38

#ST#

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 22. November 1865.)

Der Bundesrath hat den Kantonsregierungen bei Aulass der Z...sendung des Bundesamtes über die Revision der Bundesverfassung folgendes Kreissehreiben übermacht :

,,Tit. l ,.Wir haben die Ehre, Jhnen dasjenige Bnndesgesez zu übermalen, welches in Begehung aus die Revision der Bundesverfassung von den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft am 1.). dies zum Absolusse gebracht worden ist.

Für einmal erhalten Sie von diesem Geseze diejenige Anzahl von Exemplaren, welche Jhnen von eidgenossischen Drutsaehen gewohnlich pflegt

zugestellt zu werden. sollten Sie mit Reicht auf die Wichtigkeit des

Gegenstandes eine grossere Anzahl zu wünschen im Falle sein , so wollen Sie diessalls unsere Kanzlei mit gefälliger Beorderung verständigen lassen.

"Demnächst werdem wir Jhnen auch dee Abänderungsvorschläge., wie solche an die Volksabstimmung gelangen sollen , in einer grossern Anzahl von Exemplaren zugehen lassen.

,,Anch in dieser Beziehung wollen Sie sieh sür einen weitern Bedarf an unsere Kanzlei wenden, sosern Sie mit den zugestellten Exemplaren nicht auszureichen vermogen.

,,Sodanu haben wir nach Artikel 5 des Gesezes den zweiten Sonntag des näehstkünstigen Januars, also den 14. Januar l.^66, als denjeuigen Tag sestgesezt, an welchem die Stimmgebung des schweizerischen Volkes aus dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschast erfolgen soll.

,,Sie werden daher ersneht, sür die Veroffentlichung der Revisionspunkte in der Weise sorgen zu wollen, dass die stimmberechtigten Bürger Jhres Kantons davon rechtzeitig Kenntniss erhalten konnen.

..Sollten Sie diese Revisionspunkte im Hinblike auf dortige Uebung auch in Blakatformat zu erhalteu wünschen, so wollen Sie auch diesfalls unsere Kanzlei verständigen lassen, untere Angabe der Zahl von Exemplaren , welche Sie zu diesem Zwete bedürseu.

,,Endlich werden wir darauf Bedacht nehmen, Jhnen rechtzeitig die Stimmzettel einzubegleiten, aus welche die Bürger ihre Stimmabgabe einzutragen haben.

.

^

,,Jn dieser Beziehung ersuchen wir Sie um möglichst baldige Mittheilung darüber : ,,a. wie viele solche Stimmzettel Sie im Hinblike auf die Zahl dex stimmberechtigten Bürger bedürfen , und ,,l... wie viele Abstimmungsbogen , in welche die. ...^timmgebungen der Bürger gemeinde- oder kreisweise einzutragen sind, Sie zu erhalten wünschen.

,.Jm Uebrigen bennzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.^

Jn Folge der während der legten Bundesversammlung unter der Leitung des Vorstehers vom eidg. Departement des Jnnern stattgefundenen Konferenzen von Abgeordneten der Kantone zur Erzielung einer Uebereinknnft in Betreff gegenseitiger Vergütung oder Tragung von Verpslegungs- und Beerdigungskosten für arme Angehörige der Schweiz, hat der

Bundesrath beschlossen, sämmtlichen eidgenössischen Ständen das Ergebniss

dieser Konferenzverhandlungen mitzutheilen und sie einzuladen , vor dem 1. Juli 1866 sich darüber auszusprechen , ob sie dem vorgeschlagenen Konkordate beitreten wollen oder nicht.

Der Konkordatsentwurs ist. folgender :

Uebereinkunft zwischen den Kantonen

.

.

.

.

.

.

.

.

betreffend

gegenseitige Vergütung von Verpflegung und Begräbniskosten für arme Angehörige.

Zwischen d e n Kantonen .

.

.

.

.

.

.

ist über die gegenseitige Vergütung von Verpsle^ gungs- und Begräbnisskosten für arme Angehörige nachsolgende Ueberein^ kunst abgeschlossen worden.

Art. 1.

Für die Verpflegung vermögensloser Kranker und. im Schwangerschastszustande befindlicher Versonen , deren Transport in den Heimat^ kanton, nach ärztlicher Beurkundung, aus Rüksiehten der Humanität unthunlich erscheint, findet gegenseitige Kostenvergütung durch die Heimatgemeinden statt.

40 Jn jedem solchen Falle ist die Gemeinde, in welcher die betreffende Berson sich befindet, verpflichtet, derselben die notwendige Hilfeleistung in Beziehung auf Verpflegung und ärztliche Besorgung zu verschafsen.

Art. 2.

Ebenso werden die Kosten der Beerdigung vermögensloser Angehoriger des einen Kantons, welche aus dem Gebiete des andern Kantons sterben, von den Heimatgemeinden gegenseitig vergütet.

Die Kantone sichern sich auch die gegenseitige Vergütung der Kosten zu, welche für die Beerdigung von Bersonen entstehen, die aus ausserordeutlichem Wege, durch Selbstmord oder dnrch Unglüksfälle ihren Tod gesunden haben, insofern aus dem Nachlasse derselben die daherigen Kosten nicht bestritten werden können.

Art. 3.

Wenn ein Verpflegungssall eintritt, so ist die verpflegende Gemeinde verpflichtet, der Heimatgemeinde der betretenden Verson sofort auf amtlichem Wege hievon Anzeige zu machen.^ Falls der Tod eintritt, so ist ein gleiches Versahren zu beobachten.

Jnsoseru die Entfernung eine geringe ist und die Heimatgemeinde selbst über die Beerdigung des Verstorbenen verfügen will , so steht ihr dieses

frei, so weit die Anfenthaltsgemeinde nicht bereits diessällige Verfügungen getroffen hat.

Art. 4.

^ür die Vergütungen, welche nach .Artikel 1 und 2 zu leisten sind, ist der dieser Uebereinkunft beigefügte, gegenseitig vereinbarte Tarif nnbe.dingt massgebend.

Art. 5.

Die Rechnungen sind von der fordernden Gemeinde inner drei Monaten nach dem Aufhoren der Verpflegung oder dem eingetretenen Todesfalte in Original der zuständigen Bezirk oder Kantonsbehorde zur Visirung und zur Uebermittlung an die jenseitige kompetente Behorde ein^ureichen, und es hat hierauf dieselbe für sofortige Bezahlung zu sorgen.

Später gestellte Forderungen müssen nicht berükfi.htigt werden.

Art. 6.

Die Bezahlung, sowie die Zustellung der diessallsigen Empfangsbescheinigungen hat, wie die Vermittlung der Rechnungen, von Be.horde zu Behorde zn geschehen.

Art. 7.

Diese Uebereinkunft kann jederzeit unter sechsmonatlicher .Voranzeige ausgekündigt werden.

Also angenommen von der Konserenzversammlnng in Bern , den 16. November 1865.

41 .^osteutarif.

1.

2.

Für Verpflegung und Abwart, nebst Wäsche und Be-

heizung, per Tag

.

.

.

.

.

. Fr. 1. 50

Für einen ausserordentlichen , vom Arzte verordneten

Abwart, per Tag und Racht und Kost .

.

,, 4. -

3.

Für Transport in den Gemeinde- oder Kantonsspital : die Eisenbahn- oder Bofttax^e, oder per Stunde .

.. 1. 50 4. Für einen Gang zum Arzte, Vsarrer, oder zu einem sonstigen Beamten : am Orte selber nichts, sonst sür die Stunde .

.

.

.

.

.

. " . . - - . 50 5. Für ein Schreiben, sowie sür ein ärztliches oder pfarr. amtliches ^engn.ss : nichts.

6. Dem Arzte für einen Besuch bei Tag .

.

.

,, -. 50 ,,

,,

,,

,,

,,

,,

.^acht

.

.

überdies bei Entfernungen über eine Stunde : die in Ziffer 3 bezeichnete Transportée.

^ 7. Dem Arzte für eine chirurgische Funktion u. s. w. : die gesezliehe oder übliche kantonale Tax^e.

8. Dem Apotheker oder den. selbftdispenstrenden Arzte: die gesezlichen oder üblichen kantonalen Ta^en, jedoch mit Abrechnung von 25^.

0. Der Hebamme, im Ganzen .

.

.

10.

Dem Todtenbesehaner sür die Todtensehau und das

diessallsige Zengniss . . . . .

11. Für Ankleidung uud Bewachung des Leichnams

,,

1. -

,,

6. -

. . . - - . 50 . ,, 2. -.

12.

Für den Sarg: sür Erwachsene .

.

.

... Riehterwachsene , je nach der

,,

8.

13.

14.

Für ein .^renz .

.

.

.

,, den Raum aus dem Friedhose: nichts.

.16.

., das Grabgeläute: ,, Erwachsene .

.

.

.

.

,, 1. ,, Riehterwaehseue .

.

.

.

.

. , , - - - . 50 Den Leichenträ^ern : für Erwachsene per Mann Fr. 1 .. 4. ,, Rieh .erwachsene ^r.

1-2.

(gleiche Tax^e für den Leichenwagen).

Für die seelsorglichen Verrichtungen: nichts.

Altersstuse Fr. 4-6.

15.

17.

18.

,, die Erstellung des Grabes .

.

.

.

,, -. 50

.

.

,, 2. --

-

42 ^om 24. Rovember 1865.)

Mit Rote vom 20. dies macht der kais. französische Botschafter bei der fchweiz. Eidgenossenschaft Ramens seiner Regierung dem Bundesrathe die Mittheilung , dass der am 17. Mai d. J. zu Baris abgeschlossene internationale T e l e g r a p h e n v e r t r a g ^) von allen dabei betheiligten Staaten ratisizirt worden sei , mit .Ausnahme von Bortugal , Griechenland und der Türkei , und dass das Grossherzogthum M e c k l e n b u r g S ch w e r i n seinen Beitritt zum gedachten Vertrage erklärt habe.

(Vom 25. Rovember 1865.)

Der schweizerische Konsul in Japan (^okohama), Hr. Dr. Lindau, hat dem Bundesrath werthvolle Geschenke des Talknn von Japan, unter denen sich verschiedene Schwerter, ein Reitersattel und eine Reiterrüstung, sowie einige schone Lackkästchen, zwei Bronzegesasse , ein silbernes Schaue stük und Seidenstoffe befinden, in 10 Kisten übermacht.

Der Bundesrath beschloss , S. M. dem Talknn von Japan durch Vermittlung des dedachten Konsuls das nachstehende Schreiben zugehen ^u lassen.

,,Der schweizerische Bundesrath schäzt sich glüklich , Seiner Majestät ,,dem Talknn den Empfang der Geschenke anzuzeigen , welche er ihm zu ,,übersenden geruhte. Diese Geschenke sind ....egen ihrer Schonzeit und ..ihrer sorgsältigen Arbeit von allgemeinem Jnteresse sur die schwei,,zerische Ration.

,,Judem der Bundesrath seine lebhasteste Erkenntlichkeit. für diese ,.Gesehenke ausspricht, nimmt er dieselben als Beweise der guten BeZiehungen zwischen der japanesischen Regierung und dem Bundesrathe ,,an , auch hofst er, dass die Bande gegenseitiger Freunds.hast , welche ^gegenwärtig beide Rationen verbinden , dnr.^h gute Beziehungen und ein ^stätes herzliches Eiuvernehmenn je länger je mehr sich erweitern und be^ festigen werden.^ ^

(.^om 27. Aovember 1865.)

Ans Grund der Bestimmung des Art. 20 im Bnndesgesez über die Bostta^en hat der Bundesrath beschlossen: es sei die Bostta^e für Geldsendnngen von wenigstens Fr. 30,000 ^u ermässigen, und ^war:

^) Siehe Bundesblalt v. J. 18^5, Band III, Seite 137.

43 1) um 30.^, wenn das Bruttogewicht von je Fr. 1000

4 .^ nicht

übersteigt ; 2) um 20 .^, wenn Fr. 1000 das gedachte Gewi.ht übersteigen.

Der am l1. dies znm Oberinstrnktor der Cavallerie ernannte Herr eidg. Oberst S c h e r e r von Winterthur hat nicht nur diese Wahl abgelehnt, sondern auch um Entlassung von seiner sruher bekleideten Stelle als Kavallerie-Jnstruktor l. Klasse nachgesucht.

Diesem Entlassungsbegehren entsprach der Bundesrath unter Verdanknng der vom Demissionär geleisteten vorzüglichen Dienste.

(Vom 29. November 1865.)

Mit ^.schrift vom 28. d. Mts. übermachte die Gesandtschaft^ der Vereinigten Staaten von Nordamerika dem Bnudespräsidenten zuhauden des Bundesrathes eine Rükäusseruug ihrer Regierung aus die an dieselbe und an das nordamerikanische Volk von Seite des .^...hweizervolkes und seiner Behorden gerichteten Adressen bei Aulass der Beendigung des amerikanisehen Bürgerkrieges und der Ermordung Lineoln^s, des edeln Brasi..

denten der nordamerikauischen Vereinsstaaten.

Die Depesche des Staatsministers S e w a r d lautet in deutscher Uebersezung also .

Staatsdepartement, W a s h i n g t o n , den 1.^Rovember 18.^5.

........ ..^errn ^ e o r ^ e .^arriu^tou, ^sguire ..e. .e. in Bera.

Mein Herr .

...lm 20. Jnui ..l.^in übermittelte Jhr Vorgänger, Hr. F o g g , dem herwärtigen Departement eine Depesche, Rr. 93, welche von zwei grossen Foliobänden begleitet war. Der Jnhalt derselben bestand aus Manuskripten , und diese enthielten Adressen und andere Zuschriften von Seite der Regierung der ^..hweiz, der einzelnen Kantonsregierungen, der Gemeiudsbehorden und Korporationen, sowie von schweizerischen Bürgern an die Regierung und das Volk der Vereinigten Staaten Alle diese Adressen wurden hervorgerusen durch eines oder mehrere der grossen Ereignisse, welche hierzulande ungefähr um die Mitte Aprils abhin eintraten,

44 nämlich: die Uebergabe der Armeen der Rebellen, die Abschaffung der .Sklaverei, die Beendigung unseres Bürgerkrieges, die Ermordung des Präsidenten .Abraham Lineoln , nebst den Komplotten und Anschlägen gegen den Vizepräsidenten und andere mit der Regierung in Verbindung stehende Bersonen, die Jnauguration des gegenwärtigen obersten Magiftraten und seine vielversprechende Anhandnahme des Staatsruders.

Diese Bapiere gelangten sueeessive an Hrn. Fogg, der den Empsang derselben anzeigte. Sosort nachdem sie sodann diesen. Departement zukamen , wurden sie dem Präsidenten der .Bereinigten Staaten vorgelegt, welcher dieselben mit dem Gefühle tiefer und inniger Dankbarkeit gegen die Regierung und das Volk der Schweiz durehlas. Zu besonderer Befriedigung gereichte ihm die Einmüthigkeit dieses Volkes, der wohlwollende und brüderliche Eharakter seiner Sympathien mit der Regierung und dem Volke der Vereinigten Staaten, und die unerschütterliche Hoffnung, welche es in das Gedeihen und Fortsehreiten der freien Justitutionen der Selbstregierung sezt. ^icht minder ties rührten ihn auch die in diesen kostbaren Bänden niedergelegten, dem Andenken seines Vorgängers gezollten edelmüthigen Huldigungen (lrihut^), seines Vorgängers, der sein Leben den Regierungs-Grundsäzen zum Opfer brachte, die nun mit der grossen Sache der Humanität durch die ganze Welt hindurch so innig verknüpft

find.

Der Präsident ordnete an , dass diese Bapiere als ein ewiges Andenken in die Archive der Regierung niedergelegt, und dass die Gesinnungen, die darin ihren Ausdruk gesunden, seiner Zeit dem Kongress der Vereinigten Staaten mitgetheilt werden sollen; sowie, dass der Empfang dieser kostbaren Kundgebungen unverweilt angezeigt werde. Mit lezterm wurde dieses Departement betraut ; allein im Anfange dieses Jahres eingetretene Umstände brachten dem Departement eine Storung , welche

einen diesfälligen Aufschub zur Folge hatte, den ich hiemit entschuldi-

gen muss.

Wollen Sie diese Depesehe dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten der schweizerischen Republik vorlesen und ihm eine Absehrist derselben Anstellen, wofern er eine solche entgegennehmen will, sowie gleichzeitig dem Minister eroffnen, dass es als eine Gefälligkeit augesehen würde , wenn Jhnen erlaubt würde , diese Depesehe zu veröffentlichen, und dadurch auf eine möglichst wirksame Weise die Gefuhle der Dankbarkeit kundzugeben, welche durch die Manifestationen der .......mupathie und Freundsehast von Seite der Regierung und des Volkes der Sehwei^ in der Regierung und dem Volke der Vereinigten Staaten wach gerufen worden sind.

Jndem ich ein Verzeiehniss der Adressen uud anderer von Herrn Fogg empsangener Schriften beifüge, verbinde ich damit das Gesneh, es mochte dasselbe zugleich mit dieser Depesche veröffentlicht werden , von

45 dem Wunsche beseelt, dass die verschiedenen darin erwähnten Betheiligten diese Verosfentlichung als eine ihnen gezollte Anerkennung ansehen mogen.

Zwar vermag diese summarische Form der .Anerkennung nicht, den Gefühlen der Vereinigten Staaten ihren vollen und wahren Ausdruk zu verleihen ; allein das Vorgehen der schweizerischen Regierung weicht so sehr und auf so edle Weise von den gebräuchlichen Formen des Verkehrs zwischen Rationen ab, dass es mir nicht vergönnt war, meine Antwort an dieselbe irgend einem bis dahin in internationaler .Korrespondenz üblichen Modns der Dankbezeugung anzupassen.

Jch bin, mein Herr, Jhr gehorsamer Wiener

(Gez.) William H. Geward.

#ST#

Verzeichniss der

Sympathie.. und Beileidsadressen aus der Schweiz an die amerikanische Union.

Nr.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

E r ft e r B a n d .

Hr. Gengel, Redaktor des "Bund", an Hrn. Fogg.

Schweizerbürger, im Allgemeinen, an Präsident Lineol.n.

Schweizerbürger an Vizepräsident Johnson.

Verstehe Unterschriften der Mitglieder des schweiz. Bundesrathes und von Mitgliedern des Grossen Rathes des Kantons Bern.

Die Regierung des Kantons Aargau an Hrn. Fogg.

Der Kanter der schweb. Eidgenossenschaft, im Ramen der Regierung des Kantons Solothnrn.

Le Conseil d'Etat de Geneve à M. Fogg.

Die Regierung des Kantons Graubünden an die Redaktion des

"Bund".

9. Die Regierung des Kantons Appenzell A. Rh. an Dr. John Wyttenbach (Mitglied des ...ldress-Komites).

10. Die Regierung des Kantons Appenzell J. Rh. an denselben.

11. Le Gouvernement dn Canton dn Valais a Mr. le Dr. .Iolin Wyttenbach.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1865

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.12.1865

Date Data Seite

38-45

Page Pagina Ref. No

10 004 963

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.