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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Vollzug des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie (Vom 5. Dezember 1952)

Herr Präsident!

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i Hochgeehrte Herren!

Gemäss Artikel 16, Absatz l, des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung ; der schweizerischen Uhrenindustrie (hernach «Bundesbeschluss» genannt), ist ;der Bundesrat mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt und erlässt die hiezu notwendigen Vorschriften. Artikel 12 bestimmt, dass der Bundesrat über die auf Grund des Bundesbeschlusses getroffenen Massnahmen einmal im Jahre der Bundesversammlung Bericht erstattet, welche entscheidet, ob diese in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen.

, Gestützt auf diese Bestimmungen beehren wir uns, Ihnen wie folgt zu berichten: , i Die Abschnitte I (Begriffsbestimmungen), V (Gesamtarbeitsverträge) und VII (Kontrolle der Konventionen und Entscheidungen von Verbänden der Uhrenindustrie): des Bundesbeschlusses erheischen keine besonderen Aus: führungsvorschriften.

' ! : Abschnitt VI (Krisenfonds) beschlägt ein heikles Problem, das einer gründlichen Abklärung bedarf. Es muss getrennt von den übrigen Massnahmen und in Verbindung mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft behandelt werden. Sofern die Uhrenindustrie in ihrer Gesamtheit nicht innert einer relativ kurzen Frist von sich aus die Anlegung von Reserven im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 beschliessen wird, so werden wir uns gezwungen sehen, von Artikel 7 des Bundesbeschlusses Gebrauch zu Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. III.

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742 machen, d. h. die Bildung von Krisenfonds anzuordnen, die unter unserer Aufsicht stehen. Wir werden die Bundesversammlung zur gegebenen Zeitausführlicher über dieses Problem orientieren.

Unter diesen Umständen haben wir uns vorderhand darauf beschränkt, Ausführungsvorschriften über jene Bestimmungen zu erlassen, die Gegenstand der Abschnitte II (Ausfuhr), III (Fabrikation), IV (Heimarbeit) und VIII (Vollzug) sind.

Der Wortlaut der Vollziehungsverordnung ist mit den Kantonen, in welchen die Uhrenindustrie beimisch ist, und den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Verbände der Uhrenindustrie besprochen worden; seitens der Arbeitgeber waren es die Schweizerische Uhrenkammer, welche die Fédération suisse - des associations des fabricants d'horlogerie (F. H.), die Union des branches annexes de l'horlogerie (Ubah), die Ebauches S. A. und den EoskopfVerband vertrat, sowie die kleinen Berufsverbände, die keiner der vorerwähnten grossen Organisationen angeschlossen sind, und seitens der Arbeitnehmer der Schweizerische Metall- und Uhrenarbeiter-Verband, der Christliche Metallarbeiterverband, der Freie Arbeiterverband des Kantons Solothurn, der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter und der Landesverband freier Schweizer Arbeiter. Zudem hat das Volkswirtschaftsdepartement auch die grossen Wirtschaftsverbände zur Stellungnahme eingeladen, so den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins, den Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, den Schweizerischen Gewerbeverband, den Schweizerischen Bauernverband und die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände.

Gestützt auf die nach einer ersten Fühlungnahme gemachten Vorschläge arbeitete das Departement einen zweiten Entwurf aus, der erneut den hauptsächlichsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen der Uhrenindustrie, sowie den daran interessierten eidgenössischen Verwaltungen, d. h. dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, der Handelsabteilung, der Oberzolldirektion, der Justizabteilung und der Bundesanwaltschaft, unterbreitet wurde.

Diese Organisationen und Amtsstellen schlugen nochmals einige Änderungen vor. Erst hierauf wurde der endgültige Wortlaut der Vollziehungsverordnung gefasst, wie er von uns am 21. Dezember 1951 beschlossen wurde. Am gleichen Tag erliessen wir
auch den Bundesratsbeschluss über die in der Uhrenindustrie zu erhebenden Gebühren.

A. Vollziehungsverordnung vom 2l. Dezember 1951 zum Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie Gegenstand dieser Verordnung sind Bestimmungen, die unter dem Eegime der alten gesetzlichen Ordnung in zwei Bundesratsbeschlüssen enthalten waren, und zwar dem zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie und dem über die Ordnung der Arbeit in der nichtfäbrikmässigen Uhrenindustrie.

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Es stellte sich dabei die Frage, ob nicht die verschiedenen Abschnitte des Bundesbeschhisses je in einer speziellen Vollziehungsveroj'dnung behandelt werden sollten. Schliesslich schien es indessen von Vorteil, sämtliche Ausführungsbestirniüungen in einem einzigen Erlass zusammenzufassen, da die Uhrenindustrie eine grosse Zahl Kleinbetriebe aufweist, deren Inhaber nicht alle gewohnt sind, Gesetzestexte zu lesen.

Um die Verordnung verständlicher zu gestalten, wurden darin die meisten Bestimmungen des Bundesbeschlusses wiederholt. Der Wortlaut von Artikel 4 des Bundesbeschlusses ist jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen worden.

. Dieser Artikel enthält die von der Bundesversammlung aufgestellten Grundsätze, nach welchen die zuständige Behörde die Bewilligungsgesuche zu behandeln hat und die für das Bundesgericht massgebend sind in bezug auf Eekurse über die Eröffnung neuer Unternehmen der Uhrenindustrie, die Wiedereröffnung von Betrieben, die ihre industrielle Tätigkeit unterbrochen haben, die Erhöhung der Arbeiterzahl und die Umgestaltung bestehender Betriebe. Diese Eichtlinien bedürfen' keiner weiteren Ausführungen. Tatsächlich wäre es schwierig gewesen, z. B. die Kenntnisse aufzuzählen, die ein Gesuchsteller besitzen muss, um eine Zifferblatt- oder eine Uhrengläserfabrik eröffnen zu können. Es wäre auch nicht leicht gewesen, genau zu ; bestimmen, unter welchen Umständen einer Bewilligung bedeutende oder überwiegende Interessen der Uhrenindustrie entgegenstehen. In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einzelnen Branchen der Uhrenindustrie und der Veränderungen, welche in der allgemeinen Lage dieser Industrie kurzfristig eintreten können, war es nicht angezeigt, allzu straffe Kriterien aufzustellen, die übrigens das Bundesgericht nicht hätten binden können.

Jeder Gesuchsteller, der ein Bewilligungsgesuch an das Volkswirtschaftsdepartement richtet, erhält neben einem Fragebogen, den er ausfüllen muss, auch den Wortlaut des erwähnten Artikel 4 zugestellt. Auf diese Weise erhalten die Interessenten über ihre Eechte genauestens Auskunft. Im übrigen macht das Departement in seinem. Entscheid auf die Rekursmöglichkeit an das Bundesgericht aufmerksam.

; Zu den verschiedenen Bestimmungen der Vollziehuugsverordnung möchten wir folgendes bemerken: Ingress Die Verordnung stützt sich in erster Linie
auf den Bündesbeschluss. In Artikel 5 dieses 'Erlasses wird indessen bestimmt, dass der Bundesrat, in Anwendung von Artikel 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit, Massnahmen zur Ordnung der nichtfabrikmässigen Arbeit in, der Uhrenindustrie ergreifen kann. Im Ingress musste somit auch dieses Gesetz erwähnt werden, da dasselbe die Grundlage bildet für die Vorschriften betreffend die nichtfabrikmässige Arbeit in der Uhrenindustrie, d. h. die Heimarbeit sowie die Arbeit in den Kleinbetrieben und Familienbetrieben.

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I.

Ausfuhr von Produkten der Uhrenindustrie, Werkzeugen und Uhrenmasehinen Zu Artikel 1. Wie unter dem. Eegime der alten gesetzlichen Ordnung ist die Schweizerische Uhrenkamrner (hernach «Uhrenkammer» genannt) zuständig für die Erteilung von Bewilligungen zur Ausfuhr von Eohwerken, Schablonen und Uhrbestandteilen. Bei der Behandlung der ihr unterbreiteten Gesuche hält sie sich an die Bestimmungen der Kollektivkonvention der Uhrenindustrie sowie an diejenigen der Statuten und Vorschriften des BoskopfVerbandes. Diese privatrechtlichen Vereinbarungen wurden von den interessierten Berüfsverbänden im Hinblick auf die Bekämpfung der Abwanderung unserer Uhrenindustrie ins Ausland getroffen. Sofern es indessen allgemeine Interessen erfordern, kann das Volkswirtschaftsdepartement, das Eekursinstanz ist, die Uhrenkamrner anweisen, Exporte zu bewilligen oder zu verweigern, selbst dann, wenn diese Massnahme von den vorgenannten Bestimmungen der Kollektivkonvention und den Statuten und Vorschriften des Eoskopf-Verbandes abweicht.

Zu Artikel 2. Dieser Artikel hat eine Bestimmung übernommen, die schon in der alten Ordnung enthalten war. Der Höchstwert für die bewilligungsfreie Ausfuhr von Uhrbestandteilen zu Eeparaturzwecken in Briefpostsendungen ist für die einzelne Bestellung von 10 Franken auf 30 Franken erhöht worden.

Zu Artikel 8. Wie zuvor, ist die Uhrenkammer zuständig, die Ausfuhr von Plänen, Stanzwerkzeugen, Spezialwerkzeugen und Apparaten, welche für die Uhrenindustrie von Interesse sind, zu bewilligen oder zu verweigern. Dabei hat die Uhrenkammer auf die Gesamtinteressen der Uhrenindustrie Eücksicht zu nehmen. Gegen ihre Entscheide kann an das Volkswirtschaftsdepartement rekurriert werden, i Zu Artikel 4. Gemäss Artikel 2, Absatz 4, des Bundesbeschlusses kann der Bundesrat den Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, den Verkauf an einen im Ausland niedergelassenen Kunden und die Ausfuhr von ausgesprochenen Uhrenmaschinen der Bewilligungspflicht unterstellen. Das Volkswirtschaftsdepartement hat die Berufsverbände der Uhrenindustrie sowie den Verein schweizerischer Maschinen-Industrieller anlässlich der ersten Konsultation gebeten, sich zu dieser speziellen Frage auszusprechen. Wir haben die Ausfuhr von Uhrenmaschinen der Bewilligungspflicht unterstellt und zwar im Sinne derjenigen Bestimmungen, welche bereits
unter dem alten Eegime Geltung hatten. Die Bewill gungen werden. durch die Vermittlung der Sektion für Einund Ausfuhr der Handelsabteilung von der Oberzolldirektion erteilt nach Anhörung einer gemischten Kommission, die aus Vertretern der Uhrenindustrie und der Maschinenindustrie zusammengesetzt ist. Diese Kommission erstellt die Liste der ausgesprochenen Uhrenmaschinen und ist für die notwendigen Nachtragungen besorgt. Gemäss Artikel 51, Absatz l, kann gegen die Entscheide der Oberzolldirektion und der gemischten Kommission beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde geführt werden.

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In Absatz 5 dieses Artikels ist vorgesehen, dass die Befugnisse der gemischten Kommission durch ein Eeglement des Volkswirtschaftsdepartements festgelegt werden. Eine Vertretung der Arbeitnehmer in dieser Kommission erscheint wünschbar; wir hoffen, dass zwischen den interessierten Verbänden eine Einigung erzielt werden kann; Das erwähnte Eeglement; des Departements wurde noch nicht erlassen.

Zu Artikel 5. Die A u s f u h r von Uhren, f e r t i g e n Uhrwerken und Uhrgehäusen ist frei. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, diese Exporte durch die Uhrenkammer beglaubigen oder eintragen zu lassen.

Im Auftrage der Mehrheit der Arbeitgeberorganisationen der Uhrenindustrie schlug die Uhrenkammer jedoch vor, im Anschluss an den Artikel, in welchem festgestellt wird, dass die Ausfuhr der erwähnten Produkte nicht bewilligungspflichtig ist, einen Artikel folgenden Inhalts einzuschalten: «Um eine wirksame Kontrolle zu erleichtern, ist die Ausfuhr der in Artikel 6 (nunmehr 5) genannten Uhrenprodukte, sofern diese den Umfang von 5 Einheiten überschreitet; der Registrierung durch die Uhrenkammer unterstellt.» , : Später wurde dieser Text, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, wie folgt abgeändert: ' i «Um Missbräuche zu vermeiden, ist die Ausfuhr der unter Artikel 6 (nunmehr 5) genannten Uhrenprodukte, sofern diese den Umfang von 10 Einheiten überschreitet, der Eegistrierung durch die Uhrenkammer , unterstellt.» Gewisse Vertreter der Uhrenindustrie bestanden darauf, dass diese Bestimmung in die Verordnung aufgenommen werde.

\ Das Volkswirtschaftsdepartement widersetzte sich indessen der Aufnahme dieser Bestimmung in die AusführungsVorschriften. Es war der Ansicht, dass eine solche Bestimmung den Rahmen des Bundesbeschlusses sprengen und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Der letzte Satz von Artikel 5 wurde denn auch wie folgt abgeasst : «Zur Verhinderung von Missbräuchen unterzieht die Zollverwaltung diese Exporte einer entsprechenden Kontrolle.» Selbstverständlich wird diese Kontrolle einzig und allein im Hinblick auf allfällige Wiederhandlungen gegen die Vorschriften des: Bundesbeschlusses oder der Vollziehungsverordnung vorgenommen. Es handelt sich darum, zu verhindern, dass Bestandteile oder Schablonen zürn Export gelangen, die fälschlicherweise als Uhren und fertige Werke deklariert
werden. Unter keinen Umständen kann es jedoch Aufgabe der Zollbeamten sein, beim Vollzug der zwischen den Uhrenorganisationen abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese über denRahmenn des Bundesbeschlusseshinausgehen,1 mitzuwirken.

Zu Artikel 6. Die Tatsache, dass die Ausfuhr der fertigen Uhrenprodukte nicht bewilligungspflichtig ist, ändert nichts an den Kontingentierungsmass-

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nahmen und den Vorschriften über den Zahlungsverkehr, wie sie in unserii Abkommen mit dem Auslande festgelegt sind. Es war daher notwendig, den Exporteuren von Uhrenprodukten in der Verordnung diese Massnahmen und Vorschriften in Erinnerung zu rufen.

n.

Fabrikation Zu Artikel 7. In Anwendung von Artikel 3, Absatz l, des Bundesbeschlusses kann der Bundesrat die Wiedereröffnung von Betrieben, die ihre industrielle Tätigkeit unterbrochen haben, der Bewilligungspflicht unterstellen.

Zur Stellungnahme aufgefordert, äusserten die Berufsverbände der Uhrenindustrie den Wunsch, der Bundesrat möge von dieser Befugnis Gebrauch machen. Wir haben diesem Begehren Bechnung getragen, indem wir eine Bestimmung der alten gesetzlichen Ordnung beibehielten, die sich als sehr zweckmässig erwiesen hatte. Artikel 7, Absatz 2, bestimmt, dass die Wiedereröffnung von Unternehmungen, welche ihre industrielle Tätigkeit mindestens seit einem Jahre unterbrochen haben, der Bewilligungspflicht unterstellt ist.

Die Wiedereröffnung eines Unternehmens, das seine industrielle Tätigkeit während einer gewissen Zeit eingestellt hat, kommt der Eröffnung eines neuen Unternehmens gleich, da diese dieselben Bückwirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Branche zeitigt.

Zu Artikel 8. Irn Einvernehmen mit den interessierten Verbänden haben wir die traditionelle Unterscheidung zwischen den Fabrikationssystemen Anker, Zylinder, Boskopf und genre Boskopf avec grande moyenne au centre beibehalten.

Zu Artikel 9. Die Übernahme eines Unternehmens mit Aktiven und Passiven, das seine Tätigkeit nicht unterbrochen hat, ist nicht bewilligungspflichtig. Dagegen ist die Angliederung eines bestehenden Unternehmens an ein anderes bewilligungspflichtig. Sollen die verschiedenen Branchen der Uhrenindustrie, vor allen Dingen jene, die aus kleinen, bescheidenen Betrieben bestehen, gegen die Eingriffe ihrer Kunden oder Kollegen anderer, wirtschaftlich stärkerer Branchen geschützt werden, so muss man verhindern können, dass grosse Firmen, welche kleine Betriebe eines andern Fabrikationszweiges erwerben, durch ihre ganze Belegschaft jene Arbeiten ausführen lassen, in welchen das betreffende kleine Unternehmen spezialisiert ist. Ei ist tatsächlich nicht gleichgültig, ob z. B. ein Uhrensteinfabrikant, der Anrecht auf einen Höchstbestand von 50 Arbeitern hat und der ein Steinbohreratelier mit 2 bis 3 Einheiten erwirbt, nach seinem Belieben einen grossen Teil seines ursprünglichen Personals in der Steinbohrerei beschäftigt. Auch ist es nicht einerlei, ob ein Schalenfabrikant mit einem sehr hohen Personalbestand
ein kleines Unternehmen zur Herstellung von Uhrengläsern aufkauft und einen Teil seiner bisher in der Schalenfabrikation tätigen Arbeiter für die Fabrikation von Gläsern verwendet. Eine solche Freizügigkeit würde die Lage der kleinen Fabrikations-

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zweige, die ebenso das Becht auf: Schutz haben wie die grossen, ernstlich gefährden. Aus diesem Grunde schien es zweckmässig zu sein, die Angliederung einer bestehenden Unternehmung an eine andere der ; Bewilligungspflicht zu unterstellen. Dadurch hat das Volkswirtschaf tsdepartement die Möglichkeit, im Einzelfalle den Bestand festzusetzen, welcher in jedem Fabrikationszweig des Unternehmens beschäftigt werden darf.

Zu Artikel 10, A b s ä t z e l und 4. Auf Grund von Artikel 4, Absatz 3, des Bundesbeschlusses, bestimmt der Bundesrat den Eahmen, innerhalb welchem der Inhaber eines Uhrenbetriebes berechtigt ist, die: Zahl der Arbeiter ohne Bewilligung zu erhöhen. Hierbei musste besonders. :auf die Interessen der kleinen Betriebe Bücksicht genommen werden. In Anwendung dieser Bestimmung haben wir verfügt, dass in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1953 jeder Unternehmer seinen Bestand um drei Einheiten erhöhen kann, wenn er weniger als 'Sechzig beträgt, oder um 5 Prozent, wenn er sechzig Arbeiter erreicht oder überschreitet. Nach Ablauf der erwähnten Periode wird der Bundesrat diese Bestimmungen verlängern oder abändern.

Absätze 2 und 3. Um jedem Missverständnis zu begegnen, schien es angezeigt, festzustellen, wer bei der Ermittlung der Arbeiterzahl eines Unternehmens mitgezählt wird und wer nicht. Um einem Wunsche der parlamentarischen Kommissionen Folge zu geben, hat das Volkswirtschaftsdepartenient dem Umstand, dass ein Unternehmer Heiniarbeiter beschäftigt, die nur während eines Teils des Tages für ihn tätig sind, in billiger Weise Rechnung zu tragen.

Zu Artikel 11. Die in Artikel 7 der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Bewilligungen werden durch das Volkswirtschaftsdepartement erteilt, welches diese Befugnisse ganz oder teilweise auf sein Generalsekretariat übertragen kann.

Artikel 4, Absatz 6, des Bundesbeschlusses bestimmt, dass der Bundesrat .die erforderlichen Massnahmen trifft, damit eine einmal erteilte Bewilligung betreffend die Eröffnung neuer Unternehmungen oder die Umgestaltung bestehender Betriebe nicht durch einen oder mehrere Berufsverbände unwirksam gemacht' werden kann. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die Berufsverbände der verschiedenen. Branchen der Uhrenindustrie unter sich .durch eine Konvention gebunden sind, die u. a. auch den Grundsatz
der gegenseitigen Kaufs- und Verkaufstreue vorsieht. Die Bewilligung zur Führung eines Uhrenbetriebes:könnte illusorisch werden, wenn dem Inhaber dieser Bewilligung die Aufnahme in den Berufsverband seiner Branche verweigert würde; er wäre dann nicht in der Lage, die für seine Fabrikation notwendigen Bestandteile zu kaufen oder seine Produkte an seine Kundschaft zu verkaufen. Aus diesem Grunde musste dem Volkswirtschaftsdepartement die Befugnis erteilt werden, die Aufnahme des Inhabers einer Bewilligung in den Berufsverband seiner Branche gegebenenfalls anzuordnen. Besteht die Absicht, einem Gesuchsteller entgegen der Stellungnahme des beteiligten Berufsverbandes eine Bewilligung zu erteilen, von welcher er erst nach Beitritt zum betreffenden Verband Gebrauch machen könnte, so setzt sich dasVolkswirtschaftsdepartement mit diesem

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Verband in Verbindung; wenn nötig wird die 'Angelegenheit. in: Anwesenheit beider Parteien diskutiert. Dieses bereits unter der alten gesetzlichen Ordnung gehandhabte Verfahren hat befriedigende Eesultate gezeitigt. Da die Verbände die Möglichkeit haben, durch Vermittlung der Uhrenkammer gegen die Erteilung einer Bewilligung beim Bundesgericht Eekurs zu erheben, schien es angezeigt, die Bestimmung aufzunehmen, dass das Volkswirtschaftsdepartement letztinstanzlich über die Aufnahme eines Bewilligungsinhabers entscheidet, damit der gleiche Fall nicht ein zweites Mal unter einem andern Vorwand vor das Bundesgericht gebracht werden kann.

Die Verbände können indessen der Aufnahme eines neuen Mitgliedes grundsätzlich zustimmen, diese aber durch die Forderung einer prohibitiven Eintrittsgebühr in Wirklichkeit illusorisch machen. Man musste daher dem Volkswirtschaftsdepartement die Befugnis erteilen, auch in solchen Fällen zu entscheiden. Da über die Auslegung des prohibitiven Charakters einer Eintrittsgebühr Meinungsverschiedenheiten entstehen können, haben die interessierten Parteien die Möglichkeit, den Entscheid des Volkswirtschaftsdeparteinents an den Bundesrat weiterzuziehen.

Zu Artikel 12. Das Verzeichnis der Unternehmungen der Uhrenindustrie ist bereits unter der Herrschaft der alten gesetzlichen Ordnung geschaffen worden. Es gibt Auskunft über die Anzahl der Betriebe der Uhrenindustrie, die Zahl der beschäftigten Arbeiter, sowie die Art der Unternehmungen. Das Verzeichnis ermöglicht, die Anwendung der Vorschriften des Bundesbeschlusses und der Vollziehungsverordnung zu überwachen. Seine Beibehaltung entspricht einem Bedürfnis.

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III.

Nichtfabrikmässige Arbeit Heimarbeit Zu den Artikeln 13 bis 20. Diese Bestimmungen wurden mit einigen Anpassungen dem Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1948 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie entnommen. Sie zielen darauf hin, den Schutz der Heimarbeiter mit den Gesamtinteressen der Uhrenindustrie in Übereinstimmung zu bringen.

Das Verzeichnis der Arbeiten, die zur Ausführung in Heimarbeit zugelassen sind, hat nur unwesentliche Änderungen erfahren. Dagegen werden .die kantonalen Behörden in Zukunft erweiterte Befugnisse haben, um Ausnahmen in b'ezug auf dieses Verzeichnis zu gewähren.

Es handelt sich bei diesen Bestimmungen insbesondere darum, den Heimarbeitern die gleiche Behandlung in bezug auf Lohn und Arbeitszeit zu gewährleisten wie den in der Fabrik oder im Atelier tätigen Arbeitern. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, speziell auf Artikel 15 hinzuweisen. Die Bestimmung dieses Artikels, welche durch diejenigen der folgenden Artikel noch ergänzt wird, untersagt dem Heimarbeiter, in Abweichung der Vorschriften

749 des Bmidesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit^ Dritte zur Mithilfe bei der Arbeit beizuziehen. Damit soll nicht nur verhindert werden, dass ein Arbeitgeber die Vorschriften in bezug auf die Beschränkung der Arbeiterzahl umgeht, indem er Heimarbeit an Personen vergibt, die ihrerseits diese Arbeit durch eine unbegrenzte Zahl von Drittpersonen ausführen lassen würden, sondern man will auch die Heimarbeiter, insbesondere jene, die durch einen anderen Heimarbeiter beschäftigt wären, gegen Missbräuche auf dein Gebiete der Entlöhnung und der Arbeitszeit schützen. Sofern indessen besondere Umstände vorliegen,: können die kantonalen Behörden in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gewähren.

Sofern eine Person, die Arbeiter beschäftigt, nicht eine Spezialbewilligung einer kantonalen Behörde erhalten hat, gilt sie irn Sinne des Uhrenstatuts als Arbeitgeber ; ihre Tätigkeit ist der Bewilligungspflicht unterworfen, gemäss den Bestimmungen der Artikel 3, Absatz l, des Bundesbeschlusses und 7, Absatz l, der Verordnung.

; Kleinbetriebe 1 und Familienbetriebe Zu den Artikeln 21 bis 42. Diese Bestimmungen sind dem Bundesratsbeschluss über die Ordnung der Arbeit in der nichtfabrikmässigen Uhrenindustrie entnommen worden, welcher seit seinem am l. November 1936 erfolgten Inkrafttreten mehrmals verlängert wurde, ohne jeweils grössere Änderungen zu erfahren. Diese Vorschriften bezwecken, den Arbeitern in den Kleinund Familienbetrieben in sozialer: Beziehung einen minimalen .Schutz zu gewähren, und zwar im gleichen.Sinne, wie er den Arbeitern zukommt, welche in ' dem Fabrikgesetz unterstehenden Unternehmungen beschäftigt sind. Bei der Aufnahme dieser; Bestimmungen in die Vollziehungsverordnung haben wir einige geringfügige Anpassungen vorgenommen; es betrifft dies: insbesondere die Arbeitszeit der Betriebsinhaber, die nicht mehr begrenzt ist.

Auf den ersten Blick könnte der Eindruck aufkommen, dass diese Vorschriften gelegentlich zu sehr in die Details gehen. Bei näherer Prüfung kann man indessen feststellen, dass es schwer wäre, auf die eine oder andere Massnahme zu verzichten, ohne den Schutz, welcher dem Arbeiter1 der kleinen Unternehmungen und Familienbetrieben seit 1936 gewährt wird, in einem wichtigen : Punkt zu schwächen.

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IV.

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; Vollzug Zu den Artikeln 43 bis 53. In grossen Zügen sind:auch die Vollzugsbestimmungen von der alten gesetzlichen Ordnung übernommen worden. In Anwendung von Artikel 11, Absatz l, des Bundesbeschlusses wurde jedoch hier eine sehr wichtige Änderung eingeführt. Die Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements, welche die Ausfuhr von Uhrenmaschinen oder die Bewilligung zur Eröffnung neuer Unternehmungen, die Wiedereröffnung früher bereits bestandener Unternehmungen, die Erhöhung des Arbeiterbestandes

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oder die Umgestaltung bestehender Betriebe zum Gegenstand haben, sowie die Entscheide betreffend den Bückzug einer Bewilligung können in Zukunft auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Gemäss den Bestimmungen der .Artikel 124 und folgende des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege bleibt der Bundesrat Eekursinstanz für alle andern Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements, mit Ausnahme derjenigen, welche die Aufnahme eines Bewilligungsinhabers in einen Berufsverband betreffen. Die Begründung zu dieser Massnahme ist im Kommentar zu Artikel 11 der Verordnung zu finden.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann, wie dies bereits vorher der Fall war, die kantonalen Behörden zur Mitwirkung beim Vollzug dieser Vorschriften beiziehen. Es kann ferner Untersuchungen vornehmen lassen, um. festzustellen, ob die. Bestimmungen des Bundesbeschlusses und der Verordnung eingehalten werden.

In bezug auf die Heimarbeit behalten die Kantone die Befugnis bei, Ausnahmen im Sinne von Artikel 49 zu gewähren. Im übrigen sind sie mit dem Vollzug der Bestimmungen betreffend die Arbeit in den Kleûv und Familienbetrieben betraut.

Die Bestimmungen über die nichtfabrikmässige Arbeit stützen sich auf das Bundesgesetz. vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften müssen somit auf Grund des erwähnten Gesetzes und des Bundesgesetzes vom 30. September 1943 über eine Eevision der Straf bestimmungen in den Arbeiterscbutzgesetzen des Bundes verfolgt und beurteilt werden.

B. Bundesratsbeschluss vom 21. Dezember 1951 über die in der Uhrenindustrie zu erhebenden Gebühren Im neuen Uhrenstatut sind der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, der Verkauf an einen im Ausland niedergelassenen Kunden und die Ausfuhr von Eohwerken, Schablonen, Uhrbestandteilen, Stanzwerkzeugen, Spezialwerkzeugen, von Konstruktionsplänen, Werkzeugzeichnungen und von Apparaten für die Uhrenfabrikation der Bewilligungspflicht unterstellt. Dès weitern sind die Eröffnung neuer Unternehmungen der Uhrenindustrie, die Erhöhung der Arbeiterzahl sowie die Umgestaltung bestehender Betriebe bewilligungspflichtig.

Wie wir weiter oben ausführten, haben wir von der uns durch den Bundesbeschluss gegebenen Kompetenz Gebrauch gemacht und auch die Ausfuhr
von Uhrenmaschinen sowie die Wiedereröffnung von Betrieben, die ihre industrielle Tätigkeit unterbrochen haben, bewilligungspflichtig erklärt.

Die Erteilung dieser verschiedenen Bewilligungen ist gebührenpflichtig, und es ist Sache des Bundesrates diese Gebühren festzusetzen.

Die Bewilligungen zur Ausfuhr von Uhrenmaschinen werden von der Oberzolldirektion durch die Vermittlung der Sektion für Ein- und Ausfuhr der

751 Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements -erteilt. Die Gebühren, welche für die Erteilung dieser Bewilligungen erhoben werden, isind im Gebührentarif vom 18. Juni 1951 über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen festgelegt.

Unser Erlass vom 21. Dezember 1951 beschränkt sich folglich darauf, die Gebühren für die Ausfuhr von Eohwerken, Schablonen, fUhrbestandteilen, Stanzwerkzeugen, Spezialwerkzengen, von Konstruktionsplänen, Werkzeugzeichnungen und von Apparaten für die Uhrenfabrikation festzusetzen, sowie diejenigen für die Bewilligungen zur Eröffnung einer neuen Unternehmung der Uhrenindustrie, zur Erhöhung der Arbeiterzahl, für die Umgestaltung eines Betriebes und die Wiedereröffnung einer Unternehmung, die ihre industrielle Tätigkeit unterbrochen hat.

Gestützt auf die unter dem Regime der alten gesetzlichen Ordnung gemachten Erfahrungen haben wir auf diesen beiden Gebieten die bereits vor dem 1. Januar 1952 gültige Regelung beibehalten. Wir haben somit folgende Gebühren festgesetzt: 1. Ausfuhr, Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, Verkauf an einen im Ausland wohnenden Kunden von Rohwerken, Schablonen, Uhrbestandteilen, Stanzwerkzeugen, Spezialwerkzeugen, von Konstruktionsplänen, Werkzeugzeichnungen und Apparaten für die Uhrenfabrikation: % Prozent des Warenwertes.

Zuständig für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen für diese Produkte ist die Uhrenkammer. Um die Kosten decken zu können, welche ihr die vom Volkswirtschaftsdepartement übertragenen Aufgaben verursachen, ist sie berechtigt, vom Ertrag der genannten Gebühren eine Summe für sich zu beanspruchen. In diesem Betrag sind auch die Kontroll- und Prozesskosten betreffend die Verfolgung der Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesbeschlusses und der Vollziehungsverordnung inbegriffen.

Im Einvernehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement setzt das Volks·wirtschaftsdepartement den Betrag fest, welchen die Uhrenkammer darüber hinaus einem allfälligen Ertragsüberschuss der Gebühren entnehmen kann, um die Verteidigung unserer Uhrenindustrie zu gewährleisten, insbesondere um Propagandaaktionen zu finanzieren und neue Absatzmöglichkeiten zu erforschen.

Der Rest des Gebührenertrages ist an die Bundeskasse abzuliefern.

Die Überwachung der Gebührenerhebung obliegt der eidgenössischen Finanzkontrolle. Sie führt auch die Aufsicht
über die Verwendung, welche die Uhrenkammer von den ihr zukommenden Geldern allfällig macht. Hier ist indessen darauf hinzuweisen, dass der Ertrag der Ausfuhrgebühren unter der Herrschaft der neuen gesetzlichen Ordnung erheblich zurückgehen wird, da die Ausfuhr von: Uhren, fertigen Uhrwerken und Uhrgehäusen nicht mehr bewilligungspflichtig ist.

2. Eröffnung einer neuen Unternehmung, Erhöhung des Arbeiterbestarides und Wiedereröffnung eines Betriebes, der seine industrielle Tätigkeit unter-

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brechen hat: höchstens 20 Franken für jede bewilligte Arbeitskraft; Umgestaltung eines Betriebes: 10 bis 500 Pranken.

Die Behörde, welche die Bewilligung erteilt, trägt bei der Festsetzung dieser Gebühr in jedem Einzelfall der finanziellen Tragfähigkeit des betreffenden Unternehmens sowie der Wichtigkeit der durch die Bewilligung vorgesehenen Änderung Eechnung.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten unserer Vollziehungsverordnung vom 21. Dezember 1951 zum Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der Uhrenindustrie sowie unserm ebenfalls vom 2l. Dezember 1951 datierten Beschluss über die in der Uhrenindustrie zu erhebenden Gebühren zustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Dezember. 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident:

Euer Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Beilagen: 1. Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustfie ; 2. Bundesratsbeschluss vom 21. Dezember 1951 ;über die in der Uhrenindustrie zu erhebenden Gebühren; " 3. Vollziehungsverordnung vom 21. Dezember 1951 zum Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie.

753 Beilage l

Bundesbeschluss über

Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie (Vom 22. Juni 1951)

l

Die Bundesversammlung d e r Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf die Artikel 31bis, 31quinquies34ter,; Absatz l, lit. a, und64biss der Bundesverfassung, : nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Oktober 1950*), beschliesst:

:

I. Begriffsbestimmungen

· ; Art. l 1

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Zur Uhrenindustrie im Sinne dieses Beschlusses gehören: a. die Herstellung und das Zusammensetzen von Uhren, Uhrwerken und Hemmungsträgern; !

b. die Herstellung von Rohwerken, Uhrbestandteilen (Fournitures) und Uhrgehäusen sowie von Teilfabrikaten, mit Einschluss aller zu dieser Fabrikation gehörenden Hilfsarbeiten ; c. die Herstellung von Stanz Werkzeugen und Spezialwerkzeugen jeder Art zur Fabrikation von Eohwerken, Uhrgehäusen, Uhrbestandteilen oder Teilfabrikaten von solchen für die Uhrenindustrie, ebenso die Herstellung von Apparaten, die dem Zusammensetzen und Fertigmachen der Bollwerke, Uhrgehäuse, Uhrbestandteile und Teilfabrikate von solchen dienen.

*) BEI 1950, III, 53.

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Als Uhren oder Uhrwerke ini Sinne dieses Beschlusses gelten Zeitmess» instrumente, deren Werk in der Breite, Höhe oder im Durchmesser 60 Millimeter oder in der Dicke 30 Millimeter, gemessen am Boden und an der Brücke, nicht überschreitet. Es werden nur die technisch erforderlichen Masse in Betracht gezogen.

II. Ausfuhr

Art. 2 1

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, der Verkauf an einen im Ausland niedergelassenen Kunden und die Ausfuhr von Eohwerken, Schablonen und Bestandteilen jeder Art von Gross-, Taschen- und Armbanduhren, gleichgültig ob in losem oder zusammengesetztem Zustande, sind der Bewilligungspflicht unterstellt. Es betrifft dies die Positionen 688 a, 925, 926, ex 928 a (in Form von Schablonen), ex 929 (in Form von Schablonen), 930 a, b, c und 934 a und c des schweizerischen Gebrauchszolltarifs vom 8. Juni 1921.

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Die Ausfuhr von Taschen- und Armbanduhren sowie von anderen Uhren mit Taschenuhrwerk, von Stand-, Wand- und Weckeruhren sowie von fertigen Uhrwerken und Uhrgehäusen ist nicht bewilligungspflichtig.

Es betrifft dies die Positionen ex 926 (Gehäuse für Stand-, Wand- und Weckeruhren), 928 a, 929 (in Form von fertigen Uhrwerken), 931, 932-- 983 c, 934 b, 935 a--936 i des schweizerischen Gebrauchszolltarifs vom 8. Juni 1921. Zur Verhinderung von Missbräuchen unterzieht die Zollverwaltung solche Exporte einer Kontrolle.

, 3 Ferner sind bewilligungspflichtig der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, der Verkauf an einen im Ausland niedergelassenen Kunden und die Ausfuhr : a. von Stanzwerkzeugen und Spezialwerkzeugen jeder Art, gleichviel ob neu oder gebraucht, zur Herstellung von Eohwerken, Uhrgehäusen, Uhrbestandteilen oder Teilfabrikaten ; b. von Plänen für die Kaliberkonstruktion und von Werkzeugzeichnungen für die Uhrenfabrikation; c. von Apparaten, die dem Zusammensetzen und dem Vollenden der Bohwerke, Uhrgehäuse, Uhrbestandteile und Teilfabrikate dienen.

* Der Bundesrat kann ferner den Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, den Verkauf an einen im Ausland niedergelassenen Kunden und die Ausfuhr von ausgesprochenen Uhrenmaschinen der Bewilligungspflicht unterstellen.

Er wird eine solche Massnahme jedoch nur nach Anhörung der Verbände der Uhren- und Maschinenindustrie ergreifen.

5

Der Bundesrat bezeichnet die zum Entscheid über Bewilligungsgesuche im Sinne dieses Artikels zuständigen Organe und umschreibt die Voraussetzungen solcher Begehren. '

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U!. Fabrikation Art. 3 1

Die Eröffnung neuer Unternehmungen der Uhrenindustrie, die Erhöhung der Arbeiterzahl sowie die Umgestaltung bestehender Betriebe sind bewilligungspflichtig. Der Bundesrat kann ferner die Wiedereröffnung von Betrieben, die ihre industrielle Tätigkeit unterbrochen haben, der Bewilligungspflicht unterstellen. Die Übernahme eines bestehenden Unternehmens der Uhrenindustrie mit Aktiven und Passiven ist nicht bewilligungspflichtig.

2 Als Umgestaltung eines Betriebes gilt der Übergang zu einem anderen Fabrikationszweig oder zu einer anderen Betriebsform sowie : die Angliederung eines Fabrikationszweiges an einen bereits bestehenden, nicht aber die Verlegung des Betriebes oder die Vergrösserung von Lokalitäten.

3 Die Lehrlinge, welche im Genüsse eines im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930|über die berufliche Ausbildung abgeschlossenen und bei der kantonalen Behörde ordnungsgemäss eingetragenen Lehrvertrages sind, werden im Arbeiterbestand nicht mitgezählt.

Art. 4 1

Eine Bewilligung im Sinne von Artikel 3 wird erteilt, sofern dadurch nicht bedeutende Interessen der Uhrenindustrie oder einer Branche in ihrer Gesamtheit verletzt werden : a. dem Gesuchsteller, der ein Unternehmen eröffnen will, wenn er nachweist, dass er in der in Frage stehenden Branche eine ausreichende technische und kaufmännische Tätigkeit ausgeübt hat und: die notwendigen Kenntnisse für die Leitung des zu eröffnenden Betriebes besitzt; b. dem Gesuchsteller, der ein Unternehmen eröffnen oder umgestalten will, um eine patentierte Erfindung, ein neues Fabrikationsverfahren oder eine technische Verbesserung auszuwerten, sofern sich hieraus für die Uhrenindustrie ein wesentlicher Fortschritt ergibt. Die zuständige Behörde trifft ihren Entscheid nach Anhören von unabhängigen Experten; c. dem Gesuchsteller, der sein Unternehmen umgestalten will, wenn er nachweist, dass die Umgestaltung wegen eingetretener Änderungen im Fabrikationsverfahren oder auf dem Ührenmarkt notwendig ist, um lebensfähig zu bleiben; d. dem Gesuchsteller, der die Zahl der Arbeiter erhöhen will, wenn er nachweist, dass er in der Lage ist, sie längere Zeit zu beschäftigen.

2

Abgesehen von den in Absatz l erwähnten Fällen kann eine Bewilligung im Sinne von Artikel 3 insbesondere erteilt werden, sofern der Erteilung nicht überwiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie entgegenstehen:

756 a. dem Gesuchsteller, der ein Unternehmen eröffnen oder umgestalten will, wenn er sich über genügende technische oder kaufmännische Kenntnisse oder Erfahrungen ausweist; b. dem Gesuchsteller, der in seinem Betriebe die Arbeiterzahl erhöhen will.

3

Der Bundesrat bestimmt den Bahmen, innerhalb welchem der Inhaber eines Uhrenbetriebes berechtigt ist, die Zahl der Arbeiter ohne Bewilligung zu erhöhen. Er trägt in dieser Hinsicht besonders den Interessen der Kleinbetriebe Eechnung.

4 Der Bundesrat bestimmt die für den Entscheid über Bewilligungsgesuche im Sinne des Artikels 3 zuständige Behörde.

5 Vor der Erledigung der Bewilligungsgesuche begrüsst die zuständige Behörde eine aus Vertretern der hauptsächlichsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände der Uhrenindustrie zusammengesetzte beratende Kommission.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet, nach Anhörung der darin vertretenen Organisationen, die Mitglieder dieser Kommission. Über Gesuche um Erhöhung der Zahl der Arbeiter um nicht mehr als 6 Einheiten entscheidet die zuständige Behörde auf Grund einer kurzen Untersuchung und ohne Anhörung der beratenden Kommission.

, i 6

Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit eine einmal erteilte Bewilligung im Sinne des Artikels 3 nicht durch einen oder mehrere Berufsverbände unwirksam gemacht wird.

7

Bewilligungen im Sinne von Artikel 3 können bei niissbräuchlicher Anwendung zurückgezogen werden. Mit einer Bewilligung darf nicht Handel getrieben werden. Jedes Geschäft dieser Art ist nichtig.

IV. Heimarbeit

Art. 5 In Anwendung von Artikel 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit wird der Bundesrat Massnahmen zur Ordnung der nichtfabrikmässigen Arbeit ergreifen. Er wird dabei den besondern Gewohnheiten dieser Industrie Bechnung tragen. Der Heimarbeiter ist nach den gleichen Normen zu entlöhnen wie der im Atelier oder in der Fabrik beschäftigte Arbeiter.

V. Gesamtarbeitsverträge Art. 6 Der Bundesrat kann Gesamtarbeitsverträge zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen der Uhrenindustrie nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen allgemeinverbindlich erklären.

·

I '

757

VI. Krisenîonds ;

Art. 7 1

Zur Erhaltung und Förderung der Uhrenindustrie in Krisenzeiten kann der Bundesrat die Bildung von Krisenfonds anordnen, die unter seiner Oberaufsicht stehen.

: 2

Diese Krisenfonds sollen verwendet werden, um die wissenschaftliche Forschung zu fördern sowie in Krisenzeiten Arbeiter und Angestellte der Uhrenindustrie, die sich infolge der Krise in einer besondern Notlage befinden, zu unterstützen.

* Diese Krisenfonds sind ausschliesslich durch Beiträge der Arbeitgeber zu äufnen.

4

Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Verbände der Uhrenindustrie und unter Berücksichtigung der privaten Fonds, die den gleichen Zwecken dienen, wie sie in Absatz 2 umschrieben sind, die notwendigen Ausführungsvorschriften über die einzelnen Massnahmen im Sirine von Absatz l und 2 dieses Artikels, insbesondere über die Höhe und den Bezug der Beiträge, die Mitwirkung der Arbeitnehmer, über die Verwendung, die Verwaltung, die Rechnungsführung und die Anlegung der Mittel der Krisenfonds.

6

Die Ausführungsvorschriften unterstehen der Genehmigung der Bundesversammlung.

6 Beim Dahinfallen des vorliegenden Bundesbeschlusses sind die Fondsmittel weiterhin gemäss den Ausführungsbestimmungen zu verwenden.

Vu. Kontrolle dei Konventionen und Entscheidungen von Verbänden der Uhrenindustrie

.

: Art. 8

Fühlt sich eine Gruppe der Uhrenindustrie infolge von Konventionen oder Entscheidungen eines Verbandes dieser Industrie ernsthaft in ihren Interessen verletzt oder in ihrer Existenz bedroht, so kann sie sich unter Vorbehalt des Entscheides des ordentlichen Eichters an den Bundesrat wenden, der als Vermittler eingreifen wird. Auf Gesuch aller beteiligten Parteien wird er einen Schiedsspruch fällen.

vm. Vollzog Art. 9 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigen, beim Vollzug der auf Grund dieses Beschlusses erlassenen Vorschriften die Mithilfe der kantonalen Behörden und der Schweizerischen Uhrenkammer : in Anspruch zu nehmen.

Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. III.

54 1

758 2

Er kann ferner dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Befugnis erteilen, zu untersuchen oder abklären zu lassen, ob die erwähnten Vorschriften eingehalten werden.

Art. 10 Für die Erteilung der verschiedenen in diesem Erlass vorgesehenen Bewilligungen wird eine Gebühr verlangt, deren Höhe vom Bundesrat festgelegt wird.

Art. 11 Alle Entscheide über Bewilligungsgesuche im Sinne von Artikel 2, Absatz 4, und Artikel 3 oder über den Rückzug von Bewilligungen im Sinne von Artikel 4, Absatz 7, können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.

2 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind der Gesuchsteller, der Inhaber der zurückgezogenen Bewilligung und die Schweizerische Uhrenkammer berechtigt.

' , 1

Art. 12 Der Bundesrat hat über die auf Grund dieses Bundesbeschlusses getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung einmal im Jahr Bericht zu erstatten.

Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen.

IX. Straîbestimmungen

Art. 18 1

Widerhandlungen gegen diesen Beschluss und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft. Bei Widerhandlungen gegen Artikel 2 verjährt die Strafverfolgung innert 5 Jahren. Im übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 Anwendung.

2

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegt den Kantonen ob. Die Schweizerische Uhrenkammer ist befugt, als Zivilpartei aufzutreten und im Falle der Verurteilung zu verlangen, dass die Kosten einer gemäss Artikel 9, Absatz 2, angeordneten Untersuchung und ihre Parteikosten vergütet werden.

3

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung

759

der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Bussen und Kosten.

4

Die kantonalen Eegierungen haben dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement sämtliche Strafentscheide oder Einstellungsbeschlüsse mitzuteilen.

X. Schluss- und Übergangsbestimmungen :

Art, 14

1

Der vorliegende Bundesbeschluss tritt an die Stelle der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1948 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie und über die Ordnung der Arbeit in der nichtfabrikmässigen Uhrenindustrie, i 2 Der Artikel 23, lit. a, des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit ist aufgehoben.

\ 3 Die Tatsachen, die während der Gültigkeit der aufgehobenen Bestimmungen eingetreten sind, werden nach diesen beurteilt. Dagegen werden die Widerbandlungen gegen die aufgehobenen Bestimmungen nach den Strafbestimmungen von Artikel 13, Absatz l, beurteilt.

:

Art. 15

Für den Fall einer Änderung der Positionen des Zolltarifs wird der Bundesrat durch eine Vollziehungsverordnung die Zollpositionen bezeichnen, welche denjenigen des ;Artikels 2 dieses Bundesbeschlusses entsprechen.

Art. 16 1

Dieser Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1952 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1961. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Er erlässt die notwendigen Vorschriften.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Bescbluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

760

Beilage 2

Bundesratsbeschluss über

die in der Uhrenindustrie zu erhebenden Gebühren (Vom 21. Dezember 1951)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 10 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie, beschliesst: Art. l Ausfuhr

Die Schweizerische Uhrenkammer erhebt eine Gebühr in der Höhe von % Prozent des Warenwertes für die Erteilung der Bewilligung zum Zwecke der Ausfuhr, zum Verkauf an einen im Ausland wohnenden Kunden und zur Ausfuhr von Eohwerken, Schablonen, Uhrbestandteilen Stanzwerkzeugen, Spezialwerkzeugen, von Konstruktionsplänen, Werkzeugzeichnungen und von Apparaten für die Uhrenfabrikation.

Art. 2 Für die Bewilligung zur Eröffnung einer neuen Unternehmung der Uhrenindustrie, für die Erhöhung der Arbeiterzahl eines bestehenden Betriebes und die Wiedereröffnung eines Betriebes, der seine industrielle Tätigkeit unterbrochen hat, erhebt die zuständige eidgenössische Behörde eine Gebühr von höchstens 20 Franken für jede bewilligte Arbeitskraft.

, a Für die Bewilligung zur Umgestaltung eines Betriebes der Uhrenindustrie erhebt die zuständige eidgenössische Behörde eine Gebühr von 10 bis 500 Franken.

3 Die Behörde, die die Bewilligung erteilt, kann im Bahnaen der Ansätze dieses Artikels die Höhe der Gebühr je nach der finanziellen Lage des Betriebes und der Bedeutung der erteilten Änderung von Fall zu Fall festsetzen.

Inkrafttreten Der vorliegende Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.

Fabrikation

761 Beilage 3

Vollziehungsverordnung zum

Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie (Vom 21. Dezember 1951) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie, gestützt auf das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit, beschliesst:

L Ausfuhr von Produkten der Uhrenindustrie, Werkzeugen und Uhrenmaschinen A. Rohwerke, Schablonen und Uhrbestandteile

Art. l 1

Nach Artikel 2, Absatz l, des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 sind der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, der Verkauf an einen im Ausland niedergelassenen Kunden und die Ausfuhr von Bollwerken, Schablonen und Bestandteilen jeder Art von Gross-, Taschen- und Armbanduhren, gleichgültig ob in losem oder zusammengesetztem Zustande, der Bewilligungspflicht unterstellt. Es betrifft dies die Positionen 688 a, 925, 926, ex 928 a (in Form von Schablonen), ex 929 (in Form von Schablonen), 980 a, b, c und 934 a und c des schweizerischen Gebrauchszolltarifs vom 8: Juni 1921.

2 Die in Absatz l vorgesehenen Ausfuhrbewilligungen werden von der Schweizerischen Uhrenkammer (hernach «Uhrenkammer» genannt), erteilt.

3 Die Bewilligungen können nur für Lieferungen erteilt werden, welche der zwischen dem Schweizerischen Verband der Uhrenfabrikantenvereinigungen (F. H.), dem Verband der Hilfsgewerbe der Uhrenindustrie (Ubah) und der Ebauches S. A. abgeschlossenen Kollektivkonvention sowie den Statuten und Vorschriften des- Verbandes schweizerischer

Produkte, deren Ausfuhr der Bewilligungpflicht unterstellt ist

762 Koskopfuhren-Industrieller entsprechen. Die von der Uhrenkammer ausgestellten Bewilligungen haben nur während zwei Monaten nach ihrer Erteilung Gültigkeit.

4 Gegen die Entscheide der Uhrenkammer kann an das Volkswirtschaftsdepartement rekurrieft werden. Letzteres ist befugt, nach Anhörung der in Absatz 3 erwähnten Organisationen die Uhrenkammer anzuweisen, Exporte zu verweigern oder zu den von ihm festzusetzenden Bedingungen zu bewilligen, wobei es von den Bestimmungen der Kollektivkonvention sowie von den Statuten und Vorschriften des Verbandes schweizerischer Eoskopfuhren-Industrieller abweichen kann.

Ausfuhr von Furnituren für Reparaturen

Art, 2 Für Sendungen von Uhrbestandteilen zu Eeparaturzwecken ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich. Von dieser Vorschrift sind indessen Briefpostsendungen ausgenommen, die einer den Wert von 80 Franken nicht übersteigenden Bestellung entsprechen.

B. Pläne, Stanzwerkzeuge, Spezialwerkzeuge und Apparate

Art. 3 1

Ferner sind nach Artikel 2, Absatz 3, des Bundesbeschlusses bewilh'gungspflichtig der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, der Verkauf an einen im Ausland niedergelassenen Kunden und die Ausfuhr: a. von Stanzwerkzeugen, und Spezialwerkzeugen jeder Art, gleichviel ob neu oder gebraucht, zur Herstellung von Bollwerken, Uhrgehäusen, Uhrbestandteilen oder Teilfabrikaten; b. von Plänen für die Kaliberkonstruktion und Werkzeugzeichnungen für die Uhrenfabrikation; c. von Apparaten, die dem Zusammensetzen und dem Vollenden der Bohwerke, Uhrgehäuse, Uhrbestandteile und Teilfabrikate dienen.

a Die Bewilligungen werden von der Uhrenkammer erteilt, jedoch nur für die Lieferungen, die den Gesamtinteressen der Uhrenindustrie nicht zuwiderlaufen. Diese Bewilligungen haben eine Gültigkeitsdauer von zwei Monaten.

3 Gegen die gemäss Absatz 2 getroffenen Entscheide der Uhrenkammer kann an das Volkswirtschaftsdepartement rekurriert werden.

C. Uhrenmaschinen

Art. 4 .

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, der Verkauf an einen im Ausland niedergelassenen Kunden und die Ausfuhr von ausgesprochenen Uhrenmaschinen bedürfen einer besonderen Bewilligung.

1

763 2

Diese Bewilligungen werden von der Oberzolldirektion erteilt, jedoch nur für Lieferungen, welche den Gesamtinteressen der schweizerischen Uhrenindüstrie nicht zuwiderlaufen.

3 Die ausgesprochenen Uhrenmaschinen sind in einer Liste aufgeführt, die unter Aufsicht der Oberzolldirektion von einer Kommission, bestehend aus je drei Vertretern der Uhrenindustrie und der Maschinenindustrie, aufgestellt wird (hernach «gemischte Kommission» genannt).

4 Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet auf Vorschlag der Uhrenindustrie und der Maschinenindustrie die Mitglieder der gemischten Kommission. Diese stellt die Liste der ausgesprochenen Uhrenmaschinen zusammen und besorgt die notwendigen Nachtragungen; Zweifelsfälle in bezug auf die Behandlung von Bewilligungsgesuchen im Sinne von Absatz l sind ihr zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

5 Die Befugnisse der gemischten Kommission werden durch ein Eeglement des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes festgelegt.

D. Uhren und fertige Werke

Art, 5 Die Ausfuhr von Taschenuhren und Armbanduhren sowie von anderen Uhren mit Taschenuhrwerken, von Stand-, Wand- und Weckeruhren sowie von fertigen Uhrwerken und Uhrgehäusen ! ist gemäss Artikel 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses nicht bewilligungspfhchtig.

Es betrifft dies die Positionen ex 926 (Gehäuse für Stand-, Wand- und Weckeruhren), 928 a, 929 (in Form fertiger Uhrwerke), 981, 932-933 c, 9341>, 935 a-936 i des schweizerischen Gebrauchszolltarifs vom 8. Juni 1921. Zur Verhinderung von Missbräuchen unterzieht die Zollverwaltung diese Exporte einer entsprechenden Kontrolle.

l E. Vorbehalt von besonderen Bestimmungen

:

Art. 6 Allfällige in andern Erlassen enthaltene Bestimmungen über die Ausfuhr der Produkte der Uhrenindustrie sowie die Vorschriften betreffend den Zahlungsverkehr mit dem Ausland bleiben vorbehalten.

n. Fabrikation

Art. 7 : Die Eröffnung neuer Unternehmungen der Uhrenindustrie (Art. l Eröffnung, des BB), die Umgestaltung bestehender Betriebe sowie die Erhöhung der Wiedereröffnung und Umgestalvon UhrenArbeiterzahl in den Unternehmungen der Uhrenindustrie ^sind gemäss tung betrieben sowie Erhöhung der Artikel 3, Absatz l, des Bundesbeschlussos bewilligungspflichtig.

1

Arbeiterzahl

764 2

Die Wiedereröffnung von Unternehmungen, welche ihre industrielle Tätigkeit mindestens seit einem Jahre unterbrochen haben, wird ebenfalls der Bewilligungspflicht unterstellt.

3 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind in den Absätzen l und 2 von Artikel 4 des Bundesbeschlusses geregelt.

Umgestaltungen und Bauarten der Uhrwerke

Übernahme eines Betriebes mit Aktiven und Passiven

Arbeiterbestand und Bewilligungafreie Erhöhung der Arbeiterzahl

Art. 8 Als Umgestaltung gilt nach Artikel 2, Absatz 3, des Bundesbeschlusses der Übergang zu einem andern Fabrikationszweig oder zu einer andern Betriebsform (z. B. Übergang vom Terminage zum Etablissage, von der Arbeit im Lohn zur Fabrikation auf eigene Béchnung) sowie die Angliederung eines Fabrikationszweiges an einen andern. Bei der Herstellung von Uhren, Uhrwerken und Bollwerken ist die Bauart Anker, Zylinder, Boskopf und genre Boskopf avec grande moyenne au centre jede für sich als Fabrikationszweig zu betrachten.

Art. 9 Eine Neueröffnung liegt nicht vor, wenn eine Unternehmung, ohne zuvor ihre industrielle Tätigkeit eingestellt zu haben, mit Aktiven und Passiven in andere Hände übergeht. Dagegen ist die Angliederung eines bestehenden Unternehmens der Uhrenindustrie an ein anderes bewilligungspflichtig.

Art. 10 Als höchstzulässiger Arbeiterbestand der Unternehmungen der Uhrenindustrie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gilt die am 1. Januar 1952 im Verzeichnis der Unternehmungen der Uhrenindustrie eingetragene Arbeiterzahl. In der Zeit vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1953 kann jeder Unternehmer diese Höchstzahl ohne Bewilligung um drei erhöhen, wenn sie weniger als sechzig beträgt, ' oder um 5 Prozent, wenn sie sechzig Arbeiter erreicht oder überschreitet.

Wenn die Erhöhung in Prozenten eine Bruchzahl ergibt, so wird diese Bruchzahl auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

2 Die Heimarbeiter werden bei der Ermittlung der Arbeiterzahl eines Unternehmens mitgezählt. Nicht mitgezählt werden die an der Produktion nicht teilnehmenden Personen, die infolge Krankheit oder Militärdienst abwesenden Arbeiter sowie gemäss Artikel 3, Absatz 3, des Bundesbeschlusses die Lehrlinge, welche im Genüsse eines im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung abgeschlossenen und bei der kantonalen Behörde ordnungsgemäss eingetragenen Lehrvertrages sind. Wenn eine Unternehmung Heimarbeiter beschäftigt, die nur während eines Teils ihrer Arbeitszeit für sie tätig sind, so wird das Volkswirtsc'haftsdepartement bei der Kontrollo des 1

765 Arbeiterbestandes dieser Unternehmung oder beim Entscheid über ein Gesuch betreffend die Erhöhung: des Arbeiterbestandes diesem Umstand in billiger Weise Eechnung tragen.

3 Nicht als Heimarbeiter gelten: allein arbeitende Personen, die als selbständige Unternehmer verschiedene Verrichtungen ausüben oder deren Arbeit ausgesprochenen künstlerischen Charakter hat oder darin besteht, Modelle oder Neuheiten zu schaffen.

4 Der Bundesrat wird auf den 1. Januar 1954 die Bestimmungen von Absatz 8 für eine weitere Periode verlängern oder abändern, nachdem er die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände der Uhrenindustrie angehört- hat. ..

' : Art. 11 1 Für die Erteilung der in Artikel 3, Absatz l, des Bundesbeschlusses und in Artikel 7 dieser Verordnung vorgesehenen Bewilligungen ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig, es kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf sein Generalsekretariat übertragen.

2 Nach Artikel 4, Absatz 5, des Bundesbeschlusses hat die zuständige Behörde vor der Erledigung der Gesuche eine aus Vertretern der hauptsächlichsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände der Uhrenindustrie zusammengesetzte beratende Kommission zu begrüssen: Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet nach Anhörung der darin vertretenen Organisationen die Mitglieder dieser Kommission.

3 Über Gesuche um Erhöhung der Zahl der Arbeiter um nicht mehr als 6 Einheiten entscheidet gernäss Artikel 4, Absatz 5, des Bundesbeschlusses die zuständige Behörde auf Grund einer kurzen Untersuchung und ohne Anhörung der beratenden Kommission.

4 Hat das Volkswirtschaftsdepartement entgegen der Stellungnahme des beteiligten Berufsverbandes die Absicht, einem Gesuchsteller eine Bewilligung zu erteilen und könnte der Bewilligungsinhaber von dieser nur nach Beitritt in den betreffenden Verband Gebrauch machen, so wird es sich vor seinem Entscheid mit diesem Verband in Verbindung setzen. Erhebt der Verband gegen die Aufnahme des Bewilligungsanwärters Einwendungen, so entscheidet die eidgenössische zuständige Behörde letztinstanzlich, worauf der Verband die Aufnahme des Interessenten nicht verweigern kann. Er darf dessen Aufnahme auch nicht dadurch verhindern, dass er von ihm die Bezahlung einer prohibitiven Eintrittsgebühr verlangt. Bei Streitfällen über diesen letzteren Punkt entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement. Sein
Entscheid kann auf dem Rekursweg an den Bundesrat weitergezogen werden.

5 Gemäss Artikel 4, Absatz 7, des Bundesbeschlusses können Bewilligungen im Sinne von Artikel 7 bei missbräuchlicher Anwendung zurückgezogen werden. Mit einer Bewilligung darf nicht Handel getrieben werden. Jedes Geschäft die'ser Art ist nichtig.

BewilUguugserteilung

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Verzeichnis der Unternehmungen der UhrenIndustrie

Vollzug

Art. 12 Das Generalsekretariat des Volkswirtschaftsdepartements führt ein Verzeichnis der Unternehmungen der Uhrenindustrie.

2 Änderungen in der Bezeichnung von Einzelfirmen oder Gesellschaften sowie Betriebsverlegungen sind von den betreffenden Unternehmungen dem Generalsekretariat des Volkswirtschaftsdepartements, Sektion für Uhrenindustrie, zu melden; letztere besorgt deren Eintragung im Verzeichnis der Unternehmungen der Uhrenindustrie.

3 Die Anwendung dieses Artikels wird durch das Volkswirtschaftsdepartement geregelt.

1

m. Nichtfabrikmässige Arbeit A. Heimarbeit Bedingungen

Zur Ausführung in Heimarbeit zugelassene Arbeitszweige

Art. 13 In der Ührenindustrie können nur solche Personen oder Unternehmungen Heimarbeit vergeben, die: a. in der Schweiz niedergelassen sind; .

b. in der Schweiz eine Fabrik oder ein Atelier für Uhrenfabrikation betreiben, c. unter Vorbehalt der hiernach erwähnten Ausnahmen, diejenigen Verrichtungen, die sie in Heimarbeit vergeben wollen, in der Fabrik oder im Atelier ausführen.

2 Es ist untersagt, Heimarbeit ins Ausland zu vergeben.

3 Nur die in Artikel 14, Absatz l, angegebenen Arbeitszweige dürfen in Heimarbeit vergeben werden, und zwar im bezeichneten Verhältnis.

In den unbeschränkt (zu 100 Prozent) zugelassenen Arbeitszweigen darf die Arbeit ausschliesslich als Heimarbeit vergeben werden. Wo sie zu 50 Prozent zugelassen ist, darf die Zahl der Heimarbeiter nicht grösser sein als diejenige der im Atelier oder in der Fabrik beschäftigten Arbeiter.

Wo die Heimarbeit nur zu 25 Prozent zugelassen ist, muss eine Unternehmung für jeden Heimarbeiter mindestens drei Arbeiter im Betrieb beschäftigen. Ausnahmen können gemäss den Bestimmungen von Artikel 49, Absatz 2, gewährt werden, besonders wenn es sich um kleine Betriebe handelt.

, Art. 14 ' 1 Folgende Arbeitszweige können in Heimarbeit ausgeführt werden : 1. Eohwerke: «Petites parties accessoires (ébavage, vissage, posage de pieds ou de goupilles, posages de pierres de contre-pivots, adoucissage d'acier ou de laiton, arbrage de barillets, polissage de découvertes, taraudage de pièces diverses, équarrissago de 1

767

chaussées et de roues de centre percées, posage de goupilles et Prozent de clefs de raquettes, mise à plat des roues de finissage, jaugeage divers, etc.)» . 100 2. Weitere Fabrikationszweige: a. «Assortiments: petites parties accessoires», wie «dressage et assemblage de pièces d'assortiments, ébavage à la main, comptage, calibrage, garnissage des plateaux (assemblage des ellipses et plateaux), etc.» . 100 b. Unruhn: «montage de vis et ébavage» . 100 c. Spiraux: «réglage, calibrage, encartage» . . . . . . . . 100 d. Federn: «attachage» 100 «adoucissage à la main» . 50 «estrapadage» . 50 «rivage des brides» . .

. 50 «biseautage des brides» .

100 e. Décolletage: «taraudage d'arbres de barillets, anglage, adoucissage, étampage, visitage, garnissage de tiges, polissage, meulage et perçage» . 50 /. Vergoldung, Versilberung. Vernickelung: «cimentage de roues, mise en couleurs, épargnage, visitage» . . . . . . . 50 g. Zeiger: «adoucissage» .

. 100 «rivage» 50 «encartage» .

50 h. Schalen: «pose de goupilles» (auch «finissage» genannt).

50 i. Schalenzubehörteile: «montage des barrettes à ressorts» . 100 j. Emailzifferblätter: «posage de pieds» 100 «paillonnage» 100 «creusage» , 100 k. Metallzifferblätter: «masticage» . 100 «fusinage», . . 100 «gravure» 100 «guillochage» 50 . Eaquettes : «sertissage de coquerets et de plaques de contrepivots» : 25 m. Uhrensteine und Uhrensteinpréparage : «cassage et égrissage».

100 «enfilement» 100 «collage» .

100 «creusage» 50 «visitage».

50

768

,

'

' Prozent

«anglage» .

25 «emboutissage de contre-pivots et coquerets» 25 n. Triebe (pignons): «polissage d'ailes de pignons et petites parties accessoires à la main» 50 o. Pivotage: in den spezialisierten Fabriken . . . . . . . 50 p. Streichen von Leuchtmassen: durch spezialisierte Betriebe 50 3. Zusammensetzen und Fertigmachen der Uhr: a, «Eemontage de barillets et de contre-pivots, vissage de raquettes, décalquage de noms et marques sur cadrans, coupage de balanciers, mise d'inertie, réglage, posage de glaces rondes», jeder Arbeitszweig 100 fc. «Pivotage» 100 c. Streichen von Leuchtmassen 100 d. «Eemontage de finissages, achevage et retouche du réglage» 25 o. «Eemontage de mécanismes, posage de cadrans, emboîtage», mit Einschluss des «fonctionnement des secrets, décottage» 50 /. « Sertissage de pierres et chassage de pierres ou de bouchons», jeder Arbeitszweig 25 2 Nach Massgabe der Entwicklung der Technik oder der Bedürfnisse der Fabrikation kann das Volkswirtschaftsdepartement dieses Verzeichnis nach Begrüssung der beratenden Kommission abändern.

Verbot der Mithilfe

Für den Arbeitgeber zugelassene Arbeitsmenge

Art. 15 Es ist dem Heimarbeiter untersagt, andere Personen zur Mithilfe bei der Arbeit beizuziehen oder solchen Arbeit weiterzugeben, mit deren Ausführung er selbst beauftragt wurde. Es ist ihm ebenfalls untersagt, als Vermittler für die Ausgabe von Arbeit an andere Arbeiter zu dienen.

2 Vorbehalten bleiben die gemäss Artikel 49, Absatz l, gewährten Ausnahmen.

1

Art. 16 Die zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitsmenge darf ein Wochenpensum pro Kopf nicht überschreiten. Das Pensum bemisst sich auf Grund der Arbeitsmenge, die ein Arbeiter durchschnittlich pro Woche in der Fabrik oder im Atelier in der dort massgebenden Arbeitszeit bewältigt, vergleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.

2 Handelt es sich um Arbeit, die ausschliesslich in Heimarbeit ausgeführt wird, so ist die normale Wochenleistung gernäss den brancheüblichen Normen zu bemessen.

1

769 3

Wird in der Fabrik oder iin Atelier verkürzt gearbeitet, so ist die in Heimarbeit auszugebende Arbeitsmenge im gleichen Verhältnis zu beschränken.

Art. 17 Der Heimarbeiter darf insgesamt von seinen verschiedenen Auftraggebern nicht mehr Arbeit annehmen, als einem einfachen Wochenpensum für eine einzige Person entspricht. Er hat über Ein- und Ausgang der Aufträge eine genaue Kontrolle anzulegen, diese stets nachzuführen und den Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

Für den Heimarbeiter zugelassene Arbeitsmenge

Art. 18 Der Auftraggeber hat für die in Heimarbeit vergebene Arbeit mindestens den gleichen Lohn zu bezahlen wie für die entsprechende in der Fabrik oder im Atelier ausgeführte Arbeit.

3 Wird eine Arbeit im Sinne von Artikel 13, Absatz 3j hievor ausschliesslich in Heiniarbeit angefertigt, so ist der Lohn so zu bemessen, wie wenn die Arbeit mit Arbeitern der Fabrik oder des Ateliers ausgeführt würde.

Art, 19 Sind in einer Wohnung oder in einem gemeinsamen Atelier mehrere Personen als Heimarbeiter tätig, so finden die vorstehenden Vorschriften im vollen Umfang auf jede einzelne von ihnen Anwendung. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken.

1

Art. 20 Ausserdem bleibt das Bundesgesetz vom 12.Dezember 1940 über die Heimarbeit vorbehalten.

:

Entlohnung des Heimarbeiters

Werkstattgemeinschaft

Bundesgesetz über die Heimarbeit

B. Kleinbetriebe und Familienbetriebe

Art. 21 Als Kleinbetriebe der Uhrenindustrie gelten die dem Bundesgesetz vorn 18. Juni 1914/27. Juni 1919 über die Arbeit in den Fabriken nicht unterstellten Fabrikationsunternehmungen, in denen neben dem Betriebsinhaber und allfälligen Familiengliedern wenigstens eine nicht zur Familie gehörige Person als Arbeiter beschäftigt wird.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 5 und 6 der Verordnung des Bundesrates vom 3. Oktober 1919/7. September 1923 über den Vollzug des Fabrikgesetzes, soweit sie die Anwendung dieses Gesetzes auf Kleinbetriebe vorsehen, die mit einer Fabrik ein zusammengehöriges Ganzes bilden.

1

Kleinbetrieb.

Begriffsbestimmung

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Familienbetrieb, Begriffsbestimmung

Gesundheitliche Bedingungen

Arbeitsdauer

Ausnahmen bei der Arbeitsi dauer und Entlohnung der Überzeitarbeit

Art. 22 Als Familienbetriebe gelten Fabrikationsunternehmungen, in denen ausschliesslich Mitglieder der gleichen Familie (bis zum zweiten Grad) beschäftigt werden. Das Familienoberhaupt oder ein von der Gemeinschaft bezeichnetes Familienglied hat diese gegenüber den Behörden zu vertreten und ist ihnen verantwortlich.

Art. 23 Die von den Kleinbetrieben und Familienbetrieben verwendeten Arbeitsräume müssen gesundheitlich normalen Bedingungen genügen, gut lüftbar und heizbar sein. Natürliche und künstliche Beleuchtung soll reichlich und in einer Weise zur Verfügung stehen, welche die Augen des Personals vor Schädigungen bewahrt.

2 Es sind zweckdienliche Vorkehren für die Beseitigung der beim Betrieb entstehenden Luftverunreinigungen, wie Staub, Gase, Dämpfe, vorzusehen.

Art. 24 1 Die wöchentliche Arbeitsdauer darf im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen achtundvierzig Stunden nicht übersteigen.

8 Die tägliche Arbeitsdauer ist in die Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr zu legen, mit einer wenigstens einstündigen Mittagspause. Der Samstagnachmittag ist spätestens von 12 Uhr ab freizugeben. Am Tage vor gesetzlichen Feiertagen (Art. 28) ist die Arbeit spätestens um 17 Uhr einzustellen.

3 In den Kleinbetrieben sind die täglichen Arbeitsstunden in einem Stundenplan festzulegen, der dauernd und gut sichtbar anzuschlagen ist.

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Art. 25 Innerhalb des Zeitraumes von acht Wochen unmittelbar vor Weihnacht und Ostern sind die Klein- und Familienbetriebe berechtigt, die Arbeitszeit während insgesamt vier Wochen um acht Stunden pro Woche und pro Arbeiter ohne besondere Bewilligung zu verlängern, jedoch nicht über die Zeit vor 6 Uhr morgens und nach 20 Uhr (Samstag 17 Uhr) abends hinaus.

2 Weitere Überstunden von höchstens sechsundsiebzig Stunden pro Arbeiter und pro Kalenderjahr können zu andern Zeiten des Jahres auf schriftliches Gesuch durch die kantonale Oberbehörde oder die Bezirksbehörde bewilligt werden. Die Bewilligungen sind schriftlich zu erteilen und müssen im Betriebe während ihrer Geltungsdauer angeschlagen sein.

3 Für Überzeitarbeit im Sinne der Absätze l und 2 dieses Artikels ist ein Lohnzuschlag von 25 Prozent, bezogen auf den allfällig Verein1

771 barten und zutreffendenfalls um die Teuerungszulage erhöhten, festen Stundenlohn oder den durchschnittlichen Stundenverdienst zu entrichten.

Diese Bestimmung gilt nicht für Familienbetriebe.

; Art. 26 Der Betriebsinhaber hat Lohnbücher zu führen, in denen die täglich geleisteten Arbeitsstunden des einzelnen Arbeiters, dazu gesondert dessen allfällige Überstunden, einzutragen sind. Die den Arbeitern entrichteten Stundenlöhne und die Gesamtzahl der vom einzelnen Arbeiter während des Jahres geleisteten Überstunden müssen aus den Büchern ersichtlich sein.

Art. 27 ; Ausserhalb der in Artikel 24, Absatz 2, und 25, Absatz l, festgelegten Zeitgrenzen darf in den Klein- und Familienbetrieben nicht gearbeitet werden. Ebenso ist Nacht- und Sonntagsarbeit verboten.

2 Gestattet ist am Sonntag das Aufziehen der in Beobachtung befindlichen Uhren während einer Stunde am Vormittag, sofern dazu höchstens eine Person verwendet wird. Die gleiche Person darf nur jeden zweiten Sonntag in Anspruch genommen werden.

3 Als Nacht gilt die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr.

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i Art. 28 Die von den Kantonen gemäss Artikel 58 des Fabrikgesetzes bezeichneten gesetzlichen Feiertage haben auch Geltung für die Kleinund Familienbetriebe. Der Arbeitsausfall, der durch solche Feiertage verursacht wird, darf nur durch Überzeitbewilligung im Bahmen von Artikel 25 dieser Vollziehungsverordnung eingebracht werden, soweit dies nicht überhaupt unterbleiben kann.

BuchführuiigsPflicht

Begrenzung des Arbeitstages

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Art. 29 Es ist untersagt, den in einem Klein- oder Familienbetrieb beschäftigten Personen Arbeit zur Ausführung ausserhalb der Arbeitsstunden des Ateliers zu geben. Die Arbeiter dürfen solche Arbeit auch nicht freiwillig übernehmen.

Art. 30 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Lohn monatlich wenigstens zweimal in bar und in gesetzlicher Währung, unter Beifügung einer Abrechnung, und zwar im Betriebe selbst, innert der Arbeitszeit und an einem Werktage auszubezahlen. Der Zahltag darf nur ausnahmsweise, aus zwingenden Gründen, auf den Samstag verlegt werden.

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Feiertage

Verbot der Ausgabe von Arbeit zur Ausführung auaserbalb der Arbeitszeit

Entlohnung des Personals

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Auf neue Kechnung darf höchstens der Lohn für die letzten sechs Arbeitstage übertragen werden.

3 Sind für einen Industriezweig die Löhne, die bezahlten Ferien und andere Vorteile durch eine Konvention oder einen Gesamtarbeitsvertrag oder durch Schiedsspruch bestimmt, so sind diese für den Betriebsinhaber ebenfalls verbindlich.

In der Lohnabrechnung aufzuführende Angaben

Lohnabzüge

Bekanntgabe der Entlöhmingsbediugungen an die Arbeiter

Art. 81 Die Abrechnung, die dem Arbeiter bei der Auszahlung des Lohnes zu übergeben ist, soll enthalten: a. den Namen der Firma; 6. den Namen des Arbeiters; c. das Datum des Zahltages und die Angabe der Lohnperiode; d. die Zahl der geleisteten normalen Arbeitsstunden und die Zahl der Überstunden, in Wochenbetreffnissen; e. im Falle von Akkordlohn die Menge der abgelieferten und berechneten Arbeit, in Wochenbetreffnissen; /. den Lohnansatz oder Tarif der Arbeit; g. die Ursache und den Betrag allfälliger Abzüge; 7t. die allfälligen Vorschüsse; i. den dem Arbeiter zukommenden Totalbetrag.

Art. 32 Dem Betriebsinhaber erwachsen gegenüber dem Arbeiter keinerlei Ansprüche für Überlassung des Arbeitsplatzes, Beleuchtung, Heizung und Eeinigung, Benützung von Werkzeug und Lieferung von Betriebskraft.

2 Für Lieferung von Waren und Furnituren darf der Betriebsinhaber vom Arbeiter nicht mehr als den Betrag der Selbstkosten fordern.

3 Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbenes Material sind zulässig; indessen darf für letzteres nur der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden.

4 Abzüge zu Versicherungszwecken sowie für die Ausgleichskassen richten sich nach den Vorschriften der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung.

Art. 83 Die für die Berechnung des Verdienstes in Betracht fallenden Tarife und Lohnansätze sowie die Preise für die dem Arbeiter gelieferten Furnituren sollen diesem im voraus bekanntgegeben und auf Verlangen auch den Aufsichtsorganen zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

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Art. 34 Die Nachtruhe der weiblichen Personen und Jugendlicher unter achtzehn Jahren muss wenigstens elf Stunden betragen und die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr in sich schliessen.

2 : Weibliche Personen, die ein Hauswesen besorgen, haben, das Eecht, die Arbeit eine halbe Stunde vor Mittag zu verlassen, wenn die Mittagspause weniger als anderthalb Stunden beträgt. Auf ihren Wunsch sind sie von den die normale Arbeitsdauer überschreitenden Reinigungsund Unterhaltungsarbeiten sowie von allfälliger auf den Samstagnachmittag fallender Überzeitarbeit zu befreien.

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Nachtruhe der Frauen und jugendlichen Personen.

Besondere Bedingungen

Art. 35 Wöchnerinnen dürfen von ihrer Niederkunft an während sechs Wöchnerinnen und Schwangere Wochen nicht zur Arbeit zugelassen werden ; diese Schonzeit ist auf ihren Wunsch auf acht Wochen auszudehnen.

2 Es darf ihnen während dieser Zeit oder auf einen Termin, der in diese Zeit fällt, nicht gekündigt werden.

3 Der Zivilstandsbeamte, dem die Geburt angezeigt wurde, hat ihnen zuhanden des Betriebsinhabers das Datum der Niederkunft unentgeltlich zu bescheinigen.

4 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin die Arbeit vorübergehend verlassen oder von ihr wegbleiben. Es darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.

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Art. 36 Kinder, die das fünfzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder die noch zum Schulbesuch verpflichtet sind, dürfen in den Kleinbetrieben nicht beschäftigt werden.

2 Jugendliche unter sechzehn Jahren dürfen nicht zu den die normale Dauer der täglichen Arbeit überschreitenden Arbeiten (Art.i24 und 25).

herangezogen werden.

: Art. 37 ; 1 Der Inhaber eines Kleinbetriebes hat den jugendlichen Personen unter achtzehn Jahren einen Altersausweis abzuverlangen und ihn stets zur Verfügung der Aufsichtsorgane zu halten.

2 Dieser Ausweis ist vom Zivilstandsbeamten des Geburts- oder Heimatortes oder, bei nicht in der Schweiz geborenen Ausländern, von der zuständigen Polizeibehörde unentgeltlich auszustellen.

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Kinderarbeit und Arbeit der Jugend: liehen

Aitersausweia für Jugendliche

Art. 38 Für Personen unter achtzehn Jahren, die nicht Lehrlinge sind, In de n, normalen einsollen der Schul-, Religions- und berufliche Unterricht und die Arbeit Arbeitstag zurechnende Beschäftigungen Bundesblatt. 104. Jahrg. Bd. III.

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im Atelier zusammen die Dauer der normalen Tagesarbeit nicht übersteigen (Art. 24).

2 Der Unterricht darf durch die Arbeit im Atelier nicht beeinträchtigt werden.

3 Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften über Schul- und Religionsunterricht sowie die Vorschriften über die berufliche Ausbildung auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

Tälle höherer Gewalt

Personalverzeichnis

Ausnahmen

Gesetzgebung über den A rbeiterschutz

Art. 89 Wird durch höhere Gewalt eine Abweichung von den Arbeitszeitvorschriften veranlasst, so ist die zuständige Orts- oder Bezirksbehörde sobald als möglich davon zu benachrichtigen. In wichtigen Fällen hat sie 'ihrerseits die kantonale Oberbehörde zwecks Überprüfung von dem Vorkommnis in Kenntnis zu setzen.

Art. 40 In jedem Klein- oder Familienbetrieb ist ein Verzeichnis über die im Atelier beschäftigten Personen zu führen. Das Verzeichnis muss enthalten Vor- und Familienname, Heimatort, Wohnort, Art der Tätigkeit, sowie das Datum des Ein- und Austrittes der einzelnen Personen und, wenn es sich um Kleinbetriebe handelt, das Geburtsdatum.

Art. 41 Die Bestimmungen von Artikel 21 bis 40 gelten nicht : a. für Ehabillage-Betriebe, die sich mit keinem der in Artikel l des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie genannten Fabrikationszweige befassen, ferner für die Werkstätten der Uhrmacherschulen, für die Grossuhrenfabrikation (öffentliche Uhren, Zimmeruhren, Wanduhren); 6. für Personen, die eine rein kaufmännische Tätigkeit ausüben.

2 Im Zweifelsfalle entscheidet das Generalsekretariat des Volkswirtschaftsdepartements nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde, ob der Beschluss auf eine Unternehmung oder auf einen bestimmten Teil einer Unternehmung oder auf bestimmte Personen anwendbar ist und in welche Kategorie die betreffenden einzureihen sind.

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Art. 42 Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen über den Arbeiterschutz bleiben vorbehalten.

775 IV. Vollzug

Art. 43 ; Das Volkswirtschaftsdepartement- wird ermächtigt, die Kantons- Mitarbeit der kantonalen behörden, die Uhrenkammer, die Zollbehörden, die eidgenössischen Behörde und anderer Organe.

Fabrikinspektoren sowie Sachverständige zur Mitwirkung beim Vollzug Untersuchungen der vorliegenden Verordnung beizuziehen.

2 Es kann ferner die notwendigen Untersuchungen vornehmen oder vornehmen lasseh, um festzustellen, ob die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Es kann die Pidhor mit der Vornahme dieser Untersuchungen beauftragen und die Kosten der Untersuchung der davon betroffenen Unternehmung oder Person überbinden, namentlich wenn diese den Vorschriften der vorliegenden Verordnung zuwidergehandelt haben. Die kantonalen Behörden haben die Durchführung dieser Untersuchungen zu ermöglichen.

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Art. 44 Die Organe des Volkswirtschaftsdepartements, der beigezogenen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, der Uhrenkammer sowie der Treuhandstellen und der Interessentenorganisationen, wie auch die Mitglieder der Verbandsleitungen, der beratenden Kommission und der gemischten Kommission haben über alle Tatsachen das Geheimnis zu wahren, die ihnen bei Ausübung der ihnen gemäss der vorliegenden Verordnung zukommenden Aufgaben bekannt werden.

Wahrung des Berufsgeheimnisses

Art. 45

Wer den Bestimmungen dieses Beschlusses untersteht, ist verpflichtet, diejenigen Bücher zu führen, welche nach Natur und Umfang des Geschäfts erforderlich sind. Die Bücher müssen so geführt sein, dass sie eine Nachprüfung darüber gestatten, ob die Bestimmungen dieses Beschlusses eingehalten worden sind. Die Bücher sind 10 Jahre lang, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Eintragung an, aufzubewahren.

Diese Pflicht zur Aufbewahrung während 10 Jahren gilt auch für die eingehende Korrespondenz und die Kopien der ausgehenden: Korrespondenzen.

Art. 46 Wenn die Zollorgane eine Widerhandlung in bezug auf die Ausfuhr feststellen, so nehmen sie zuhanden der mit der strafrechtlichen Verfolgung beauftragten kantonalen Behörden ein Protokoll des Tatbestandes auf und beschlagnahmen die Ware. Die Akten sind dem Generalsekretariat des Volkswirtschaftsdepartementes zu übermitteln.

Buchführungspflicht

Mitarbeit der ZoUorgaue

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Gebühren

intervention der kantonalen Behörde

Ausnahmen

Art. 47 Die Erteilung der verschiedenen in den Artikeln l, 2, 3, 4 und 7 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bewilligungen ist gebührenpflichtig im Sinne von Artikel 10 des Bundesbeschlusses. Der Bundesrat setzt die Gebühren in einem besonderen Beschlüsse fest.

Art. 48 Die Kantone haben den Vollzug der Bestimmungen von Artikel 7 und der gemäss Artikel 11 getroffenen Entscheide unter Vorbehalt von Artikel 48 zu überwachen.

2 Die kantonalen Behörden sind gehalten, Eröffnungen, Umgestaltungen und Erhöhungen der Arbeiterzahl von Unternehmungen der Uhrenindustrie, welche mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Widerspruch stehen, zu verhindern. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, sind vorschriftswidrig eröffnete Unternehmungen zu schliessen; widerrechtlich umgestaltete Unternehmungen und ohne Bewilligung erhöhte Arbeiterbestände sind auf ihren früheren Stand zurückzuführen.

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Art. 49 Die zuständigen kantonalen Behörden sind befugt, in begründeten Fällen, Ausnahmen von Artikel 15, Absatz l, zu gewähren. ' 2 Im weitern können sie in besonderen Fällen auf Gesuch hin für die Ausgabe von Heimarbeitsaufträgen an Personen, die aus zwingenden Gründen nur zu Hause arbeiten können, Ausnahmen von Artikel 13, Absatz 2, bewilligen. Die Ausnahmen können nur den Prozentanteil betreffen. Ein Arbeiter kann nicht ermächtigt werden, in einem Arbeitszweig zu Hause zu arbeiten, der nicht im Verzeichnis des Artikels 14, Absatz l, aufgeführt ist.

3 Für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton zuständig, in dem der Arbeitgeber sein Domizil hat. Der Kanton, trifft seinen Entscheid im Einvernehmen mit dem Wohnsitzkanton des Heimarbeiters, wenn dieser nicht im nämlichen Kanton wie sein Arbeitgeber wohnt.

4 Die Ausnahmen sind schriftlich zu bewilligen und dem Generalsekretariat des Volkswirtschaftsdepartements bekanntzugeben. Bei.

missbräuchlicher Anwendung können die Bewilligungen entzogen werden.

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Art. 50 Organisation des Vollzugs In den Kantonen

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Der Vollzug der Bestimmungen der Artikel 21 bis 42 obliegt den Kantonen. Sie haben die Vollzugsorgane zu bezeichnen und das Volkswirtschaftsdepartement darüber zu unterrichten. Sie haben dem Bundes rat alle zwei Jahre über den Vollzug dieser Bestimmungen Bericht zu

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erstatten. Das Volkswirtschaftsdepartement unterbreitet den Bericht jedes Kantons den andern interessierten Kantonen.

; 2 Das Volkswirtschaftsdepartement übt durch sein Generalsekretariat die Oberaufsicht aus und waltet als Verbindungsstelle zwischen den Vollzugsorganen der verschiedenen Kantone. Es kann für die Ausübung der Kontrolle die Mitwirkung der eidgenössischen Fabrikinspektoren und der Sachverständigen in Anspruch nehmen und den kantonalen Behörden Weisungen erteilen.

Art. 51 Gegen die vom Generalsekretariat des Volkswirtschaftsdepartements gemäss der vorliegenden Verordnung getroffenen Entscheide wie auch gegen die Entscheide der Oberzolldirektion und der ; gemischten Kommission im Rinne von Artikel 4 kann beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde geführt werden.

2 Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements über Bewilligungsgesuche im Sinne der Artikel 4 und 7 oder über den Eückzüg einer Bewilligung im Sinne von Artikel 11, Absatz 5, können auf dein Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.

3 Gegen die in den Absätzen l und 2 erwähnten Entscheide können der Gesuchsteller, der Inhaber der zurückgezogenen Bewilligung und die Schweizerische Uhrenkammer Beschwerde führen.

'· 4 Die andern Entscheide des Volkswirtschaftdeparteménts können gemäss Artikel 124 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege an den Bundesrat weiter!

gezogen werden.

' , 8 Die Beschwerde ist innert SO Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides an bei der zuständigen Behörde einzureichen.

i 6 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung,, soweit; ihr . diese nicht verliehen wird durch vorsorgliche Verfügung des Präsidenten des Bundesgerichtes, bei einer Beschwerde an dieses Gericht; oder durch vorsorgliche Verfügung des Bundesrates oder des mit der Instruktion betrauten Departements, wenn es sich um eine Beschwerde an den Bundesrat handelt.

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: Art. 52 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel l bis 12 der vorliegenden Verordnung werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen .Uhrenindustrie verfolgt und beurteilt.

Beschwerde

Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen

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Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 13 bis 42 werden gemäss den Bestimmungen der Artikel 20. bis 22 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit und von Artikel 4 des Bundesgesetzes über eine Eevision der Strafbestimmungen in den Arbeiterschutzgesetzen des Bundes vom 30. September 1943 verfolgt und beurteilt.

Art. 58 Inkrafttreten

Die vorliegende Verfügung tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Vollzug des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie (Vom 5. Dezember 1952)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1952

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

6353

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1952

Date Data Seite

741-778

Page Pagina Ref. No

10 038 108

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