,

579

b. mit dem Vorbehalt der Katifikation und nachfolgender Annahme unterzeichnen, c. annehmen.

Die Annahme -wird durch Hinterlegung einer formellen Erklärung beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen vollzogen.

Artikel VII 1. Das vorhegende Protokoll wird für jedes Mitglied mit dem Datum in Kraft treten, wo es ihm ohne Vorbehalt der späteren Annahmeerklärung beitritt, oder mit dem Datum der Hinterlegung der Annahmeerklärung.

2. Die im Anhang des vorhegenden Protokolls aufgeführten Ergänzungen werden für jede Vereinbarung, jedes Abkommen und jedes Protokoll in Kraft treten, wenn die Mehrheit der der Vereinbarung, dem Abkommen oder dem Protokoll beigetretenen Staaten Mitglieder des vorhegenden Protokolls geworden sind.

Artikel VIII Gemäss Art. 102 der Verfassung der Vereinigten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinigten Nationen die mit dem vorliegenden Protokoll zu jedem Abkommen vorgenommenen Ergänzungen registrieren und zusammen mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Ergänzungen veröffentlichen.

Artikel IX Das vorliegende Protokoll, dessen englische, chinesische, spanische, französische und russische Passung in gleicher Weise verbindlich sind, wird^im Archiv der Vereinigten Nationen hinterlegt. Da die Abkommen, Vereinbarungen und Protokolle, die gemäss dem Anhang zu ergänzen sind, nur in Englisch und Französisch abgefasst wurden, sind nur die englischen und französischen Fassungen des Anhanges verbindlich, während die chinesischen, spanischen und russischen Fassungen Übersetzungen darstellen. Eine Abschrift des vorliegenden Protokolls und des Anhanges, deren Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll zu bestätigen ist, wird vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen jedem Staate zugestellt, der den Vereinbarungen, Abkommen und Protokollen vom 23. Januar 1912, 11. Februar 1925, 19. Februar 1925, 13. Juli 1931, 27. November 1981 und 26. Juni 1936 über die Betäubungsmittel beigetreten ist, ferner allen Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und allen in Artikel IV erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten.

Zu ürkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll im Namen ihrer Eegierung an dem ihrer Unterschrift beigefügten Datum unterzeichnet.

Geschehen zu Lake Success, New York, am 11. Dezember 1946.

580

Übersetzung.

Anhang zum

Protokoll über die Ergänzung der Vereinbarungen,, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, abgeschlossen in Den Haag am 23. Januar 1912, in Genf am 11. und 19. Februar 1925, ferner am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1981 und in Genf am 26. Juni 1936.

1. Vereinbarung über die Herstellung von und den Handel im Inland mit präpariertem Opium, mit Protokoll und Schlussakt vom 11. Februar 1925.

In den Art. 10, 13, 14 und 15 werden «Generalsekretär des Völkerbundes» durch «Generalsekretär der Vereinigten Nationen» und «Völkerbundssekretariat» durch «Sekretariat der Vereinigten Nationen» ersetzt.

In den Art. 3 und 4 des Protokolls wird «der Völkerbundsrat» durch «der Wirtschaft9- und Sozialrat der Vereinigten Nationen» ersetzt.

2. Internationales Abkommen über die Betäubungsmittel, abgeschlossen in Genf am 19. Februar 1925.

Art. 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : «Wenn die Weltgesundheits-Organisation auf Empfehlung des von ihr bezeichneten Expertenkomitees feststellt, dass gewisse Präparate, welche die im vorliegenden Kapitel behandelten Betäubungsmittel enthalten, aber wegen der Art der Arzneimittel, mit denen sie gemischt sind und die praktisch ihre Wiedergewinnung verhindern, zu Opiumsucht nicht Anlass geben, so gibt die Weltgesundheits-Organisation von ihrer Feststellung dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinigten Nationen Kenntnis. Dieser gibt die erwähnte Feststellung den Vertragsstaaten bekannt, was zur Folge hat, dass die fraglichen Präparate von diesem Abkommen ausgenommen werden.» Art. 10 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Wenn die Weltgesundheits-Organisation auf Empfohlung des von ihr bezeichneten Expertenkomitees feststellt, dass irgendein vorn vorliegenden Abkommen nicht erfasstes Betäubungsmittel geeignet ist, ähnliche Missbräuche und ebenso schädliche Wirkungen hervorzurufen wie die in diesem Kapitel des Abkommens behandelten Stoffe, so benachrichtigt die Weltgesundheits-Organisation den Wirtschafts- und Sozialrat und empfiehlt ihm, die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anzuwenden.

581 Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt diese Empfehlung den Vertragsstaaten bekannt. Jeder Vertragsstaat, der die Empfehlung annimmt, teilt dies dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen mit, der die andern Vertragsstaaten darüber unterrichtet.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden im Verkehr zwischen den vertragschliessenden Staaten, welche die im vorhergehenden Absatz erwähnte Empfehlung annehmen, unverzüglich auf den betreffenden Stoff angewendet.» Im dritten Absatz von Art. 19 wird «Völkerbundsrat» durch « Wirtschaf tßund Sozialrat der Vereinigten Nationen» ersetzt.

Der vierte Absatz von Art. 19 ist aufgehoben.

In den Art. 20, 24, 27, 30, 32 und 38 (Abs. 1) wird überall der «Völkerbundsrat» durch «Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinigten Nationen» und der « Generalsekretär des Völkerbundes» durch « Generalsekretär der Vereinigten Nationen» ersetzt.

In Art. 32 wird «der Ständige Internationale Gerichtshof» durch «der Internationale Gerichtshof» ersetzt.

Art. 34 erhält folgende Fassung: «Das vorliegende Abkommen bedarf der Eatifikation. Die Katifikationsurkunden sind vom 1. Januar 1947 an beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu hinterlegen, der die Mitghedstaaten der Vereinigten Nationen und die Nicht-Mitgliedstaaten, die ein Exemplar der Konvention erhalten haben, über jede Hinterlegung orientiert.» Art. 35 erhält folgende Fassung: «Nach dem 30. September 1925 kann jeder Staat, der an der Konferenz, auf der dieses Abkommen ausgearbeitet worden ist, vertreten war und es nicht unterzeichnet hat, ferner jedes Mitglied der Vereinigten Nationen und jeder der in Art. 84 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten dem vorliegenden Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt erfolgt mit der Übergabe einer Urkunde an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen, Die Beitrittsurkunde wird im Archiv der Vereinigten Nationen aufbewahrt. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung der Beitrittsurkunde den Mitgliedern der Vereinigten Nationen, welche dem Abkommen beigetreten sind, und den in Art. 84 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten, ferner den beigetretenen Staaten bekannt.» Art, 37 erhält folgende Fassung: «Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen führt ein Verzeichnis der Staaten, die das vorliegende Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Dieses Verzeichnis ist den vertragschliessenden Parteien jederzeit zugänglich; es wird von Zeit zu Zeit veröffentlicht.»

582 Art. 88, Abs. 2, erhält folgende Fassung: «Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen gibt jede ihm zugegangene Kündigung den Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den in Art. 84 erwähnten Staaten bekannt.» 3. Internationales Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, abgeschlossen in Genf am 13. Juli 1931.

In Art. 5, Abs. l, wird die Wendung «allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Art. 27 erwähnten Nicht-Mitgliedstäaten» durch «allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den in Art. 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten» ersetzt.

In Art. 5, Abs. 6, wird das erste Alinea durch folgende Passung ersetzt: «Die Schätzungen werden von dem aus vier Mitgliedern bestehenden Überwachungsausschuss geprüft. Die Weltgesundheits-Örganisation ernennt zwei, die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates und das Ständige Zentralkomitee je eines dieser Mitglieder. Das Sekretariat des Überwachungsausschusses wird vom Sekretariat der Vereinigten Nationen besorgt, das sich dafür die weitgehende Mitarbeit des Ständigen Zentralkomitees sichert.» In Art. 5, Abs. 7, werden die Wendungen «1. November eines jeden Jahres» durch «15. Dezember jedes Jahres» und durch «Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbundes allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Art. 27 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten» durch «Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinigten Nationen allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den in Art. 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten» ersetzt.

In Art. 11 werden die Abs. 2, 3, 4 und 5 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «2, Lässt ein vertragschliessender Teil den Handel mit einem solchen Erzeugnis oder dessen Herstellung für Handelszwecke zu, so teilt er dies unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen mit, der diese Mitteilung an die anderen vertragschhessenden Teile und an die Weltgesundheits-Organisation weiterleitet.» «8. Die Weltgesundheits-Örganisation entscheidet auf Antrag des von ihr bestellten Expertenkomitees, ob das in Frage stehende Produkt Betäubungsmittelsucht hervorrufen kann (und deswegen den in der Untergruppe a der Gruppe I aufgeführten Stoffen gleichzustellen ist), oder ob es in einen dieser Stoffe umgewandelt werden kann (und deswegen den in der Untergruppe b
der Gruppe I oder den in der Gruppe II aufgeführten Stoffen gleichzustellen ist).» «4. Wenn die Weltgesundheits-Örganisation auf Grund des Berichtes des von ihr bestellten Expertenkomitees entscheidet, dass es sich bei dem Er-

583

zeugnis zwar nicht um einen Stoff handelt, der Betäubungsmittelsucht hervorruft, dass es aber in einen solchen Stoff umgewandelt werden kann, ist die Frage, ob dieses Derivat unter die Untergruppe 6 der Gruppe I oder unter die Gruppe II fällt, einem Ausschuss von drei Sachverständigen zu unterbreiten, die befähigt sein müssen, die wissenschaftliche und technische Seite der Frage zu prüfen. Je einer dieser Sachverständigen wird von der interessierten Begierung und der Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates, der dritte von den beiden ersten Sachverständigen bezeichnet.» «5. Jeder nach den beiden vorstehenden Ziffern gefasste Beschluss wird dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen mitgeteilt, der ihn allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den in Art. 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten bekanntgibt.» In Art. 11, Abs. 6 und 7, wird «Generalsekretär des Völkerbundes» durch «Generalsekretär der Vereinigten Nationen» ersetzt.

In den Art. 14, 20, 21, 23, 26, 31, 32 und 88 wird «Generalsekretär des Völkerbundes» durch «Generalsekretär der Vereinigten Nationen» ersetzt.

In Art. 21 wird «Beratende Kommission für den Verkehr mit Opium» durch «die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates» ersetzt.

Art. 25, Abs. 2, wird durch folgende Bestimmung ersetzt : «Bestehen zwischen den am Streit beteiligten Parteien keine solchen Bestimmungen, so unterwerfen sie den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so unterbreiten sie auf Antrag einer Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof, sofern sie an dessen Statut beteiligt sind. Wenn dies nicht für alle Parteien zutrifft, so unterbreiten sie den Streitfall einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle zu bestellen ist.» Art. 26, letzter Absatz, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den in Art. 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten alle auf Grund des gegenwärtigen Artikels erhaltenen Erklärungen oder Anzeigen mit.» Art. 28 erhält folgende Passung: «Dieses Abkommen bedarf der Eatifikation. Vom 1. Januar 1947 an sind die Batifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinigten
Nationen zu übermitteln, 4er ihre Hinterlegung allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, die vom Generalsekretär ein Exemplar des Abkommens erhalten haben, bekanntgibt.» Art. 29 erhält folgende Fassung: «Jedes Mitglied der Vereinigten Nationen und jeder der in Art. 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten kann diesem Abkommen beitreten. Die Beitritts-

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Urkunden sind dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu übermitteln, der die Hinterlegung allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den in Art. 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten bekanntgibt.» In Art. 32, Abs. l, erhält der letzte Satz folgende Fassung: «Jede Kündigung gilt nur für den vertragschliessenden Teil, der sie eingereicht hat.» Art. 32, Abs. 2, erhält folgende Fassung: «.Der Generalsekretär gibt die so erhaltenen Kündigungen allen Mitgliedern und den in Art. 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten bekannt.» In Art. 32, Abs. 8, wird «der Mitglieder des Völkerbundes und der NichtMitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind» durch «der vertragschliessenden Teile» ersetzt.

In Art. 83 werden «von jedem der Mitglieder dos Völkerbundes oder NichtMitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind» durch «von jedem vertragschliessenden Teil» und «allen anderen Mitgliedern des Völkerbundes und Nicht-Mitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind» durch «allen vertragschliessenden Teilen» ersetzt.

4. Vereinbarung über die Kontrolle des Opium-Rauchens im Fernen Osten, mit Schlussakt, unterzeichnet in Bangkok am 27. November 1931.

In den Art. V und VII werden «der Generalsekretär des Völkerbundes» durch «der Generalsekretär der Vereinigten Nationen» ersetzt.

5. Internationales Abkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1936.

In den Artikeln 16, 18, 21, 28 und 24 wird «Generalsekretär des Völkerbundes» durch «Generalsekretär der Vereinigten Nationen» ersetzt.

Art. 17, Abs. 2, erhält folgende Fassung: «Bestehen zwischen den am Streit beteiligten Parteien keine solchen Bestimmungen, so unterbreiten sie den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichtes, so unterbreiten sie auf Antrag einer Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof, sofern sie an dessen Statut beteiligt sind. Wenn dies nicht für alle Parteien zutrifft, so unterbreiten sie den Streitfall einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager.Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.» Art. 18, Abs. 4, erhält folgende Fassung: «Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den in Art. 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten alle auf Grund des gegenwärtigen Artikels erhaltenen Erklärungen oder Anzeigen mit.»

585 Art. 20 erhält folgende Fassung: «Dieses Abkommen bedarf der Eatifikation, Vom 1. Januar 1947 an sind die Batifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu übermitteln, der ihre Niederlegung allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, die vom Generalsekretär ein Exemplar des Abkommens erhalten haben, bekanntgeben -wird.» Art. 21, Abs. l, erhält ; folgende Passung: « Jedes Mitglied der Vereinigten Nationen und jeder der in Art. 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten kann dem vorliegenden Abkommen beitreten.» In Art. 24, Abs. l, wird «das Mitglied der Vereinigten Nationen oder Nicht-Mitgliedstaat» durch «jeder vertragschliessende Teil» ersetzt.

Art, 24, Abs. 2, erhält folgende Fassung: «Der Generalsekretär gibt die so erhaltenen Kündigungen allen Mitgliedern der Vereinigten Nationen und den in Art, 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten bekannt.» In Art. 24, Abs. 8, wird «von jedem der Mitglieder des Völkerbundes oder Nicht-Mitgliedstaaten, die durch dieses Abkommen gebunden sind» durch «von jedem vertragschh'essenden Teil» ersetzt.

Art. 25 erhält folgende Fassung: «Jeder vertragschliessende Teil kann jederzeit mit entsprechender Erklärung beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen die Bevision des vorliegenden Abkommens beantragen. Dieser Antrag wird vom Generalsekretär den vertragschliessenden Teilen bekanntgegeben. Sofern ihm mindestens ein Drittel der beigetretenen Staaten zustimmt, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, eine Konferenz zur Eevision des Abkommens.einzuberufen».

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zu verschiedenen internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel (Vom 28. Juli 1952)

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