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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung eines zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Bereinigung der schweizerisch-italienischen Grenze am Kriegalppass (Vom 3. Oktober 1952)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines .Bundesbeschlusses über die Genehmigung eines am 4. Juli 1952 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens betreffend die Bereinigung der Landesgrenze am Kriegalppass zu unterbreiten. , I.

Der Kriegalppass befindet sich auf der italienisch-schweizerischen Grenze zwischen den Gemeinden Grengiols und Binn (Kanton Wällis) und Baceno (Provinz Novara). Entsprechend dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen 'Eun Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent vom 24. Juli 1941 wird die Landesgrenze durch die Wasserscheide bestimmt. Am Kriegalppass wurden seinerzeit fünf Grenzzeichen zur Bezeichnung der Grenze gesetzt. Anlässlich' einer Eekognoszierung am 13. August 1948 stellten ein schweizerischer und ein italienischer Delegierter, Mitglieder der Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien, fest, dass diese Grenzzeichen sich nicht mehr an ihrem ursprünglichen Platz befanden. Die Felsblöcke, zwischen denen sie einbetoniert worden waren, gehören zu einer Moräne, welche den auf beiden Seiten des Krieg-

243 alppasses Befindlichen Gletscher vollständig überdeckt. Die Veränderungen des Gletschers bewirkten eine Verlagerung der Moräne und damit auch der Grenzsteine. : Um diesem Mißstand abzuhelfen, schlug die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien vor, dass die Grenze durch eine Gerade 'zwischen zwei neu und, auf festem Boden anzubringende Grenzzeichen festgelegt werden sollte. Diese Lösung schliesst den Verzicht auf die Wasserscheide als Grenzlinie und damit eine Verlegung des heutigen Grenzverlaufes in sich, wodurch eine Änderung der erwähnten Vereinbarung von 1941 notwendig wird.

Die Grenzbereinigung führt notwendigerweise zu einem Gebietsaustausch gleichwertiger Flächen.

Am 8. Juli 1951 arbeitete die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien einen entsprechenden Abkommensentwurf aus, und die beiden Delegationen unterbreiteten die Angelegenheit ihren Regierungen. Am 15. Januar 1952 genehmigte der Bundesrat den Abkoiomensentwurf und beauftragte die schweizerische Delegation in der erwähnten Kommission mit der Unterzeichnung des Abkommens. Die italienische Regierung ihrerseits sprach sich zugunsten der in Aussicht genommenen Lösung aus und erteilte ihrer Delegation die nötigen Vollmachten. Arn 4. Juli 1952 unterzeichneten die Chefs der beiden Delegationen ili Martigny das Abkommen.

II.

Artikel l des Abkommens bestimmt, dass am Kriegalppass die neue Grenze eine Linie verfolgt, wie sie sich aus dem photögrammetrischen Plan ergibt, der dem Vertrag beigeheftet ist und dessen integrierenden Bestandteil er bildet.

Die Kommission zur Erhaltung^ der Landesgrenze Schweiz-Italien ist nach Artikel 2 mit der technischen Vollziehung der Grenzberichtigung beauftragt und wird namentlich an Ort und Stelle die neue Grenze 'festzulegen und zu vermarken sowie die nötigen Beschreibungen zu verfassen haben. Die daraus entstehenden Kosten werden gemäss Artikel 3 je zur Hälfte von den beiden Staaten getragen.

' Artikel 4 bezieht sich auf die Ratifikation und das Inkrafttreten. Der Vertrag tritt:am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel, da es seiner Natur gemäss für eine unbeschränkte Dauer vorgesehen ist. Es ist somit dem fakultativen Referendum nach Artikel 89, Absatz 8, der Bundesverfassung unterworfen.

III.

Das Abkommen, das wir Ihnen zur Genehmigung zu unterbreiten die Ehre haben, gewährleistet nunmehr eine stabile Grenzziehung am Kriegalppass.

Wir erlauben uns daher, Ihnen die Zustimmung zum Abkommen zu empfehlen.

244 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochächtung.

. Bern, den 3. Oktober 1952.

Im Namen des. Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Kobelt Der Vizekanzler-: F. Weber

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über die Grenzbereinigung am Kriegalppass Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Oktober 1952, beschliesst: Artikel l : Das am 4. Juli 1952 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Abkommen betreffend die Bereinigung der Grenze am Kriegalppass wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Artikel 2 Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung betreffend die unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.

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Übersetzung

Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Italienischen Republik betreffend die Grenzbereinigung am Kriegalppass

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Italienische Regierung in Erwägung der Notwendigkeit, dass die schweizerisch-italienische Grenze am Kriegalppass abzuändern ist, da die Wasserscheide sich auf einer Gletschermoräne befindet, welche den Bewegungen des darunterliegenden Gletschers unterworfen ist, und infolgedessen die seinerzeit auf dieser Moräne gesetzten Grenzsteine von ihrem ursprünglichen Ort verschoben wurden, haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen. Sie haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt die Schweizerische Eidgenossenschaft: Herrn Oberst Maurice de Eaemy die Italienische Eepublik: Herrn Divisionsgeneral Luigi Morosini

:

die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel l In Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der schweizerischitalienischen Grenze zwischen Eun Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent vom 24. Juli 1941 sind die beiden interessierten Begierungen übereingekommen, die Landesgrenze am Kriegalppass zwischen den Gemeinden Grengiols und Binn Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. III.

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auf schweizerischer Seite und Baceno auf italienischer Seite (Sektor III-Sektion 1) abzuändern und sie als eine Gerade zu fixieren, deren beide äusserst» Punkte übereinstimmen mit zwei Punkten der alten Grenze. Eine solche Linienführung ermöglicht praktisch einen Austausch von gleichwertigem Gebiet. Sie ist aus dem dem vorliegenden Abkommen beigelegten photogrammetrischen Plan im Maßstab l : 5000 ersichtlich, der einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet.

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Artikel 2

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Die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien wird mit der Festlegung des neuen Grenzverlaufs betraut. Zu diesem Zweck werden ihr folgende Aufgaben überbunden: a. Absteckung der neuen Landesgrenze; fe. Vermarkung der neuen Grenzlinie gemäss den zwischen den beiden Staaten geltenden Vorschriften; c. Vermessung der Grenzzeichen der neuen Grenzlinie und Erstellung der entsprechenden Dokumentation.

Artikel 3 Die Kosten für die Herstellung und das Setzen der Grenzsteine werden je zur Hälfte von beiden Staaten getragen. Diese übernehmen dagegen die Kosten für ihre eigenen amtlichen Vertreter.

Artikel 4 Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Batifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen, haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Martigny am 4. Juli 1952.

Oberst de Raemy

Beilage: l Plan.

General Luigi Morosini

t« 4 7

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Jahr

1952

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

6350

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.10.1952

Date Data Seite

242-247

Page Pagina Ref. No

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