^

#ST#

B

e

r

i

ch

t

der

Rekurskommission des Ständerathes in der Rekurssache von J. P. Britt und Genossen von Mühlehorn, Kts. Glarus, betreffend Besteurung ihrer Grundstücke im .Danton St.

fallen für Schulaufgaben.

(Vom

3. November 1865.)

T i t. l Jndem wir hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhaltes aus den faktischeu Theil des Bnndesrathsbeschlusses vom 14. Angust 1865 verweisen, ^) haben wir znr rechtlichen Begründung unseres Antrages Folgendes hervorzuheben .

1) Die Einrede der Rekarrenten, sie konnen für personliche Schulsteuern, die aus der Ratur der Schnlgenossiigkeit hersliessen, nur von der

Steuergesetzgebung ihres Wohnortes belangt werden, ist nicht stichhaltig

deshalb , weil nach aligemein (völkerrechtlich) anerkannten Grundsätzen nteht bloss die Versonen, sondern aueh die Sachen (alle Vermogensobjekte) der Steuerhoheit des betretenden Standes unterworfen sind. Die Bun-

desversassung enthält diesssalls die einzige Sehranke, dass die (auswärts

wohnenden) Kantonsbürger und die übrigen Sehweizerbürger in der Gesetzgebung und im gerichtlichen Verfahren nicht ungleich behandelt werden dürfen (Art. 48 der Bundesverfassung).

2^ Was nämlich die Beschwerde wegen ungleicher Behandlung an-

.betrifft, so hat der Art. 48 nicht den Sinn, dass absolut gar kein UnterSchied zwischen den im Kanton wohnhasten Schweizerbürgern und den auswärtigen Eigentümern von Liegenschasten gemacht werden dürfe. Modi-

fikationen, die durch den Wohnsitz sachlich gerechtsertigt stnd, sollen ^ Siehe Bundesblatt .... J. 18.^. Band III, Seite 73.).

6t durch den Art. 48 nicht unbedingt ausgeschlossen sein. Wenn z. B. die St. Gallische Gesetzgebung den Kautonseinwohner am Wohnorte für Vermogen und Erwerb und für die Halste des Wertlos des in einer andern gemeinde gelegenen Grundbesitzes und sodann für die andere Hälfte des Grundbesitzes in der Gemeinde der gelegenen Sache besteuert, so ist es keine Verletzung des Art. 48 der Bundesverfassung, wenn der auswärts woh^ uende Grundbesitzer dagegen für den ganzen Werth des Liegenschaftsvermogens am Orte der gelegenen ^aehe in Besteurung gezogen wird. Jm Gesammtefsekt ist vielmehr gerade dadurch die Rechtsgleichheit erst her-

.gestellt. Wohl aber wäre es mit dem Sinn und Geist des Art. 48 un.^ vereinbar, .^en auswärts wohnenden .......chwei^erbürger, ganz abgesehen von Unterscheidungen, die durch den Wohnsitz bedingt sind, zu dem Zwecke ungünstiger zu behandeln, um ein wahres privil.^.inm odios.im zu kon^ stituiren, indem z. B. der Satz ausgestellt würde, die ausserhalb des .Kantons wohnhaften Ereditoren dürfen im Eoneurse des Schuldners erst nach Befriedigung der im Kanton wohnhasten Ereditoreu zur Liquidation ihrer Forderungen zugelassen werden n. dgl.

3) Ebenso ist die Behauptung der Rekurrenten, sie müssen für die ^n sie gestellten Steneransprüehe in toro domicilii belangt werden (Art. 50

der Bundesversassung), nicht stichhaltig , weil der Art. 50 der Bnndes-

Verfassung sich nicht aus Ansprachen bezieht, welche unmittelbar aus der Steuerhoheit des Kantons hergeleitet werden. Vielmehr liegt es im Wesen der Steuerhoheit, dass .Dieselbe auch den Ex^.kntionsmodus bestimmen kann.

Dieses ihr Besteurungsrecht kann als soldes nicht dem gerichtlichen Urtheil ^der der Versügung eines fremden ...Staates unterworfen werden , womit der Frage nicht präjndizirt sein soll, ob nicht Einreden eivilrechtlieher Ratnr (der Zahlung u. dgl.) in loro domicilii ausgetragen werden müssen.

Aus diesen Gründen beantragt Jhre Kommission , es sei der Be..

sehluss des Bundesrathes vom 14. August 1865 zu bestätigen.

B e r n , den 3. Rovember 18^5.

Jm Ramen der Reknrskommission , Der Berichterstatter:

^. ..^erlnt.

^ote. Der vorstehende Rekurs wurde abgewiesen am .^. November 18.^.^ ^om Ständera^e und am 1^. gleisen Monat^ ^om ^atlonaIrathe.

62

^ommissionalbericht an

den schi.oeiz. Nationalrath uber den Staat.^ertrag .nit festerreich und Baiern zur Erstellung einer Bodeuseegiirtelbahn und einer Zweigbahn Nuthi-.^eldkirch.

(Vom ..). November 1865.)

Tit.. .

Der Gedanke der Erstellung einer Eisenbahn um den Bodensee al^ Verbindungsglied der am deutschen Seeufer ausmündenden würtembergischeu und baierischen Bahnen mit den schweizerischerseits an den See sich erstekenden Linien war schon im Jahr 1853 Gegenstand der Besprechung von St. Gallischen nnd Baierisehen Abgeordneten ; die ^olge davon waren formiche Unterhandlungen zum Abschluss eines ^aherigen Staatsvertrags zwisehen Baiern, Oesterreich und der ^ehwei^ Ueber die verschiedenen Bhasen, welche diese Umwandlungen von. Jahr 1853 an zu dnrchlausen hatten, gibt die in Jhren Händen liegende sachbezügliche Botschaft des Bundes^ rathes ^) ausführliche und aktengetreue Auskunft , so dass eine hierseitige einlässlieher^ Erorterung derselben überflüssig sein würde , als historische Ergänzung ist nur beizufügen , dass im Laufe der Unterhandlungen auch

Württemberg sieh bei denselben als Mitkontrahent zn betheiligen gewünscht

hatte, um in das gemeinschaftlich projektirte Unternehmen auch die Linie von Lindau bis Friedrichshafen aufnehmen zu lassen . dass aber Baiern, entgegen der hiesür vorhandenen Geneigtheit der andern beiden Mitverhandelnden , sich dieser Betheiligung widerse^te und eine separate Unter-

handlung und Verständigung mit Württemberg sieh vorbehielt. Das

Objekt der Unterhandlungen blieb demnach beschränkt auf die Linie von .Lindau über B r e g e n ^ bis S t. M a r g a r e t h en, hier anschließend an

^ Sle.^ ^..nde.^lal.. v. ^. 18.^, Band III^ Seile ^5.

63 die bereit^ ausgeführten Linien der Vereinigten Schweizerbahnen, nebst de... Zweigbahn pon Rüthi nach Feldkirch.

Ueber die , dem vorliegenden Staatsvertrag ^) zu Gr.mde liegenden Unterhandlungen, welche eigentlich erst im .Lause des gegenwärtigen Jahres ernstlich nnd einlässlich an die Hand genommen worden waren, liegt ein ausführliches Protokoll bei den Akten. ^) Eine Brüfung dieses Protokolle^ gewährt die Ueberzeugung, dass die schweizerischen Abgeordneten, die Herren Landammann Aepli von St. fallen u..d Regiernngsrath Hagenbueh von Zürich bei diesen Verhandlungen die schweizerischen Jnteressen bestens gewahrt und eine definitive Fassung des Vertrages erwirkt haben , mit welcher wir uns naeh der Ansicht Jhrer .kommission befriedigt erklären konnen.

Die Hauptgegenstände der Unterhandlungen , über welche eine Ver^ stän.^igung erst nach wiederholten Verhandlungen erzielt werden konnte, bildeten die Fragen über Art und. Weise der Zollabfertigungen ; ,. Aufstellung der für die beidseitigen Zollbeamten erforderlichen

Lokalitäten ;

,, ,,

gemeinschastliehe Benuzung der bezüglichen Bahnhofe .

Stellung und Eonstruetion der durch den Bahnbau bedingte^ Rheinbrüken , ,, die Ansehlnssverhältnisse, und .. die Anwendung der sogenannten Difserentialtarise.

Jm Verlaus von acht in München, im Monat Mai 1^65 abgehaltenen Eonferenz^izungen ward es moglich, über sämmtliche Punkte in so weit ein allseitiges Einverständniss zn erzielen, dass diejenigen Fragen, über welche die ^tipulationen des vereinbarten Staatsvertrages nicht allseitige Beruhigung gewährten, in einem sogenannten ...^...hlnssprotokolle noch abschliesslich behandelt wurden. Eine einlässliche Brnsnng der beiden, zusammen ein Ganges bildenden ^lktenftüke, des ..^taatsvertrages und des

Sehlnssprotokolles , aus deren detaillirten Jnhalt wir hier nicht des Rä-

heren eintreten, da solehe gedrukt sich in Jhren Händen befinden, gewährt die Beruhigung, dass alle oben angedeuteten Punkte in einer Weise geregelt worden sind , welche sowohl den schweizerischen Jnteressen im Allge^ meinen , als im Besondern aueh denjenigen der bereits bestehenden oder noch .auszuführenden schweizerischen Eisenbahnlinien entsprechen , demnaeh

der hierseitgen Ratifikation des Vertrages kein Hinderniss entgegen steht.

Es bleibt uns übrig, in Erinnerung zu bringen, dass sehon im Jahr 1863 von Seite des St. Gallischen Grossen Rathes für den Bau der projektirten Gürtelbahn, so weit dieselbe das schweizerische Gebiet berühren wird, eine Eoneession zu Gunsten der Pariser ......alabot, ^ H e n t s c h und

^) Slehe Bunde.^blal.t v. J. 1^5, Band III, Sel^ 7^.

^

^^

^

^

^

^

^

,,

,,

^..^.

^.^.^

64 Blount mit Uebertragungsrecht an die Vereinigten Schwe^erbahnen beGlossen worden ist,^.) welcher Eoneession unterm 22. Deeember 1863 die Genehmigung des Bundes ertheiit wurde. ^) Dieser leztere RatificationsBeschluß enthält folgende zwei, hier zu beobachtende. Bestimmungen : Art. 6 sehreibt vor , dass bei dem Bau der Linien , nehmlich der Hanptlinie sowohl als der von Oesterre.^ einbedungenen Zweiglinie von Feldkirch nach Rüthi, die nöthigen Massnahm.m getroffen werden sollen, damit in Liegezeiten die Bennznng der Bahnen sofort unterbrochen werden konne. Wir führen diese Bestimmung hier an, um zu erinnern, dass nieht nur in dem Staatsvertrage selbst die schwierigen Verkehrsinteressen berüksichtiget, sondern schon in jenem Ratisikations-Beschlnss vom Jahr 1863 auch die militärischen Jnteressen der Schweiz bei Ausführung dieses Bahnbanes gewahrt worden si..d.

Art. 8 bestimmt , dass die wirkliche Bundesgenehmigung für die Eoneession erst mit der Ratifikation des vorgesehenen Staatsvertrages ins .Leben trete. Es ist nöthig, diese leztere Bestimmung hier hervorzuheben, um die Bemerkung daran zu knüpfen , dass erst mit der gegenwärtigen Vertrags-Genehmignng die sämmtlichen, ans jene ^oneession Be^ng habenden Termine zn datiren beginnen.

Wir resümiren unsern Bericht in dem einstimmigen .^..hlnssautrag .

Es sei der vom Bundesrath vorgelegte Beschlussentwurs , welcher die Genehmigung des in Frage stehenden Staatsvertrages bezwekt, anzn^ nehmen.

Bern, den 9, Rovember 18^5.

Die Mitglieder der Eomnnssion : .^l. Bischer, Berichterstatter.

L. .^. ^e.ara.^eaz.

B. .oon ^rr.

^. ^. ^. Mailer.

.^. .^. B ncher (Regensberg).

.^) Siehe Bunde^blalt v. J. 18.^4, Band I, Seite 21.

^) Siehe eidg. .^esezsammlung. Band VIII, Seite 1^ .... 20.

^te. ^em .^orgedachten Staat^vertrage hat der ^alionalralh am 11. .^ vember 18l^o nnd der Ständerath am 15. gleleben Monats die Genehmigung er-

theilt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Rekurskommission des Ständerathes in der Rekurssache von J. P. Britt und Genossen von Mühlehorn, Kts. Glarus, betreffend Besteurung ihrer Grundstücke im Kanton St. Gallen für Schulaufgaben. (Vom 3. November 1865.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1865

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1865

Date Data Seite

60-64

Page Pagina Ref. No

10 004 968

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.