53

#ST#

B

e

r

i

ch

t

der

nationalräthlichen Kommission ,. betreffend die Zollentschädignng an Graubünden und Uri

(Vom 16. Dezember 1864.)

Tit. l Die heute Jhrer Berathung unterliegende Frage steht nieht zutn ersten Male auf der Tagesordnung dieses Rathes , sondern hat schon

früher Gegenstand der Verhandlungen der eidg. Räthe gebildet. Um die Sache einmal definitiv zu regeln, hat der Bundesrath mit den Kantonen Graubünden und Uri die durch Botsehast vom 30. Rovember abhin Jhnen zur Genehmigung empfohlenen Verträge vom 24. August und 28.

.....ovember d. J. abgeschlossen. ^ Jn Folge der am 28. November und 17 Dezember 1849 zwischen der Eidgenossens.hast , vertreten durch ihren Spezialabgeordneten , Herrn Achilles B i scho s von Basel, und den Kantonen Granbünden und Uri über die Zollentschädigungen abgeschlossenen Verträge, erhielt der exstere dieser Kantone : a. 120,000 Sehweizersranken a. W. oder Fr. 171,428. 57 n. W.

aus unbeschränkte Zeit , als Entschädigung für die perpetuell

b.

bewilligten Zolle , nach Abzug jedoch der Konsnmogebühren auf Wein und geistigen Getränken , deren Fortbezug den Kantonen gestattet war.

45,220 ...... oder Fr. 64,600 als Jahresvergütung sür ein, der Regierung von Granbünden vorgeschossenes .Aktienkapital, dessen Verzinsung und Amortisirung vor den Verträgen von 184..) ans dem Ertrage der sog. Strassenkreuzer und Strassenprämien bestritten wurde.

^, S. Bundesblal.t vom Jahr 1864. Bd. III, Seite 179.

54 c. 44,780 .L. oder Fr. 63,971. 43 als jährliche Entschädigung, bis 1. Januar 1860, für den Loskauf der Weggelder auf der sog. obern und untern Strasse : von Ehur über de.. Julier und den Maloja nach Eastasegna, und von Ehur aus die Hohe des

Splügen und bis zur Tessinergränze.

Es war jedoch ansdrüklich vorbehalten , dass bezüglich dieser leztern nur aus 10 Jahre bewilligten Summe dem Danton Graubünden gestattet sei , bei den Bnndesbehorden um Fortdauer derselben ein^ukommen.

Wirklich geschah dieses im Jahr 1860, und durch Beschluss vom 23.

Januar gleichen Jahres wurde der Fortbezug dieser Entschädigung für einen neuen ^eitraum von 10 Jahren bewilligt.

Der Kanton Uri, dessen Verhaltnisse eine auffallende Ähnlichkeit mit denen des Kantons Granbünden darbieten , erhielt seinerseits folgende Summen :

.... L. 22,000 oder Fr. 31, 428. 57 als Entschädigung auf unbeschränkte Zeit für den Loskaus seiner Strassen- , Brüken- und sonstigen ^olle, ebenfalls nach Abzug des Betrags der Konsumogebühren.

b. L. 17,000 oder ^r. 24,285. 71 als Jal^reszins eines durch verschiedene Anleihen behuss der Bauanssührung der Gotthardstrasse von Goschenen bis ^ur Tessinergrenze aufgebrachten und durch Amortisation bis l 888 rükzahlbaren Kapitals.

.... L. 15,000 oder Fr. 21,428. 57 für den .^oskaus einiger Brükengelder und zur Zinszahlung und Amortisirung eines Kapitals, das auf 1. Dezember 1864 getilgt fein sollte, und welches für Arbeiten auf der Strasse von Flüelen nach Gosehenen verwendet worden war.

Auch dem Kanton Uri war das Re.ht vorbehalten, den ^ortbezug

diefer Entschädigungen nachzusuchen. Es ist diesssalis zu bemerken , dass

abweichend vom ........chlusssaz ini Art. 2 des Vertrags mit dem Kanton Graubünden, welcher demselben dieses Recht nur sur die unter Lut. ..

hievor ausgeführte ^umme gewährt , dem Kanton Uri das Recht zugestanden ist , die Erneuerung der unter Lilt. b und c ausgeführten KonZessionen zu verlangen.

Es ist jedoch in Bezug aus diesen Punkt wie hinsichtlich der Grundlagen , nach denen die Loskaussentschädigungsbeträge fix^irt wnrden , eine weitere Erorternng überflüssig, da die Botsehast d.^s Bundesrathes

hierüber alle wünschenswerten Aufschlüsse enthält; es genügt, dass die eidg. Räthe wiederholt den Wunsch geäussert haben, dass diese --- zeitwei.^

ligen Erneuerungen unterworfenen -- Vergütungen in Entschädigungen aus unbeschränkte Zeit verwandelt werden. Dieser Wunsch wurde ganz besonders von der ständeräthlichen Kommission in ihrem Berieht vom 18.

Januar 1860 ausgesprochen, nnd gerade in ..^aehachtung desselben hat

55 der Bundesrath die ..Gelegenheit für geeignet erachtet, welche ihm durch die von Graubünden und Uri unterm 19. Februar und 3l. Mai d. J.

gestellten Begehren geboten wurde, um mit diesen beiden Kantonen VerHandlungen anzuknüpfen zu dem Zweke , eine endgültige Verständigung herbeizuführen.

Ans den Bedingungen der demnach abgeschlossenen und heute Jhrer Genehmigung unterbreiteten Uebereinkünfte ergibt sich , dass der Kanton Graubünden anstatt der ihm bisher bezahlten und unter Liu. a , h , c der Uebereinknnst vom 28. November 1849 ausgeführten Entschädigungen, pom 1 . Januar nächsthin an , eine auf unbestimmte Zeit zu bezahlende jährliche Entschädigung von Fr. 260,000 beziehen, und andererseits vom gleichen Zeitpunkte an dem Kanton Uri aus unbestimmte Zeit eine jährliche Entschädigung vvn Fr. 72,500 anstatt der ihm durch Litt. a, h..

c der Uebereinkunst vom 17. Dezember 1849 bewilligten Summen eut..

richtet werden wird.

Es ist klar , dass die Verpflichtung , dem Kanton Graubünden die Vergütung unter Litt. h zu entrichten , vom strengrechtliehen Standpnnkte

aus mit dem gegenwärtigen Jahre vollständig dahin fällt ; ebenso die

dem Kanton Uri unter Litt. h gewährte Summe mit dem Jahre 1888, sowie dass dieselbe mit dem 1. Dezember d. J. sur die unter Litt. c bezeichnete Summe gänzlich erloschen ist. Allein abgesehen von den Bedenken, die aus den Bestimmungen des .^lrt. 27 der Bundesverfassung sich ergeben konnten und von den Unterscheidungen, die zwischen den verschiedenartigen hier in Frage kommenden Rechten gemacht werden dürsten, hat die Kommission gesunden, es bestehen neben diesem streng^

rechtlichen Standpunkte gewichtige Billigkeitsgründe , um die kürzlieh mit den genannten Kantonen abgeschlossenen Übereinkünfte zu rechtfertigen, indem der eine wie der andere hinsichtlich der topographischen Befehasfenheit und der Verhältnisse zwischen Gebiet und Bevölkerung in einer aller Theiluahme würdigen .Lage sieh befindet, welche die, den beiden

eidg. Mitständen durch die vorliegenden Uebereinkünfte gewährten wirklichen Vortheile für die Bundeskasse um so weniger bedauern lässt, als

damit die wichtige ^rage des Zollloskaufes sich gegenüber allen Kantonen endgültig geregelt findet. da einzig noeh die Stellung der Kantone Graubünden und Uri etwas Unbestimmtes hatte und zu zeitweilig wiederkehrenden Berathungen in den eidg. Räthen Veranlassung bot.

Die Botschaft des Bundesrathes gibt über die Strassenbauten in den Kantonen Graubünden und Uri und über die aus Erstellung und Verbesserung dieser grossen internationalen Verkehrsstrassen verwendeten bedeutenden Summen genaue Raehweise, deren Wiederholung hier überflüssig ist , die aber die .^lnsehauungsweise der Kommission vollkommen rechtfertigen.

56 Aus allen diesen ..gründen und um den .Kantonen Graubünden und Uri einen Beweis eidgenössischen Beistandes und ^rudersmnes zu geben, beehrt sieh die kommission, Jhnen, Tit., den Antrag zu stellen : es sei dem ..^esehlusse des Ständerathes mit den von dieser Behord.^ am Beschlussentwurse angebrachten Redaktionsändernngen betreten und also den Uebereinkünsten mit den Kantonen Granbünden und Uri vom ....4. ...lugust und 28. ....ovember 1864 die Genehmigung zu ertheilen.

B e r n , den 16. Dezember 1864.

Der .......eriehterstatte... in franzostscher Sprache :

^^..lIell.

^ o l e. ^.n deutscher Sprache referirte elnlaßllch jedoch nur mündlich) .^er..

Oberst Sl.ehIin, ...on Basel.

Die nationalräthliche kommission bestand ans den .^erren StehIin, Chane ^ , ^ a m s p e r g e r , fingier, B a i s e r .^Bern).

Der Nationalrath trat am 1l... Dezember dem BeschIusse de.^ Ständerathes .^om 12. glelehen Mona^ bel.

Jm Schooße der Intern Behorde hatte ^err .^ a p p e l e r einlä^llch jedoch nur mündlich) referirt.

Dle ständeräthllche Commission bestand aus den ^erren . ^ a p p e l e r , B r i a t t e , .^ermann, Sahli, Wlrth..S and.

Der Beschluß der .^the spricht dle Genehmigung der vom Bundesrathe ab..

geschlossenen .^ol.entsch..digung...verträge aus.

^ .

.

.

.

^ .

^ .

.

.

^ ^ .

.

^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Zollentschädigung an Graubünden und Uri (Vom 16. Dezember 1864.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1865

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.01.1865

Date Data Seite

53-56

Page Pagina Ref. No

10 004 658

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.