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Schweizerisches Bundesblatt.

XVII. Jahrgang. l.

Nr. 1.

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7. Januar 1865.

Bericht der

kommission des Ständerathes, betreffend Abänderung einiger Artikel des Bundesgesezes über die Strafrechtler sur die eidg. Truppen.

(Vom 9. Dezember 1864.)

Tit.!

Die Motion des Herrn Ständerath Hans v. Z i eg l e r , mit deren Begutachtung Sie nns beauftragt haben , zielt darauf hin , dass das Bundesgesez über die Strasreehtspflege für die eidgenössischen Truppen in gedoppelter Richtung abgeändert, dass nämlich einerseits eine Herabsezung der Minimalisante und anderseits eine Erhöhung der den Oberkommandanten nnd den Militärbehörden eingeräumten Disciplinar-Straf kompetent beschlossen werde.

Den zweiten Punkt hat der Herr Motionssteller selbst in seiner

Eigenschaft als Mitglied der Kommission fallen gelassen , wesshalb wir

aueh unserer Seits nicht näher auf denselben eintreten, sondern einfach ans die in dem Berichte des Bundesrathes und in dem Gutachten des Oberinstrnktors der Jnsanterie enthaltenen Erörterungen verweisen.

Was den ersten Punkt betrifft, so scheint Herr v. Ziegler troz der allgemeinen Fassung feine- Antrags doch nur die auf den Diebstahl sich beziehenden, in den Artikeln 133 nnd 134 ana.edrohten Strafminima im Auge zu haben. Man kann nun. finden , dss Die in diesen Artikeln Bundesblatt. Jahrg. XVII. Bd 1

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porkommenden Strafanne etwas niedriger hätten gehalten werden sollen ; eine übermässige Härte konnen wir aber in denselben nicht erbliken, denn der Diebstahl , und ganz besonders der .^ualifieirte Diebstahl . ist doch immerhin, abgesehen von dem Werthe des gestohlenen ..Gegenstandes, ein schweres Vergehen, welches im Militärdienste nolhweudig mit viel grosserer .^tren^e. reprimirt werden muss, als im bürgerlichen Leben.

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Die ^luscha..ung , ^^ ...in von einen. Bürgersoldaten au seinen Kameraden oder ...^uartiergeberu begangener Di..bstal..l eine sehr s.l.impsliehe und gefährliehe Handlung sei, wurzelt ties im Volke, und wenn dieselbe durch das Gesez abgeschwächt werden sollte, so tonnte leicht das mili-

tärische Ehrgefühl m.... das freundliche Verhältniss zwischen den Wehr-

männern unter einander und zwischen ihnen und den Bürgern darunter leiden.

Wir halten es daher nicht für noth.g, wegen dieses einzelnen Punktes durch eine Vartialrevision in das System des Ge^es einzugreifen. Sollte einmal ausnahmsweise in einem einzelnen ^alle dureh die sraglichen .^trasAndrohungen ein wirklich hartes Urtheil hervorgerufen werden , so tonnte dasselbe gemäss den Forschriften über die Begnadigung (Art. 42^ u. s. w.)

ohne alle ..^ehwierigkeit gemildert werden.

Roch müssen wir die Ansicht des Herren Oberinstrul.tors der Jnsauterie berühren, welcher im Jnteresse der Einfachheit und Ras.hheit ^es Versahrens den Vorschlag macht, die Jur.... abzuschaffen und für jede Division, sür jede selbstständige Brigade und sür jeden mit einer Besamung verseheneu festen Bla^ ein durch den ^ommaudauten der Division , der Brigade oder des Vla^es ..u ernennendes Kriegsgericht auszustellen.

Die Einrichtung, welche das Gutachten des Hrn. .^berinstruktors im ^luge

hat, ist im Wesentlichen die gleiche, wel.he bis im Jahr 1851 in Kraft

bestand und damals beseitigt wurde , weil sie sich nach den einstimmigen Urtheilen aller hohern Offiziere im ^.onderbundsseldzuge als sehr mangelhast herausgestellt hatte. ^o lange die militärischen Operationen im Gange waren, blieben die Kriegsgerichte im Winter 1847^48 unbewegli.h und unthätig an den ihnen angewiesenen Standorten in ^ürich, Bern

u. s. w. Erst nach Beendigung des ^eldzugs konnten die gerichtlichen

Verhandlung er^net werdeu, wobei sieh dann der grosse Uebelstand ergab, dass in der ^..^.heuzeit die Zeugen in ^.olge der Dislokation und beziehungsweise der ^luslosuug der Korps aus weiter Entfernung herbeigernfen werden mussten und oft uur mit Schwierigkeit aufgefunden werden konnten. Jn ^olge der damals gemachten Erfahrungen wurde für die

Umarbeitung des Gesezes betreffend die militärische .^trasrechtspflege fol^ gendes Programm ausgestellt :

Die Organisation soll für den kantonalen , wie für den eidgenossi.-

schen, sür den Jnstruktions-, wie sür den Felddieust, sür das .^lusgebot der ganzen Armee, wie sür die Einberufung einzelner Abtheilungen passen.

Der Organismus soll so beschaffen sein, dass sur die Justi^ in gleicher Weise wie für das ^....nitäls- und Kommissariatsu..esen gesorgt sei, dass jedem Korps bei allen Marschen , die es ^u machen habe , das Gericht fortwährend folge, damit überall, ^o ein Verbrechen nu Militärdienste begangen werde, sosort der Bro^ess eingeleitet nnd ohne Unterbruch ^u Ende geführt werden könne. Dabei sollen die bei den Kriegsgericht^ als Richter, Ges.hworne u. s. f. verwendeten .^ssi.^ere, Unteroffiziere und Soldaten während der gan^.n ^.^t, ^^hr.^ud welcher sie in dieser Eigensehast nicht beschästigt seien, ihre militärische Dienstpflicht ersüllen.

dieses komplizirte Programm wird es erklärlich

machen und ent-

schuldigen, dass das System des Gesezbuehs nicht so einfach und leicht verständlich ift . wie es wünschbar wäre.

Wenn es sich bloss darum gehandelt hätte, für den Schuldienst die Rechtspflege einzurichten, so wäre die Ausgabe viel leichter zu losen gewesen.

Für die Beseitigung der Juri. fuhrt das Gutachten de... Herrn .^berinstruktors z.vei Motive an : Die Wahl der Mitglieder des Kriegsgerichts durch den Divisions-Kommaudante.. für eine einfachere Operation als .die Bildung einer ...^..hwornenliste, die Auslosung und Rekusation der Gesehwornen u. s. f., und es biete die Jur^ keine genugende Garantie sur strenge Handhabung des ...^trafges^es.

Was den ersten Grund betrifft, so srägt es sich bloss, ob der Vor-

zug einer grossern Einfachheit der Einrichtung ni.ht durch das Wegsallen . des Rekusationsreehtes und der in der ganzen Einrichtung der Jur.^ lie.^

senden Bürgsehast für vollig unparteiische Bestellung des Gerichts zu theuer

erkaust sei.

Mit Hinsicht ans das zweite Motiv kann nicht geleugnet ^ werden, dass die Geschwornen hin und wieder Angeklagte freisprechen, deren Schuld vom streng juristischen Standpunkte ans nicht bezweifelt werden kann.

Die Erfahrung hat aber hinlänglich gezeigt, dass Kriegsgerichte, die im ...^iune des Gutachtens des Herrn Oberiustrnktors aus ^sfi^ieren, Unteroffneren und Soldateu bestehen, aber auch nichts Anderes sind, als eine Jur.^ und ^war eine Jux.... der schlimmsten Art, indem sie an den Sehwächen eines jeden Volksgeriehts leiden , ohne von den schulenden formen des Geschwornen^Jnstituts umgeben zu sein.

Den Protokollen der Kriegsgerichte, die im Winter 1847^48 in Tätigkeit gewesen find, konnten für das Gesagte schlagende Beweise in nnr ^. grosser Anzahl ohne Schwierigkeit entnommen werden.

Es ift indess eine Thatsache , dass in den militärischen Kreisen die Ueberzeugung vorherrscht, dass eine Vereinfachung der Militär-Rechtspflege Bedürfniss sei, nnd es wird der Bundesrath wahrscheinlich etwas früher oder später sich veranlasst sehen, die Frage, ob und in welcher Weife in

4 dieser Richtung eine Reform moglich sei , in Erwägung zu ^iehen. E^ ist aber nicht die .^lnsgabe Jhrer Kommission, sich mit dieser Frage ^n befassen. Was hingegen die Motion des Hrn. Ziegler betrifft, so trafen wir in Ueber.einstimmung mit dem Bundesrath darauf an , derselben zur Zeit keine weitere Folge zu geben. Zugleich bittet der Unterzeichnete Sie,

Tit. , die Mängel dieser Berichterstattung mit der Kürze der für Ausarbeitn.^ ..^..^.ben zugemessenen Zeit zu entschuldigen.

Mit vollkommener Hocha^tnng.

B e r n , den ..). Dezember 1864.

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Jm Ramen der Kommission, ^) Der Berichterstatter : ..I.r. .^. .^ttiman^

^) Dle kommission bestand aus den Herren ^ I^r. J. .... ....tlmann, in Zürich.

.^ans v. Ziegler.^ in Sehaffhausen.

.^. ^. J a e o t t e t , in ^e^enburg.

.^. v. .^et..Ilngen, in Schw^.

A. ^ e k e r , in SoIothurn.

^ote. Anr 9. Dezember 18^4 hal^ der Ständerath den vorstehenden Antrag seiner kommission zun. BesehIusse erhoben.

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Bericht der Kommission des Ständerathes, betreffend Abänderung einiger Artikel des Bundesgesezes über die Strafrechtspflege für die eidg. Truppen. (Vom 9. Dezember 1864.)

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07.01.1865

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