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ständeräthlichen Kommission zur Begutachtung der Botschaft des Bundesrathe.... über Einführung eines schweiz. Handelsgesetzbuches.

(Vom 9. Dezember 1864.)

Tit.!

Jhre kommission erklärt sich mit dem Bundesrathe vollständig einverstanden in Betreff der Wüuschbarkeit der Einführung eines Handels-

gesetzbuches , das für den ganzen Umfang der Eidgenossenschaft Geltung hätte. Die Jnteressen des zu immer grosserer Entwicklung gelangenden Handelsverkehrs erheischen unbedingt ein Vorgehen auf dem Gebiete der

Gesetzgebung. Gerade hier tritt aber die Nothwendigkeit einer Einigung für einen mogliehst grossen Umkreis hervor. Zuvorderst gilt es, diese Einigung wo moglieh für den ganzen Umfang unseres Vaterlandes zu erlangen. Die kommission erachtet aber auch ihrerseits, ..ass der Gedanke einer noch weiter gehenden Vereinigung verschiedener Länder zu einer gemeinsehaftlichen Gesetzgebuug iu Handelssachen ein den Verhältnissen durchaus entsprechender ist , und daher gar wohl eine Zukunft haben dürste.

Von obigen Ansichten ausgehend, kann sich die kommission nur billigend über das aufsprechen , was von Seite des Bundesrathes in Aachen geschehen ist. Rachdem ihm eine bezügliche Motion vom Rationalrathe überwiesen worden war, finden wir es ganz angemessen, dass er die Frage nach allen ihren Seiten dureh Experten prüfen und sodann den Entwurf eines Handelsgesetzes durch eine sachverständige Hand ausarbeiteu liess. Dieser Entwurf ist der Oefsentlichkeit übergeben worden, und es entsteht nun die Frage, wie in Sachen weiter solle vorgesehritten werden. Die kommission muss in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathe finden, dass im jetzigen Stadium ein weiteres Vorgehen bei den Kantonen angestrebt werden müsse. Jhnen allein steht die Kompetenz zu, gesetzgeberische Verfügungen in Handelssachen für ihr Gebiet zu treffen und sich mit andern Kantonen über gemeinschaftliche Einsührnng von solchen zu einigen.

Weitere Maßnahmen der Bundesversammlung wären

16 also nicht gerade nothig. Jn^wischen erachten wir, es sei allerdings nicht unangemessen, wenn sich die oberste Behorde des Landes über einen ^ wichtigen und das ganze Vaterland umfassenden Gegenstand ausspreche, und gegenüber den Kantonen ihren Ansichten Ausdruck gebe. Die .^ontmission ist daher grundsätzlich mit dem Bundesrathe über eine be^üglich^ Beschlnssessassung einverstanden. ^ie schlägt Jhnen bloss vor, der ^ffer 1 des Entwurfes ein... etwas abgeänderte Redaktion zu geben , die ihrer Ansicht nach der ^.a.hlage und der Stellung der Bnndesbehorden besser entspricht, als die vom .Bundesrathe vorgeschlagene.

Was die ^isser 3 des Besehlussesentwurfs anbelangt, so dürfte man vielleicht fragen, ob dieselbe ihrer dermaligen geringen Tragweite halber nieht noch hatte dahingestellt bleiben sollen. Jn^wischen sieht si.h die kommission nicht ^n einem Antrabe auf Weglassung dieses Absatzes veranlasst.

Genehmigen ....^ie , Hochachtung.

..^it., die Versicherung unserer vollkommensten

Bern, den 9. Dezember 1864.

Die kommission .^d ho... , ^) und in deren Ramen, Der Präsident:

^. ^taheli^r^er.

...) Die kommission war zusammengesezt au^ den .^erxen .

A. S t ä h e l i n ^ B r n n n e r , in Basel.

1.^. J. J. B I ... m e r , in Glaru.^.

.^. .^e^er, in ^uzern.^ .l^h. P a m p e r i o, in Genf.

L. Gmür, in Sl. Gallen.

.^ote. Die ^on der kommission vorgeschlagene .^edak^ion der Ziffer 1 de^ Beschlußenlwurfes lautet also .

^Die Bundesversammlung erkla^, sie eraehIe e^ al^ lm wohl.^er^ ..standenen Interesse der Eidgenossenschaft liegend . daß fich die .^..ntone .,für Erstellung eine^ schweizerischen .^ande^gesezbuche^ verständigen^.

Der Bundesrath beantragte ^ ..Die Bundesversammlung spricht den lebhaften Wunsch au^ , daß .,die .Kantone sich für Erstellung elne.^ schweizerischen .^andelsgesezbuche^ ^verstandigen mochten.^ ..Im 10. Dezember 18^4 hat der Ständerath den .Antrag seiner kommission angenommen. Beim .^ationalrathe ist die Angelegenheit noch zu behandeln.

.^....^^

17

Verbalprozeß über

die Auswechslung der Ratifikationen der in ^enf abgefchlosfenen l.lebereinknnft zur Verbesserung de^ .^oose.... der int Kriege verwundeten Militär^.

(Vom 22. Dezember 1864.)

Die Unterzeichneten, welche zur Auswechslung der von ihren Souveränen erhaltenen Ratifikationen der in G e n s zwischen den Bevollmächtigten der hohen Regierungen von B a d e n , B e l g i e n , D ä n e m a r k , Spanien, Frankreich, H e s s e n (Grossherzogthum) , Jtalien, den R i e d e r l a n d e n , von B o r t u g a l , P r e u s s e n , der S c h w e i z und von W u r t e m b e r g am 22. .August 1864 abgeschlossenen Uebereinknnft zur Verbesserung des Looses der im Kriege verwundettn Militärs zusammengetreten waren , nachdem sie die vorgelegten Ratifikationsinstrnmente in guter und gehöriger ^orm befunden , haben die gedachte Auswechslung in der Weise vorgenommen, dass jeder Staat einem .jeden seiner hohen Mitkontrahenten eine Ratifikationsurkunde gegen ähnliche ihm dafür zukommende Ratifikationen einzuhändigen hatte.

Zugleich und mit Rüksieht ans Art. .) der Uebereinkunft , welcher sestse^t , dass für den Beitritt derjenigen Regierungen , welehe beim Kongress sich nicht vertreten lassen konnten , das Protokoll offen gehalten werde, wurde vereinbart, dass für spätere Beitrittserklärungen folgendes Verfahren beobachtet werden solle : Solche Beitrittserklärungen verbleiben im Archiv der schwe^. Eidgenossenschast, welche davon einer jeden der kontrahieren Mächte eine gehorig beglaubigt... und b^.sieg..lte .Ausfertigung zustellen wird, und.es hat jede Macht im Ramen des Souveräns ministeriell daraus zu antworten.

^nnde.^bla^ .^ahrg. X^II. Bd.I.

2

18 ^ur Urkunde dessen haben die Unterzeichneten den gegenwärtigen Verbalprozess ausgestellt und demselben ihr Wappenfiegel beigedrukt.

Also geschehen in B e r n , in achtfacher Ausfertigung, den 22. De^ember 1864.

Die bevollmächtigten : der schweif Eidgen ossensehast: I)r. J. ......u^.

des Grossherzogthums Baden: Für den badisehen Bevollmächtigten : .^on .^am..^.

des Königreichs Belgien: J. ^reiudl.

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Dänemark: L. F. ^mi.^.

Spanien: .I. IIeriberto ^..tl..^.^ de

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Kaiserreichs Frankreich: Tnr^t.

,, .^onigreichs Jtalien : .L. ^oanm^.

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,, der Niederlande: Dr. J. ^u^.

(Herr Generalkonsul F a e s i , welcher wegen Unpässliehkeit nicht personlieh der Konferenz beiwohnen konnte , hat seine Vollmachten dem Herrn Bundespräsidenten Dubs übertragen, .....esshalb derselbe im Ramen des Generalkonsuls der Niederlande unterzeichnete.)

Verbalprozeß übe..:

^rist^erl..ingernng sur Auswechslung der .Natistlationen der l.lebereinrnnst zur Verbesserung de^ Mooses der im Kriege verwundeten Militärs.

(Vom 22. Dezember 1864.)

Bei ...Auswechslung der Ratifikationen zu ......... ^on den Bevollmäehti^ten von Baden, Belgien, D ä n e m a r k , Spanien, Frankreich, He^en (Grossherzogthum) , Jtalien, den Riedert..nden, ^nBortua,al, B r e u s s e n , der Schweiz und von Württem.....^ ..^m

19 22. August 1864 in G e n f unterzeichneten Uebereinkunst znr Verbesserung des Looses der im Kriege verwundeten Militärs hat es sich gezeigt, dass die Ministerien des Königreichs Württemberg und des Grossherzogthnms Hessen mit Roten vom 30. Rovember und 15. Dezember dem Schweiz. Bundesrathe erklärt haben, dass sie eine Entschliessung der hohen deutschen Bundesversammlung abwarten müssen, bevor sie die Ratisikation der gedachten Uebereinkunft ausspreehen können , und dass der Generalkonsul von Portugal in Gens wegen Abwesenheit von seinem Dosten die Einladung des Bundesrathes zur Ratifikationsauswechslung nicht rechtzeitig erhalten konnte.

Diesen Umständen Rechnung tragend, und mit Rüksicht darauf, dass der Repräsentant Vrenssens wissen liess, sein Souverän habe der Ueber-

einkunst die Ratifikation ertheilt, hingegen sei die Ausfertigung der Jn-

strumente und deren Zusendung in der im .^lrt. 10 der Uebereinknnst festgesetzten Frist nicht möglich gewesen, wesshalb er eine Verlängerung dieser Frist nachsuchen müsse , sind die anwesenden und unterzeichneten Repräsentanten übereingekommen, dass die im Artikel 10 der Uebereinkunst sür die Auswechstung der Ratifikationen anberaumte Frist um drei Monate, nämlich bis zum 22. März 1865, verlängert werde zu Gunsten derjenigen hohen Staaten, die an der heutigen Verhandlung nicht Theil genommen haben, und dass man am leztgenannten Tage nochmals zum Behuf der abschliessliehen Verhandlung zusammentreten werde.

Zur Urkunde dessen haben unterzeichnet zu B e r n , zember 1864, unter Beidruknng ihres Wappensiegels,

den 22.

folgen die Unterschristen gleich dem ersten Protokoll.)

De-

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Bericht der ständeräthlichen Kommission zur Begutachtung der Botschaft des Bundesrathes über Einführung eines schweiz. Handelsgesetzbuches. (Vom 9. Dezember 1864.)

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1865

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.01.1865

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15-19

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