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Schweizerisches Bundesblatt.

^l. Jahrgang. l^.

Nr. ^1.

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1^. September 18^.

Konzessionsakt für

die Eisenbahn von Puntrut nach Delle.

(Vom 18. Mai 1865.)

Das domite der Eisenbahn Pruntrut-Delle.

etablirt in Vruntrut und mit Delegation ad lioc niedergesezt von der Bnrger- und der Einwohnergemeinde der Stadt Bruntrnt laut Broto-

kollen vom 19. und 25. März. 1865,

Handelnd für die besagten Gemeinden und in ihrem Ramen .

Mit Rüksicht: auf den beschlossenen und in der Ausführung begriffenen Bau einer Eisenbahnsektion am rechten Ufer des Allan (modo Alleine et Halle) auf sranzosischem Gebiet zwischen Montlbéliard und Delle, bestimmt für die industriellen Bedürfnisse dieser Zone ; auf die ökonomischen : landwirtschaftlichen und gewerblichen Jnteressen des Bezirks Bruntrut, welche sieh an dieses Unternehmen knüpfen und die eine Verlängerung dieser Eisenbahn von Delle naeh Pruntrut erheischen .

aus die günstige Stimmung der Land- und ........tadtgemeinden des Bezirks Bruntrut , welche sich organisiren , um die ökonomische Zukunft der Eisenbahn von Vruntrut nach Delle, ihrer einzigen Verkehrsader, durch eine Zinseugarantie von 4^4^^ zu sichern, auf die unverkennbare Wichtigkeit und die Dringlichkeit, die gegenwärtigen Umstände zur Verwirklichung einer Unternehmung zu bennzen ,

Bundesblatt. Jahrg. XVII. Bd III.

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welche einer der hauptsächlichsten und berechtigtesten Zielpunkte unserer Gegend schon seit Langem war und noch ist ; auf den Umstand, dass die Vorstudien für die projektirte Linie Bruntrut-Delle vollendet sind; dass eine Rentabilitätsberechnung ihre Zukunft sichert ; dass eine Konzession dieser Linie bereits am 22. Juli und .l . Dezember 1856 von der Kantons- und der Bundesbehörde ertheilt wurde, und dass, wenn man diese Konzession erloschen liess, diess seinen Grund

lediglieh in der srühern Ungewissheit in Bezng anf die Verbindung von

Delle mit einer andern Linie hatte, welche Ungewissheit nun vollständig gehoben ist, wie ans dem kaiserlichen Dekret vom 20. Rovember 1864

erhellt , -

erlaubt sich, au die Regierung und durch deren Vermittlung an die .

Oberbehorden des Kantons und der Eidgenossenschaft, das Gesuch um Ertheilung der nachstehenden Konzession zu richten : Art. 1. Es wird dem Komite für die Eisenbahn Brnntrut^Delle , handelnd für und Ramens der Burger- und der Einwohnergemeinde von Bruntrut, - oder der von demselben bezeichneten Gesellschast die Konzession ertheilt für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Bruntrut bis an die srauzosisehe Grenze bei Delle durch den Thalweg der Allaine.

Diese Konzession ist an die folgenden Bedingungen geknüpft :

Art. 2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die konzesfionirte Bahn nach den Regeln der Kunst anzulegen. sie wird dieselbe sofort nach vo.lendetem Bau in Betrieb sezen, und während der ganzen Kon^esstonsdaue..

in regelmässigem und wohl organistrtem Betrieb erhalten.

Art. 3. Die Gesellschaft, als solche, hat ihr Domi^l in Brunt r u t , dem Hauptorte des Bezirks.

Art. 4. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn im Ru^en und Schaden der Gesellschast ist aus neun und neunzig auf einander folgende Jahre festgesetzt , vom Tage der Eröffnung des wirklichen Betriebs der ganzen Bahn (bis zn ihren im Art. 1 bezeichneten Endpunkten) an gerechnet, spätestens jedoch vom 1. Mai 1867 an.

Rach Ablauf jener Zeitdauer soll die Konzession nach dannzumaliger Uebereiukunst erneuert werden, insofern nicht vorher von dem im Art. 34 vorgesehenen Rnkkaufsreehte Gebrauch gemacht worden ist.

Art. 5. Die Erstellung der Eisenbahn, welche deu Gegenstand der vorliegenden Konzession bildet , gilt als ein gemeinnü^iges Werk, wesshalb die Gesellschaft in alle Rechte eingesezt wird, welche die Geseze und Verordnungen der Direktion der offentliehen Bauten des ...Staates einräumen.

Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Brivatrechten sindet seine Anwendung aus die Erbauung und de.. Unterhalt dieser Bahn.

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^ Die Befugn^ der Geseilschast, Boden zu beanspruchen, erstrekt sich :

die Abtretung von Grund und

a.

aus den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengräben , sowie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkrenzungen ;

h.

aus den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien sowohl sür die Bahn als für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben und den Bauplänen; .

c. auf Grund und Boden für die der Bahn zugehorigen Anlagen, als.

Zu... und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhose und Stationsgebäude, Bahnwärterhäuser, Wasserreservoirs und Vorrathsmagazine ; d

ans Anlegung und Veränderung der Strassen, Wege und Wasserleitungen, wo^u ..^e Gesellschaft in Folge des Bahnbaues und gegenwärtigen Vsliehtenhestes angehalten werden mag.

Art. 6. Die Gesellschaft hat spätestens l 8 Monate nach der von der Bundesversammlung zu ertheilenden Genehmigung dieser Konzession, die Erdarbeiten der Bahn ^u beginnen und zugleich dem Regierungsrathe den Ausweis .zu leisten, dass sie .die zur Ausführung des Unternehmens

uothigen Geldmittel besize ; widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

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Art. 7. Die Eisenbahn soll binnen 4 Jahren, vom Tage der Ge^ nehmigung gegenwärtiger Konzession dur^ die Bundesbehorde an gerechnet, vollendet und dem regelmäßigen Betrieb übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termin unerfüllt bleiben, so wird der Grosse Rath, mit Berechtigung der Umstände, einen ihm angemessen scheinenden Endtermin feststen.

Art. 8. Die Bauarbeiten dürseu nicht begonnen werden, bevor die Gesellschaft die Bauplane der Regierung ^ur Genehmigung vorgelegt hat, und sie darf von diesen Vlaneu nar nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung abweiehe^.

Zur Verwendung bei deu Bau- und sonstigen Arbeiten ^er Bahn sollen die landesangehorigen Arbeiter vorzugsweise Berüksichtig..ug finden.

Art. ..). Da wo in Folge des Ba.^es der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strafen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Ab^ugsgräben, Wasferbr....ue.. oder Gasleitungen ersor.^erlich werden, sollen alle Uukosteu der Gesellsehast zufallen, so dass de^ Eigentümern o.^er sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen oder Gemeinden weder ein Schaden, noch eine grossere Last als die b.sher getragene aus jenen Veränderun^en erwachsen darf. Die Blane zu diesen Arbeiten müssen dem Regierungsrathe ^.r Genehmigung vorgelegt werden. Ueber die Roth-

504 ^..endigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs die Regierung ohne Weiterziehung.

Art. 10. Sollten nach Erbauung der Bahn osfentliehe Strassen, Wege oder Brunnenleitnngen, welche die Bahn durchkreuzen müssen, von Staats- oder ..Gemeinde wegen angelegt werden, so hat die Gesellschast kein... Entschädigung zu fordern für die Beeinträchtigung ihres Eigentums ; auch fallen derselben alle diejenigen kosten allein zur Last, welche aus der hiedurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäusern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Strassen, Wege, Wässerungsantagen, Brnnnenleitungenu. s. w., welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müssen. so hat die Gesellschaft sü.: daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigentümern jener Objekte gegenüber kein Recht auf Entschädigungssorderung.

Wenn solche Reparaturen als nothwendig sich erweisen , so konnen dieselben, so weit ste die Bahn berühren, nur unter der Leitung der Bahnmgenieurs vorgenommen werden. Diesssalls gestellten Ansuchen wird die Bahnverwaltun^ mit Befordernng entsprechen.

Axt. 1 1 . Während de.^ Baues sind von der Gesellschaft alle ersorderlichen Vorkehrungen zu treffen , damit der Verkehr aus den bestehenden ^trassen und Verbindungswegen überhaupt nicht unterbrochen, auch an ^rundstüken und Gebäulich ketten kein Schaden Angefügt werde , für ni.^t abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu ..eisten.

Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die ossentliche Sicherheit erheischt, in ihren Kosten aus eine, hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden, sowie alle diejenigen Vorkehrungen tressen, welche von ^er Regierung nothig befunden werden.

Gegenstände von naturhistorisehem, antiquarischem, plastischem, uberhaupt wissenschaftlichem Werthe, als ^. B. ^ofstlien, Betrefakten, Münden, Medaillen u. s. w., welche beim Bau der Bahn gesunden werden dürsten, .^ehoren dem Ratuxalienkabinet des Gymnasiums in Bruntrut.

Art. 12. Die Gesellsehast behält sich das Recht vor, die Eisenbahn nur einspurig anzulegen.

^lrt. 13. Sie hat allen denjenigen Bestimmungen sieh zn unterziehen, welche die Bundesbehorde erlassen wird, um in technischer Beziehu^ die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen ^u sichern. .(..lrt. 12

des Eisenbahnges^es^).

Art. 14. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben noch in Betrieb gefezt werden, bevor die Regierung, aus den Bericht ihrer Dele^irten, die formliche Bewilligung dazu ertheilt haben wird.

.^lrt 15. Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft aus ihre Kosten einen vollständigen Gränz- und Katastralplan derselben mit Beiziehung der Jnteressirten aufnehmen, und zugleich im Einverständniss mit

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Delegirten der Bundes- und Kantonalbehorden eine Beschreibung de.^ hergestellten Brüken, Uebergänge und andern Bauten, sowie ein Jnventar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen.

Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihres Betriebsmaterials beizulegen ist , sollen in das Archiv des Bundesraths und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Jn das lettere sind auch die ^om Regierungsrathe genehmigten Statuten der Gesellschaft zu deponiren.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 16. Die Bahn, sammt beweglicher und unbeweglicher Zugehor, soll stets in gutem Zustand erhalten werden, und die Regierung kann denselben jederzeit untersuchen lassen, sowie von sich ans auf Kosten der Gesellschaft die nothigen Sicherheitsmassregeln treffen.

Art. 17. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein und allen Bedingungen der Sicherheit entsprechen.

Das Rämliche gilt für die Konstruktion der Wägen für die Reisenden, wovon drei Klassen herzustellen sind : Erste K l a s s e : gedekt, garnirt, Rüken und Size gepolstert, und mit Glaeen geschlossen.

Z w e i t e K l a s s e : gedekt, mit gepolsterten Sizen und mit Glaeen geschlossen.

D r i t t e K l a s s e : gedekt, mit ungepolsterten Si^en und mit Fensterscheiben geschlossen.

Art. 18. Die Gesellschaft verpflichtet sich, wenigstens zwei tägliche Kommunikationen für Reisende zu unterhalten. Diese Bersonenzüge sollen mit einer hinreichenden Anzahl Wägen der drei Klassen versehen sein, und bei allen Stationen anhalten.

Art. 19. Folgende Ta^en sind der Gesellsehast als Ma^mnm für den Bersonen- und Waarentransport gestattet: ^arif.

B er s o n en.

Wagen erster Klasse .

,, ,,

weiter ..

dritter ,,

.

.^ .

...

Ver Kilometer.

Fr. 0,1..)^

,, 0,0^3.

,, 0,052.

Ber Stunde.

Fr. 0,50.

,, 0,35.

,, 0,25.

Kinder unter 10 Jahren zahlen aus allen Bläzen die Hälfte.

Die Gesellsehast verpflichtet sieh, für Billets, ans ^in- und Rükfahrt am gleichen Tage gültig , eine Ermässigung von 20 Brodent auf obiger

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^

Tar^e eintreten zu lassen. Für Abonnementsbillets ^ur regelmässigen Benuznng der gleichen Bahnstreke während wenigstens drei Monaten wird fie einen weitern Rabatt bewilligen.

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.

.

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.

.

Bferde und Maulthiere, vom Stük

i

e

h.

Ber Kilometer.

. Fr. 0,1^7.

Ber Stunde.

Fr. 0,80.

Ochsen, Kühe und Stiere, ,, . .

., 0,083.

,. 0,40.

Kälber, Schweine und ^unde ^ . ^ ,^.

,.. ....

Schase und Ziegen ^ ^ . . ,, ^^ ,, ^-^ Für die Ladung ganzer Transportwägen soll eine angemessene Er-

mässigung der obigen Ta^.n stattfinden.

W a a r e n.

Für Waaren sind 4 Klassen aufzustellen , wovon die erste (oberste Klasse) nicht über Fr. 0,167 per Tonne und per Kilometer (Fr. 0,04 per Stunde und per Zentner), und die niedrigste nicht übe... Fr. 0,104 per Tonne und per Kilometer (Fr. 0,025 per Stunde und per Zentner) bezahlen soll.

Fuhrwerke.

Fuhrwerke seder Art bezahlen von Fr. 0,25 bis Fr. 0,32 per Kilometer (Fr. 1. 20 bis Fr. l,^ per Stunde).

Art. 20. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Bersonen.^ züge transportât werden sollen , befahlen eine Ta^.e von Fr. 0,333 per Tonne und per Kilometer (^r. 0,08 per Zentner und per Stunde).

Das Gepäk der Reisenden, mit Ausnahme des kleinen Handgepäks.

das sie bei sich tragen, bezahlt Fr. 0,50 per Tonne und per Kilometer (Fr. 0,12 per Zentner und per Stunde).

Vieh und Wägen, mit der Schnelligkeit der Bersonenzüge transport .^rt, bezahlen 40 Brozent mehr als die gewohnliche Ta^e. (Art. 19).

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so beregnet

werden, dass sür 1000 ^ranken per Kilometer Fr. 0,0083 (Fr. 0,04 per

Stunde) zu bezahlen sind.

Das^ Minimum ist : beim Gewicht 25 Kilogramm (.,^ vom Werlh ^r. 500, und in Bezng auf Entfernung 2 (^ Stunde). Bruchtheile von 1 Kilometer (1/2 Stunde) ein volles Ganges.

Das Minimum der Trausportta^e eines Gegenstandes weniger als ^r. 0,40 betragen.

Zentner) ; Kilometer gelten für darf nicht

Sendungen bis zu 25 Kilogramm (50 Bsund) find stets als Eilgut zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis auf 25 Kilogramm (50 Bsund), welche in Begleitung der Träger mit den Bersone.^ügen befor-

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dert werden, sind frachtfrei; das Uebergewicht bezahlt die gewohnliche ^üterfracht.

Art. 21. Wenn wahrend drei auf einander folgenden Jahren der Reinertrag der Eisenbahn 10 Brozent übersteigt, so sollen die porstehenden Tax.en einer Revision und verhäitnissmässigen Herabsezung unterworfen werden.

Art. 22. Die durchschnittliche Schnelligkeit des Transports der Reisenden soll mindestens so sein, dass 30 .Kilometer (6 Wegstunden) in einer Zeitstunde ^urükgelegt werden.

Waarentransporte zur niedrigen Tax^e sollen innert der nächsten zwe.imal 24 Stunden nach ihrer Ablieferung auf der ..Bahnstation spedirt werden ; wenn aber der Versender einen läugern Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnissmä^er Rabatt bewilligt werden.

Für Eilgut soll die Versendung durch den ersten Be^sonenzug geschehen, insofern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgesunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor,^ sür^den Transportdienst spezisizirte Reglement mit Genehmigung der Regierung auszustellen.

Art. 23. DieWaaren, welche der Eisenbahnverwaltung zum Transport übergeben werden, sind in den betreffenden .... tati onsladpläzen abzuliefern.

Die im Taris festgesezten Ta^en begreisen nur den Transport pon Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der .Adressaten hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehörigen Einrichtungen zu treffen , und die Tarife der dafür ^n erhebeuden Tax^n der Genehmigung der Regierung zu unterstellen.

Ein ebenfalls der Regierung zur Genehmigung vorzulegender Tarif wird die Ta^e für den Transport der Reisenden und ihres Gepäkes von und nach den Bahnhofen sestsezen.

Art. 24. Die Ta^en sollen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden. Die Eisenbahnverwaltung dars Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern ge-

stattet.

Für den Transport von Getreide soll der Breis aus 5 Centimen per Tonne und per Kilometer (0,01 ^ per Zentner und per Stunde) ermässigt werden, sobald im Kanton B er n der Mittelpreis eines Hektoliters Korn 22 Fr. erreicht (Fr. 33 das Jmmi) nnd der Gesellschaft hievon seitens der Regierung .Anzeige gemacht wird.

Art. 25. Jede Aenderung am Taris oder an den Transportreglementen soll gehorig verosfentlicht werden, Tarisänderungen mindestens vierzehn Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

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W.m... die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Tarnen herabzufezen, so soll diese Herabsezung mindestens drei Monate sur die R^isen.^ .den und ein Jahr für die Waaren in Kraft bleiben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinsieht aus sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 26. Die Gesellschaft hat sich an den das Bostregal beschlagenden Art. 8 des Eisenbahngesezes vom 28. Heumonat l 852 zu halten; .wogegen sie aber das Recht erlangt , Omnibusdienste und Verbindungen zwischen den Eisenbahnstationen und den abseits gelegenen Ortschalten bis ans eine Entfernung von 15 Kilometern (3 Wegstunden) von der Eisenbahn zu errichten, mit Jnanfpruchnahme der im Art. 14 des Regulativs vom 28. Wintermonat I85l über die Ertheilung von BoftKonzessionen vorgesehenen Ermässigung der Konzessionsgebühr.

Art. 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenössifehen oder kantonalen Dienste steht, sowie eidgenossisches oder kan-

tonales Kriegsmaterial, ans Anordnung der zuständigen Milit^rstelle, durch

die ordentlichen Bahnzüge zu befördern. Grössere Truppeukorps im eidgenossischen Militärdienste , sowie das Materielle derselben, sind unter den. gleichen Bedingungen nötigenfalls durch ausserordentliche Bahnzüge ^ befördern.

Jedoch hat die Eidgen ossensehast oder der Kanton die Kosten, welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Bnlver und Kriegsmunition veranlagt werden, zu tragen, und für Schaden zn hasten, der durch Befördern.^ der lezterwähnten Gegenstände, ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten, verursacht werden

sollte.

.^lrt. 28. Die Handhabung der Volici aus der Eisenbahn, in den

Bahnhosen und andern da^u gehörenden Gebäuden steht der Gesellschaft zu. Den öffentlichen Behörden ist jedoch der freie Eintritt gestattet, falls es steh um Erhaltung der Ordnung handelt. Reglement^, die von der Regierung genehmigt sein müssen, werden den Dienst ordnen, und es haben die Volizeiangestellten und Bahnwärter einen Eid abzulegen.

Art. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluss anderer Eisenbahnunteruehmnngen in sehiklicher Weise zu gestatten , ohne dass die Tarissä^e zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen. - Derselben steht es frei, vertragsmäßige Vereinbarungen zu treffen in Be^ng anf den Ban, den gemeinsamen Betrieb, oder die Verpachtung, sowie den Ansehluss ihrer Linie ; welche Übereinkommen jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterstellen sind.

Art. 30. Die Gesellschaft, als solche, soll für die Bahn selbst, nebst Bahnhosen, Zubehör und Betriebsmaterial, weder in kantonale noeh in Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

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Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die leserlichen Beitrage an die gegenseitig Brandversicheru^ nicht ^begriffen. Die Angestellten, welche im .^nton wohnen, sowie Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers besizen könnte, unterliegen der ge^ wohnlichen Besteurung.

Axt. 31. Ausser den Lokomotivführern und Maschinisten, welche das Bundesgesez vom Militärdienste befreit, sind, mit Vorbehalt der Geneh^ migung der Bundesbehörden, auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eisenbahnangestellten während der Dauer ihrer Anstellung persönlich militaxfrei.

Art. 32. Schienen, Schienenstühle, Drehseheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven , die vom Ausland bezogen werden und für die Eisenbahn Vruntrut^Delle bestimmt sind, sind vom eidgenössischen Eingangszoll befreit.

Den schweizerischen Fabriken, welche die genannten Gegenstände liefern, wird der eidgenössische Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen Rohstossen erlassen.

Diese Bestimmung findet jedoeh nur für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Datum der ertheilten Bundeskonzession an, ihre Anwendung.

(Bundesgesez vom 28. Heumonat 1852, Art. 3.)

Art. 33. Sollten Konzessionen für die Verlängerung der ^Eisenbahnstreke ertheilt werden, so hat die Gesellschast, bei übrigens gleichen Bedingungen, jederzeit den Vorzug vor jeder andern Gesellschaft. Jm Falle von Streitigkeiten hat der Regieruugsrath darüber ^u eutseheiden.

Art. 34. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt allem mit Ablauf des 30., 45., 60., ^5., 90. und ....9. Jahres, von dem Zeitpunkte der Erösfnung de^ Betriebs aus der ganzen Bahnstreke an gerechnet, gegen Ents.hädigung an sich zu ziehen , falls .^r die Gesellschaft Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören,

jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat. (Art. 4.)

.^alls eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden könnte, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

(Art. 39.)

Art. 35. Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, zu bezahlen; im. Falle des Rükkaufes im 75. Jahre soll der 22^s...che, und im Falle de.^ Rükkaufes im 90..

Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages bezahlt werden, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem

Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

5l0 Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Gründe zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibung..

rechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden , in

Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

..... Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigenden. Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag pon der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten , die hierüber entstehen mochten , sind schiene...iehtlich auszutragen. (Art. 39).

Art. 3^. Alle Bundesgefeze sollen ans das Unternehmen ihre polle Anwendung finden , insoweit die vorliegende Konzession nicht ausdrüklieh etwas Gegentheiliges statuirt.

Art. 37. Die konzession.rte Gesellschast dars sich mit keinem andern Unternehmen fusioniren , oder die konzessionirte Eisenbahnlinie an eine andere Gesellschaft abtreten, ohne hiesür vom Grossen Rathe ermächtigt worden zu sein.

Art. 3..... Für die Erfüllung sämmtlicher, durch gegenwärtigen Vertrag stipulirten Verbindlichkeiten hat das Komite, im Ramen der zu konstituirenden Gesellschaft, 6 Monate nach Ratifikation der Ko.^ession durch die Bundesbehorde, eine Kaution im Betrage von 25,000 Franken und ^war in baar oder in Wertpapieren zu hinterlegen. Jm erstern Falle ist die Summe durch die Regierung zu 3.^ zu verzinsen.

^iese Kaution soll der Gesellschaft zurükerstattet werden, sobald sie nachweist, das Vierfache des Betrages derselben für die Anlage der Bahn verausgabt zu haben.

Art. 39. Alle .Streitigkeiten, welche in Hinsieht der Klauseln, Lasten und Bedingungen dieser Konzession entstehen konnten, werden durch ein

Schiedsgericht endgültig entschieden.

Dieses Gerieht wird so zusammengesezt. dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die S.hiedsriehter über die Person des Obmanns nieht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorsehlag , aus welchem zuerst der

5l 1

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Viager und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigblelbende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Vruntrut, den 18. Mai 1865.

Ramens der Bnrger- und der Einwohnergememde von Bruntrut :

.^. B. ^arra^

.^. ^at.

..^er, Jngenieur.

.^. hohler, Professor.

^. ^irar^iu.

^. laichet.

Die Einwohnerversammlung von ..l^runtrut. in ihrer heutigen Sizung, und in Ausführung ihrer Protokolle und Beschlüsse vom 25. Mai 1865, genehmigt und ratifiât hiermit unverändert, der Form und dem Jnhalte nach, das vorstehende, für und Samens derselben von ihrem obgenannten Komite gestellte Konzessionsbegehren.

Gegeben in ..^runtrnt. in der Simung, den 25. Mai 1865.

Der Präsident: ^. ^ou.

Der Gerichtschreiber:

.^. Lauerer.

Die General^.Burgerversammlnng ^er Stadt Bruntrut, in ihrer heutigen Sizung, den 25. Mai 18.^ ; in Ausführung ihres Brotokolles und ihres Beschlusses von. 1.). Mär^ a.^hin, erklärt, das. sie das beiliegende Konzessionsbegehreu und den vorstehenden Konzessionsakt, wie sie für und Rameus derselben ^von ihrem Konnte sormulirt wurden, unverändert, der Form und dem Anhalte nach, genehmigt und ratifiât.

Gegeben in der Sizung zu Vrnntrut, den 25. Mai 1865.

i^L. ^.)

Der Präsident der Versammlungen :

L. B^au^

Der Sekretär: ^. ^ollat.

.^er ^ro^e .^ath .^e.^ Sautons Bern, Rach Vrüsnng obiger Konzession, welche von der Einwohner- und der Burgergemeinde von Vruutrut durch das Organ eines Komite von sechs Mitgliedern ^u dem Zweke nachgesucht wurde, um dieselbe, mit Vorbehalt der staatlichen Genehmigung, einer erst noch zu bildenden Aktiengesellschast zu übertragen ; Jn der Absicht , einerseits nichts zu versäumen , um dem Bezirk Brnntrut mo^lu.hst bald zu der Wohlthat einer Sehienenverbindung zu verhelfen und ihm dieselbe zu sichern ; anderseits aber die Erstellung einer

512

^

direkten Eisenbahnlinie zwischen Bern, Biel und Bruntrut nicht durch die Form der Konzessionen zu ..Gunsten dex verschiedenen Theile des JuraRezes ^u erschweren , Auf den Vorschlag de.. Eisenbahndirekkion und der .^d hoc niedergesezen Spezialkommission, b e s eh l.i esst : Vorstehende. von den Gemeinden von Brnntrut nachgesuchte .^onCession ^um Bau und Betrieb einer Els..nbahn von Bruntrut an die ^antonsgrenze, zwischen Boneourt und Delle. wird unter den nachbezeiehneten Bedingungen ertheilt: 1. Der Staat Bern ist berechtigt, sich im Schoosse der Verwaltnng des Unternehmens in geeigneter Weis... vertreten ^u lassen.

2. Die Eisenbahnverwaltung hat, im Einperständniss mit den kompetenten Behorden, die nothige Vorsorge zu treffen, um den Bezug des Ohmgeldes zu siehern.

3. Der Staat reservirt sich, im Jnteresse der Erstellung eines jurasfischen Eisenbahnnezes, die folgenden Rechte.

a. die Anwendung der von den Behörden in Bezug ans das jurasfische Rez aufzustellenden allgemeinen und besondern Bestimmungen, wofern es für angemessen erachtet wird, auch ans die im Bezirk Vruntrut konzedirte Sektion auszudehnen, b. diese Sektion jederzeit, nach einer sechsmonatlichen Auskündung, zurükzukaufen , sei es sür eigene Rechnung , sei es für Rechnung einer Vrivatgesellschast, der dann die Erstellung einer Eisenbahn nach Biel oder Basel überbunden würde.

Die Rükkaussumme wird fi.^irt aus das 25sa^.he des Reinergeb..

nisses der fünf legten Betriebsjahre, oder der sonstigen Dauer des Betriebs, salls die Linie no..l. nicht süns Jahre lang betrieben wurde. Diese^ Summe darf .jedoch, mit Vorbehalt einer besondern Uebereinkunst, nicht unter die Erftellungskosten herabsinken.

4. Die konzedirte Linie wird der Steuer unterworfen , sobald ihr Reinergebniss 5^ erreicht.

Bern, den 3. Jmn 1865.

Ramens des Grossen Rathes ,

l^L. ^)

Der Präsident: .^i^eler.

Der Staatsschreiber:

.^. .... ^turler.

....o te. Die Bund^ratistkat^n, ..,om 18. .^uli 18^.^, flnde^ st.h in der Gesez^

sammlung Band ^III. S. 4.^.^.

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Konzessionsakt für die Eisenbahn von Puntrut nach Delle. (Vom 18. Mai 1865.)

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16.09.1865

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501-512

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