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Aus den Verhandlungen des seherischen Bundesrathe.

(Vom 7. April 1865.)

Mit Schreiben vom 4. dies wünschte der Staatsrath des Kantons Waadt nähere Auskunft vom Bundesrathe, wie es sich verhalte mit der eidg. Kontrolle über die polnischen Flüchtlinge , welche nach Art. 5 feines Beschlusses vom 15. Februar abhin ^) vom Juni d. J. an den Kantonen überlassen werde, und von welchem Zeitpunkte an die Kantone für Fälle von Heimatlosigkeit, die entstehen könnten, verantwortlich werden.

Hierauf erwiderte der Bundesrath dem Staatsrathe von Waadt, dass seine Anfragen im Wesentlichen beantwortet seien in einem unterm 17. März d. J. an die Regierung von St. fallen erlassenen Schreiben ^). Die Frage betreffend die K o n t r o l e sei dort vollständig beantwortet. Und was die andere Frage hinsichtlich der H e i m a t l of i g k e i t betreffe , so sei hierin noch keinerlei Aenderung getroffen

worden. Die diesfällige Verantwortlichkeit liege noch aus dem Bunde,

wie auch im Art. 6 des erwähnten Beschlusses implizite gesagt sei , indem den Kantonen ausdrüklich zugesichert wurde, dass der Zeitpunkt, w a n n diese Verantwortlichkeit vom Bunde aus die Kantone übergehen soll, den leztern mittelst einer besondern Schlussnahme werde angezeigt werden. So lange dieses nicht geschehen , liege sie also noch aus dem Bunde. Wenn aber einmal eine solche Schlussnahme erfolge, so werde sie den Kantonen, wie alle Verfügungen in Flüchtlingssaehen , mittelst Kreisschreiben zur Kenntniss gebracht und zur Bereinigung der Sache ein genügend langer Termin (vielleicht bis ein Jahr) gewährt. Jedenfalls walte gegenwärtig keinerlei Grund zu Besorgn.ssen für die Kantone vor.

Der Bundesrath glaube, indem er nach der angedeuteten Weise zu verfahren .beabsichtige, den Kantonen vollständig gerecht zu werden.

(Vom 10. April 1865.,.

Behufs Erleichterung der Auswanderung polnischer Flüchtlinge nach Amerika hat der Bundesrath beschlossen :

^ Siehe Bundesbla..l. vom Jahr 18...5. Bd. I, Seite 151.

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29 1. Das eidg. Justiz- und Bolizeidepartement wird ......machtigt, denjenigen polnischen Flüchtlingen , welche nach Amerika auszuwandern wünschen, einen Reisebeitrag bis auf Fr. 100 ^u verabreichen, insofern dieselben ^ie weiter nothigen Reisemittel beizubringen vermögen.

2. Das schweizerische Generalkonsulat in Washington ist zu beauftragen, die Unionsregierung davon zu benachrichtigen, dass einige polnisehe Flüchtlinge nach den Unionsstaaten überzusiedeln und durch Erwerb von Grundbesiz u. s. w. eine neue Heimat zu gründen wünschen ; wesshalb der Bundesrath die Regierung der Vereinigten Staaten ersuche,

diesen Hilfsbedürftigen die Ausführung ihrer Absicht nach Möglichkeit zu erleichtern.

Der Bundesrath wählte zu Unterinstruktoren beim eidg. Genie : Hrn.

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Auguste R o s s e t , von Wiflisburg (Waadt), und Eugenio E m a n i , von Bellinzona.

Beide wurden am 4. April v. J als Genie-Unterinstruktoren propisorisch gewählt, und es geht ihre nunmehrige Amtsdauer bis zum .^1.

März 1867.

(Vom 12. April 1865.)

Der Bundesrath ertheilte das Ex^uatur an Herrn B u e e i ^ B a n d a n a als Vizekonsul für Jtalien in Genf.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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15.04.1865

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