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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung, Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Damen-, Knabenkleider- und Wäsche-Schneidereien (Vom 29. Januar 1952)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I.

Der Bundesratsbeschluss vom 6. Mai 1947 -1) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die Damen-, Knabenkleider- und Wäsche-Schneidereien wird wieder in Kraft gesetzt und wie folgt abgeändert und ergänzt:

Art. l, Ziff. 5, Abs. l Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar: nach Vollendung des 1. Anstellungsjahres 4 Tage, nach Vollendung des 2. Anstellungsjahres 5 Tage, nach Vollendung des 3. Anstellungsjahres 6 Tage, nach Vollendung des 5. Anstellungsjahres 12 Tage, nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres 15 Tage.

Art. l, Ziff. 6, Abs. 2, Ut. a Arbeitnehmer l Jahr nach Beendigung der Lehrzeit: ländliche Verhältnisse Fr. 1.20 halbstädtische Verhältnisse . . . . . . . » 1. 35 städtische Verhältnisse » 1.45 Dieser Mindestansatz erhöht sich pro Saison bis und mit der 8. Saison um mindestens 5 Eappen. Bei Neueinstellung muss die bisherige Tätigkeit im Berufe berücksichtigt werden.

!) BEI 1947, II, 56.

131 Art. l, Ziff. 6, Abs. 2. lit. b Im ersten Semester nach beendeter Lehrzeit beträgt der Mindestlohn 70 Prozent, im zweiten Semester nach beendeter Lehrzeit 90 Prozent des unter lit. a festgesetzten Ansatzes.

Art. l, Ziff. 9, Abs. 3 (neu) Der versicherungsfähige Arbeitnehmer hat sich bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse für ein Taggeld von Fr. 4 zu versichern. Der Arbeitgeber bezahlt an die Prämie für diese Krankengeldversicherung die Hälfte, sofern sich der Arbeitnehmer durch Vorlegen der Quittung über die Prämienzahlung ausweisen kann. Durch die Beitragsleistung des Arbeitgebers ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers abgegolten.

· , Art. 3, Abs. 2, lit. a Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag vom 26. Oktober 1951 für das Schneidergewerbe im Kanton Genf unterstehen.

II.

Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1952.

, Bern, den 29. Januar 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Kobelt 566

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung, Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Damen-, Knabenkleider- und Wäsche-Schneidereien (Vom 29. Januar 1952)

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1952

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07.02.1952

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