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Bundesratsbeschluß in

der Rekurssache des Johann Baptist Meier von KleinDietwyl, Kts. Aargau, betreffend Eheverweigerung.

(Vom 26. Juni 1865.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h

hat in Aachen des Johann Baptist Meier, von Kleindietwyl, Rts.

Aargau, betreffend E h e v e r w e i g e r u n g .

nach angehortem Beriete des Justiz- und Volizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergebeben :

1) J. B. Meier, geboren l823, katholischer Konsession, ist seit mehreren Jahren mit der Magdalena von S i e b e n t h a l , von Saanen, Kts. Bern, geboren 1826, reformater Konsession, verlobt.

Nachdem sie zuerst in Bern ihr Verhältniss angeknipst, haben die Verlobten 1861 in Jferten Aufenthalt genommen, wo Meier sich als Schneidermeister etablirte. Mittlerweile erzeugten sie drei Kinder, wovon indess nur .noch zwei am Leben find. Seit Anfang des Jahres 1863 bemühte sich nun Meier, die zum Vollzuge der Ehe mit seiner Verlobten nothigen Vapi.ere zu sammeln. Nachdem er seiner Heimatgemeinde die in den Jahren 1853 und 1854 aus der Armenkasse s...r ihn bezahlten Spitalkosten mit Fr. 58. 25, die rükstäudigen Militärsteuern mit Fr. 70, und endlich Fr. 72 für Heiathsge.derr, zusammen also Fr. 200. 25

bezahlt hatte, verlangte er im Oktober 1864 die Verki.udu..g der Ehe.

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Rach der zweiten Verkündung wurde jedoeh vom Gemeinderath.

Dietw.^l Eheeinspruch erhoben , ,,weil dem Meier die nöthige Gewähr abgehe , eine Familie erziehen und ernähren zu können , und weil insbesondere seine Verlobte nach porliegenden Zeugnissen in schlechtem .Leumund stehe. ^ Die Beurtheilung dieses Eheeinspruchs kam, der aargauisehen Gesezgebung gemäss, vor die Gerichte; allem sowohl das Bezirksgericht Muri, als das Obergericht des Kantons Aargau haben den Einspruch begründet erklärt.

2) Das Urtheil des Obergeriehts des Kantons Aargau, d. d. 13.

Hornung 1865, enthält im Wesentlichen folgende Begründung :

Meier sei, obschon er das 41. Altersjahr zurükgelegt , in seinen jüngern Jahren das Schneiderhandwerk erlernt und nun seither so langem betrieben habe, nicht in der .Lage, den Beweis zu leisten, dass er von dem Verdienste, den ihm sein Beruf eingebracht, etwas zurükgelegt oder erspart habe.

Die Zahlungen des Reknrrenten an seine Heimatgemeinde im Gesammtbetrage von Fr. 200. 25 seien ohne Bedeutung , da er nicht bewiesen, dass er diese Summe erspart habe.

.Abgesehen hievon dürste diese Summe keineswegs als ein seinem Beruse und der langen Arbeitszeit entsprechender Erwerb angesehen werden.

Unter solchen Umständen müsse dem Rekurrenten entweder Arbeit...-

tüchtigkeit, oder Fleiss oder haushälterischer Sinn abgehen. Er biete desshalb nicht die nach ^ 1, Litt. d des Eheeinspruchsgesezes vom 29.

Hornung 1860 geforderte Gewähr , dass er den Bflichten eines Hausvaters genügen könne.

Wenn der Beklagte diese Folgerung ^u entkräften suche durch ein Zeugniss des Gemeinderaths von Dietwr^l, vom 21. Wintermonat 1857, welches den Bassus enthalte, dass er ,.im Genusse genügenden Unterhalts.

und Erwerbsmittel sieh befinde^, so sei zu erwägen, dass das fragliche Zeugniss ihm zum Zwek seiner Niederlassung in Bern ausgestellt worden sei, und desshalb lediglich aus seine Berson sich beziehe. Es lasse daher die Frage, ob er eine Familie zu erhalten im Stande wäre, völlig unberührt. Ueberdiess könne ein vor 7 Jahren ausgestelltes Zeuguiss zur

Würdigung des gegenwärtigen Verhältnisses nicht massgebend sein.

Auch das Zeugniss des Gemeinderaths von Jserten, d. d. 14. Weinmonat 1864, könne dem Beklagten nicht zu Statten kommen, indem keinem Thatsachen erstellt seien, die dessen Jnhalt unterstüzen.

Sodann habe Beklagter zugegeben , dass er in Bern mit seiner Verlobten im Eoneubinat geleb.^, nnd dass er dieses Verhältniss gegenwärtig in Jserten noch fortfeze, fowie, dass er Vater zweier Kinder sei, welch...

jene ausserehelich geboren habe. Diese Thatsaehen seien nun der Art, dass sie denselben in sittlicher Beziehung offenbar in ungünstigem .Licht...

erseheinen lassen.

^712 3) Gegen diesen Entscheid des aargauis.^en Oberger.chts hat Hr.

Alb. von R ü t t e , deutscher Vfarrer in Jferten, Samens des Meier, mit Eingabe vom 2.^. März und mit Nachtrag vom 25. Apri 1865, an den Bundesrath rekurxirt , und unter Vorlegung nachträglicher Zeugnisse im Wesentlichen Folgendes angeführt : Die von den aargauischen Gerichten angebrachten gründe seien nur Scheingründe. Das eigentliche Motiv der Eheverweigerung konne , nach feiner Ueberzeugung, nur in dem Umstande gesunden werden, dass es sich um eine gemischte Ehe handle. Man wolle einsaß das Bundesgesez pom 3. Dezember 1850, Art. 3 umgehen. Das konfessionelle Moment trete zwar nirgends hervor, und nur einmal sei dieser Bunl.t berührt worden , indem das Vsarramt Dietw^l an ihn, Hrn. Bfarrer von Rütte (der überhaupt diese Angelegenheit betrieb und für Meier die ganze Korrespondenz besorgte) die Anfrage gestellt habe , ob die Verlobten sieh wohl nach katholischem oder resormirtem Ritus trauen lassen würden. Dagegen habe er, Hr. von Rütte, während der Korrespondenz mit dem Bsarramte Dietw^l diesen Umstand an den absichtlichen Verzögerungen und Erschwe..

ruugen deutlich herausgefühlt.

Wenn die aargauisehen Behorden ihren Eheeinspruch formell auf ^ 1 , Lnt. d des aargauischen Eheeinspruchsgesezes vom 29. Februar 1860 bafiren, so sei nicht zu übersehen, dass nach diesem Geseze der Nachweis eines geglichen Hindernisses dem Eheeinsprecher als Kläger

obliege; es genüge nicht, ein solches bloss zu behaupten. Jn diesem

Sinne haben sowohl der Bundesrath, als die Bundesversammlung konse.^uent entschieden, und zwar namentlich auch in Sachen Johann Stausfer

von ^iederhallw.^l, Kts. Aargau. (Bundesblatt 1864, Bd. l, S. 157 u. 167.)

Der Beweis eines solchen Hindernisses sei nun aber von ^eite des Gememderathes Dietw.^l nicht geleistet, ja nicht einmal angetreten worden ; vielmehr habe Rekurrent bereits das Gegentheil bewiesen.

Es sei nämlich Thatsache, dass Meier seit 4-5 Jahren eine Familie erhalten habe , zum Theil unter schwierigen Umständen , ohne Jemanden überlasti^ zu werden. Dann gemesse er den Ruf eines flüssigen und arbeitsamen Mannes. Selbst der Gemeiuderath von Dietwyl habe diess in eiuem Zeuguiss vom 21. Rovember 1.^57 anerkannt. Ohne ein Miss^eschik, das die Verlobten in Bern getroffen, indem ihnen der Jemanden anvertraute Hausrath unterschlagen worden sei, würden sie schon ein ordentliches Vermogen erworben haben. Jm Ausauge des Ausenthaltes zu Jferten habe der Maugel an Kundschaft sie in Schulden gebracht; allein jezt haben sie sich wieder herausgearbeitet und dazu einen anstän^ digeu Hausrath erworben. Die Bekauutschasten und Kundschaften mehren sieh, und überhaupt sei .^ie ^amilie aus dem Wege zn prosperiren. Hiedureh sei das Hauptmotiv des rekurrirten Urtheils , dass keine Gewähr vorliege für ein selbstständiges Fortkommen der Familie, widerlegt.

713 Das zweite Motiv, schlechter Leumund der Verlobten, sei lediglich aus dem unverheirateten Zusammenleben hergeleitet. Es falle aber sogleich dahin, sobald man sie heiraten lasse.

Somit sei von den Berichten, im Widerspruch mit dem aargauischen Eheeinspru.hsgese^., einzig und allein gestuft auf die unrichtigen Behauptungen des Klägers, ein Hinderniss angenommen worden, wo keines bestehe ; dagegen haben sie die vom Reknrrenten angebrachten Thatsachen unbeachtet gelassen, statt dieselben nach Vorschrift des ^ 5 des Eheemspruchsgesezes von Amtes wegen zu untersuchen. Dem Rel.urxenten sei kein Anlass geboten worden, die Beweise sur seine Behauptungen beizubringen, wesshalb er dieselben jezt vorlege.

^estüzt auf den Jnhalt dieser Zeugnisse und auf die obigen AnsRührungen werde das Gesuch gestellt, dass die aar^auischen Behordeu angewiesen werden, die in Frage stehende Ehe zu bewilligen.

4) Die für den Rekurrenten theils mit dem Rekurse gelbst, theils mit zwei Rachträgen beigebrachten .Ausweise sind im Wesentlichen folgende : ^. Z.^e. Zeu^u.sfe -e- Gemeinderaths von ^verdon, d. d. 14. Oktober 1864 und 21. Mär^ 1865. Diese Behorde bezeugt: ..Meier sei seit mehreren Jahren in dieser Stadt wohnhast, sehr arbeitsam und durch seine Arbeit im Stande. eine Familie ^u ernähren ; überhaupt sei seine Aufführung stets anstandig und empsehlenswerth gewesen , ausgenommen das Verhältnis^ , welches er mit Maria Maddalena von Siebenthal unterhalte, welche er übrigens zu heiratzen beabsichtige.^ b. Zengniss des Gemeinderaths von Dietw^l vom 21. Ropember 1857, dass Meier während seines mehrjährigen Ausenthalts in der Gemeinte sich einer tadellosen Aufführung beflissen habe, im Ruse eines rechtschaffenen Mannes stehe, und sowohl im Bestze der bür-

gerlichen Rechtsfähigkeit,

c.

als im Genusse genügender Unterhalts-

und Erwerbsmittel sei.

Zengniss des Boli^ei-Jnspektors der .^tadt Bern vom 18. Januar 1858, daß während des Aufenthaltes des Meier in der ^tadt

Bern se.t Juni 1856 niehts Rachtheiliges über ihn bekannt ge-

worden sei.

d. Der ^emeiuderath von ^aauen bezeugt unterm 22. April 1865: die dortige Gemeindsarmenkasse habe ^er Maddalena von Siebenthal a.. die Unterhaltung .hrer beiden Binder keinerlei Untersti^uug verabreicht ; seines Wissens haben allein die Eltern sür die^ Auferziehung und pflege derselben gesorgt.

e. Eine Erklärung des Dr. med. Eorve^, d. d. ^verdon 24. März 1865, dass er nach gewissenhafter Untersuchung des Rekurrenten gefuuden, derselbe geuiesse die beste Gesundheit. und besi^e alle ^ur

Ausübung seines Bernfes nöthigen Kräste und Eigenschaften; insB....^^..^. ..^g. .^ ^ II . Bd. III.

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714 besondere sei der Umstand, dass Rekurreut hinke, für die Ausübung seines Berufes ohne Bedeutung.

k. Ein Zeugniss des Marchand^Tailleur A. Berret-Jordan in ^verdon, d. d. 24. Mär., 1865, worin dieser erklärt, Meier sei ein guter

.Arbeiter und fähig, selbst die tüchtigsten Arbeiten in seinem Fache

^n machen; ferner sei er sehr fleissig, verliere nie einen Tag, um zu flauireu oder zu trinken, und sei dadnreh in den Stand gese^t, seine Familie zu ernähren. Hr. Verret fügt bei , er l.onne diese Erklärung mit gutem gewissen geben, denn Meier habe seit mehreren Jahren für ihn gearbeitet.

^. Eine Erklärung des Friedensrichters von ^verdon, d. ..l. 24. April 1865 , worin dieser nach Einsicht eines Zeugnisses der Wiltwe ^aulte^Landerer in Elind^ bei ^verdon, Vorsteherin einer Knaben-

Erziehungsanstalt von durchschnittlich 20-.-30 Zoglingen, und

eu.es solchen Zeugnisses von Hrn. Berret..Jordan . Kleiderhändler zu Jferten , sowie gestüzt auf die von verschiedenen Seiten über Meier erhaltenen günstigen und übereinstimmenden Ausschlüsse, in

amtlicher Stellung sich dahin ausspricht: ,,a. Joh. Baptist Meier

sei im Stande, mit seiner Arbeit uugesähr Fr. 100 im Mouat zu verdienen und infolge dessen eine ^amilie zu erhalten , ohne dass man besürchten müsste, es konnte diese Familie seiner Gemeinde zur Last fallen ; h. dieser Mann sei ein unverdrossener, geschikter und haushälterischer Arbeiter ; er führe sieh gut auf und habe keineswegs die Gewohnheit, wie so viele andere Handwerker, die Wirtschaften zu besuchen und Blaumontag zu machen. Mit einem Wort, derselbe sei in jeder Hinsicht empfehlenswerth, wenn nicht davon auszunehmen sei sein Verhältniss zu der Maria Magdalena von Siebenthal , das indess nur bestehe, weil ihrer Verehelichung Hindernisse in den Weg gelegt werden.^ ...^er ^ r i e d e n s r i eh t e r erklärt serner, sich in die Wohnung von Meier verfügt und begleitet von seinem Weibel ein ^.ehä^ungsinventar der Mobilieu des Meier ausgenommen zu haben ; darnach erreichen diese einen Werth von ungefähr Fr. 400, die Kleider

nicht inbegriffen.

h. Aus dem amtliehen Akte des Friedensrichters von ^verdou ergibt sieh auch , dass Meier seine sämmtlicheu Mobilieu aus seinen Ersparnissen angesehasst und dass er keine andern Schulden habe, als den Rest eines Anleihens, das^er lentes Jahr ^u machen veranlasst worden sei, um die Kosteu und Wertsendungen an seine Gemeinde aus Anlass der beabsichtigten Heiral.h ^u bestreiten. dieses Anleihen habe ursprünglich Fr. 200 betragen , woran aber bereits ^r. 80 abbezahlt worden seien.

Jn einer nachträgliehen , amtlich beglaubigten Erklärung vom 3. Mai .^65 beengt Hr. ^avre^Raef, dass er anch den Rest

7l5 seines Guthabens mit ^r. 124.

50 erhalten habe und nun voll-

ständig befahlt sei.

5) Unterm 2. April 1865 übersandte die Regierung von Aargau die Veruel^mlassnng des Gemeiuderathes von Dietw^l und die Ri.^äusserm.g des Obergerichts. ^

Das ledere begnügte sich, in einem Sehreiben vom 1.). April 1865,

sich der Antwort des Gemeinderathes von Dietw.^l anzusehliessen und beizufügen, dass es sich ^.r Einreibung von Gegenbemerkungen nicht vera...

lasst finde, da die vorliegenden Urtheile sich aus das Gese^ ftüzen.

Der ..^...einderath von Dietw^l dagegeu hat die vorliegende Be-

sehwerde mit einem weitläufigen Memorial, ..l. d. 22. April l 865, beantwortet und aus Abweisung angetragen. Es ist jedoch im Wesentlichen nichts Reues gegen den Rekurreuten vorgebracht worden.

Dagegen wird mit Energie die Anlage znrükgewiesen, dass konsessionelle Motive bei den Gerichten des Kantons Aargau, oder bei dem Gemeinderathe von Dietw.^l gewaltet haben. Das Bfarramt Dietw.^l habe mit dem Einsprüche nichts ^u thun gehabt , seine Korrespondenz , sowie sein übriges Verhalten in dieser Sache sei daher unerheblich. Meier sei vollig gleich behandelt worden, wie es der Fall gewesen wäre, wenn er selbst eine Bürgerin von Dietw^l hätte heirathen wollen.

Es wurde daher eine Re.htsnngleichheit konstatirt, wenn Meier aus dem Grunde, weil er eine gemischte Ehe einzugehen beabsichtigt, besser gehalten würde, als ein anderer Aarganer, der sich mit einer Konsessionsgenossin verehelichen wollte. Uebrigens sei eine eingehende Würdigung des materiellen Theils der vorliegenden Besehwerde nieht geboten . der Entscheid hierüber stehe einzig den aarganischen Gerichten ^u.

Die ErZahlung über Anschaffung und Verlust von .^ausrath sei ein Mäl^rchen, dessen in den .^ro^essverhandlungen uie erwähnt worden sei. Die RükZahlung des Darleihens scheine ebensalls unwahr ^n sein, komme übrigens nieht mehr in Betracht, weil diese Thatsaehe nicht i^n Prozesse vorgebracht worden sei. Jn gleicher Weise verhalte es sich mit dem behaupteten Besi^e von neuem Hausrath. Die angerufenen Zeugnisse seien nicht mitgetheilt worden, und konnen darum nicht gewürdigt werden. Aus diesem Grunde werde gegen deren Berüksichtiguug Einspraehe gemacht.

So weit sie nicht im Br.^esse vorgelegt worden, seien es unzulässige nova.^ die nicht geeignet seien, ein aus die damalige A^teulage gegründetes Urtl^eil auf^uhebeu.

Schließlich bemerkt der Gemeinderath, dass durch die Ehe das Loos der im Eoneubinate erzeugten Kinder der Magdalena von Siebenthal nieht verbessert würde, indem dieselben nach der aargauisehen Gese^gebung die Legitimation nicht erhalten wurden.

J n Erwägung.

1^ Art. 3 des Bundesgesezes vom 3. Dezember 1850 spricht den Grnndsaz ans, dass die Bewilligung zum Abschluss gemischter Ehen

716 auszustellen sei , sobald gegen eine solche Ehe sonst keine gesezliehen Ehehindernisse bestehen. Darnach hat der Bundesrath ohne weiteres Eintreten aus konfessionelle Verhältnisse im Specialfalle jeweilen nur zu untersuchen, ob nach der Gesezgebung des betreffenden Kantons gesezliche Hindernisse bestehen.

2^ Das Gesez des Kantons Aargau gestattet die Verweigerung der Eingehung einer Ehe, wenn wegen schlechter Sitten, wegen Man^

gels an Arbeitstüchtigkeit , ^leiss oder haushälterischem Sinn di...

nothige Gewähr abgeht, dass der Bräutigam eine Familie werde ernähren und die sonstigen Beichten eines Hausvaters werde erfüllen konnen.

3^ Rekurrent hat nun seit längerer Zeit mit seiner Verlobten ^usammen gelebt und mit ihr Kinder erzeugt, ohne dass er desshalb seiner Gemeinde zur Last gefallen wäre, woraus hervorgeht, dass er eine Familie ^u ernähren im Stande ist.

4^ Rekurreut hat zudem nachgewiesen, dass sein Verdienst in neuester Zeit sieh nicht unerheblich perbessert hat und daher der Rahrungsstand der Familie um so mehr geschert erscheint ,

b e schl o s s e n : 1. Es sei der Rekurs als begründet erklärt.

2. Sei dieser Besehluss der Regierung des Kantons Aargau und dem Rekurrenten mitzutheile^., unter Rüksendung der Akten.

Bern, den 26. Juni 1865.

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

^chie^.

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Bundesratsbeschluß in der Rekurssache des Johann Baptist Meier von Kleindietwyl, Kts.

Aargau, betreffend Eheverweigerung. (Vom 26. Juni 1865.)

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28.10.1865

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