378 Demnach beantragt Jhnen die Kommission, in Uebereinstimmung m.t dem Beschluß des Ständerathes: A b w e i s u n g des R e k u r s e s .

Bern, den 10/l4. Juli 1865.

Ramens der Kommission , Der Berichterstatter:

Dr. Eh. Suter.

^) Di.. kommission befand aus den Herren S u t e r , Fracheboud, Rams p e r g e r , B e r n e h , Salis.

Der Nationalrath trat am 14. Jull dem Beschluß des Standera..hes vom 5. gleichen Monars. aus Abweisung lautend, bei (stelle Seite 255 und 256 hievor).

#ST#

Bericht und Antrag der

nationalräthlichen Kommission betreffend den Rekurs des Hrn.

Joseph Stöckli in Freiburg gegen den BundesrathsBeschluß vom 3. .Juni 1863 ^), betreffend Verletzung des Konkordats über Viehhauptmängel.

(.Vom 14. Juli 1865.)

Tit.!

Der in Freiburg niedergelassene Rekurrent kauste am 28. April 1862 von Bernhard Lüb in Avenues (Waadt) ein Pferd, welches Lob Tags zuvor von Beter D o l e i r e s in Oleires eingetauscht hatte. Dasselbe erkrankte und ging am 29. April gl. J. zu Grunde. Da die Kan-

^ S. Bundesblatt v. J. 1865, Bd. II. S. 641

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379 .

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tone Freiburg und Waadt dem .Konkordat betreffend Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel beigetreten sind, so fand am 1. Mai die im Konkordat vorgesehene thierä.^tliche Untersuchung statt, welche ergab, dass das Bferd in Folge eines Hauptmangels umgestanden sei.. Der Befund wurde am 19. Mai 1862 dem Verkäufe.. Lob ohne weitere

Aufforderung gerichtlieh mitgetheilt.

Gestützt auf jenen Befund und das Konkordat belangte Rekurrent Stockli den Hrn. Lob um den ausgelegten Kauspreis von 225 Frkn.

und Kosten. Am 1. Augnst 1862 fanden vor dem Friedensrichteramt

Avenches di... Vergleichsverhandlungen statt, und am 29. September 1862

reichte Stockli beim Bezirksgericht Avenches die Klage gegen Lob ein.

Hierauf liess Lob dem Hrn. Dolen.es Streitverkimdung zugehen. Dieser trat in den Vroeess ein, machte aber am 26. Rovember 1862 die Einrede

der Verjährung geltend. Das Bezirksgericht Avenches hiess durch Urtheil vom 20. Januar 1863 diese Einrede gnt und wies die Klage des Rekurrenten ab.

Am 5. März 1863 verwarf der Eassationshos des Kan-

tons Waadt das Eassationsbegehren Stockes.

Die Entsche.dungsgründe beider Gerichte stützen sieh darauf .

Das waadtländisehe Gesetz vom 22. Mai 1858 betreffend die Ge-

währsmän^el kommt hier zur Anwendung , da das Konkordat selbst eine

einschlägige Bestimmung nicht enthält. Jenes Gesel^ schreibt aber für die

Geltendmachnng der Währschaftsl.lage eine Frist von 42 Tagen , vom Tage der Uebergabe an gerechnet, v o r . und ^ie Mitteilung des Brotokolls über die Feststellung des Thatbestauds ist noch nicht als Anhebung der Klage anzusehen , sondern erst die Eomparition vor dem Friedens^

richter. Run fand die Uebergabe des Vserdes am 28. April, die Erhebung der Klage aber erst am 1. Augnft 1862 statt, und es hat daher Stockli die Klagesrist versäumt und damit das Recht gegen den Verkäufer verwirkt.

Gegen diesen Entscheid rekurrirte Stockli am 5. Mai

1863 an den

Bundesrath ; allein der Bundesrath wies am 3. Juui 1863 die Be-

schwerde als unbegründet ab, wobei er davon ausging, dass alles daraus ankomme, ob die erwähnte Klagefrist von 42 Tagen dem betreffenden

Konkordat zuwiderlaufe. Rach der Ansicht des Bundesrathes ist dies

nicht der Fall , denn das Konkordat enthält keinerlei Vorschrist über die .Klageverjährung, daher es bei den Kantonen steht, diese Materie nach freiem Ermessen zu ordnen : unter der Bedingung , dass dabei Schwererbürger nicht anders als die eigenen Bürger behandelt werden.

Ueber diesen Besehluss beschwert sieh der Rekurreut ^tockli gegenwärtig bei der Bundesversammlung, und verlangt mit Schreiben vom 30.

März l. J. Abänderung desselben und Annullirung des waadtläudischen Geriehtsurtheils. Er findet nämlich, der letztgenannte Entscheid und das waadtländisehe Gese^ vom 22. Mai

1858 enthalten eine Beeinträchtig

.^80 gung des in Rede stehenden Konkordats, welches für die Anhebung de...

Währsehastsklage k e i n e Fristbestimmuug kenne; nun dürfe es aber nicht in das belieben der Konkordatskantone gelegt werden, dnreh Klagesristen von kurzer Dauer das Klagerecht illusorisch zu machen.

Die Kommisston betrachtet diese Ausstellungen nicht als stichhaltig.

Sie findet , dass, weil das Konkordat über die vorliegende Materie keine Vorschriften enthält, das kantonale Recht hier in die Lücke treten und den Anssehlag geben müsse, und erblickt in den materiellen Bestimmungen des betreffenden waadtländischen Gesezes nichts, was als eine Sehmäle.

^rung des Konkordats angesehen werden könnte. Die beste Garantie ge.gen die von dem Rel.urrenten ausgesprochenen Befürchtungen besteht darin, dass die Konkordatskantone die gleichen Vorsehristen, welche sie gegen ausserkantonale Barteien anwenden, auch ihren eigenen Einwohnern gegen.über zur Geltung bringen müssen.

Die Kommission beantragt Jhnen daher, im .^lnschluss an den Ent^ scheid des Ständerathes, die Besehwerde als unbegründet abzuweisen.

Bern, den 10.^14. Juli l 865.

Ramens der Kommission, Der Berichterstatter:

Dr. ^. ^uter.

^ol^e.

Dieser .^ekur^ wurde in gleicher Welse und an den nämllchen Tagen

^rledlgl. wle der ^.ekur.^ Sl.urzenegger ^lehe Sel.e 25^ und .^ hl^or^.

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Bericht und Antrag der nationalräthlichen Kommission betreffend den Rekurs des Hrn.

Joseph Stöckli in Freiburg gegen den Bundesrathsbeschluß vom 3.Juni 1863*), betreffend Verletzung des Konkordats über Viehhauptmängel. (Vom 14. Juli 1865.)

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1865

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23.08.1865

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378-380

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