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Bo tschaft des

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe, betreffend die internen postamtlichen Geldanweisungen.

(Vom 27. Oktober 1865.)

Tit. l Durch die Bestimmungen des Art. 30 des Posttaxengesezes vom 6. Februar 1862 sind sur das Jnnere der Schweiz die postamtliehen Geldanweisungen im Betrage bis ans Fr. 300 für die Kreispostbüreaux und bis aus Fr. 150 sur die andern Postbüreaux eingesührt, und es

hat sich diese Einrichtung für den ossentliehen Verkehr als sehr zwekmässig

bewährt, so dass die Geldanweisungen bereits eine sehr erhebliche Ausdehnung gewonnen haben. Jm Jahr 1864 wurden von den Postbüreaux auf andere schweizerische Postbüreaux Anweisungen ausgestellt: 184,720 Stüke, zusammen im Betrage von Fr. 11,563,l98. 51 Rp. Jm gleichen Zeitraume haben diese Postbüreaux schweizerische Geldanweisungen aus-

bezahlt: 183,726 Stüke im Betrage von Fr. 11,450,493. 76, wofür

die Aufgeber (Einzahler) die Taxe wie von Geldsendungen nebst einer Gebühr von 5 Rappen für die Anweisung zu entrichten hatten.

Die Versender sind hiedurch der Verpakung enthoben , kom.en der Anweisung einen an den Empfänger gerichteten Brief beisehliessen , und der Betrag der Anweisung wird dem Adressaten gleich wie jede andere Postsendung mit der Anweisung durch das Bostbüreau des Bestimmungortes in die Wohnung geliesert.

Die Begrenzung der Maximabeträge aus Fr. 300, beziehungsweise Fr. 150, war indessen für den Verkehr ein Hinderniss, nach weiterm Bedarfe von den Anweisungen Gebrauch zu machen. Die Bostverwaltung hat sich daher die Frage zu stellen, ob nach den bisherigen Erfahrungen Erweiterungen und in welchem Masse zulässig erseheinen.

^

799 Wir tragen nun nicht bedenken, hiefür den eidgenössischen Räthen eine die Ausdehnung bezwekende Abänderung der geglichen Bestimmungen über den M^imalbetrag der internen ..^eld.m.veisungen vorzuschlagen, und wollen hierin um so weniger zuwarten, als mit dem Königreich Jtalien eben ein Vertrag unterhandelt worden ist, durch welchen die bisher beschränkter gestatteten postamtliehen Geldanweisungen aus Fr. 1000 für die Ober-Direktionskassen, ,.

., 500 .,, ,, Direktionen und

.,

,,

200 ,, ,, übrigen Vostbüreaur^

auf 1. Jänner 1866 ausgedehnt werden. Diese Ausdehnung bis aus Fr. l 000 erschien besonders desshalb nothwendig, weil die italienischen Dosten sich mit dem Tr...nsporte von Feldern nicht befassen. Auch mit Frankreich besteht seit 1. Oktober 1865 ein Vertrag in Ausführung, welcher postamtliche .Geldanweisungen bis ^Fr. 200 zugibt , bei der fran^osischen Vostverwaltung war sür einmal eine hohere Summenbestimmung nicht möglieh. Jm Verkehre mit Frankreich und Jtalien ist es gleichwohl dem Versender unbenommen, wenn er eine das Maximum einer Anweisung übersteigende Summe auszuzahlen wünscht, gleichzeitig mehrere Anweisungen ausstellen zu lassen, deren ...^esammtbetrag einer Beschränkung nicht unterworfen ist.

Wir erachten es nun entsprechend , für die schweizerischen internen Anweisungen den Ma^imalbetrag bei den gewöhnlichen Bostbüreau^, gleich den Mandaten im Verkehr mit Jtalien und Frankreich, von Fr. 150 aus ^r. 200 und den Max^imalbetrag sür die Mandate bei den Kreispostämtern glei.h demjenigen im Verkehre mit den Direktionspoststellen i.i Jtalien von Fr. 300 aus ^r. 500 zu erhohen. und diese ...lbänderungen gleichzeitig mit dem italieuiseh-schweizerischeu Vertrage, nämlieh aus 1. Jänner 18^6 in ..^.sführuug zu bringen. Für einmal im innern Verkehr ans einen hohern Betrag zu gehen, erscheint um so weniger nothwendig , als der gleichzeitigen Ausstellung mehrerer Anweisungen, deren Gesammtbetrag nicht beschränkt sein wird, fortan kein Hindernis^ mehr entgegensteht.

Wir stellen demnach den Antrag, in theilweiser Abänderung der Bestimmungen des Art. 30 des Bostta^eugesezes vom 6. ^ebruar 1862 einen Beschluß nach dem nachstehendem Eutwurfe zu erlassen.

Genehmigen Sie , Tit. , die Versicherung unserer vollkommensten Hocha^tung.

Bern, den 27. Oktober 1865.

J.n Ramen des schwe^. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i e d n t :

Schenk.

Der K.^ler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

800 Beschlnßentwurf betreffend die internen postamtlichen Geldanweisungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Revision des Art. 30 des Bosttai.engese^es vom 6. ^ebruar 1862, Alinea 3, betreffend die Festsezung der Max^imalbeträge der internen postamtliehen Geldanweisungen ; nach Einsicht einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 27.

Oktober 1865,

beschliesst: 1. Für diejenigen Geldanweisungen, die bei einem Büreau der ^reispostdirektionen zahlbar sind, wird das Maximum auf Fr. 500, für die Geldanweisungen, die bei allen übrigen Bureau^ ausbezahlt werden können, aus Fr. 200 festgefezt.

2. Die Bestimmung des Alinea 3 im .^lrt. 30 des Bostta^engefe^es vom 6. Februar 1862 wird hiemit ausser ^rast gesezt.

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Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe, betreffend die internen postamtlichen Geldanweisungen. (Vom 27. Oktober 1865.)

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04.11.1865

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