#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

.XVII. Jahrgang. III.

Nr. 38.

#ST#

B

e

r

23. August 1865.

i ch t

der

kommission des Ständerathes über die zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Postvertrage. ^)

Vom l3. Juli 1865.)

^

Tit..

Die Schweiz hat in den legten Jahren ein emsiges Streben in Allem, was den Verkehr erleichtern und befordern kann , an den Tag gelegt.

Auch auf dem Gebiete des Postwesens ist viel Anerkennungswerthes gestehen. Ausbreitung des Vostdienstes in die entlegensten Winkel unseres Vaterlandes, Raschheit der Beförderung sur Versone.. und Briefe, Wohl-

seilheit der Taxen - alles das sind Dinge, über die man sich i.u allgemeinen bei uns srenen kann, wenn auch gleich stets noch manche Wünsche übrig bleiben.

Zu einem wohlgeordneten Postwesen genügt es aber nicht, dass allen gerechtfertigten Anforderungen im Jnnern des Landes möglichst eutsproehen werde, sondern auch die Verbindungen mit dem Auslande dürfen nicht übersehen werden. Je mehr unsere Beziehungen zn andern Staaten an Bedeutung gewinnen, desto notwendiger ist es, sie durch gute Posteinrichtungen .noglichst zu erleichtern. Auch hier bleibt daher stets ein grosses Feld des Fortschrittes geofsnet.

Nirgends find aber Änderungen und Fortschritte mehr geboten, als a..f den verschiedeneu Verkehrsgebieten ; nirgends ist Stabilität schä-

^,^ S. Botschaft des Bundesraths vom 17. Mai 1865, im Bundesblatt von 1865, Bd. Il., S. 527.

BundesbIatt. Jahrg. XVII. Bd. III.

27

350 lieher, als auf ihnen. Man mnss sich daher nicht wnndern, wenn da....

verkehrtreibende Bnblikum stets dahin drängt, dass in dieser Richtung das

Möglichste ^rreick.t werde.

Wir besten eine Reihe von Verträgen mit den hauptsächlichsten Staaten Europas, durch welche die postalischen Begehungen mit ihnen geordnet werden. Einer der wichtigsten , ja man kann wohl unbedingt sagen, der wichtigste, ist der mit unserm Rachbarlande Frankreich. Der Bisherige Vertrag mit demselben datirt vom Jahr 1849 und ist also bereits 16 Jahre alt. Seit dieser ^eit sind erhebliche Veränderungen im Vostwesen gemacht worden. Jdeen , die sich zu jener Zeit erst Bahn brachen, sind inzwischen fast überall ins Leben getreten. Wohlbegründet war daher der seit einer Anzahl von Jahren ergehende Ruf nach Revision jenes Vertrags.

Diese Revision hat nun stattgefunden , und eine Reihe von Besehwerden sind durch den neuern Vertrag beseitigt worden. Jn andern funkten entspricht er unseren Erwartungen weniger und bleibt hiuter den Anforderungen der Je.^eit zurück. Eine Besprechung der einzelnen Bestimmungen wird uns am besten den Massstab zur Beurtheilung des Vertrags an die .^and geben.

Wir beginnen mit dem a l l g e m e i n e n B o st p e r t r a g e , der in folgende fnns Hauptrnbriken zerfällt: l. Bostverbindnngen.

ll. Briefverkehr.

III. Muster- und Drucksachenverkehr.

IV. Geschlossener Transitverkehr.

V. Verwaltungsbestimmungen.

fassen wir diese Abschnitte nach einander ins Auge.

l. ^os^erln^n^en. Art. l.

Jn dieser Beziehung bringt uus der neue ^ertrag keine Aenderungen, ^wenn man nicht als eine solche die Aushebung des franzosisehen Vostl.u.reaus in Basel bezeichnen will. Dasselbe hat seit seiner Erstellung im Jahre 1849 gute Dienste geleistet, und dessen Aufhebung, die pon der französischen Verwaltung gewünscht wurde, wird für die baslerisehe BostVerwaltung eine Vermehrung der Arbeit herbeiführen , ohne übrigens mit

Raehtheil begleitet zu sein.

Bei Anlass dieses Artikels erwähnen wir, dass besonders im Brief....erkehr, der sür uns dur.^h Frankreich vermittelt wird, noch manche Uebelstände bestehen, deren Beseitigung hoehst ^vünschbar wäre. So wird z. B. die Spedition der Briefe zwischen der Schweiz und England mit einer Langsamkeit bewerkstelligt, die zu fortdauernden Klagen Veranlassung gibt. Ein Bries von Basel nach Loudou bedarf ^wei Tage . ein solcher

35l ..il...

nach Liverpool kommt erst am dritten Tage an, was daher rührt, dass die Briefe wegen Mangel sofortiger Besorderungsgelegenheit liegen bleiben.

Die Kommission wünscht sehr, dass das Bostdepartement auch fernerhin alle Anstrengungen mache, um solche Missstände zu beseitigen.

ll. .^e^e.^r.

1.

..^ewohnli^e Briefe.

a. I n t e r n a t i o n a l e r V e r k e h r . Art. 2, ..., 4.

Das Vorto sur Briese von und nach Frankreich, im Gewichte von 7^ Grammen oder weniger , betrug nach dem bisherigen Vertrage 40 Rappen. Für jede 7.^ Gramme nicht übersteigende Vermehrung des Gewichts waren abermals 40 Rappen ^u eutriehten. Die Ta^e war dieselbe für srankirte oder ni.hl sxankirte Briese.

Für die Gränzdistrikte bestand die Begünstigung, dass bei einer Entfernung des ^ostbüreaus der Ausgabe von demjenigen des Bestimmung^ ortes von nicht mehr als dreissig Kilometern (6^ S.hweizerstunde.^, in gerader Linie gemessen, das Vorto bloss 20 Rappen betrug.

Der ueue^ Vertrag ändert nun diese Verhältnisse nach drei Richtnngeu hin.

Fürs erste wird das Einh^.itsgewicht der zwischen der Schweiz und Frankreich gewechselten Briese auf 10 Gramme erweitert. Es wird dadureh ein Haup^tübelstand, der bisher ^u rügen war, beseitigt. Bekanutlieh haben uamlieh sowohl die Schweiz als ^r^.nkreich für ihren internen Ver...

kehr das Einheitsgewicht von 10 Grammen angenommen. Unser Bostgese^ vom Jahre 1862 sanktionirte diese Aenderung, die eiuen wirkliehen Fortschritt enthält, weil nun nieht sofort jedes etwas stärkere Vapier oder je^e Einlage eines Wechsels oder andern Blattes den Bries dem doppelten Vorto unterwirst. Knrz vorher halte Frankreich dasselbe Einheitsgewieht angenommen. Es ist nun aber hoehst misslich, wenn fürten internationalen Verkehr ein anderer Massstab angenommen wird ; denn es kann ^ar nicht fehlen, dass die Bri^steller nur all^u häufig nicht wissen, oder es übersehen , dass in dieser Begehung ein Unterschied zwischen den internen und den internationalen Briefen bestehe. Man darf wohl behaupten , dass ans dieser Ursache eine Menge nicht genügend srankirtex Briese abgehen.

Die ^weite vorgekommene Aenderung besteht darin . dass die ^rankirnng der Briefe zwar nach wie vor fakultativ bleibt, dass dieselbe aber wie in unserm internen Verkehr durch eine niedrigere Tar^e begünstigt wird.

Gegen diesen Grundsatz ist aus denselben Motiven, die ihn ^.r Ausnahme in unser ueues Vostgese^ empfohlen haben, nichts ein^uw^.den.

Die dritte ^lenderung betrifst die Hohe der Ta^e, die sür den einsa.^hen srankirten Brief, dessen Gewicht 10 Gramme nicht übersteigt, von

352 40 auf 30 Rappen ermässigt worden ist. Die T^e des unsrankirten Briefes ist dagegen von 40 auf 50 Rappen e..hoht worden.

Für die ..^ränzzone ist die Entfernung von 30 Kilometern und die Ta^e von 20 Rappen für die frankirten Briefe beibehalten , dagegen für die unsrankixten um 10 Rappen erhoht worden.

Die Ermässigung der Ta^e finden wir vollständig gerechtfertigt.

Das Borto für die internen Briefe beträgt in Frankreich 20 , in der Schweiz l0 Rappen, und man sieht nicht ein, warum der internationale Brief mit mehr als diesen beiden Ansätzen zusammen belegt sein Rollte. Es ist diess ....war weder eine allgemein angenommene, noch eine allgemein anerkannte Regel, sonst würde ein ans England kommender oder dahin bestimmter Brief in Frankreich nicht die noch so hohe Tar^e von 80 Centimen zahlen.

Gern hätten wir gesehen, wenn man stch begnügt hätte, die Tax^e für den Bortosail auf 40 Rappen zu belassen, und es ist nns aufgefallen, dass , nachdem sranzosischerseits im Anfang von 45 Eent. die Rede war, dieselbe nachher selbst auf 50 Eent. erhoht worden ist. Es ift in^wischen nicht aus dem Ange zu verlieren, dass man überall dahin strebt, die Frankirung moglichst allgemein einzuführen , und dass man sieh der Tax^erhohung nicht auszusetzen brau.ht. .Allerdings ist sehr häufig der

unschuldige Empfänger des Briefes dadur.l, getroffen.

Zu unserm Bedauern haben wir dagegen ersehen , dass bezüglich der Grän^one nicht ein Mehreres erreicht werden konnte. Schon lange klagte man mit Recht darüber, dass die Entfernung von 30 Kilometern eine ungenügende und das Vorto ein zu hohes sei. Es widerspricht allen gesunden Grundsätzen , den Briesverkehr durch Ta^en zu beschweren , die er nicht ertragen kann, und welche keine andere Wirkung haben, als das Bubliknm zu belästigen , ohne dem Aerar eine grössere Einnahme zu .^erschassen, als^wenn niedrigere Ausätze bestünden. Offenbar tritt aber dieser Fall ein, wenn schon bei einer Entfernung von dreissig Kilometern die Tax^e 30 Rp. und für eine geringere Entsernnng .^0 Rp. beträgt. ^n unserm Verkehre mit Jtalien zahlt der einfache Bries auf einer Entsernung von 45 Kilometern nur 10 Rp.

I^. Transit über Frankreich, in o f f e n e r (stückweise..) ^ers.^ndnng.

Ar... 5.

Der Vostverkehr mit Frankreich hat sür uns nicht nur .^iue üb^rwiegende Wichtigkeit wegen der grossen Anzahl der zwischen diesem Lande und der Schweiz gewechselten Korrespondenzen, sondern auch ..^il Frankreich uns für einen bedeutenden Theil unserer übrigen Versendungen als Vermittler dient Wir brauchen nur auf Grossbrittanien , auf ....^pan.eu, aus einen Theil Jtaliens, sowie aus die aussereuropäis.hen Länder hin^uweisen , um diess erkenntlich zu machen. Die Bestimmungen des Ver-

.

353 trags , die sich aus den sranzostschen Transitverkehr beziehen , von wesentlicher Bedeutung sur uns.

sind daher

Leider ist es gerade dieser Theil des Vertrags , der uns in mehrfacher Begehung unbesriedigt lässt. Wir haben dabei besonders das angenommene Einheitsgewicht der Briefe und die noch immer sehr hohen Ta^en im .^luge.

Das E i n h e i t s g e w icht der Briese bleibt wie bisher auf 7^ Grammen

bestehen , und es ergibt sich mithin für diese Briefe derselbe Uebelstand,

der bis anhin für diejenigen aus und nach Frankreich a.erügt wurde. Ein Brief nach oder aus England z. B. darf nur halb so schwer sein, als wenn er bloss für den internen Verkehr von Grossbrittanien bestimmt ist, und ^ so schwer sei.. , als wenn er die Schweiz nicht verlässt. Es ist das eine Anomalie, die vermieden werden sollte , und die nicht m^hr im Geiste uuserer Zeit liegt. Eine allgemeine Einigung aller hauptsächlichsten Handelsstaaten wäre in dieser , wie in manchen andern postalischen BeZiehungen sehr erwünscht. Wenn man aber vernimmt, wie wenig Erfolg die im Jahr 1863 veranlasse internationale Bostkonferenz in Baris hatte, und von welchem rein fiskalischen Gesichtspunkte aus man häufig das Bostwesen noch betrachtet, so dars man sich nicht zu sehr wundern , daß in mancher Richtung unser Vertrag noch so Vieles zu wünschen übrig lässt.

Der Grundsatz , dass unfrankirte Briefe eine hohere Tax.e entrichten, als vorausbezahlte, ist nur gegenüber Grossbxittanien angenommen; sür.

alle anderen Länder, wosür Frankreich den Transit vermittelt, nicht.

Die der Botsehast beigegebene Tabelle A Enthält die künstigen Tarnen nach den verschiedenen Ländern , für welche Frankreich den Verkehr vermittelt. Es geht daraus hervor, dass eine Ermässigung stattgefunden hat sür die Briefe nach der Levante

und nach Aeg^pteu . deren Ta.^e künstig 60 statt 90 Rp. betragen soll ; sür Grossbrittanien, für welches die Tar^e bisher auf 60 Rp. gestellt war, wird sie künftig 50 für frankirte und 70 für niehtsrankirte Briefe betragen ; für Belgien , die Niederlande, einige deutsche Staaten, Ln^emburg,

sowie für Jtalien künftig 50 Rp., statt 40 bis 80 Rp. ; für den Kireheustaat, Griechenland ^..nd Malta 70 statt 90 Rp. ; für .Dänemark endlich von 120 resp. 130 Rp. auf 1l0,

lieh noch sehr beträchtlich ist.

was frei-

Die Ta^en sind gleich geblieben : für Schweden, Torwege.., Russland, Bolen Fr. 1. 30; sür Brasilien, die Vereinigten Staaten von Nordamerika Fr. 1. 10;

für Spanien, Bortugal, Gibraltar 50 Rp. ;

für die Sandwieh-Jnseln , Euba und Mexiko über die Vereinigten

Staaten ^r l. 30;

für mehrere südamerikanisehe Staaten Fr. 1. 30.

354 Eine Erhohung der Ta^e hat dagegen stattgesunden für Westindien, für die Jnseln .m atlantischen und stillen Meere, für Australien u. a m , wo ste von 90 Rp. ans 1 Fr. gefegt worden ist.

.^. ^har.^rte und ^erthl.r.^.

Art. 6 --l 4.

Rekommandirte Briefe zahlten bisher ^ die doppelte Tai.e. MeIn kann es als eine Verbesserung ansehen, dass sie künftig nur mit der einfachen belegt sind, dagegen einer fi^en Einschreibgebühr unterliegen. Doeh auch hier muss die Kommission bedauern , dass diese nicht niedriger angesetzt werden konnte als 40 Rp. Einfache Briefe werden dadureh theurer, als wenn sie nach dem frühern Grundsatze berechnet würden.

Bei schwereren dagegen ergibt sich natürlich eine Verminderung gegenüber von dem, was bisher befahlt werden musste.

Die Ta^en und Gebühren sür diejenigen Ehargebriese , die im offenen Transit durch Frankreich gehen, sollen später zwischen den Postverwaltungen vereinbart werden.

Die Uebereinknnft, dass künstig auch Briefe mit Wertpapieren unter Deelaration dnrch die französische Bost versendet werden konnen, ist schon längst von der Geschäftswelt gewünscht worden. .....ach dem Vertrage darf der Betrag der in einem Briefe enthaltenen Wertpapiere Fr. 2000 nicht überschreiten Auch hier muss aber bedauert werden , dass eine zu hohe Gebühr für solche Sendungen gefordert wird. Der Werthpapiere enthaltende Brief bezahlt die Ta^e der ehargirten Briefe, also wenn einfach, 70 Rp., wenn doppelt t Fr. Dazu kommt noch eine Gebühr von 20 Rp. für je 100 Fr., also kostet der einfache Brief, wenn er

l 00 Fr.

200 ,, 500 ,, 1000 ,, 2000 ,,

Man sieht, allzu hohe ist.

enthält 90 Rp.

" ^r. 1. 10 ,, ,, ,,1. 70 ,, ,, ,, 2. 70 ,, ,, ,, 4. 70 ,,

0,90^. des Werlhes.

0,55.^ ,, 0,34^. ,, 0,27^, ,, 0,23 ^/o ,,

dass die Ta^e besonders sür kleinere Sendungen eine

^. priese v... u ^taat^bel^r.^en.

Art. 15.

Jn Amtssachen ist gegenseitig Vortofreiheit gestattet, wie solches bereits nach dem bisherigen Vertrage der ^all war.

^. ^..n^riftli.^e ^tr..un^en,. ^e^att.^papiere, ^^rrel.tnr-^rud.^^en

i... d.at. Art. 16.

Für diese enthält der Vertrag eine Verbesserung, insofern sie bisher mit der Briestax^e belegt waren , während sie künftig der Ta^e von 50 Rappen für 200 Gramme unterliegen. Auch diese Ta^e entspricht allerdings den heutigen Anforderungen nicht, und hätte niedriger angesetzt werden dürsen.

355 .

.

lll. Auster- u^ ^r^ache^er.el^. Art. 18-21.

1. ^ter^t^n...^ ^erl^hr.

Art. 18.

Wie die Botschaft nachweist, wurde die Ta.^.e für Drucksachen bisher nach dem .....Quadratinhalte des verwendeten Bapiers bezahlt.

Wir dürfen es als eine Verbesserung ansehen, dass der neue Vertrag von diesem Modus abgegangen ist, und auch hier das Gewicht der Ta^bere..hnung zu Grunde legt. Ebenso wird die Geschäftswelt gerne vernehmen , dass nun endlich auch Warenmuster nicht mehr wie Briefe, sondern in gleicher Weise wie Drucksachen zu bezahlen sind, d. h mit 5 Rp. für ein Gewicht, das 40 Gramme nicht übersteigt. Es ist diess als einer der Haupt^ortheile des neuen Vertrags sür die Geschäftswelt anzusehen.

^. Offener ^..ran^er^ehr.

Art. l 9.

Leider konnten auch hier keine günstigeren Bedingungen erreicht werden, als die bestandenen, und es ist uns uur die Hoffnung gelassen, dass für den Fall, dass Frankreich mit andern Ländern neue günstigere Vereinbarengen abschlössen würde, der Schweiz ebenfalls eine Ermässigung eingeräumt werden müsste.

Als einen bedeutenden Mangel müssen wir aber hervorheben , dass nicht auch Warenmuster, die im Transite gehen, wie Drucksachen behandelt werden, ähnlich wie solches nun im internen Verkehr mit Frankreich Angestanden worden ist. Es unterliegen in .^olge hievon nnsere so wichtigen Beziehungen , besonders mit überseeischen .Ländern , auch fernerhin den bisherigen Schwierigkeiten und hohen Tax^en. Zu unserer grossen Besriedigung haben wir vernommen, dass alte Hossnu..g vorhanden ist, durch ein na.hträgliches Vrotokoll zu vereinbaren, dass wenigstens sür Gr.ossbrittanien der Verkehr mit Warenmustern denjenigen mit Drucksachen gleichgestellt werden wird. Es ist sehr zu wünschen, dass es dem Bundesrathe gelingen moge, dieselbe Begüustigung auch sür andere Länder zu erlangen.

.^ Transit .nl. ^eschlofseneu ..^etelt.

Art. 23-2^.

Der neue Vertrag se^t sest, dass sür jeden Kilometer in gerader Linie

.oom Eingaugspunkte bis zum Ausgangspunkte 5 Rappen für jedes Kilogramm Briefe und

.^ ,, ,.

,, ,, Waarenmnster und Drucksachen zu entrichten sind.

Bisher war die Tar^e 10 Rappen für Briefe und Warenmuster, 1 ,, .. Drucksachen per Kilogramm und Kilometer.

Tro^ dieser Rednetion dürste der geschlossene Transit sür die Schweiz noch immer von keiner sehr erheblichen Wichtigkeit sein, und z. B. eine direkte Verbindung mit England stetsfort grossen Schwierigkeiten unter-

356 liegen. .Die Vostverwaltungen der beiden mächtigen Handelsstaaten Frank^ reich und England steinen in sehr gutem Einverständnisse zu einander zu stehen , und wohl gerade weil es fin. England nichtig ist , dieses gute Einvernehmen nicht zn stören , und weil ihm keine besonderen Vortheile aus eine.. direkten Verbindung mit der Schweiz erwachsen , haben unsere diessfälligen Anträge bisher kein grosses Entgegenkommen gefunden.

So sind auch die in den Endsä^en der Artikel 23 und 24 enthalt tenen Bestimmungen, wonach Transitsendungen zwischen franzosischen oder badischen Bostbüreau^ über Schweizergebiet, und vic.^ver.^ unent..

geldlich besordert werden müssen , ganz nur im Jnteresse Frankreichs.

Dass die bisherige Stipulation, die sieh nur ans dieEartirung zwischen fran^.

^osischen und badischen Bürean^ bezog, nun auch anf diejenige zwischen französischen und sranzosischen Büreaui. ausgedehnt wird , ist eine neue .

von uns gemachte Eoneessiou, die unserer Bostkasse einigen Eintrag thun wird.

^. .^ermalt^^en. Art. 20-22, 26-35.

Wir

haben hierüber nur Weniges zu bemerken.

Richt genügend frankirte Briefe zwischen der Schweig und Fraukreich sollen künslig in der Weise verrechnet werden, dass sie zwar die Ta^e der nnfrankirten Briefe zu entrichten haben , wogegen der Betrag der aufge-

klebten Marken in Abzug kommt. (Art. 32.)

Bisher musste das Borto bezahlt werden , als wäre der Brief gar nicht srau^irt Dagegen konnte die Rückvergütung des Betrags der aufgeklebten Marken , gegen Rückgabe des Briefumschlags , auf dem Bostbüreau reelamirt werden.

Obige Bestimmung ist aueh in unserm Vostgesetze von.. Jahr 1862 (Art. 7) und im Vertrage mit Jtalien ausgenommen worden.

Da....

Publikum erblickt in derselben vorkommenden Falls, wohl nicht mit Unrecht, eine gewisse Härte , insofern der unabsichtliche Jrrthum gleich bestraft wird , wie die wohl ^u vermeidende Unterlassung des Frankirens.

Dass ungenügend srankirte Briese aus dritten Ländern, deren Transit Frankreich vermittelt, auch künstig das volle Borto ^u bezahlen haben, ist um so bedauerlicher, als durch die Verschiedenheit des gestatteten Ge..

wiehts das Bublikum fast uothwendig irre geführt werden mnss. Dieser Uebelstand wird sich besonders bei der englischen Korrespondenz erzeigen, und zwar in krasser Weis... , wenu ungenügend frankirte englische Briefe künst^g mit dem hohern Borto von 70 statt 50 Rp. belegt werden sollen und die aufgeklebte Marke dabei nicht einmal in Abzug gebracht wird.

Die Anerkennung der wahren Bedürsnisse des Verkehrs und ihre Bevorzugung vor dem fiskalischen und überdiess häufig übelverstandenen Jnteresse der Bostverwaltungen werden sich erst dann allgemeine Bahn brechen, wenn ein weitersehender Geist auch in diesen Materien Ordnung

357

^

schafft, wie es in neuerer Zeit glücklicherweise in manchen andern Verkehrsverhaltnissen geschehen ist.

Die übrigen Bestimmungen des Vertrags, welche Verwaltung...- ....der Rechnungssachen betreffen, geben uns zu keinen Bemerkungen Anlas...

Es bleibt uns nun noch übrig , uns über die Theilung der Tax^en und Gebühren zwischen den beiden vertragenden Staaten , und über die aus dem Vertrage sür uns erwachsenden finanziellen Folgerungen auszusprechen.

Art. 17 set^t fest, dass sämmliche Ta^en und Gebühren auf den zwischen der Schweiz und Frankreich gewechselten gewohnlichen oder charchirten Briefen, sowie auf oen Korrekturbogen und Schristsendnngen, im Verhältnisse von zwei Drittheilen zu Gunsten der srauzosischen Vostverwaltnng , und von einem Drittheile zu Gunsten der schweizerischen Bostver^ waltung, vertheilt werden.

.

Dagegen fallen nach Art. 18 die für Drucksachen, Warenmuster und andere dergleichen bezogenen Ta^en demjenigen Lande zu , von dem die Versendung ausgeht, und wo die Frankirung stattzufinden hat.

^aeh dem srühern Vertrage bezog von der Ta^e des einfachen Briefs

im Betrage von 40 Rappen

die Schweiz 15 Rappen oder 37.^.^..,

Frankreich 25

,,

,, 62^^,.

Von den Briefen im Grän^ra^on bezog jede Verwaltung die Hälfte der Ta^e.

^

Wir sind also in dieser Beziehung, da wir künstig sür alle Briefe

nur 33^^ begehen sollen, ungünstiger gestellt, als wir es bisher wareu. Richts desto weniger erachten wir, es habe der Bundesrath wohl daran gethan , auch bei diesem etwas ungünstiger.. Vertragsmodus dem verkehrtreibenden Vublikum die Vortheile des neuen Vertrags nicht länger vorzuenthalten.

Bezüglich der Drucksachen ist zu bemerken , dass Frankreich nach der Sehwei^ ungefähr das doppelte Quantum von dem versendet, was diese an Frankreich abgibt. Zieht man dieses Verhältniss in Betracht, so stellt stch bei der Ta^e von 5 Rp. für 40 Gramme und bei der Annahme, dass jeder Theil die Ta^en bezieht, die von den von ihm abgesandten Gegenständen erhoben werden , die Rechnung so heraus , dass von der Gesammteinuahme die Schweiz von je 5 Rappen eirea 1^ und ^rankreich eirea 3^ Rp. erhält. Die .^ommissiou erachtet, dass, nachdem nun die bisherige französische Stempeltax^e von 3 Rp. aus den schweizerischen Zeitungen nieht mehr besonders berechnet wird, dieser Repartitions-

358 modus ein gerechtfertigter sei. Bisher erhielt die Schweiz von der Einheitstax^e von 5 Rp. 2 Rp. , dagegen hatten die Empfänger von Zeitungen in Frankreich noch die Stempelgebühr von 3 Rp. zu entrichten.

Ueber die finanzielle Tragweite der neuen Verträge gibt Jhnen die Botsehast Ausschluss. Sie beregnet den Ausfall für die schweizerische

Bostkasse aus beiläufig Fr. 130,000. Auch hier wird aber ein Theil

desselben durch Vermehrung des Verkehrs wieder eingebracht werden.

Jmmerhin erachten wir, dass wenn sich auch sür den Anfang ein Ausfall ergeben sollte, es sieh hier um eine wohlgerechtsertigte Ausgabe handelt.

Wir gehen über zum V e r t r a g e über die p o s t a m t l i c h e n G e l d A n w e i s u n g e n , über deu wir uns kurz fassen können. Er entspricht einem längstgefühlten Bedürfnisse. Baarsendnngen nach Frankreich können nicht durch die Posten versendet werden, und unterliegen bei ihrer Vermittlung durch die Messagerien langwierigen Förmlichkeiten. Die .).euexung , kleinere Beiträge durch Bostmandate zu entrichten , ist daher ein wirklicher Fortschritt.

Wir gehen mit der Botschaft des Bundesrathes einig, dass die Tax^e ...on 20 Rp. sür je 10 Fr. eine viel zu hohe ist. Anch hier mnsste man sich eben mit dem begnügen, was zu erreichen war. Es erscheint fast unbegreiflich, dass man sich sranzosischerseits nicht herbeilassen wollte, die Tax^e wenigstens für die Betrage über l 00 Banken, wo sie die kosten von effektiven Baarsendnngen so bedeutend übersteigt, herabzusehen ^).

Wenn wir uns nun über die beiden ..Verträge im Ganzen änssern und ein Urtheil darüber anssprechen sollen , so sind wir dahin geführt , dem beizupflichten, was die Botschaft hierüber enthält. Der neue Vertrag beseitigt manche bisher bestandene Uebelstände , und kaun daher als eine Verbesserung in unserm postamtlichen Verkehre mit Frankreich augesehen werden. Jn Manchem entspricht er aber den schweizerischen Ansehauungen von ferne nieht , nach denen wir gewohnt sind , in Boftsachen die Jnteressen des Verkehrs stets in den Vordergrund ^u stellen. Wir müssen daher sehr bedauern , dass der fiskalische Gesichtspunkt in manchen Theilen des Vertrags noch so sehr vorherrscht. Bei Verträgen ist es aber natürlich nicht möglich, Grundsätze, und wenn sie noch so vortrefflich wären, ^) Jm schwelzerlsch^italienischen ^ost^ertxage ist dle Tax^e sür ^ostmandate b^ zum Betrage von 1....^. ^r. auf 10 .^p. für ^. t0 ^r., und von da an auf

20 .^p. für ^e 50 Fr. festgese^.

^

..

359

zur ...Durchführung ^u bringen , wenn nicht der andere vertragende Theil dieselben ebenfalls anerkennt. Dass diess nun von Seite der franzosischen Bostverwaltung nicht in dem von uns gewünschten Masse geschehen ist, ergibt sich sowohl aus dem Vertrage, als aus den uns vorgelegenen Al^ten über die Verhandlungen.

Dabei dürfen wir übrigens nicht aus dem Auge verlieren, dass jeder Staat beim ^bschlusse von Verträgen stets si^.h von besondern Rücksi^ten leiten lässt. Frankreich^ das im Herren Europas liegt und mit vortrefflichen Verkehrsmitteln versehen ist, fühlt sein.^Krast, und lässt sich bei den vielen Verträgen , die es mit den andern Staaten vereinbart, nicht gerne herbei, eine al.lzugros^e Verschiedenheit in den Vertragsbestimmu..^en anzunehmen, sondern trachtet, dieselben mogliehst gleichformig zu machen. Es berief sich daher bei den Unterhandlungen häufig daraus, dass andern Staaten ^ keine güustigern Bedingungen gestattet worden seien.

Bei den Verhandlungen konnte endlich auch noch eine gewisse Missstimmung darüber bemerkt werden, dass vor einiger Zeit ein Theil des Transits naeh Belgien Frankreich genommen und Deutschland zugewendet worden war.

Jm ganzen haben uns die Ulkten den befriedigenden Eindruck gewährt, dass von Seite des schweizerischen Unterhändlers, des Herrn Mini^ sters Kern und der ihm beigegebenen Experten, keine Mühe gescheut wurde, um das Mogliehfte für die schweizerischen Jnteressen .^u erreichen, und wir sehliessen uns gerne der Anerkennung an, die ihnen von ^eite des Bundesrathes ausgesprochen wird.

^ Zum Schlusse beehren wir uns, Jhnen, Tit., einstimmig die Annahme des Beschlussesent^urses , wie er vom Bundesrathe vorgesehlagen ist, anzuempsehlen, und verharren mit vollkommenster Hochachtung.

Bern, den 11,^13. Juli 18^5.

Die Kommisston des Ständeraths, und in deren Ramen :

..l. ^taheliu^rnnuer. Berichterstatter.

^ o ^. Die Commission bestand aus den ^erren ^ A. ^..helin^Brunner.

.^ um ber t.

^appeler.

C am p e r i o.

S t e i n e g g e r (ablesend).

Der S^nderath ha^ am 1.^. ^uli obigen ^ommissionalanlrag zum Beschluß erheben, und der ^ationalr^h unterm 18. gl. M^. ebenfalls die .Ratifikation der betreffenden Verträge ausgesprochen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständerathes über die zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Postverträge.*) (Vom l3. Juli 1865.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1865

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.08.1865

Date Data Seite

349-359

Page Pagina Ref. No

10 004 854

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.