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Botschaft des

Bundesrathes an die vereinigte Bundesversammlung, betreffend die von der Regierung von Bafel Landschaft an französische Israeliten verweigerte Niederlassung.

(Vom 28. Oktober 1865.)

Tit..

Wir beehren uns, in dem Konflikte mit den Behorden von Basellandschast wegen Vollziehung des mit Frankreich abgeschlossenen Riederlassungsvertrages folgende Botschaft fammt Antrag vorzulegen.

Der neue Riederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich ist wesentlich demjenigen vom Jahr 1827 über die gleiche Materie nachgebildet. Eine einige, aber sehr wesentliche Aenderung besteht darin, dass während das Abkommniss vom Jahr 1827 durch nachträgliche Erklärungen dahin ausgelegt wurde, dass die den Franzosen gewährte Freiheit der Riederlassung in der Schweiz den franzosischen Jsraeliten nicht zu gut kommen solle, erhalten durch Art. 1 des neuen Vertrages alle Franzosen , ohne Unterschied der Religion , also auch die Bekenner des mosaischen Glaubens, dieses Recht der freien Riederlassung in der ganzen Schweiz. Auf den 1. Jnli dieses Jahres trat auch dieser Vertrag, wie die übrigen mit Frankreich über verschiedene Materien abgeschlossenen Ver-

träge in Krast. Während bis jezt in 21 Kantonen hinsichtlich der Voll-

ziehung dieser Vertraasbestimmung gar keine Anstände vorgekommen sind, haben stch solche mit Basel-Landschaft erhoben, zu deren Schlichtung die Dazwisehenkunft der hoheu Bundesversammlung nothwendig wird.

^02 .^

Der Gang der Angelegenheit ist im Wesentlichen folgender : Mit Zuschriften vom 22. und 25. Juli abhin gelangte die fra..zosische Gesandtschaft an den Bundesrath mit der Anzeige, dass die fran^osischen Jsraeliten Lehmann D i e t i s h e i m nnd Benjamin R o r d m a n n sieh m.t dem Gesuch um Niederlassung an die Behörden von Bas^Landschaft gewendet, aber einen Abschlag erhalten haben. Die Gesandtschaft drükte ihre Verwunderung aus über dieses Versahren, dass es ein^r Kanton.^ regierung zustehen sollte, einen zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen und gehorig ratifi^irten ^ertrag neuerdings in Diskussion .^u ziehen. Wir haben diese Beschwerden der Regierung von Basel^Landschast ^um Bericht mitgetheilt. Dieselbe antwortete unterm 24. August, dass sie sich nicht für kompetent erachtet habe, über die Riederlassungsgesu.he der beiden Jsraeliten endgültige Beschlüsse zu fassen, sondern es für angemessen era.^tet habe, diese Angelegenheit dem Landrathe zum Entscheide vorzulegen, diese Behorde habe aber beschlossen, es konne den gestellten Ansuchen um Bewilligung der Niederlassung und Gewerbesausübung im

Hinblik aus die Bestimmungen der Bnndesverfassnng und des Art. 18 der Kantonsverfassung nicht entsprochen werden, bis diese m.t dem s.hwei..

zerisch - sranzostschen Handels .. und Riederlassungsvertrag vom 30. Juni 1864 durch Revidirung in Einklang gebracht sein werden.

Dabei bemerkte die Regierung, es seien nicht religiose Bedenken, welche diese Schlnssnahme veranlasst haben, sondern es liege der Grund in dem zu befürchtenden Zudrange der elsässischen Jsraeliten und der daran.... entspringenden lästigen Hemmung der eigenen Einwohner. Wenn auch durch diesen Beschluss neue Verwikelungen gegenüber den französischen Behorden hinsichtlich des erwähnten .^iederlassungs- und Handelsvertrages hervorgerufen werden, so sei derselbe immerhin als eine deu bestehenden Gesezen entsprechende Schlussnahme zu betrachten.

Mit dieser Rükausserung konnten wir uns natürlich nicht befriedigen, und erliessen daher am 15. September folgende Schlussnahme :

1. Es fei der Befchlnss des hohen Landrathes des Kantons Bafel.Laudfchaft vom 21. August a. c. als ausgehoben erklärt.

2. Es fei dem h. Landrathe des Kantons Bafel-Landf.haft eine Frift von 14 Tagen eingeräumt, um den ^taatsvertrag mit Frankreich, betreffend die Niederlassung, vom 30. Juni 1864 im ganzen Umfange in Vollziehung zu se^en , oder die ^rage der Kompetenz d..r beiden eidgenossischen Räthe gemäss Art. ^4. ^ifs. 17 und Art. 80 der Bundesversassuug bei der vereinigten Bundesversammlung anhängig zu machen, andernfalls der Bundesrath sofort die ..ur Vollziehung des gegenwärtigeu Beschlusses dienlich scheinenden weitern Ents^.hliessungen sassen und in Aussührnng bringen werde.

3.

Es seien diese Beschlüsse der Regierung zuhanden des hohen Landrathes des Kantons Basel-Laudsehaft mittheilen.

803 Der französischen Gesandtschaft, welche inzwischen mit Rote vom 6. September stch neuerdings sür strikte und sofortige Vollziehung des Vertrages auch aus dem Gebiete des Kantons Basel-La..ds..hast an den Bundesrath gewendet hatte, antworteten wir. der Bundesrath anerkenne

vollständig, dass gemäss dem Vertrag vom ^0. Juni 1864 den franzöfi-

sehen Jsraeliten gleich den übrigen Franzosen. das Re.ht zustehe , sich in der Schweiz überall niederzulassen. Der Vertrag habe denn auch in allen Kantonen bereits seine Vollziehung gefunden; die Behörde.. von Basel-Landschast einzig haben Opposition erhoben. Der Bundesrath werde inzwischen diese zu beseitigen wissen , er habe bereits Schlussnahmen gefasst, welche eine baldige Beseitigung derselben erwarten lassen, er werde ferner nieht ermangeln , von sieh aus alle Massregeln ^u treffen , welche eine vollständige Durehsührnug der schweizerisch französischen Verträge ans dem Gebiete der Schweiz bezwekeu , sowie er seinerseits mit Vergnügen ersehen

habe, dass auch die kaiserliche Regierung ihr Möglichstes thue, um allen

bei diesem Anlasse der Schweiz gegenüber übernommenen Engagements nachzukommen.

Es kann wohl keiner weitern Erörterung unterliegen , dass ein Staatsvertrag , den die zuständigen eidgenössischen Räthe in kompetenter Weise mit einem andern Staate abgeschlossen haben, im ganzen Umfange der Schweiz e.ne genaue und loyale Vollziehung erhalten soll ; eben so wenig kann es in ^weifel gezogen werden, dass der Bundesrath die Vollziehnng zu überwachen nnd die nothigen Vorkehrungen sür dieselbe zu treffen hat.

Es würde daher sich vollständig rechtfertigen , wenn der Bundesrath an der Stelle der renitenten Regierung von Basel-^udschast deu zwei genannten französischen Jsraeliten, nachdem er deren Ausweissehrislen in Ordnnug befunden, die Riederlassungsbewilligung auf dem Gebiete von Basel^ Landschast von sich ans ertheilt hätte , oder wenn er in anderer Weise Er^ekutivmassregelu znr Durchführung des genannten Staatsvertrages getroffen haben würde Wir erachteten es aber nicht passend, gegenüber den obersten Behorden eines Kantons , die offenbar nur in irriger Aufsassnng der Kompetenzen des Bundes und der Kantone so handelten, sofort zu so weit gehenden Schritten unsere Zuflucht zu nehmen , und beschrankten uns daher daraus, dem Laudrathe von Basel-^audsehast einen Weg anzudeuten, aus welchem er sei..e Bedenken zur neuerlichen Erörternng und definitiven Entscheidung bringen konne.

Von dieser Anschauung ausgehend , ermessen wir daher den hiepor angeführten Beschlnss vom 15. ....... eptember, wo^. wir uns noch um so mehr veranlasst finden konnten, als anch schon früher Beschlüsse der Räthe an die vereinigte Bundesversammlung gezogen und von dieser als Kompetenzstreit behandelt werden.

Mit Sehreiben vom 15. September theilten wir unsere ^ehl^.ssnahme der Regierung von Basel-^andsehaft mit.

Da dieses Schreiben deu Standpunkt klar bezeichnet, ans welchen wir uns stellten, so lassen wir dasselbe hier solgen.

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.,Tit. l ,,Mit Jhrem Schreiben vom 24. vorigen Monats haben Sie uns ,,zur Kenntniss gebracht, dass der dortige Landrath am 2 .l. gleichen Mo^.

"nats beschlossen habe, es konne dem Gesuche von zwei sranzosisehen ,,Jsraeliten un.. B....villigm.g zur Niederlassung und Gewerbsbetreibnng ,,im Hinblike ans die Bestimmungen ^er Bnnd..sversassnng und ans Art 1....

^Jhrer Kantonsversassung, so la...ge nicht entsprochen werden, als diese ..nicht revidirt und mit dem schweizerisch-sranzosisehen Handels- und ^ie,,derlassungsvertrage in Einklang gebracht seien.

,,Ri^t ohne Bedauern haben wir von dieser Sehlnssnahme Jhrer Vergebenden Behorde Kennt..iss genommen, und dies um so mehr, als ..dieselbe nach unserer U.ber^engung von einer irrigen Rechtsanschanung ,,aus^eht und desshalb vor dem Gesichtspunkte unseres Bundesstaatsreehtes "nicht zu bestehen vermag. Die verschiedenartigen Bedenken , welehe ,.Jhren Gesezgeber geleitet zu haben scheinen, mochten zur Zeit, als es ,,sich um das hier in Frage kommende Vertragsverhältniss handelte, ihre .^Berechtigung haben. Die Meinungen konnten damals von einander ..abweichen, und in der That haben die sich gegenüberstehenden Ansehe ,,ungen in den daherigen Verhandlungen der Bnndesversamn.lung ihre .,allseitigste und sorgfältigste Erorternng gesunden.

"Anders verhält es sich aber in derjenigen Lage der Dinge. Rach^ ,.dem nämlich die gese^gebende Behorde der Eidgenossenschaft sieh zum ,^ibs..hlnsse des Vertragsverhältnisses kompetent erklärte; nachdem sie als ,,Trägerin dieser Machtvollkommenheit am 30. September l864 den Ver,,trag ..........drüklich genehmigt hat, kann es ohne zur Anarchie zn führen, ,,unmoglich in der B^.fugniss eines einzelnen Bnndesgliedes liegen , dem ^bestimmt ausgesprochenen Willen der obersten Zentralgew.^lt si^.h zu ent..

,,^iel^n . vielmehr wir^ ini gegenwärtigen Stadium die .^^paratanseha^nng ,^urük.^utreten und dem Gesammtwillen si..h unterzuordnen haben.

,,^lusgehend von diese^n Standpunkte müssen wir die hiemit durchaus ..im Widerspruch stehende ^chlnssnahme Jhres Landrathes vom 2l. August ,.lansenden Jahres als unzulässig erklären, und wir haben in ^olge dessen ^beschlossen . (Beschluss wie hievor aufgeführt l und 2.)

.,Jndem wir nun die Ehre haben, Jhnen diese Sehlnssnahme znr ,,^enntniss zu bringen, laden wir Sie ein, dieselbe Jhrem
^andrathe so "rechtzeitig vorzulegen, dass dessen erneuerter Besehluss uns innerhalb der ^angezeigten Frist von 14 Tagen wieder mitgetheilt werden kann. Dabei ^glauben wir nus der Hoffnung hingeben zu dürfen . es wer.^e Jhre ge..sezgebende Behorde sich veranlagt finden, nochmals ans ihre frühere ,,^chlnssnahme zurük^ukommen und sreundeid^en ossiseh einen Entscheid ,, fassen, d..r allein sowohl den allgemeinen als speziell den Jnteressen ,,Jhres Kantons zn entsprechen vermag, und geeignet ist , den eingegangenen ^internationalen Verbindlichkeiten ein loyales Genüge zu leisten.

,,Dabei Tonnen wir nicht u.nl,in , Jhnen bundesbrüderlich ins Be"denken zu gebe.. , dass in den sämmtlichen übrigen Kantonen der srag^

.

^

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,,liche Vertrag , welches auch früher die Ansichten gewesen sein mögen, ..nunmehr seine unbeanstandete Vollziehung gesunden hat. Wir wollen dess^ ,.halb gerne die Erwartung hegen , dass der Kanton Basel^Landschast keinen "Sonderweg einschlagen, sondern auch in dieser Frage mit seinen Bnn..desbrüdern einig gehen werde. Wir wollen gerne der Erwartung leben, ,,dass die eidgenössischen Behörden sieh nicht durch entgegenstehende BeSchlüsse pon Jhrer Seite zu Massregeln genothigt sehen werden , die wir "als einen schweren Missklang in unserem sonst so glükliehen Bundesleben ,.nur aus.... tiesste beklagen müssten, und für deren Folgen jede Verant,,wortlichkeit bestimmt abzulehnen ^ wir je^t schon uns gedrungen suhlen.^ Raeh Eingang dieses Sehreibens hat die Regierung den Landrath neuerdings einberufen, ihm von der Sachlage Kenntuiss gegeben, worauf diese Behörde unterm 28. September abhin den Beschluss fasste, den Rekurs an die hohe Bundesversammlung zu ergreisen und inzwischen an dem srühern Besehlnsse festzuhalten.

Der Landrath motivirte seinen Beschluss folgendermaßen : ,,l) dass die Bundesverfassung die Kantone nur perpflichte, den Schwei,,zerbürgern christlichen Bekenntnisses unter bestimmten Bedingungen ,,die Niederlassung ^u bewilligen ; ..2^ dass die von der Bundesversammlung gewährleistete Kantonsver,,sassung nur gestatte , Schweizerbürgern christlichen Bekenntnisses ,,die .....iederlassungsbewillignng zu ertheilen ; ,,3) dass diese Verfassung von sämmtlichen Behörden und Beamten be,,schworen worden sei ; "4) dass der schweizerisch-sranzosische Handelsvertrag, welcher den sran.^ösischen Bürgern jeglichen Bekenntnisses die Niederlassung ^usiehert, ,,mit der Bundes- und Kantonsversassnng im Widerspreche stehe, ..und ein solcher Vertrag mit dem ^luslande diese Verfassungen ^ nicht abzuändern vermöge, uud ausländischen Juden unmöglich ..mehr Rechte zusichern könne als den inländischen ; .,5) dass, so lange Bundes^ und Kantonsversassung nicht auf dem recht"massigen Wege abgeändert seien, die kantonalen Behörden un-

,,möglich von sich aus Riederlassungsbewilligungen an französische

,,Juden ertheilen können .

,,6) dass vom hohen Bundesrathe noch der Weg an die hohe Bundes.

,,sammlung offen stehe, und bevor die Kantonssouveränität der Ge^ ,.walt der in ihre bestimmten Schranken gewiesenen Bnndessou,,veränität weiche , diesem die Bewilligung der Niederlassung an ,,sranzösische Juden überlasse, noeh dieses lezte Mittel ergrissen ,,werden müsse. ^ Der Regierun^srath von Basel-Landschaft machte in seiner Zuschrift vom 20. Oktober abhin , womit er den Landrathsbeschlnss einbegleitete, noch folgende Erörterungen geltend :

806 getreue, liebe Ei^g....oss...n l ^ie werden nach Vrüsung dieser An ,,g..le^nl..eit mit nns finden, dass h.er ein Widersprn.h vorliegt, der be^ ,, seitigt werden mnß, bevor. der Ri.d..rlass...n^.sv.^rtrag mit Frankreich in ,,..nserm Kantone vollzogen werden kann. Man wird uns doch wohl ,,nicht znm^th.n tonnen, eine Verfassungsverl^un^ zu begehen, wenn ,,man sonst in allen Theilen , au.^ in den geringfügigsten, gehalten ist, ,,dem Grundgeseze. nachzuleben.^ ..Auch abgesehen vom ..Standpunkte des Rechtes, finden .vir es un^ ..billig, frantosi schen Jsraelilen mehr Recht einräumen zu wollen, a.s ^den schweizerischen. ^..hweizerbürger sollen Ausländern im Heimatlande ^in Berufs- und Riederlassuugsan^elegenheit.m nachstehen : das lag doch ,,gewiss nicht weder im Willen derjenigen , welche die Bundesverfassung ..ausgearbeitet, noch derjenigen, wel.he sie angenommen haben. ........ ist ,,daher die Revision der Bundesverfassung jedenfalls nothig, und die kanAtonalen Verfassungen müssen dann dem ei.^enossisehen Grnndgeseze an^ ,,gepasst werden.

,,Bis dies geschehen ist, ersuchen wir Sie, getreue, liebe Eidge.,uossen. den Beschluß des h. Bundesrathes in dieser Angelegenheit zu ,,annnlliren und uns zn gestatten, mit der Ausführung des Niederlassung^ ,,vertrages mit Frankreich abwarten zu Kursen, bis die Bnndes^ und da.^ ,,dnrch auch unsere .^antonsversassung abgeändert sein wird.^ Es wird nnn an Jhue.. sein, .^err Präsident l Herren Rationalund .Ständeräthe l de^ angehobenen .^....mpeten^onflikt zu entscheiden. Aus der eben angeführten Zuschrift der Regierung von Basel-Landsehast ersehen Sie vollständig den Standpunkt, aus welchen die hoehsten Behorden dieses Kantons sich stellen, und iu den. oben abgeführten Sehreiben vom l 5. ^eptember ist unsere Ansteht vollständig niedergelegt. Wir erachten es daher als durchaus uunolhig , in dieser so einfachen und klaren Angelegenheit noch weitere Erörterungen hinzuzufügen, und stellen den Antrag , es wolle die hohe Bundesversammlung beschließen : Es seie.. die Bel.orden von Basel.^Landschast gehalten, .....n Staatsvertrag mit Frankreich, betreffend die Niederlassung, vom 30. Jnni l864 in seinem ganzen Umfange sofort in Vollziehung ^u se^en.

Bei diesem Aulasse erneuern wir Jhnen , unserer vollkommensten Hochachtung.

......it. ,

die Versicherung

B e r n , den 28. Oktober l 865.

Jm Ramen des fchweiz. Bundesratl.^s, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der ^a.^ler der Eidgenossenschast : Schieß.

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Botschaft des Bundesrathes an die vereinigte Bundesversammlung, betreffend die von der Regierung von Basel-Landschaft an französische Israeliten verweigerte Niederlassung.

(Vom 28. Oktober 1865.)

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04.11.1865

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801-806

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