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Inserate.

Bekanntmachung betreffend

die Vollziehung des Schweizerisch-französischen Handelsvertrags.

Anschließend an die bereit am 1t. diesel Monats erfolgte Bekanntmachung bezüglich der Vollziehung des schweizerisch-franzosischen Handelsvertrages bringt das schweizerische .Handels. und Zolldepartement dem Publikum zur Kenntniss vaß die französische Regierung, . wie zu erwarten stand . seither auf die Vorlage von Ursprungszeugnissen für Waaren , welche aus der Schweiz nach Frankreich geführt werden, ganzlich verzichtet hat , so daß also die Schweizergüler bei ihrer Einfuhr in .Frankreich die ihnen im .Handelsvertrag zugesicherten Zollerleichterungen , ohne von Ursprungszeugnissen begleitet zu sein, genießen werden.

Ebenso hat Frankreich auf die im Art. 14 des schweizerisch . franzosischen Handelsvertrags vorgesehene Beilegung von Fakturent verzichtet; mithin fällt die Ausstellung von solchen ebenfalls gänzlich dahin.

Die gleiche Behandlungsweise ist der Schweiz auch vom Z o l l v e r e i n zuge..

sichert,, so daß also für Schweizergüter, welche in dieser .Dichtung versandt werden, weder Ursprungszeugnisse, noch Fakturen über deren Werth beizulegen sind.

Zur Einfuhrabfertigung von Sweben aller Art nach Frankreich find alle dieWenigen franzosischen Zollbüreaux ermächtigt , welche bisher dazu befugt waren.

Diejenigen, welche sür die Schweiz von Bedeutung sein konnen , stnd (außer dem Entrepot in Paris noch folgende . Straßburg . Mülhausen , Lyon , Marseille, Toulon und Chambern.

Wer also Gewebe irgend einer Art aus der Schweiz nach Frankreich einführen will, ist gehalten, seine daherigen Sendungen nach einem der genannten Bureaux zu richten.

Bern, den 2..... Juni 1865.

Samens des Bundesrathes .

Das schweiz. handels- nn.... Zolldepartement.

787 Bekanntmachung betreffend die ^llziehung der s.^.^erisch-fran^sischen ^ertrage

vom 30. Jnni l 864.

Mit Bezugnahme auf die i.n Bundesl..latt ^r. 20 und 2l vom letzten Monat erschienene Publikation. betreffend das Inkrafttreten der schweizerisch^ französischen Verträge mit dem 1. Juli 18.^5. von denen Separatabzüge auf der Bundeskanzler erhoben Werden konnen , bringt das schweiz. ^andels^ und ^olldepartement dem Publikum zur ^enntniß , daß von diesem Zeitpunkte an die in diesen Verträgen vereinbarten Veränderungen in den beidseitigen Zolltarifen zur Anwendung kommen werden.

Mittelst Schlußnahme vom 5. dieses Monats hat überdie^ der Bundesrath beschlossen . die gegenüber Frankreich bestimmten ^ollansätze vom nämli.^en Zeit^ punkte hinweg auch gegenüber dem deutschen Zollverein zur Anwendung zu bringen, nachdem von Seite dieses ledern die ^usicherung ertheilt worden ist , gegenüber der Schweiz bis zum Inkrafttreten des schweiz.^deutschen Vertrages den deutsch.

französischen ^ertragstarif anzuwenden.

^nsolge dessen gelangen also die im schweizerisch französischen Handelsvertrag

stipulirten ^ollsä^e mit dem 1. Juii 18^5 zur ^o.^ziehung , und zwar für die

Einfuhr nach der Schweiz die in der Beilage I^ zum Vertrage angeführten Ansätze, und für die Ausfuhr aus und für die Durchfuhr durch die Schweiz die laut Bei..

lagen I^ und I^ bestimmten Gebühren.

Die gegenüber Frankreich vereinbarten schweizerischen Zolltarife finden ihre Anwendung auch gegenüber Nordamerika , .^roß^riitannien und Belgien , welchen durch Staalsveriräge die ^or..heile der meistbegünstigten Nation zugesichert sind.

^u genauer Orientirung des zollpflichtigen Publikums hat das unterzeichnete Handels. und ..^olldepartement mit Zustimmung des Bundesrathes eine l.Imarbei^ tung des bisherigen allgemeinen schweizerischen ^o.ltarifes^ wie sich derselbe infolge der gegenüber Frankreich stipulirten Tarif.^eränderungen nunmehr gestaliel , anfer.^ tigen lassen. Aus diesem ergänzten ^olliarif , welcher der ^orm nach dem bis.

herigen gleichgeblieben ist, wird es jedermann leicht sein, sich einen klaren Begriff zu bilden von den Gebühren, welche an den schweizerischen ^ollstäkien erhoben werden.

Dieser ergänzte Zolltarif ist aus der Oberzolldirekiion in Bern und auf den Gebietsdirekiionen zu haben.

Ursprungszeugnisse für Waaren^ die aus Frankreich oder aus ..Deutschland in die Schweiz eintreten , werden von der schweizeris.ben Zollverwaltung für einmal keine verlang^. Die beireffenden .^anione dagegen sind berechtig^ für Wein in Doppelsässern und für Dessertweine, welche auf die Bezahlung der reduzirten .^on.

sumogebühr Anspruch machen, Ursprungsscheine zu verlangen. ..^s ist Aussicht .^or^ handen , daß auch umgekehrt für ^üter , welche aus der Schweiz nach Frankreich und Deutschland gehen . dort ebenfalls keine Ursprungsscheine verlangt werden.

Ueber diesen letztern ^unkt wird eine spätere Publikation das Nähere mittheilen.

Die Beilage der Fakturen zu Waaren , die nach Frankreich gehen und dort nach dem Werthe verzogt werden, ist nicht notwendig.

788 Jn Bezug auf das Verfahren bei den Zollabfertigungen bleibt es hierseit^ vorläufig bei den bisherigen Bestimmungen.

Handelsreisende . welche zu der im Art. 2^ des Handelsvertrages stipulirten Patent^.enfreiheit berechtig^ stnd. haben sich in der Schweiz durch Vorlage ihres Reisepasses oder einer authentischen. Bescheinigung über die Nationalität i^res .Dauses auszuweisen . b.^or sie ihre Geschäfte beginnen. Darunter ist verstanden das Besorgen von .Einkäufen und Aufnahme von Bestellungen mit oder ohne Mustern. Das .^aufiren ist ausgeschlossen.

^on denjenigen Handelsreisenden , welche die laut Ari. 27 des .^andelsver^ trage^ zugesichert temporäre .^ollfreiheit sur .ihre Muster genießen wollen . haben die Schweizerischen ^inlri^szollstätlen ein genaues ^erzeichniß dieser letztern abzn^ verlangen. Die Zollstälte wird ihnen nach ^ergleichung derselben mit den Mustern ^egen .^interlage oder ^erbürgung des einfachen Einfuhrzolles einen Freipaß auf die gewünschte ^auer und die bezeichnete Austritlszollstä^e aufstellen. Bei ver^ käuflichen Mustern steht es der ^ollstä^e frei, die n^ige ^on^rolle m^ Bleistegeln, Stempelung u. s. w. anzuwenden.

Bei dem Wiederaustritl aus der Schweiz ist dieser ^reipaß nebst den Mustern zur Loschung auf der entsprechenden ^ollsta^e vorzuweisen. wo nach .^ichtigbefinden die .^interlage vergü^e^ oder die Bürgschaft en^laste.^ wird. ^ür das allfällige Fehlende wird der .Einfuhrzoll erhoben.

.Hinsichtlich derjenigen Zollerleichlerungen, welche durch die IIebereinkunfl über nachbarliche Verhältnisse für den ^renzver^ehr nn.^ Frankreich eingeräumt worden, wird dem da^ei inleressirlen Publikum längs der schweizerisch^ franzosis^en Grenze mitgetheilt daß dafür das näu.liche ^erfahren einzuhalten ist, wie das bisher für den Verkehr mit landwirlhschaftlichen Freipässen statlge^undene. Dasselbe ist genau bestimmt in der ^ollziehung^verordnung zum ^ollgese^ Ar^. l 24 und folgende.

Bern, den 11. Juni 1.^.

Aus Auftrag des Bundesrathes^ ...^ schweizerische ..^ande^^ nn^ ^^ade^a.rte^ent.

.^..^chr^bu..^ von erledigten Stellen.

^Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r . ^ o ^ f r e i zu geschehen haben, gu^e Leumundszeugnisse beizulegen im ^alle sein., ferner wird von ihnen gefordert daß sie ihren^Taufnamen , und außer dem Wohnorte auch den . ^ e i m a t o r t deutlich angeben.^ 1) .^ h e s der Fahrpostdistribuiion auf dem ^.auptpostbüreau in ^ e n e n b u r g .

Jahresbesoldung .^r. 2.^.^2. Anmeldung bis zum ^. Juli 18..^ bei der .^reis.postdire^ion ^euenburg.

2) C o m m i s auf dem ^ostbüreau S o l o l h u r n. Jahresbesoldung Fr. 10.^.

Anmeldung ^is zu^n 2. ^uIi 18.^5 bei der ^reispostdirektion Basel.

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28.06.1865

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