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Bundesblatt

104. Jahrgang

Bern, den 24. Juli 1952

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, Iß Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cit. in Bern

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe (Vom 12. Juli 1952)

Der Schweizerische Bundesrat beschlicsst:

Art. l Der am 81. Dezember 1951 abgelaufene Bundesratsbeschluss vom 26. August 1948 1) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird wie folgt abgeändert: Art. 2, Ziff. 6, Abs. 1.

Der Mindeststundenlohn für die im Zeitlohn sowie für die im Leistungslohn (Akkord usw.) beschäftigten Gesellen beträgt einschliesslich Teuerungszulage in städtischen Verhältnissen (Ortsklasse I): Franken Geschäftsklasse l (= Tarifklasse A) 2.85 Geschäftsklasse 2 (= Tarifklasse B) 2.15 !) BEI 1948, III, 103.

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Bd. II.

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538 in halbstädtischen Verhältnissen (Ortsklasse II) : Geschäftsklasse l (= Tarifklasse B) 2.15 Geschäftsklasse 2 (= Tarifklasse C) 2.05 in ländlichen Verhältnissen (Ortsklasse III) l. 90 Art. 2, Ziff. 7.

Jugendliche Gesellen erhalten nach abgelegter Lehrabschlussprüfung während höchstens eines halben Jahres in der Eegel 75% und während eines weiteren halben Jahres 85% der ortsüblichen Löhne. In besonderen Fällen, wo eine berufliche Weiterbildung möglich ist, wird der Lohn durch Vereinbarung bestimmt.

Art. 2, Ziff. 9.

Erhalten Gesellen oder Hilfskräfte Kost und Unterkunft im Haushalt des Meisters, so können ihnen dafür höchstens folgende Ansätze im Tag angerechnet werden: für Kost Franken

fui Unterkunft Franken

in städtischen Verhältnissen 5.40 l. 20 übrige Verhältnisse 4.90 --.90 Art. 2, Ziff. 18.

Dem Arbeitgeber ist es freigestellt, dem versicherungsfähigen Arbeitnehmer einen Beitrag von mindestens 4 Franken pro Monat an die Kosten einer Krankenversicherung mit Taggeldvergütung auszurichten, in welchem Falle der Arbeitgeber der Lohnzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers enthoben ist. Der Anspruch aus Artikel 835 des Obligationenrechts ist damit abgelöst. Der Arbeitnehmer, welcher den Prämienanteil an die Krankenkasse entgegennimmt, ist verpflichtet, sich bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse gegen die Folgen einer Krankheit und für ein genügendes Taggeld zu versichern. Dem Arbeitgeber steht das Recht zu, sich über die regelmässige Zahlung der Prämien zu vergewissern.

Art. 8 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81, Dezember 1953.

Bern, den 12. Juli 1952.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: goe

Kobelt Der Vizekanzler:

F. Weber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe (Vom 12. Juli 1952)

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1952

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30

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24.07.1952

Date Data Seite

537-538

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10 037 958

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