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Schweizerisches Bundesblatt.

XVII. Jahrgang. 1l.

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Nr. ^.

^. Juni 18^.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Postvertrage.

(Vom 17. Mai 1.^5.)

Tit..

Die schweizerische Gesandtschaft in Baris hat unterm 22. März 18^5 dem Bundesrathe die Anzeige gemacht, dass die Unterhandluugen snr einen neuen Bostvertrag mit Frankreich Daselbst ihren Absehluss erreicht haben und die Unterzeichnung der Vertrage durch die beiderseitigen bevollmächtigten erfolgt sei ; auch sind seither diese Verträge eingelangt. Wir beehren uns nun, den eidgenossis.hen Räthen über diese Angelegenheit Bericht zu erstatten und die Verträge zur Ratifikation vorZulegen.

Der bisherige Vorvertrag vom 25. Rovember 184.) konnte den Anforderungen des seither entwikelten Bostverkehrs ferner nicht genugen ; aus den Hauptpläzen der Schweiz gelaugten an den Bundesrath und au das Postdepartement Reklamationen um Erweiterung der bezüglichen Vesthnmungen, die nur dnrch eine Revision des Vertrags zu erlangen war.

Der Bundesrath stritt daher, zunächst auch mit Rüksieht ans ein Postntat der Bundesversammlung vom 22. Jnli I86^, betr. Revisiou der ansländis.hen Vorverträge, zur Anbahnung von Unterhandlungen für einen neuen Postvertrag, welche unter Ertheilung einer einlässlichen Jnftrnktion

Bundesblatt. Jahrg. XVII Bd.II.

40

528

.

.

^

vom 30. September 1863 dem schweizerischen Gesandten in Baris dnrch Kreditiv vom gleichen Tage übertragen worden ist.

Dem Bevollmächtigten wurden zwei Fachmänner, die Herren Oberpostsekretär S te in h a u s li n und Kreispostdirektor J e a n r e n a u d in Reuenburg, zur Verfügung gestellt.

Die Unterhandlungen in den Monaten Oktober , Rovember und Dezember 1863 führten vorerst zu einer R^ihe meist erfolgloser Diskussionen mit der sranzofisch.m Boftverwaltung in Baris, deren Forderungen in wesentlichen Bunden über die hierseitigen Vorsehläge und die moglu.hen Konzessionen so weit hinausgingen, dass eine Vereinbarung^ uicht in Ansficht stau.^. Die franzosische Bostverwaltung erklärt... ohne Weiteres unter Anderm, dass der Bostvertrag vom Jal.^r 1849 nicht zum ...lnsga^gspunkte von Unterhandlungen für erweiterte Einrichtungen und neue Vertragsstipulatio..en dienen konne, indem sie in mehreren Beziehungen die damals der Schweiz zugestandenen Konzessionen nicht weiter einzuräumen im Falle sei.

Es ist uicht ohne Juteresse , hier in Kürze der Verschiedenheit zu erwähnen, die zwischen der ...Sachlage zur Zeit der Unterhandlung des Bostvertrags von 184..) und der nunmehrigen Unterhandlung vorlag, und die von der sxauzosis.hen Bostverwaltung sehr stark betont und in weitgehendem Sinne, unter dem Bestreben, aus den. dermaligen schweizeris..hen Bostta^.eugesez selbst unstatthafte Ta^.sorderuugeu gegen die ...Schweiz herzuleiten, in Anspruch genommen wurde.

Vor dem Jahr 184.) hatte die franzosis.he Bostver.valtuug mit den einzelnen Kantonen Basel, Genf, Waadt, Reue..bnrg, Bern und Zürich besondere und verschiedenartige Verträge mit Dauer ans längere Zeit (bis 1855) abgeschlossen. Es war nun dieser Bostverwaltnng äußerst erwünscht, nachdem sie in ^rankreieh eine mehr einheitliche Briesta^e eingeführt hatte, der Komplikation der in den kantonalen Verträgen liegenden verschiedenartigen Rayonseintheilnng nnd sonstigen Behandlung sortan enthoben zu werden und überhaupt an der Stelle von sieben verschiedenen Kontrahenten, deren Jnteresse.. wechselten, die zentralste Bostverwaltnng der Schweiz treten ^u sehen. Dieser Umstand begünstigte die Schweiz bei Unterhandlung des Vertrags 184.) sehr, ans der damaligen Briesta^e von 40 Eeut. einen Autheil von 15 Eent. (37 ^ ^) nnd andere KonZessionen zu erlangen und ^war um
so mehr, als diese kantoualeu .^erträge uoch bis 1855 verbindlich bestanden und ohne entsprechende KonZessionen an die ..... eh w e .^ eiue srühere Losung nicht erhältlieh war.

Das Jahr 1863 zeigte eine ganz andere Sachlage. Die Jnitiative sür Revision des Bostvertrages ging von der Schweiz aus. mittlerweile hatte Frankreich eine Reihe von Bostverträgen mit andern ähnliehen oder grossern Staaten abgeschlossen, in welchen ein mit der internen Bostorganisation von Frankreich übereinstimmendes ^ftem der Ta^en niedergelegt wurde, vou dem ^raukreich nun nicht abzugehen gewillt war. Unter diesen Umständen mussten die mannigfachen Vorschläge der schweizerischen Bostver-

529 waltung für Erleichterungen des Verkehrs und Erlangung weiterer KonZessionen auf grosse Schwierigkeiten ftossen und es war sogleich im ersten Stadium der Unterhandlung klar, dass bis zu einer Verständigung längere Zeit hingehen und man nur durch die grosste Vorsicht und Beharrlichkeit und mittelst mehrfacher Konzessionen zu einer solchen gelangen dürfte.

Es erschien jedenfalls geeignet , die Diskussion offen zu behalten und namentlich den günstigern Zeitpunkt zu gewärtigen, da das Zustandekommen eines Handelsvertrages und der weitern damit in Verbindung stehenden Verträge die Beziehungen zwischen Frankreich und der Schweiz mehr abgeklärt und zugänglicher gemacht haben würden. Einen .Abbruch der Unterhandlungen wollte man hierseits, wenn immer moglieh, vermeiden und hielt sich verpflichtet , vorher alle thnnlichen Mittel zu Erlangung einer entsprechenden Verständigung ^u erschopsen und steh durch die ungünstigen .Anzeichen der Sachlage und die Fruchtlosigkeit bisheriger Diskusfionen nicht ^urüksehreken zu. lasse... Jm Jahr l 864 machten nun die .Unterhandlungen, die grosstentheils ruhten, keine Fortschritte, als etwa die Koustatirung, dass die schweizerische Bostverwaltung mit aller Entsehi.^ denheit sich weigere, auf unannehmbare Forderungen der sran^ofisehen Voslverwallung einzugehen.

Die Vertretung der S.hwei., durch Herrn Minister K e r n war in der Thai. geeignet, der schweizerischen Vostverwalln..g einen besoudern Halt zu verleihen. Derselbe ent^vikelte in dieser Angelegenheit die grosste Thätigi.eit, eine vollkommene Beherrschung des Materials, eine eben so einsichtsvolle als energische und ausdauernde Vekämpsung der von ^er sranzöstsehen ^ostverwaltung entgegengestellten Einwendungen, so dass, inwiefern ein Ersolg dnreh eine Persönlichkeit bedingt war, ein solcher immerhin mit vollem Vertrauen erwartet werden durfte.

Als nun im Jänner 186.... die Unterhandlungen wieder in ernstlicher Weise ausgenommen wurden , gelangte man wirklich zu Modifikationen der Vorsehläge der französischen Vostverwaltnng, welche einen Abschlnss erlaubten.

^ei diesem Gange der Angelegenheit hatten wir, da der Vertragsschluss im Wesentlichen innerhalb ..^r Grenzen der Jnstruktion ersolgen konnte, nicht Anlass , mittlerweile Bericht zu erstatten, zumal die einstweilige Fortdauer des Vertrags von 184.) keine
besondere Uebelstände mit sich brachte.

Ans diesen Unterhandlungen find nun ^wei verschiedene Verträge entstanden. Der erste über den B o f t v e r k e h r au p r i e s e n , Druks a e h e n , W a a r e u m u s t e r .. , W e r t h b r i e f e n u. dgl. und die be^ügliehen B o s t v e x ^ i n d u n g e n ; der zweite speziell über die p o s t a m t l i c h e n G e l d a n w e i s u n g e n ; aus deren Jnhalt wir, unter ^eisehlnss der beiden Verträge und aller hieraus bezüglichen Akten , mit Folgendem des Mähern eintreten, indem wir insbesondere auf die sehr eiula^licheu Berichte vom 22. Dezember 1863 und 5. und 6. Febrnar 1865 hinweisen, welche

530 von dem schweizerischen He.^.n Bevollmä.l.tigten in Baris hierüber erstattet worden sind.

I. .^er allgemeine ^os^ertra^.

Der Bostverkehr der Schweiz mit Frankreich umfasst jahrli.h, nach den ^ahlnngen von 1864: .^nte^nat^nal.e ^endnn^en.

Grenzra^on : nach Frankreich aus Uebriger Verkehr: nach aus R e k o m m a n d i r t e Briefe: nach aus Briefe.

D r u k s a c h e n nach Frankreich

aus

,,

. . . . .

. . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

157,734

. l0^l46 . 1,229,954 . 1,354,296 .

10,724 .

13,623 2,875,477

356,996

^ . . . . . 874,227 ^^^ 1,231,223

........^nsitsendun^en.

a. O f f e n in s t ü k w e i s e r U e b e r l i e f e r n n g .

Bei.lansii^ ^lnsch^.

B r i e f e . Druksaehen.

.^aeh und aus Grossbritannien und Jrlaud . 534,000 andern Staaten von Europa (Jtalien, Kirchenstaat, Griechen^

l34,000

.,

,,

.,

,^

,,

,,

land, Borl^al, Türkei ..e.) .

den bereinigten Staaten von Nordamerika . . . . .

5.^,000 87,000

25,000 40,000

,,

.,

^

andern überseeischen Landern .

33,500

13,000

h. Ju g e s c h l o s s e n e n T r a n s i t s e n d n n g e u .

U e b e r F r a n k r e i c h nach und aus Spanien

27,000

9,000

^

,, ,, Belgien . 15,000 80,^ (ein Theil wird über Deutschland geleitet.)

nach uud ans Jtalien . 125,00l) 900,000 Aus diesem Verkehr ergibt si.h sür 1864 (für Briefe und Drnksache..)

eine Ta^vergütung der Schweiz an Frankreich von .

eine Ta^vergüi.ung von Frankreich an die Schweiz .

Fr. 706,124^ 28 ,. 364,6.)4. 72

Die Schweiz hatte an Saldo herauszuzahlen .

^r. 341,4...^ 56

Von allen Bostverwaltunge.. , welche mit Frankreich in Verbindung stehen, haben i. J. 1864 nur d.e folgenden grossere Saldozahl..ngeu an Frankreich geleistet :

531

Belgien . . . . . . . . . . . Fr. 397,106 Grossbritannien . . . . . . . . . ,,... .l ,459,926 Jtalien

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,.,

Niederlande . . . . . . . . . . ,,

395,975

408,447

Wir durchgehen nun im Einzelnen die wesentlichen Bestimmungen des neuen Vertrages, die wir zunächst mit denjenigen des bisherigen Vertrages vergleichen : 1 .

^ .

.

.

l t .

^ l .

i .

.

.

.

.

.

.

n a e n .

Reuer V e r t r a g , Art. 1 und alter Vertrag, Art. 1, 2, 25-27.

Die regelmässige Bostverbin.^uug beider Länder siudet aus den Haupt.linien mittelst der Eisenbahnen statt. Die Hauptpunkte, aus welchen die Sendungen ausgewechselt werden, sind : Basel, Genf (Eulo^), Bontarlier, mit direktem Vakelweehsel nach Bern, Zürich und St. Gallen. Ausserdem werden auf mehreren Rebeulinien gemeinsame Vostkurse untere halten, als : Genf.^erne^., ,, ^t. Julien, ., Bonneville,

,, A^.,.

St. Gingolph..Thonon, ,, Thonon,

^aignelegier-Maiehe, R^on^les Bonnes, Brenets^.Morteau, Orbe^Jougne, Vruntrut^Delle, deren Kosten von beiden Vostverwaltungeu nach Verhältniss der Gebietsstreke getragen werden.

^.ie sran^osische Vostvexwallnng wird das im Jahr 1849 in Basel behuss der Spedition errichtete Vostl^üreau weiter uieht unterhalten. Obwohl dasselbe zur Vereinfachung der schweizerischen .^ostspeditionen aus diesem Grenzpla^e diente, konnte der Entschliessnng der sranzofischen Bostverwaltnug keine Einwendung entgegengestellt werden, und so sind denn nunmehr an dessen Stelle eine grossere ^ahl von Karlensehlüssen zwischen dem Vostbüreau Basel und den sranzosischen fahrenden und statiouären Bostbüreau^ der nähern Umgebung getreten, wodurch die Verrichtungen des Vostbüreau Basel einen erheblichen Zuwachs erhalten.

^. ^ew^nli.^e .Priese na..^ und nu^ .^ran^rei^.

Reuer V e r t r a g , 2-4. .^llter V e r t r a g , 3-6.

Bisher wurde vom Briefe bis zu ^..^ Grammen die einfache Ta^e und eben so viel für je weitere 7.^ Grammen berechnet. Der neue

532 Vertrag sezt an die Stelle der 7^ Grammen nunmehr 10 Grammen, ahnlich den Gew.ehtbestimmunge.. im innern Verkehr der Schweiz und mit Jtalien und Belgien.

Die Ta^e war ohne Unterschied , ob frankirt oder unsrankirt , für ^en Grän^ra^o..

ans 20 Et.

,,

,, übrigen Verehr ,, 40 ,, gestel.lt.

Der neue Vertrag se^t sest : für den G r ä n z r a . . o n : Ta^e des srankirten Briefes 20 Et.

,, ,. nicht fraukirten ,, 30 ,.

für den ü b r i g e n V e r k e h r :

,,

..

,,

,, nicht fraukirten

frankirten

,,

30 ,,

.,

50

,,

Es war geradezu unmogli^. eine Erweiterung des Gra.^ra.^o.. über die bisherige Distanz von 30 Kilometer hinaus, welche von dem Versendungsbüreau in gerader Linie gemessen wird, zu erlangen, indem in keinem Vertrage mit einem Nachbarland^ ein grosserer Gränzra.^on ^...gegeben worden war und z. B. Frankreich und Baden einen gegenseitigen Gränzra^on überhaupt nicht haben. Frankreich stellte überdies bei Erofsnung der Unterhandlungen - noeh weiter gehend -.- beharrlich die ^ordernng, dass die Briefe gegenseitig znr internen Tar^e je.^es Landes ausgeliesert werden, und wollte demnach die Ortsta^e des schweiz. Bostta^engesezes für alle leue Briefe, welche nicht über 2 Stunden schweiz. Gebiet durchlaufen, in Anspruch nehmen, wodurch sieh das Ta^verhältniss wie folgt gestaltet haben wü.^de :

A.uhell ^^^^

^ Tax^e. von Frankreich, der Schwe^.

Aus ganz Frankreich ..ach Basel, Genf, ^haur^esonds. ^oele, Vorrentruh, Rolle, .^le. Croix ^e. und umgekehrt

Frankobrief .

Bortobrief .

.

.

.

.

.25.

.35.

Aus gan^ Frankreich nach andern fchweiz. Ortschaften ^e. und vic.^ver.^

^rankobries .

Bortobries .

.

.

.

.

.30.

.45.

Die schweig Bostverwaltung verlangte eine Ta^e: bei Vorausbezahlung vou 15 ,, Richtvorausbezahlung ,, 20 für den weitern Verkehr : bei Vorausbezahlung ,. 30

20.

30.

5.

5.

20.

30.

10.

15.

ihrerseits sur den Granzra.......^ Et.

., ,,

,, Richtvorausbe^ahlung ,, 40 ,,

Sie hat die Erholung der Ta^e für d.e nicht fraul.irten Briefe im Grän^ra^ou von 2l) aus 3l) Et. und ausser demselben von 40 auf 50 Et.

auf das entschiedenste bekämpft und sowohl geltend gemacht , dass eine Erhohung der Ta^en von 20 aus 30 Et. ans den unsrankirten Granz-

533 Mahnbriefen und von 40 aus 50 Et. aus den andern unsrankirten Briefen überhaupt nicht ^...lässig sei und namentlich auch bei erstern hiedurch dem Briesschmu^gel gerufen würde. Wir haben uns zu dieser Tax^erhohung erst dann herbeigelassen, als wir uns überzeugten, dass die sranz. Bostverwaltung schon aus Rüksichten der Konsequenz, wegen ihrer auderweitigen Vorverträge, von ihrer Forderung durchaus nicht abgehen und einen Gränzra.^on und die Herabsezung der Frankotar^e für weitere Distanzen aus 30 Et. überhaupt nur dann gestatten werde, wenn sich die schweiz.

Boftverwaltnng enlschlosse, die Tar^e der unfrankierten Briefe aus 30 beziehnngsweise 50 Et. fest^usezen. Wir konnten nun dieser Erhohung, so unangenehm sie ist, einen entscheidenden Einfluss nicht einräumen, da der Schwerpunkt der Ta^e..frage nicht hierin, sondern in der Frankota^e der weitern Distanzen zu finden ...nd es in die Hand der Korrespondenten gelegt ist, der Ta^.erhohung durch Frankirnng auszuweichen.

Wir geben hier ^ur weitern Belegung eine Uebersicht der in den neuern Vorverträgen Frankreichs für das Einheitsgewicht von 10 Grammen festgesezten Briefta^en : ^inhel^a^e Granzra^on.

Fxankobriefe. Unfrk.Briefe. Brandbriefe. Unfxk.Briefe.

mit der Schweiz (10 Grm.

Cent.

Cent.

Cent.

Cent.

neuer ^ertrag)

.

3l).

5l).

2^

.

.

4l).

40.

^l.).

.ol)

^l)^ --^^

^^ ^

^ Belgien .

.

.

,, Bauern .

.

.

^, Jtalien .

,, Spanien .

.

.

,, Thurn und Ta^is

40.

40.

.

.

^.

^ ^^

,, Baden ^^^

,, Breu^u .

60.

^

30.

20.

30.

21^

31.

^

---.

20.

-.

^^ ^ keine Grän^ont^e

. ^.

^. ^

25.

30.

Die Bostverwaltuugen haben die möglichste Erreichung der Briessrankirung im Auge und finden, .venn ste nicht geradezu bis zur obligatorischen Vorauszahlung vorgehen, es ^vekentspre^end, die Richtfrankirung mit einer beträchtlichen Mehrta^e zu belegen, womit sie beinahe das nämliche Ergebuiss erreichen.

Die internen Briesta^en betragen .

^ür ^rankob.^iefe. Für unfrank. Briefe.

Cent.

Cent.

i n d e r Schweiz

., Frankreich , , Jtalien .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

l0.

20.

15.

15.

30.

30.

534 Für Frankobriefe. Für unfrank. Briefe.

Cent.

in den deutschen Staaten

,, England ^ t pennv, ^ pen...e) ,, Spanien (mit Frankozwang 4 Cuartos) .

.

.

.

,, den Vereinigten Staaten von RordAmerika (3 und 5 Eents) .

Cent.

l0.

20.

30.

12...^ 25.

l 37^ 10^ 12.^

20.

30.

40.

25.

37^ 50.

21.

16.

27.

Jn Frankreich hat unt..r der Geltung der nunmehrigen internen Taxe die Zahl der frankirten Briefe .)1 von 100 erreicht und in der Schweiz steht das Verhältniss der Frankobriefe bei den über 2 Stunden betragenden Entfernungen zu den nicht srankirten wie 67 zu 33 und wird ohne Zweifel in der Folge noch weit hoher gehen.

Es entsteht ans dem alten und dem neuen Vertrage nach den verschiedenen Ge.viehtsstusen der Briefe folgende Uebersieht, welche im Ganzen

den günstigen Erfolg des ledern bestätigt.

Gewicht.

Grä..zra....on.

Weitere Distanzen

Bisher. Reuer Vertrag.

Bisher. Rener Vertrag.

Frkobrief. Unfrk. Brief.

Frkobrief. Unfrk.Brlef.

Grammen

Bis 7^ 7^- l0 10 - 15 15 - 20 20 -^ 22^ 22^ - 30 30 - 37.^ 37^.^ - 40 40 -^ 42^ 50 ^ ^

Ct.

20 40 40 60 60 80 100 120 120 t 40

Ct.

20 20 40 40 60 60 80 80 100 100

Ct.

30 30 60 60 l)0 .)0 120 120 150 150

40 80 80 120 l 20 160

200 240 240 280

Ct.

30 30 60 60 90 120 120 150 150 .

.

.

.

0

Ct.

50 50 100 100 150 150 200 200 250 250

-

Rimmt man an, es kommen künftighin im Verkehr mit Frankreich auf 100 Briefe 80 srauk.rte Briefe, so werden die Korrespondenten aus ihrem Vosiverkehr folgendes Ergebniss erlangen:

535 ^n.te^nati^n^e Bliese.

T a ^ e. n e r t r a g s ü .. b e i d e B o st v e r .... a l t n n g e n.

^ach dem bisherigen Vertrage.

...lnf 270,000 Briefen des Gränzra^on ^ 20 Fx. 54,000.

Auf 2,600,000 der weitern Distanzen ^ 40 . . ,, 1,040,000.

Fr. 1,094,000.

^ach dem neuen Vertrage.

Fr.

^

80........ 216,000.^20- 43,200 20.^ 54,000.^30.^ 16,200 80 .... 2,080,000 ^ 30 ^ 624,000 20- 520,000.^50-260,000 Fr. 943,400

Minderanslagen der K o r r e s p o n d e n t e n aus den internationalen Briestaren und demnach Einbusse sur

die Bostkassen

.

.

.

.

.

.

.

,, l 50,600 Fr. 1,094,000

^. ^n^enu^ende .^ranl.irun^

Reuer Vertrag, Art. 32. Aussührungsreglement, Art. 8, 9, 10.

Eine für die Korrespondenten widerliche Belästigung bildete bisher die Behandlung der nicht g e n ü g e n d s r a n k i r t e n fran.^osisch-schw..^ zerischen Briefe, welche man, da eine andere Verständigung nicht erhältlich war , den Adressaten nur gegen Entrichtung der vollen Ta^e ablieferte, wobei zwar denselben vorbehalten ....ar. in gehöriger Zeit gegen Zurükgabe des Briesumsehlages aus dem Vostbüreau die Vergütung des Betrags der Marken ^u reklamiren. Dieses Versahren war jedoch zn schwerfällig. Es ist nun aueh hier an defsen Stelle der unter den misten andern Vostverwaltungen bestehende Modus getreten, dass die Ta^e zwar wie von unsrankirten Briefen berechnet , dagegen der Betrag der verwen^ deten Marken auf dem bei dem Adrefsaten einzuhebenden Vorto in Abzug gebracht wird.

^ür die Briefe d r i t t e r Länder muss es einstweilen lediglieh bei dem bisherigen Verfahren verbleiben, da sieh Frankreich als Transitftaat mit der bezüglichen Verrechnung nicht befassen will.

.^. ^..el^^mmandirte ..Briefe (Lettres ch...^ées).

R e u e r V e r t r a g , Art. 6, l3, 14,3l,4^. A l t e r V e r t r a g , A r t . 9, I0.

Diese waren bisher mit der doppelten Tar^e belegt. der neue Ver-

trag unterstellt dieselben lediglich der gewöhnlichen Briestar^ nebst

einer flirten Einschreibegebühr , deren Betrag von der srauzosischen Vostperwaltung (gleich wie im Verkehr mit Jtalien, Vreussen, Belgien und Thurn und Ta^is) mit 50 Eent. gefordert worden ist. Der sehwei-

536 zerische Bevollmächtigte gelangte erst in der legten Stunde der Unterhandlungen da^u, die Ermässigung der leztern Ta^e aus 40 Centimes zn bewirken.. Für diese Senkungen bleibt die allgemein angenommene .^orauszahlung der Ta^e vorgeschrieben.

Ferner hat man sich geeinigt, den Versendern die Möglichkeit zu verschaffen , für die richtige Ueberlieferung der rekommandirten Briefe gegen die massige Gebühr von 20 Centimes e.ne Bescheinigung ^v.s de réception^ zu erlangen.

Jn den verschiedenen Gewiehtstufen entsteht sollende Vergleichung der bisherigen uud der künstigen Ta^en: Gewicht.

Gränzrai.on.

Weitere Distanzen.

Grammen.

Bisher. ^aeh dem neu^n ..^rag. Bisher. ^aeh dem neuen Vertrag.

.

^ .

Bis 7^ 40.

7^ --10 80.

10 -15 80.

15 -20 120.

20 -.^^120.

22.^ --^30 160.

30 -^ 37^ 200.

37^-40 240.

40 -45 240.

45 ^50 280.

^.

60.

60.

80.

80.

100.

100.

120.

120.

140.

140.

l .

^ .

8.).

160.

160.

240.

240.

320. ^ 400.

4.^0.

480.

^60.

Cl..

70.

70.

100.

100.

130.

l30..

160.

160.

190.

190.

Es wurden im Vost.^rkehr mit Frankreich jährlich etwa 25,000 rekommandirte Briefe besorgt, deren Zunahme nun mit grosser Wahr-

scheinliehkeit zu gewärtigen ist.

.^. Transit nt.er ..^ranl.rei^ ^n offener (^n^e^ser^ ^.ersendnn.^.

Reuer Vertrag, Art. .^,6, 19,20,21. A l t e r V e r t r a g , Art 8, 17, 18.

Frankreich vermittelt deu grossten Theil der Briespostsendungen zwischen der ^^.hweiz und England und den überseeischen Ländern, sowie einen Theil derjenigen mit Jtalien, dem Kirchenstaat, den Riederlanden, Vort..gal, Grieebenlaud, Türkei u. s. w. zn vertragsmässigen stükweise bestimmten Ta^en. Die Korrespondenzen überliefert man sich beiderseitig vermischt mit den internationalen.

Di.... geographische Lage Frankreichs und seine ausgebildeten Verbindungen mit allen ausser dem europäischen Kontinent gelegenen Ländern gewähren der sranzosischen Bos..verwaltnng Vortheile ^ur Transttvermittlung, die keine andere Bostverwaltnng der Schweiz bieten kann. Aueh für diesen Verkehr suchten wir die Erhohung der Gewichtsgrän^e des einfachen Briefes von 7.^ ans 10 Grammen, sowie moglichste Ermässigung der Tax^en, zu erlangen.

537 Die Behandlung dieses Transites bildete eine der schwierigsten Barthien der Unterhandlungen. Die französischen Bosten stellten ansänglieh Ta^säze aus , welche eine Erhohung von 25 bis 50 ^ und mehr enthielten und demnach sür unannehmbar zn erachten waren. So ^um Beispiel aus allen englischen Briefen, Erhohung von 50 Et. auf 70 Et., aus Briefen der Vereinigten Staaten von Nordamerika, von .l 10 Et.

aus 1.^0 Et.

Hie..u mo^te die verlangte Gewichtserhohm.g des einfachen Briefes von 7^ auf l0 Grammen, dann die Voraussetzung, dass die ^ehwei^ dieser Transttvermittlung Frankreichs nicht entbehren könne, Veranlassuug geben. Anch hatte die frauzosische Bostverwaltuug wohl ungerne gesehen, dass seit Eintritt des nenen schwei^erisch-belgischen Bostvertrages (1. Jnli 1.^63) diese Korrespondenzen, welche früher vollständig über Frankreich transitirten, zum Theil nun über di^.. wohlfeilere Transitronte der deutschen ^ta^ten geleitet werden.

Obgleich die französische Trausitroute für die englischen und überseeischen Korrespondenzen der Schweig die direkteste Versendung gewahrt, konnten die schweizerischen Bosten si^h dennoeh nicht an dieselbe gebnnden erachten und würden im Rothsalle sieh eher mit der vorubergehenden Unbe...uemlichkeit der theilweisen Leitung über andere Linien von etwas geringerer Beschleunigung beholfen, wenigstens den Korrespondenten hie^u die Moe..liehkeit eröffnet haben.

Jn Betra.ht ^er eingetretenen Schwierigkeiten und dass Frankreich seine eigenen Korrespondenzen naeh England und den überseeischen Ländern nach dem Einh.^itsgewiehte von 7.^ Grammen berechnet, giengen auch wir von 10 Grammen aus 7.^ ^urük, aus welcher Grundlage nun schließlich eine .Vereinbarung zu Staude kam, nach welcher einige Korrespoude^eu eiue Tar^ermässigung erlangen , die meisten dem durchschnitte nach auf dem bisherigen Ta^ansaze verbleiben, und nur einige Korrespondenzen nach .^en entferntesten überseeischen Ländern eine Erhohuug (von

10 Eent.) erleiden. Eine bezügliche Uebersicht wird in ^er Beilage gegeben.

Die fra.^osische Bostverwaltuug hatte schon im Jahre 18.^3 (im Mai), aulässlieh der internationalen Bostkouserenz in Baris, den allgemeinen Bestrebungen der Bostverwaltungeu für Ermässigung der Transitwaren uud der entsprechenden Reguliruug derselben sich entgegengestellt uud eine massgebende Verständigung von der Hand gewiesen.

Die genannte Bostoerwaltung machte snr diese Erhohung den eutsprechenden hohen Bestand der Tarnen der vermittelnden Trausportunternehmungeu und Bostverwaltungen zur ..^ee uud z^u Lande geltend und hat

sich durch Art. ^ und 1... verpflichtet, künftige Ta^reduktionen daselbst auch ohne weiters sür ^ie sch.vei^erisehen Korrespondenzen lassen, was au.h bisher in ähnlichen fällen geschehen ist.

eintreten ^u

Aus der nebenstehenden übersieht ist zu entnehmen, dass die nunmehr in der ..Schweiz ^u berechnendem. Brieftar^en sür die Korrespondenzen der ansser dem europäischen Kontinente gelegenen Länder , welche über

^ur Seite l^..

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Briefe n a .l. .....n h. ^r 1. .)^.1brik ^ ^^lle an^siihrten ^an^ern.

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Frankatur-

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^rankatur.^Gränzen.

^nder, deren .^..h. spostde^^r .mt det .^^^eiz stii.^eise iiber ^i.l. .^ernuttelt werden lann.

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. Belgien, Niederlande deuts^e Staaten, ..^roß^rzogthum Luxemburg, .

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^^^^^^ Frankatur^.. nzen.

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.^^ ^^, welchen ^antreich an .^ie ^chwei^ fnr ie.^en fransen ^rief un^ fur ie 7.^.. .^ram^ me o^er ^..^ch.^heil ^on 7^.^ Grammen ^n be^ah.en ha.^.

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Kirchenstaat, ^onigreich Griechenland, ^.sel ^alta

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^artim.^ue, Guadeloupe, sranzosisch Guyana, ^nsel St. Pierre und ^..i.u.elon, Senegal, Pondicher^, Chandernagor, .^arikal, ^anaon, ^ ^ahc, ^nsel Réunion, ^a^otte und dazu gehorige Besizungen, Ste. ^arie de ^adaga^ear, franzostsche^ Bedungen in Cochin^ china, ^..eu^Caledonien, Fichteninsel (lle de^ ^ins), ^o.^altn^nseln, Shanghai, ..lntigoa, Barbados, Berbiee,^emerarh, ^.wminiea, Cfse^uibo, Grenada, ^ontserrat, ^i..., St. ^ueia, St. Christoph oder Sl. .^ilt..., St. Bineent, Tabaao^ Tortola, Trinidad, ..^ahama, Britisch ^.^ondura.^, B^mnda.^^ns..ln, .....ap ^ Coast^ Castle, ^leera, St. .^elena, Sierra^eone,^Tnr^Jnseln, ^amaiea, Canada, ^eu^ Brannschweig, ^en.^ Schottland, Prinz -.^duard^ ^nsel, Neufundland, .^lden, Brilisch^Ostindi...n, Ceylon, Penang, Singapore, .^ong^.^ong, ^auritiu^Jnsel , ^.eu^Süd^ale^, ..^ieloria, Oueen.^land, ^est^lustralien^^eu-Seelaud, Niedrige ^nseln ^lie.^ l.^^^e...), ..l^ara.ues^^nsel^^esellschas^^nsel . .

Brasilien, Bereinigte Staaten ..^on Nordamerika, Dänemark

11.^. 1.^^..

11^. 1^.

Spanien, ^orlngal, Gibraltar .

1.^. 1.^ll.

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^on den sranz. oder britischen Paketbooten bediente .^äfen ^.ndien.^ oder Chinas . .

S a n Franei^eo

mit den franz. Paketbooten oder über England

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.^andung^hasen

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^andung.^afen

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über die bereinigten Staaten ^

^on den britischen Pakelbooten bedient ^afen de.^ stillen ,,

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Pon den britischen Paketbooten bedient... .^..fen de.^ stillen Oeean^

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^eme.^m.^. ^i.. ^hl..n nnt s^erer ^r^ b^elchnen .^ n..^ .^^n auen ^e^r^e .^^.^en ^^en.

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Cuba und .^.e^ito

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Westküste ...on .^.eu-Granada, ..^epnblik ...Iegnator , Peru, Bolgia, Chili .^vi.^ Panama) .

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^ ^on den britischen Paketbo.oten ^

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Obligatorisch.

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mit den sranzosischen Postpaketbooten oder an^ dern von und nach den französischen ^äfen l gehenden Schiffen .

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Süd^lnstralien, Tasmanien oder ^andiemen.^land lüber Suez)

über Suez

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booten oder Handelsschiffen

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über England und mit britischen Postpaket^

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Ueberseeische Länder ohne Unterschied

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Schweden, Norwegen, Rußland, Polen

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^esanuntl.etrag

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un.^ fnr ie 7^.^ Gramme o.^er ^nch.heit ...on ..^^ ^..^nnnen ^n ^ fahlen ha^.

^e.^ .^rei^, ^eichen .^rantreich an ..^e ^chwe^ fnr i^en nn^antir.^n ^rie^ nn^ iur ie ..^ Gramme o^er .^rnch.heil ^on 7^ Grammen ^u be^ ^ahten h.n.

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^lle^andrien, Suez, Jaffa, Beirut, Tripoli in Syrien, ^altakiah, ...llex^andretla, ^ersina, .^hodu..., Sm...rna, Mitilene, die ^ardanellen, Gallipoli, .^onstantinopel, Salonich, Barna, Sulina, Tnllscha, Galaz, Jbraila, Jneboli, Sinope, Samsun, .^erassunde, Trapezunt .

.

.

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Bedingungen.

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.^^ ^r^s^, welchen .^ie .^chw^^ an ^nkrelch fnr ie^ ^en ^rantir^n ^...ief

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538 Frankreich transitiren, mit den Ta^en anderer Bostverwaltnngen in nugesahr gleichem Verhältnisse stehen.

^. Transit n. .^es^l^nen ^dnn^en.

Reuer Vertrag, Art. 23 - 26 , A u s f ü h r n . . g s r e . ^ e m e u t , Art. 25-57. - Aiter ^ertrag, Art. 1^2l. .^usführu..^r e n i e m e n t , Art. 36-37.

Es werden g e s c h l o s s e n e Transitfendnngen befordert : a. Ueber d i e S eh w e i z : Ertrag der Tranfl^gebühr Zwischen dem sranzos. Bostbürean in Bafel f^ .^ Sch^ und dem osterr. Bostamte Feldkir..h. Transitlinie Kilometer 152.

Bestandbeiläufig 75,000 Gram. an Briefen l^.^^ 1 .^l) ^r

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67,000 ,,

,, ^ruksachen l ^^

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Zwischen den sran^. Vostbüreaux^ des De.^.^rtement de l'.^m, (Ce.^, Fern^) und den^ jenigen des Departement de la Haute ^vole ^mbul^at^l.^co^Mon^em^ Lvou, Culo.^, N^ntua) Trausttliuie 12 Kilometer.

Bestand beiläufig 81 ^,.^) Gram. au Bru.seu .^ ^^...^ .^ ^ ^ ,. 1,500,000 ,, ^ruksachenl ^^^^ ^^^ ^ h. Ueber F r a n k r e i eh.

Für Frankre^eh.

^on der Schweiz zu vergütende ^alfte).

Zwischen sehweiz. Voftbürea..^ (Genf, Bafel, Reuenburg) und dem b e l g i s eh e n .^mbn^nt dn Muli (über (^uevv) Transitlinie

405 bis 480 Kilometer.

Bestand beiläufig .)3,000 Gram. an Briefen

,, 2,500,000

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Ein weiterer Theil der sehwe^.-belgisehe.. Korrespondeuzen wird in geschlossenen .^endungeu und zu tieserm Transitpre^se über die deutscheu ..Staaten befordert.

Zwischen den sehwei^. Postbüreau^ Basel und Gens und den s p a u i s eh e n Bostbüreau^ Madrid, .ln^quer^ e.^ Am^n^nt du ^ord

de l^sp^..eTra..fitliuie48^57 Kilometer.

Bestand beilansigt ^3 ,0l)0 Gram .an Briefen l ^ .^^ ^.

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Zwischen Genf einerseits, und Turiu und der Bahnpost .^...^Turm anderseits, Transitlinie l 30 Kilometer.

Bestand beiläufig 882, 120 Gram. an Briefen s .^..^ ^ ^..^ ^.^ .-^ ^^ ^ ^ benauna

.^ .^^^ ^ 3,.^^^ ^r.

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^ 1,842,823

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,,Druksaehenl

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539 ^ie franzosische Bostverwaltnng hat, die Ausdehnung und Abrundung des .Landes benuzend, daran festgehalten, die Trausttpreise nach der Länge der Linie in gerader Richtung vom Eintrittspnnkt zum Austrittspunkt zu berechnen, und diesen Modus auch in allen andern Voftvertragen in Anwendung gebracht. Jm Vertrag von 1849 ist die Transitgebühr beiderseitig aus 10 Eent. für Briefe und Warenmuster und 1 ..

,, Druksachen für je ein Kilogramm und ein Kilometer festgesezt.

Unter diesen Bedingungen konnte die Schweiz von der vertragsgemässen Gestattnug geschlossener Transitseudungen wegen der Hohe der Gebühren keinen Gebrauch machen und mau war geuöthigt, für die Auswe..hslungen mit Belgien und Spanien die günstigern Transitbedingungen dieser Vostverwaltungen zu beuten.

^,er neue Vertrag räumt nun der Schweiz die nämlichen TraufitBedingungen ein , welche zwischen Frankreich und Belgien , Jtalien und den deutschen Staaten bestehen, nämlich eine Gebi.hr von .

5 Eent. für Briefe ^ für je l Kilogramm ^ ,, ,, ^ruksachen und Warenmuster l uud 1 Kilometer.

hiednreh wird sich das Ergebniss der sehweizerisch-spauisehen Korrespondenz verbessern . für die schwei^erisch-belgischen Korrespondenzen haben die gleichen Bedingungen schon bestanden.

Ob es hienaeh nun im Vortheile der schweizerischen Bostverwaltuug liege uud moglieh sein werde, direkte Verbindungen mit der grossbritannischen Vostverwaltung zu erösfnen, werden wir durch eine spezielle Vrüsuug dieser ^rage ermitteln.

Aehnlich den mit andern Staaten abgeschlossenen Vostverträgen und in Erweiterung der Vorbehalte des bisherigen schweizerisch - sran^osischen Vorvertrages hat die fra.^ofische Bostve.^waltnn^ nicht davon abgehen .vollen, für die Transitsendungen zwischen französischen Vostbür^.aur. über Schweizergebiet den unentgeltlichen Tranfit zu reserviren und dagegen ...neh den uuentgeldliehen Transit zwischen schweizerischen Vostbureaux^ über franzosisches Gebiet festgese^t. Freilich findet hierin die Sch.veiz keine materielle Ausgleichung, indem sie hievon für si^h keinen erhebliehen Gebrauch voraussieht, während die franzostsehen Dosten fortan der Transit^tar^en für ihre Sendungen über Genf enthoben werben und vielleicht das sehwei^erische Gebiet auch für Transttseudungen ^wischen den Vostbür^.au^ der ^eparteweute de l'Ain, Il.^nte .^^voie e^. einerseits
und denjenigen des .^berrheius ^. anderseits wird benu^en konnen. Mit Rüksi..ht aus die durch den neuen Vertrag erlaugte Trausitreduktion hielten .^ir es fnr zulässig, ^uit derselben gleichzeitig diesen erweiterten Vorbehalt anzunehmen^

540 7. ^ert^r^sendnn^en.

R e u e r V e r t r a g , A r t . 7-14.

Der Verkehr in Wertpapieren mit Deklaration zwischen der Schweiz und Frankreich wurde bisher dadurch sehr ersehwert, dass derselbe von den Postsendungen gan^ ausgeschlossen war. Alle Werthseudungen mussten daher den Messagerie.. und Eisenbahnen übergeben werden. Es ist nunmehr die Versendung v ...n Priesen mit Einsehlus. vou Werthpapieren und deren Deklaration bis ^um Betrage von ^r. 2000, unter Garantie der Bostverwaltnngen, vorgesehen, zu den nämlichen Bedingungen, wie solches zwischen Frankreich und Jtalieu, Thnr.n und Tarais und demnächst auch Breusseu, geschehen ist, und ^war wird die .^ax^e der rekommandirten Briefe

nebst 20 Rp. für jede 100 Fr. des deklarirteu Werthes berechnet und ist vorauszubezahlen. Eine geringere Zusehlagtar^e konnte ^ei deu frantosisehen Dosten nicht ausgewirkt werden.^ 8. ^and^r^tt^e ^...rl^nde^ ^es^at^a.^ere, ..^.^rrel.tnr-^xnl......aen nnd t.er^lei^en.

R e u e r V e r t r a g , Art. I6.

Sie waren bisher gan^ von der Briesta^.e betrosseu und demnach, weil dieselbe zu hoch stand , ans dem ^ostverkehr gleichsam verwiesen. Diese Sendungen unter Bauden , welchen Briefe nicht beigeschlossen werden dürfen , sind mit einer Frankota^e von 50 Rp. für je 200 Grammen oder Br..chtheil belegt. Wir haben uns angelegentlich, jedoch ohne Erfolg, für tiefere Festsezung der .^ar^e verwendet.

^. .^^rt^betreinn^ in .^..mt.^^en.

Ueber die beiderseitige ^ortobefreiung der Korrespondenz der B eh o r t e n in A m t s s a . ^ e n sind die bisherigen Bestimmungen unverändert geblieben. Dieselben entsprechen den in den ^ostverträgen Frankreichs mit andern Ländern, so wie den zwischen der Schweiz und Jtalien g^ltenden Bestimmungen. Diese Vortofreiheit umfasst lediglich die Amtskorrespondeu^.u (im öffentlichen Dienste) zwischen Behorden des einten .Staates und Behorden des andern Staates und so weit dieselben iui eigenen Lande die Vortofreiheit geu^ssen. Eine weitere ..^usdeh^ung erschien nichât ersorderlieh und wäre au.^h vou der frau^osischeu ^ostverwaltung uieht angenommen worden.

10. ^heilnn^ der ..^aren.

R e u e r V e r t r a g , A r t . 17.

Unter dem aus den Rubriken Rr. 2, 3, 6 und 7 hievor entstehendeu Ta^enertra^ ist die Gesammtta^. beider Vostverwaltungen verstan-

541 den, so wie sie von den Korrespondenten befahlt wird, wobei ausdrüklich daraus Rüksicht genommen ist, ^dass je nach den Gesezen jedes Landes diese . Tarnen in Baarsehaft oder mittelst Marken entrichtet werden.

Jm srühern Vertrage war als Theilungssuss abgenommen, dass von der einfachen Br^.esta^e von^40 Rp., der Schweiz 15 (37 ..^^, und Frankreich 25 (62 .^ ^ und von der Briesta^e des Grenzrar.on von 20 Rp. jeden. Staate die Halste znfliessen. Der neue Vertrag theilt der Schweiz .^ (33..^ .^ zn, Frankreich ^ (66^, womit der Antheil der Schweiz eine Verminderung von 4^ .^ erlitten hat.

Die Ta^ermässigung für die Frankobriefe auf 30 Rp. war nur erhaltlieh durch die Annahme des Theilungsfusses von ^ und ^, durch welchen... nun sowohl Frankreich als die Schweiz ans 5 Rp. per Brief verzichten.

Die Behauptung des srühern Theilungssusses hatte, aller Anstrengung ungeachtet, keine Aussicht auf Erfolg, wenn auch der französischen Boftverwaltnng mit Grund dargelegt werden konnte, dass für die Einheitstax^en der Briessendnngen die durchlaufenen Distanzen nicht massgebend seien, sondern vielmehr in der Spedition anf den Aufgabebüreau^ und den Bureau^ des Bestimmungsortes und der dort vorkommeuden Bestellung der wesentlichste und aus mehr gleichheitliche Betheiligung gehende Hauptsaktor der Ta^berechuung gegeben sei. Diese Bostverwaltung hat von vornherein erklärt, dass sie unter keinen Umständen au^ eine wirkliche Diskussion über ihre ^lnspru..he auf -,^ der .^a^e eintrete, und überhaupt nnr unter dieser Vorbedingung aus Verkehrserweiternngen und eine neue Vertragsnnterhandlung sich einlasse. Erschien diese Forderung durch den grossen Gebietsumsang und die Stellung der srau^osisehen Vostverwaltung einigermaßen unterstüzt, so war das Gleiche hiugegen uicht der Fall mit dem Verkehr des Gren^ra.^on, wo eine Ungleichheit der Territorialleiftungen nicht vorkommt. Die nachdrükliehste Verwendung in dieser ^a.he scheiterte indessen an dem einmal gesassten Entsehlusse dieser Verwaltung, auf ^ ^u bestehen und bezüglichen Einwürfen die Erkläruug entgegenzusehen, dass Fraukreich den nämlichen Theilungssuss in seinen neuesten Bostverträgen mit Belgien und Jtalien, so wie den analogen deutschen Staaten durchgesezt habe und denselben unter allen Umständen auch gegeuüber der Schweiz behaupten werde. Znr Motivirnng der
hierseitigen Konzession haben wir übrigens zu erwähnen , dass der Grenzverkehr bloss etwa ^^ des anderweitigen internationalen Verkehrs ausmacht und daher das finanzielle Ergebniss nicht sehr schwer in die Wage fällt.

542 11. ^e..dunaen nnter ..^an.^en.

^. D.^sachen Iede.^ ^t.

a. Internationaler Verkehr.

.^euer V e r t r a g , Art. 16, 18---2l. Alter Vertrag. Art. 12---18.

Der Verkehr an Drul.sachen (Leitungen, Journale, nicht periodische Produkte der Bresse jeder Art,. umsasst nach bisherigen statistischen Er-

hebungen jährlieh etwa: (l 864)

aus der Schweiz nach Frankreich

,, Frankreich

Stüke.

.

.

.

.

.

.

.

.

.^56,996

,,^ der Schweiz . . . . . . . . 874,^27 1,231,223

Die bisherige einfache Ta^e war vorauszahlbar und betrag 5 Rp., wovon Frankreich 3 Rp. und die Schweiz 2 Rp. entnahm. Diese Tax^e wurde sur jede .^luse bezogen nach folgender Fortschreitung : aus Z e i t u n g e n , ^^^^^^^^^ Journalen.

^ ^ ^^ ^ u^

Auf nicht p e r i o d i s c h e n Druksachen.

1. Stnfe bis 30^ Dezimeter.

2.

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von 30-60 ,, ^

3.

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,. 60^-90 ,,

,,

u. s. w.

Die Berechuungsweise der ^^progression nach dem Quadratinhalt

der Druksehrist hat sieh sür die Bosten hochst unpraktisch herausgestellt.

Der neue Vertrag hat nun als Einheit für die Ta^berechuung das bereits in allen neuern Bostoerträgen angenommene Gewicht von 40 Grammen (gleichkommend .... Bogen gewohnlichen Drnkpapiers von ^40 bis 30l)i^ ^oll Sehwei^ermass) angenomu.en , wonach die Zeitnngen von gewohuliehem Formate die erste .^a^stnse nicht übers .hreiten.

Der Absaz der Brodukte der schweizerischen periodischen Bresse oder sonstiger ..^chri^ten politischen oder staats^issensehastlicheu Jnhalts uaeh Frankreich war bisher durch die dort auf jeder Sendung erhobene .^tämpelgebühr von 3 Rp. sehr beeinträchtigt, die nan.entlieh auch dem Adressaten ^ur Belästigung gereichte. Ans Anregung von Seite schweizerischer Betheiligter hatte man bei der sranzostschen Bostverwaltung sehon früher S.hritte gethau, um die Einbegreifnng der Stän^pelgebühr in die Frankaturtle der Bost zu er.v.rken, auf welchen ^all hin jedoch die sranzosisehe Bostverwaltuug die Erhöhnng des französischen Gebührauth^eils von 3 auf .o Rp. forderte , wonach die Gesammttar^e von 5 auf 8 Rp. Bestiegen wäre. ^Einem solchen Ausschlag konnte man hierseits nicht zustimmen, und es wnrde die weitere Reg^lirung der^ache der Gesammtrevision des Bostvertrags vorbehalten, bel deren Unterhandlung nnn anch dieser Gegen-

543 stand erst nach einer durch vielfache .Kombinationen durchgelaufenen Dis.kussion in annehmbarer Weise erledigt werden konnte.

Der neue Vertrag behält die bisherige Gesammttar^e von 5 Rp.

^ei, die von se 40 Grammen, unter Vorauszahlung, erhoben wird, und welche gan^ der absendenden Vostverwaltung verbleibt, wogegen fortan die sranzosische Stämpelgebühr wegfällt.

Jn dieser Theilnngsart empfängt die französische Bostverwaltung gleichsam eine Kompensation sür die Aushebung der bisherigen Stämpelgebühr , während die schweizerischen Bosten immerhin noch eine entsprechende Tar^uote erhalten, da nach dem bisherigen Auswechslungsverhältniss der franzosische Tax.antheil auf jedem (einfachen) Stüke etwa und der Antheil der schweizerischen Bosten etwa

. . . .

Rp. 3,6

,,1,4

Rp. 5

betragen dürste.

Die Ta^en analoger Sendungen im Verkehr der Schweiz mit andern Voftverwaltungen sind dnrch die Verträge wie folgt geordnet: ^ Total. ^ntheil d. Sehwei.^.

Von 40 Grammen nach und aus Jtalien . Rp. 3 Rp. 1 ^

,, ^5 ,, ,, ,, . Deutschland , , 7 ^ 3^ 40 ,, ,, ,, ,, Belgien ., 5 ........ ^ woraus die Halste des Tranfites zu bestreiken ist mit 2-- 4 Rp.

,,

^.

.^........en^n^e.^.

R e u e r V e r t r a g , Art. l8-.-20.

Zur grossen Belästigung gereichte dem industriellen Verkehr das bisherige Versahreu, die W a a re n m uste r mit der vollen Briesta^e zu belegen. Mit besonderer Befriedigung kounen wir nunmehr hervorheben, dass der neue Vertrag die Sendungen von Warenmustern den Druksaehen ganz gleichstellt , wonach dieselben unter Band bis zum Gewichte von 40 Grammen zur geringen Tar^e von 5 Rp. (41 --80 Gramm für 10 Rp.

u. s. w.) fortan naeh ganz Frankreich und Algerien befordert werden kounen, unter der Voranssezung, dass keine briefliehe Korrespondenz beige-

fügt wird, und dass die Muster keinen Kausswerth, d. h. nicht die Eigensehast einer Warensendung haben.

.^endnn^en im ^tu..we^en ^ran^t nl.er ^ranl.rei^..

Rener V e r t r a g , Art. 10. Ausführnugsreglemeut, Art. 24---28.

A l t e r V e r t r a g , Art. l7--..18. A u s f ü h r u n g s r e g l e m e n t , Art. 9-10.

Aus diesen Gegenständen konnten neue Ta^ermässigungen nieht erlangt werden , und es stehen die bezüglichen Vreise denjenigen im Allgemeinen

Bundesblalt. Jahrg.X^II.Bd.II

^

41

544 gleich, welche andere, den Transit über Frankreich ben.^ende .Länder an diese Vostverwaltnng zu vergüten haben . Die Tarnen betragen für je 40 Gramme des Gewichts : nach Grossbritannien . . . . . . . 10 Rp.

,, den Küstenorten des mittelländischen Meeres

,, ,,

^.

.

.

.

.

.

.

.

.

8

,,

Spanien und Portugal . . . .

5 ,, den über panama hinaus gelegenen süd^ amerikanischen .Ländern . . . . . 25 ,, andern überseeischen Ländern . . . 15 ,,

,,

12.

..^..n.^r d.e.^ ^.ertr...^.

R e u e r V e r t r a g , Art. 34.

A l t e r V e r t r a g , Art. 30.

. Wir haben schließlich noch der Bestimmung zu erwähnen , welche eine jährliche Kündigung des .Vertrages vorbehält.

Die Beweglichkeit in den .^erkehrsverhältnissen mag diese Bestimmung

genügend rechtfertigen. Wir fassen diese Freiheit des Handelns nicht als

.nachteilig aus, indem der Vertrag so beschaffen ist, dass die Juteressen beider Kontrahenten sich gleichmässig sür Beibehaltung oder Abänderung

desselben betheiligt finden. Uebrigens ist es zur allgemeinen Uebung ge-

worden, Bostverträge in der Regel nicht aus längere Dauer hinaus verbindlich abzusehliessen, wie denn auch die legten schweizerischen Vostverträge mit Jtalien, Belgien und Spanien dem nämlichen Kündungstermm

unterstellt sind.

Die anderweitigen Artikel. des Vertrages, als Art. 2, 21, 22, 25,

26, 27, 28, 2.), 30, 31, 32 nnd 33 betresfen Bestimmungen admin.-

strativer, sormeller und rechnerischer Art, welche in allen .neuern Bostverträgen in analoger Weise vorkommen und hier keiner besondern Erläuterung oder Begründung bedürfen.

ll.

..^ertr^ lll..^ die ^illsn^l^llll^ der .^oftallttli^en ^eldan.^eisun^en, .oom ....^. ...^^ 1^^.

Die franzofischen Vosten besassen sich nieht mit dem Transport von Geldern, und hinwieder dürfen die Eisenbahn- und Messagerieunterneh^ mungen von Brivatgesells^hasten keine Briefe beordern. Die Versendung von Geldern, ^umal in kleinen Beträgen oder nach kleinern Ortschaften, wo die Vermittlung dureh Weehsel mit Weitläufigkeiten verbunden ist, war daher ^wischen der Sehwei^ und Frankreich sehr schwierig ; insbesondere wurde die Aufgabe von Baarschaft durch sehr kompli^irte ^erpakungsre.

.^uisite gehemmt.

^

^ ^

.

Zur ^eite 544

^erzeichnisz ^ ^ill^^. zll ^l^ ^ stil^^ ^^tell ^^^ ^ ^t ^ ^ ^^ ^ ^ ^^ ^ ^lllittll^ ^nt^ ^ ^ ^^ ^ ^ ^.^ ^i^ll ^ll ^t^^tllll^ ^all^i^ l^ ^ ^^i^n ^^ll^^t ^.^^ll ^^.

^ r u l s a tll e n

nach den in der ersten Rubrik d e r zeichnisses ermähnten Ländern . Preise..., schweizerische au die frau

der

fremden Lander, dellen

^nug sur

der

ich als Vermittlung dient.

obligatorischen ^rankirung.

nud sllr se oder ^ rich^

ans

den in der ersten Rnbrik des Verzeichnisses ermähnten Ländern.

Betrag

die

de^ Preise^, welchen die franzosif^e Verwaltung au die schweizerische ^ex^ Paket wal^nng siir iede.^ ^ake^ ie 40 Bramme obligatorischen ^rankirnng. uudodersiirBrnchtheil .^ou ent^ 40 ..^ranunen zu ent^ richten ha.^.

Rp.

Fr.

Alex^andrien, Suez, Jaffa, Be^rnt, Tripoli in Serien, Latakiah, Alex^andrette , Mersina, Rhodus, Sm.^rna, Mitilene, Dardanellen, Gallipoli, Eonstantinopel, ...^alonich, Varna, Sulina, Tultscha, ^ Bestimmung Gala.^, Jbraila, Jneboli, Samsnn, ^erassunde, Trapezunt .

.

.

.

.

.

Bestimmung

Grossbritannien, Jnsel Malta

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Bestimmung

Spanien, Portugal, Gibraltar

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. ^ Bestimmung

.

....

....^.

......

Rp.

02 0^

.

i 02 05

sranzosische Eingangsgränze

fis..l.e Ausgangsgränz

Betrag

^ Preise^. welchen schweizerische Berw..^ au die sranz^che walinng für ^e^ ^^ nud fnr ie 40 Bramme oder Bruchteil ^ou 40 Brammen zn eu^ richten ha.^.

0.^

^ durch Schiffe aus oder nach franzosischen Häfen Vereinigte Staaten von Nordamerika

Landungshafen

.

.

^0

.

. l5 ^^

Einschissnngshafen .

.

.

.

.

^ über England u n d m i t amerikanischen Vaketbooten .

.

.

.

engliseherEinschiffungshasen

englischer Landungshafen

.

.

.

amerikan. Landnngshafen

amerik Elnsehisfungshafen

^

l5 1^

^ ^ über England und m i t englischen Vaketbooten

.

.

.

.

.

.

^

von den britischen Baket-i booten bediente Häfen l des grossen.^nstraloeeans^

^lle^andrien . . . .

dnrch fran^sische Bostpaketboote oder andere Schisfe aus od^.r nach sranzos. .^äfen

Landungshasen .

.^insehiffungshafen .

über England und mit britischen Baketbo^oten oder Handelsschiffen

Landungshasen .

über

von den britischen .

booten bedien te Häfen des indischen oder chinesischen

.Australien, Tasmanien, Reu^Seeland (über Suez)

Ueberseeische Länder

.

.

ohne Unterschied

Meeres

Westküste von Ren.^Granada. Republik Ae.n.ator, ^eru, Bolivia, ^hili (über Vanama) ^

Europäische, in vorliegendem Verzeichnis nicht erwähnte Staaten ^

..^ i e ^ahleu mit setter Schrat bezeichnen d^ nach dem früher^ Postvertrag sestgesez^en .^axen.

.

.

.

.

-

.

.

sranzosische Eiugangsgränze

^

Einsehiffung^hasen .

.

.

.

.

.

.

.

.

15 ^ l5

^ 15

von den britischen i 5 l booten bediente Häfen des 5 ^ indischen oder chinesischen ^ Meeres . . . .

.^

von den englischen ^ booten bediente Häfen des stillen Oeeans .

^

^

^ .

^

^^

l von den englischen ^aket-^ ^ booten bediente Häfen des ^ stillen Oeeans . . . l

05

..^

^

545

Die franzosische Bostverwaltung hat nun dem hierseitigeu Vorschlage für Einführung der postamtlichen Geldanweisungen unter der Bedingung entsprochen, mit der schweizerischen Bostverwaltung ganz das nämliche Verfahren anzunehmen, welches Frankreich im Verkehr im Jnnern, so wie mit Jtalien und andern Staaten, mit welchen Mandate zirkuliren, be.reits eingeführt hat, da sich die sranzosischen Bosten der .^olge wegen und mit Rüksieht ans notwendige Vereinsamung auf abweichende Behandlungsweise durchaus nicht einlassen können, so dass den schweizerischen Dosten nur erübrigte, aus den Vorschlag ohne weiteres einzugehen oder die Sa.he sallen zu lassen.

Wir hatten kei.. erhebliches Bedenken, auf diesem Fusse abznschliessen, weil dieses System demjenigen des Mandatverkehrs zwischen der Schweiz und Jtalien ganz ahn lieh ist und ohne Zweifel nach und nach feine weitere Ausbreitung auch auf andere Staaten erhalten wird.

Diese Anweisungen (mandas d'^rt^les d'^r^nt snr l'el.r.^er, werden durch die von jeber Bostverwaltnng hiezu autorisirten Bostbüreaux^ dem Einzahler aus ein zur Mandatauszahlung des andern Landes ermachtigtes Bostbüreau ausgestellt, wobei es Sache des Einzahlers perbleibt, das Mandat mittelst brieflicher Sendung oder sonstwie an den Adressaten gelangen zn lassen. Der Betrag wird den. Adressaten (oder andern ..^räsentanten) des Mandats vom Bostbüreau des Beftimmungsortes, welches mittlerweile vom Ausstellungsbüreau über die Mandatertheilu..g avisirt wurde, auf Vorweisung gegen Quittung ausbezahlt. Das Mandat ist übertragbar, hat jedoch in so .oeit die Eigenschaft eines Werthpapieres au p.^r^enr , dass gleichviel , von ..^em das Mandat präsentirt wird, die Einlösung erfolgt und nachher irgend eine weitere Reklamation an die ^Bostverwaltung ni.ht zugelassen ist, demnach eine Verifikation der Jndossiruugen nicht vorkommt (Art. 1).

Die Mandate werden im Betrage bis aus 200 ^r. ausgestellt (Art. 2), und es ist hievon eine Gebühr von 2..) Rp. fur je ^r. 1l), ohne Unterschied der Entfernung , zum Voraus zu entrichten . irgend eine weitere Gebühr ^ür Stempel u. s. w.^ dars uicht bezogen werdeu ^Art. 3).

Der Ertrag der Gebühren fällt den 2 Bostverwaltungen zu g l e i c h e n Theilen zu (Art. ....)

^i..ht bezogene Mandate konneu nach 3 Monaten nur auf spezielle Bewilligung der ausstellenden Boftverwaltun^ noch bezahlt werden (Ausfül^uugsreglement Art. 9), und verjähren zu Gunsten der ausstellenden Vostverwaltuug in a.ht Jahren (Art 5).

Durch monatliche Rech..ung.^ (Art. 13 Au.^sühru.^sre^ement) werden. die beiderseitigen Guthaben ausgeglichen.

Wir finden die Gebühr von 2^ etwas hoch gestellt, konnten jedoch eine Verminderung sin. Rechnung beider Postverw.altungen nicht erlangen, in den Verträgen Frankreichs mit andern ..Staaten ist die gleise Tax^e aufgestellt. Wir werden später jede Gelegenheit benuzen, diese Tax^e zu

546

^

ermässigen. Es ist hiebet nicht ...u übersehen, dass die Vost mittelst solcher Mandate einen ihr m.ht eigentümlichen Verkehrszweig in die Hand nimmt und sich mit Mühewalt und Verantwortlichkeit besonderer Art belastet. Uebrigens steht die Ta^e sür Mandate bei Sendungen nach entfernter gelegenen sranzosischen Handelshafen und besonders bei kleinern Beträgen unter derjenigen der Baarschastsendungen durch die Messagerie, worüber wir in der beigefügten Tabelle eine Uebersicht. geben.

Wenden wir uns nun vou den Einzelheiten dieser Verträge ^ur Beurtheilung des Gesamtergebnisses , so entgehen wir zwar nieht dem Eindrnke, dass man eine grossere Berüksichtigung der Jnteressen des offentliehen Verkehrs und des allgemeinen Bedürfnisses nach Ermässigung der Ta^en und Erleichterung der Verbindungen ^u erwarten berechtigt war, und dass namentlich auch für den stük.veisen Transit ein zu fiskalischer

Standpunkt festgehalten worden ist. Wir hätten ^. B. angelegentlichst

gewünscht, den Gränzra.^on zu erweitern, weder sür denselben noch sür die fernern Distanzen die Briefen zu erhohen, sondern die Frankaturprämie allein in einer Ermässigung der Fraukota^e zu suehen ; sür die Geschästspapiere eine massigere Ta^e zu erlangen und selbst auch die Druksa.hen noch massiger zu stellen. Wir haben Allem aufgeboten, für die Transitkorresponden^en tiefere Tarnen und überhaupt für den Ertrag der internationalen Korrespondenzen einen weniger ungünstigen Theilm.gsfuss zu erlangen, Blieben nun hierin unsere Bemühungen fruchtlos, so ist man dennoch, im Vergleiche zu den bisherigen Vertragsbestimmungen und zu den von der franzosischen Vostverwaltung anfänglich ausgestellten und lange Zeit mit grosster Beharrlichkeit behaupteten Forderungen, worüber wir im R.ihern ans die umfassenden Beruhte des Herrn Bevoll^ mächtigten hinweisen, im ^an^en zu Verträgen gekommen, welche dem Verkehr im Allgemeinen und dem schweizerischen Publikum speziell sehr sehäzbare Vortheile darbieten und als nachhaltiger Fortschritt gewürdigt ^ werden verdienen; wir bezeichnen hier zunächst: Die Die Die

Die

Den

Ausdehnung der Gewichtsgrenze des eiusacheu internationalen Briefes von 7^ auf 1.) Gramme.

Herabsezung der Ta^e von 4l) aus 3l) Rp. sür die internationalen frankirten Briefe aller Distanzen ohne den Gränzra^on.

Anweudung der Drnksehriftenta^e sür Warenmuster und Ta^bereehnung für diese Rubrik uaeh eiuer Gewichtseiuheit vou 40 Grammen.

Ansgleichm.g, beziehungsweise Aushebung der sranzosisehen .^tämpelgebühr aus schweizerischen Zeituugeu , ohne Erhohung der bisherigen Druksehriftenta^e.

Bezug einer firmen Ta^e für die Briefeinsehreibung statt der bisherigen progressiven Ta^erdoppelung.

Die Aufstellung eines ermässigten Tarifes für Gesehäftspapiere, Mannskripte ..e.

547 ^

Die Versendung rekommandirter Briefe mit deklarirtem Jnhalt von Wertpapieren unter Garantie der Bostverwaltung.

Die Ermässigung der Transitiate pon geschlossenen Sendungen und der Brieftaxe nach den Uferpläzen des mittelländischen Meeres.

Die Einführung der postamtlichen Geldanweisungen.

Wir halten dafür, es sei bei diesen Unterhandlungen nun wirklich erlangt worden, was unter Umstanden erreicht werden konnte, und es würde ein Scheitern der Unterhandlungen die schweizerische Bostverwaltung in einen unerwünschten modus vivendi gebracht oder einem postal.ischen Willkührzustand blosgestellt haben , der weder für den ..Verkehr, noch für weitere Unterhandlungen günstig gewirkt haben dürste. Die sranzosische Bostverwaltung , verstärkt durch das Gewicht eines grossen Staates, fühlt sich sowohl für den internationalen Verkehr, als für ihre Vermittlung des Transites ganz in. der Lage, ihren Vortheil bei Vertragsunterhandlnugen abzuwägen und namentlich einer weit kleinern Bostverwaltung gegenüber keine Konzessionen zu gestatten, die sür ihre Vertragsverhältnisse mit andern Ländern oder sür die Einheit ihrer innern Einrichtungen im geringsten präjud..ziren konnten. Auch erwähnen wir es hier wiederum, dass wir die Erfolge dieser Unterhandlungen zunächst der Umsicht und Sachkenutniss und dem sür die Sache seines Vaterlandes nicht ermüdenden Eiser des schweizerischen Bevollmächtigten in Baris zuerkennen.

Der allgemeine Bostvertrag wird immerhin, vom fiskalischen Standpunkte aus, beiden Bostverwaltungen im .Ansauge der Ausführung namhaste Opfer anserlegen.

Die Einbusse, welche die schweizerische Bostverwaltung zu übernehmen haben wird, gereicht zum weitaus grössteu Theile dem Verkehr, d. h.

den .Korrespondenten, zum Vortheil, indem die Mindereinnahme hauptsächlich durch die Taxenherabsetzung herbeigeführt wird. Um so eher ist jedoch ein Aufschwung des Bostverkehrs und eine hieraus fliessende Ausgleiehung des ansängliehen Ertragsaussalles zu gewärtigen, besonders wenn man die nen eröffneten Dienstreise mit in Anschlag bringt. Rur die Veränderung des Theilungssusses bildet einen der Bostkasse zur .Last bleibenden Nachtheil; der etwelche Taxzuschlag auf einigen priesen der eutferntesten überseeischen Länder erftrekt sich aus keinen grossen Verkehrsumfang, und die Erhohung der internationalen Brieftaxen aus
unsrankirten Sendungen darf unter den maßgebenden Faktoren verschwinden, da die Frankirnng die Siegel bilden wird.

Solleu wir das Ergebnis,. dieser Veranschlagungen in reiner Ziffer Zusammenfassen, so dürfte man dem wahren Sachverhalt für die Beriode des Uebergangs aus dem bisherigen in den neuen Vertrag am nächsten kommen, wenn der Aussall sür die schweizerische Bostkasse aus etwa Fr. 30,000 angesezt wird, in dem Sinne, dass wenigstens ^ hievon

548 dureh Herabsezung der Ta^.e auf Kosten der ^ostkasse den Korrespondenten zu gut kommen.

^ Die Bostverwaltung wird darauf Bedacht nehmen, diese Verträge auf 1. Oktober l 865, einverständlich mit der franzosischen Bostverwaltung, in Ausführung ^u bringen, wenn dieselben im Laufe des Monats Juli 1865 die Ratifikation der beiderseitigen obersten Staatsbehörden erhalten.

Ueber beide Verträge sind nun auch die Entwürfe für di.e Ausführungsreglemeute unter den beiden Bostverwaltungen vereinbart worden.

Diese Reglement beruhen auf der durch die Art. 32 und 6 beider Verträge den Bostverwaltungen ertheilten Ermächtigung, die Aussührungsmassnahmen gegenseitig festzusezen und hierin auch sitr die Zukunft die dienlich erachteten Abänderungen zu tressen. Sehnliche Reglement.. kommen bei allen Bostverträgen zweier Staaten vor, da die Ausführung eine Menge ganz in die Einzelheiten gehender Bestimmungen erheischt, deren Ausnahme in die Verträge sich nicht eignen würde und für deren jeweillge Abänderung die Vostverwaltungen unter beiderseitiger Verständigung freie Hand haben müssen.

Als Sa^he blosser Vollziehung werden demnach diese Reglemente den Ratifikationsbehorden nicht zur Genehmigung unterstellt.

Jndem wir Jhnen , Tit. , den nachstehenden Entwurf eines BeSchlusses zur Annahme vorlegen, versichern wir Sie noch unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 17. Mai 1865.

Jm Ramen des schweif. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ .

.

.

b i .

.

^ .

549

Beschlußentwurf betreffend

die Genehmigung der ..^ostverträge mit Frankreich.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

1865;

einer Botschaft des Bundesrathes vom 17. Mai

nach Kenntnissnahme der zwischen der Schweiz und Frankreich abgegeflossenen Voftverträge ; in Anwendung von Art. 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung , beschliesst: 1. Es wird den nachbezeichneten, zwischen der schweizerischen EidGenossenschaft und S. M. dem Kaiser der Franzosen unterm ....2. März 1865 in Varis abgeschlossenen ^wei Vostverträgen, nämlich : a. dem allgemeinen Vertrage, betreffend den Briefpostverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich ; b. dem besondern Vertrage, betreffend die Einführung und Auswechslung der poftamtlichen Geldanweisungen zwischen der Schweiz und Frankreich, die vorbehaltene Genehmigung ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen ...md mit der Vollziehung beauftragt.

550

Postvertrag zwischen

der Schweiz nnd Frankreich.

(Vom 22. März 1865.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, von dem Wunsche beseelt, die zwischen beiden Ländern bestehenden sreundnachbarliehen Verhältnisse noch mehr zu befestigen und dur.h einen neuen Vertrag den Boftdienst der Korrespondenzbeförderung zwischen Frankreich und der Schweiz zu verbessern, haben zu diesem Zweke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrath der schweizeris.hen Eidgenossenschaft, Herrn K e r n , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister dieser EidGenossenschaft bei Seiner Majestät den. Kaiser der Franzosen ; und Seine Majestät der Kaiser der ^ran^oseu, ^.errn Edouard D r o u h n d e Lhu.^s, Senator des Kaiserreiches , Grosskreuz seines kaiserliehen Ordens der Ehrenlegion ^. ^e., seinen Minister und Staatssekretär im Departement der auswärtigen Angelegenheiten ; welche, uach erfolgter gegenseitiger Mittheilm.g ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel sich geein^t haben.

Art. 1.

Zwischen der Bostverwaltnng von Frankreich und der Vostverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft soll eine ununterbrochene , regelm.issige Auswechslung von Briefen , Geschäftspapieren, Warenmustern und Druksaehen aller Art vermittelst der ^u diesem Zweke errichteten oder noch zu errichtenden gewohnlichen oder besoudern Transportdienste ^wischen denjenigen Gränzpunkten der beiden Länder stattfinden, welche von den beiden Verwaltungen im gemeinsamen Einverständnis dazu bezeichnet werden.

Die auf den gewohnlichen Routen bereits bestehenden oder noch herzustellenden Verbindungen werden dureh die den beiden Verwaltungen zu

551 Gebote stehenden Transportmittel unterhalten, und die kosten dieser Kurse werden pon den beiden Verwaltungen im Verhältniss der aus dem betreffenden Gebiete zurükgele^ten Wegstreke getragen.

Zu diesem Behufe hat diejenige der beiden Verwaltungen, welche den Gesamtbetrag der Kosten sur einen dieser Transportdienfte bestreitet, der andern Verwaltung ein Doppel der mit den Unternehmern abge.^ schlossenen Verträge mitzutheilen. Jm Falle der .^luskündung diese.. Verträge werden die desshalb zu leistenden Entschädigungen im nämlichen Verhältniss getragen.

Die Kosten, welche durch die Besorderung der Briefpakete mit den.

Eisenbahnen etwa entstehen konnten, werden aussehliesslich von derjenigen Verwaltung getragen, auf deren Gebiet die Beforderung stattgesunden hat.

Art. 2. Den Personen, welche sowohl aus Frankreich und Algerien nach der Schwe^ , als aus der Schweiz nach Frankreich und .Algerien gewohnliehe, d. h. nicht chargirte Briefe senden wollen, steht es frei, die Bezahlung des Bortos dieser Briefe den Adressaten zu überlassen, oder das Borto bis an den Bestimmungsort vorauszubezahlen.

Art. 3. Die für die Frankiruug eines, sowohl von Frankreich und Algerien nach der ...Schweiz, als von der Schweiz nach ^ranlreich oder Algerien versandten Briefes zu beziehende Tar^e ist aus dreissig Rappen sür je ^ehn Gramme oder den Bruchtheil dieses Gewichts sestgesezt.

Auf jedem von Frankreich und Algerien nach der Sehwei^ und von der Schweig uach Frankreich oder Algerien versandten nnfrankirt..n Briese wird eine Tar.e von fünfzig Rappen für je ^ehn Gramme oder

den Bruchtheil dieses Gewichts bezogen.

Art. 4. Als Ausnahme von den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels wird die Ta^e der von eiuem der beiden Staate.. in den andern besorderten Briese auf zwanzig Rappen sür je zehn Gramme oder den Bruch-

theil dieses Gewichts, im ^raukofalle, und auf dreissig Rappen sür je

zehn Gramme oder den Brnchtheil, im Bortofalle, ermässigt, so ost das Bostbüreau der Aufgabe von demjenigen des Bestimmungsortes nicht weiter als dreissig Kilometer in gerader Linie entfernt ist.

Art. 5. Diejenigen Briefe, welche sowohl von den in der Tabelle A zum gegenwärtigen Vertrage angegebenen Landern nach der Schweiz, als von der Schweiz nach diesen Ländern stükweise über Frankreich befordert werden, sind ^wis.hen der Boftverwaltnng von ^rankr...ich und der Bostverwaltnng der schweizerischen Eidgenossenschast zu den in genannter Tabelle angegebenen Bedingungen aus.^uweehselu ^alls die dem Verkehre Frankreichs mit den in der Tabelle ^. aufgeführten fremden Ländern gegenwärtig ^u Grunde liegenden Verträge Abänderungen erfahren sollten, welche die Bedingungen des Austausches, wie sie sür .^ie durch Frankreich übermittelten Korrespondenzen im gegenwärtigen Vertrage festgestellt sind,

552

^

verändern würden, so sollen diese Abänderungen jedenfalls auf besagt...

.Korrespondenzen ihre volle nnd rechtmässige Zuwendung finden.

Art. 6. Die franzosisehe Vostverwaltung kann der eidgenosstschen Bostperwaltung Briefe nach der Schweiz chargirt überliefern.

Jhrerseits kann die schweizerische Bostverwaltnng der franzofischen Vostverwaltung chargirte Briefe nach Frankreich und Algerien und, so weit moglich, nach den Ländern, für welche Frankreich als Vermittelung dient, überliefern.

Das Borto der chargirten Briefe muss stets, und zwar bis an den Bestimmungsort, vorausbezahlt werden.

Jeder Ehargebrief, welcher von dem emen Staat in den andern verfandt wird, unterliegt beim Abgang, ausser der Ta^.e eines gewohnlichen, frankirten Briefes von gleichem Gewicht, einer fi^en Gebühr von vierzig Rappen.

Die Vostverwaltung von Frankreich und die Bostverwaltung der schweiz.

Eidgenossenschaft werden im gemeinsamen Einverständnis^. und aus Grundlage der gegenwärtig bestehenden oder noch ..b^uschliessenden Verträge die Ta^en und Gebühren für diejenigen Ehargebriefe feststen, welche von der Schweiz nach ...en Ländern , für welche Frankreich als Vermittlung dient, versandt werden.

Art. 7. Der Versender eines Ehargebrieses, welcher aus den Jnhaber lautende Wertpapiere (valeurs au porteur) enthält und von Frankreich oder Algerien nach der Schweiz, oder von der Schweiz nach Frankreich oder Algerien befordert wird, kann im Falle Verlusts oder Spoliation, wie im Art. 1l) hienach vorgesehen ist, die Rükvergütnng des Werthes bis ans den Betrag von zweitausend ^ranken erlangen, sofern er den Werth des Jnhaltes deklarirt und, ausser den durch die Art. 3 und 4 des gegenwärtigen Vertrages sestgese^ten Tarnen und Gebühren , eine Gebühr von zwanzig Rappen für je hundert Franken oder den Brnehtheil von hundert Franken des deklarirten Werthes zum Voraus entrichtet.

Art. 8. Der Versender hat den Betrag der in einem Briese ent..

haltenen Wertpapiere aus der Adressseite des Umschlages, an der obern tinke... Eke, zu deklariren, und ^war ohne Ausradirnng noch Abänderung, selbst wenn sie genehmigt wäre.

Diese Deklaration hat in Worten, und zwar in sranzosiseher Sprache.

und in Franken und Rappen den Betrag der deklarirten Werthpapiere

anzugeben. Andere Angaben sind nicht zulässig.

Der Betrag der aus einem einzigen Briese deklarirten Wertpapiere.

darf zweitausend Franken nicht übersteigen.

553 .^rt. ..). Die betrügerische, den Werth des wirkliehen Jnhalts Versteigende Deklaration von Wertpapieren wird na^.h der innern Gese.^ gebnng desjenigen Landes bestraft, in welchem der Brief bei der Bost aufgegeben wurde.

Art. 10.

Falls ein Brief mit deklarirtem Werthinhalt, sei es

^ans fran^ostschem Gebiet unter Umständen, welche nach franzosischen Gesezen die Verantwortlichkeit der franzostsehen Bosten nach sich ^ehen..

sei es auf schweizerischem Gebiet unter Umständen, welche nach schweiferischen Gesezen die Verantwortlichkeit der eidgenossischen Bosten nach sich.

ziehen, verloren ginge oder spolirt würde, so hat die verantwortliche BostVerwaltung dem Versender, oder in dessen Ermanglung dem Adressaten, inner dem Termin von zwei Monaten, vom Tage der Reklamation an, die deklarirte Summe, für welche die im Art. 7 vorgesehene gebühr bezahlt worden ist, zu befahlen oder befahlen zu lassen , solche Reklamationen sind jedoch nur inner sechs Monaten, vom Datum der Aufgabe des Briefes an, ^.lässig , nach Ablauf dieser .^rist ist der Reklamant zu keiner Entschädigung mehr berechtigt.

Art. 11. Die Vostverwaltung, welche den Betrag der deklarirten Wertpapiere zurükvergütet hat, tritt in alle Rechte des Eigentümern ein.

Zu diesem Behufe hat der Empfänger der rükvergüteten Summe bei Empsang derselben diejenigen Angaben schriftlich einzureichen, welche die Nachforschungen nach den verlornen Wertpapieren erleichtern tonnen, und der betreffenden Verwaltung alle seine Rechte abzutreten.

Art. 12. Sobald der Adressat oder sein Bevollmächtigter den Empsang eines Briefes mit deklarirtem Werth beseheinigt hat, so hort die Verant^vortlichkeit der beiden Verwaltungen für die in diesem Briefe enthaltenen Wertpapiere auf.

Art. 13. Ans dem Verlust eines Ehargebrieses welcher ansser den durch die Artikel 7 und 8 hievor festgesetzten Bedingungen befordert wird, erwächst der ^ostverwaltung, aus deren Gebiet der Verlust stattgefunden

hat, lediglieh die Verpflichtung, dem Versender eine Entschädigung von

. fünfzig Franken zu befahlen. Diese Zahlung hat inner der Frist von ^wei Monaten, vvm Tage der Reklamation an, zu erfolgen.

Die auf den Verlust eines Ehargebrieses bezügliche Reklamation ist inner sechs Monaten vom Tage der Aufgabe an zulässig ; nach Ablauf dieser Frist hat der Reklamaut aus keine Ents..hädigung mehr Anspruch.

Art. 14. Der Versender eines Ehargebrieses , enthalte derselbe deklarirte Wertpapiere oder nicht, welcher sowohl von Frankreich oder Algerien nach der Schweiz, als von der Schweig nach Frankreich oder ^Algerien versandt wird , kann bei der Ausgabe verlangen , dass ihm über den Empsang des Brieses durch den Adressaten eine Bescheinigung zuge..

stellt werde.

554 Jn diesem Falle hat der Versender sür die Besorderung des Scheines eine gleichmäßige Tax^e von zwanzig Rappen vorauszubezahlen.

Art. 15 Die Korrespondenz in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten aus dem einen Staate nach dem andern wird ohne alle Bortoberechnung überliefert, wenn deren portofreie Beforderung auf dem Gebiete Desjenigen Staates gestattet ist, welchem der Beamte oder die Behörde, von der diese Korrespondenz ausgeht, an^ehort.

Geniesst der Beamte oder die Behörde, an welche die Korrespondenz gerichtet ist, ebenfalls die Bortosxeiheit, so findet die Abgabe ohne Taxerhebung statt ; im entgegengesehen Falle wird die Korrespondenz nur mit der internen Tax^e des Landes belegt, welchem der Bestimmungsort augehort.

Art. 16. Die von Frankreich und Algerien nach der Schweiz und umgekehrt versandten Korxekturdrukbogen , Geschästspapiere und übrigen Sehriststüke, welche nicht den Eharakter einer wirkten und personlichen Korrespondenz haben, sind zu sündig Rappen sür je zweihundert Gramme

oder den Bruchtheil dieses Gewichts bis an den Bestimmungsort zu

frankiren.

Um zeichneten oder eine o^er ^als

diese Tar^ermässigung geniessen ^n konnen , müssen die oben beGegenstände unter Band gelegt werden un^ dürfen keinen Brief Roti^ enthalten, welche den Charakter einer Korrespondenz hat, solche dienen könnte

Die Korrektnrbogen und Schristeusendungen , welehe diesen Bedingungen nicht entsprechen oder nicht frankirt worden sind , werden als Briefe betrachtet und in entsprechender Weise tar^irt.

Art. .l 7. Der Ertrag der, in Gemässheit der Artikel 3, 4, 6, 7, 14 und 16 hievor, aus den gewohnlichen Briefen, den ehargirten Briefen mit oder ohne Werthdeklaration, den Rül.empfangscheinen sür diese Briese, den Korrektnrbogen nn.^christensendungen, welche sowohl von Frankreich und Algerien nach der Schweiz, als von der Schweiz uaeh Frankreich und Algerien versandt werden, bezogeneu Ta^en wird ^visehen den Bostverwaltungen der beiden Länder im Verhältniss von z^ei Drittheilen zu Gunsten der französischen Bostverwaltung und von einem Drittel zu Gunsten der schweizerischen Bostverwaltung vertheilt.

Art. 18. Jede Sendung von Warenmustern ohne verkäuflichen Werth, von gestochenen, lithographirten oder antographirten Journalen, Zeitungen, periodischen Werken, brosehirten oder gebundenen Büßern, Flugschristen , geographischen Karten . Blanen , Kupferstichen , Bhotographieu, Visitenkarten, Musikalien, Katalogen, Bros.pektu.... , Ankündigungen und Anzeigen verschiedener Art, welche von Frankreich o.^er Algerien nach der Schweiz und umgekehrt beordert .oird, ist gegen B^al.lm.g einer Ta^e von sünf^Rappen fur je vierzig Gramme oder den Bruchtheit dieses Gewichts bis an den Bestimmungsort zu frankixen.

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Der Bostverwaltung von Frankreich fallen diejenigen Tarnen zu, welche in Gemässheit des gegenwärtigen Artikels ans den von Frankreich und Algerien nach der Sch.veiz versandten Gegenständen der obbezeichneten .^lrt bezogen werden, und hinwieder fallen der Bostver.valtung der Schweiz diejenigen Ta^en zu, welche nach dem nämlichen Artikel aus den von der Schweiz nach Frankreich und Algerien versandten Gegenständen dieser Art erhoben werden.

^ Art. 19. Die stükweise über Frankreich versandten Drnksachen aller Art von den in de.^ Tabelle B zum gegenwärtigen Vertrage erwähnten Län^ dern nach der Schweiz und von der Schweiz nach diesen Ländern werden zwischen ^er Bostverwaltung von Frankreich unl.. der Bostverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft zu den in oberwähnter Tabelle ange^ebenen Bedingungen ausgewechselt.

Falls die dem Verkehre Frankreichs mit den in besagter Tabelle aufgeführten fremden Ländern gegenwärtig zu Grunde liegenden Verträge Abänderungen ersahren sollten, weiche die Bedingungen des Austausches, wie sie für die dnrch Frankreich übermittelten Journale und sonstigen Druksachen im gegenwärtigen Vertrage sestgestellt sind, verändern würden, so sollen diese Abänderungen aus besagte Jou.male und Druksachen jedensalls ihre volle uul^ reehtmässige Anwendung finden.

Art. 20. Den Waarenmnstern wird die dureh Art. 18 hievor bewilligte T.^.ermässigung nur dann z.t Theil, wenn dieselben an sich selbst keinen verkäuflichen Wertl^ haben , bis an den Bestimmungsort frankirt sind , unter Band oder so verpakt sind , dass über ihren Jnhalt kein Zweifel bestehen kaun und ausser der Adresse des Empfängers , einer Fabrik- oder Verkanssmarke, fortlausenden Rmnmern und Breisangaben keinen handschriftlichen Zusaz enthalten.

Die übrigen, im nämlichen Artikel bezeichneten Gegenstände, so wie die im Art. 19 erwähnten Druksa^en genossen nur insofern die durch

die geuannten Artikel bewilligten Ta^ermässigungen ,^ als sie bis zu den betretenden, durch diese Artikel festgesetzten Gränzen frankirt werden, unter Band gelegt sind, und ansser der Adresse des Empfängers, der Unterschrift des Versenders und dem Datum keine handschriftlichen Zusäze, Zahlen oder Zeichen enthalten..

Die Warenmuster und andern oberwähnten Gegenstände , welche den hievor aufgestellten Bedinguugen uicht entsprechen, sind als Briese zn betrachten und demgemäss zu behandeln.

Art. 21.

Es bleibt vorbehalten, dass die in den Artikeln 1^, 18 und 19 hievor enthaltenen Bestimmungen den Bostverwaltuugen der beiden Länder in keiner Weise das Recht benehmen , auf ihren betreffenden Gebieten diejenigen der in den fragliehen Artikeln bezeichneten Gegenstände nicht zu besordern, für welche den Gesezen, Verordnungen oder Dekreten,

^.

556

welche in Frankreich wie in der Schweiz die Bedingungen ihrer Verössentlichung und Verbreitung feststen, nicht Genüge geleistet worden ist.

Art. 22.

Es wird zwischen den beiden kontrahirenden Theilen aus-

drüklich vereinbart, dass diejenigen der in den Artikeln 2, 3, 4, 6, 7, 14,

16 und 18 des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Gegenstände, welche bis an den Bestimmungsort richtig sraukirt worden sind , unter keinem Vorwande und unter keinem Ramen im Lande der Bestimmung mit irgend einer Ta^.e oder Gebühr zu Lasten des Adressaten belegt werden dürfen.

...lrt. 23. Die franzosische Reaierung verpflichtet sich, der eidgenossischen Regierung den Transit in geschlossenen Paketen sür diejenigen Korrespondenzen zu gestatten , welche von der Schweig oder über die Schwel nach schweizerischem oder fremdem Gebiete, wohin Frankreich als Vermittlung dieut oder no..h dienen konnte, und umgekehrt, versandt werden.

Die schweizerische Bostverwaltnng bezahlt der französischen Postverwaltung sür jeden Kilometer in gerader Linie von dem Eingaugsp^.kt der geschlossenen Rakete ans französisches Gebiet bis zum Ausgangspunkt den Betrag von fünf Rappen für jedes Kilogramm Nettogewicht Briese und von einem Viertelsrappeu für jedes Kilogramm Nettogewicht Waarenmuster und Druksacheu, welche in diesen Briespaketen enthalten sind.

Jedoch werden die Briefpakete, welche auf Schwei^ergebiet gelegene Postbüreau^ mit andern auf ^.ehwei^ergebiet gelegenen Postbüreaur^ oder mit badischen Postbüreaux^ durch Vermittlung der fra.^osischen Postver^ bindungen auswechseln sollten, mit diesen le^teru unentgeltlich besordert.

Art. 24. Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich . der französischen Regierung den Transit in geschlossenen Paketen sür diejenigen Korrespondenzen ^. gestatten, welche von ^ra..k^ reich oder über Frankreich nach fran^osis.hem oder fremdem Gebiete, wohin die Schweiz als Vermittlung dient oder noch dienen konnte, versandt werden , und umgekehrt.

Die Postverwaltnng von Frankreich bezahlt der Postverwaltung der Eidgenossenschaft für jeden Kilometer in gerader Linie von dem Eingangspunkt der geschlossenen Pakete ans ^^vei^ergebiet bis ^nm Ausgangspunkt den Betrag von fünf Rappen sur jedes Kilogramm Nettogewicht Briese und vou einem ^iertelsrappen sür jedes Kilogramm Nettogewicht Druksachen, welche in diesen Briefpaketen enthalten sind.

Jedoch werden die Briespakete, welche aus franzosisehem Gebiet gelegene Bostbüreaur^ mit andern auf französischem Gebiet gelegenen Postbureau^ oder mit badischen durch Vermittlung ^er schweizerischen PostVerbindungen auswechseln,
mit diesen le.^ter^ unentgeltlich beforde.^t.

Art. 25. Um die in den Artikeln 23 und 24 hievor bewilligte Ta^ermässigung geniessen ^u konnen, dürfen die Waaren^nuster au sich selbst keiuen verkäuflicheu Werth haben ; sie müssen überdies bis an den Be-

557 stimmnngsort frankirt werden, unter Band oder so verpakt sein, dass über den Jnhalt kein Zweifel, bestehen kann, und es dars denselben kein anderer schriftlicher Znsaz beigegeben werden , als die Adresse des Empfängers, eine Fabrik- oder Verkaufsmarke, sortlaufende Rummern und Breisan..

gaben.

Die Druksachen geniessen die nä.mliche Tar^ermässigung nur insofern, als ste ebenfalls bis an den Bestimmungsort srankirt, unter Band gelegt smd und ausser der Adresse des Empfängers , der Unterschrist des VerSenders und dem Datum keinerlei Handschrift, Ziffern oder irgend ein Schristzeiehen enthalten.

Die Warenmuster und Druksachen . welche den oben festgelegten Bedingungen nicht entsprechen , werden wie die gewohnlichen Briese behandelt.

Art. 26. Es wird vereinbart , dass das Gewicht der unanbring^ liehen Korrespondenzen jeder Gattung, so wie der Bostkarten und andern Rechnungsgegenstände, welche in den von der einen Verwaltung auf Rechutmg der andern beforderten, in den ...lrt. 23 und 24 hievor erwähnten, geschlossenen Balten enthalten stnd, bei dem Abwägen der Briese, Zeitungen und Druksa.hen . welche der Bere.hnung der durch obige Artikel festgesetzten Transitgelmhr zu Grunde gelegt wird, nicht mitgerechnet werden soll.

Art. 27. Die Bostverwaltungen von Frankreich und ^der schwererisehen Eidgenossenschaft stellen jeden Monat die Rechnungen uber die nach Massgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags erfolgte gegenseitige Ueberlieferung von Korrespouden^eu und geschlossenen Briespaketen auf; und diese Rechnungen werden, nachdem sie durch die Verwaltungen geprüft und gegenseitig festgestellt worden, durch diejenige Verwaltung,

welche der ander.. gegeuül.er als zahlm.gspflichtig anerkaunt wird, saldirt,

und ^war inner drei Monaten, von dem aus die Rechnung bezüglichen Monat an. ^ Wenn der Saldo einer Rechnung uicht inner der hievor festgesezten Frist bezahlt wird, so wird der Betrag dieses Saldo zinstragend vom

^age des Ablaufs der Frist bis zum Tage der ^ahlung. Der Zins

wird ^u süns vom Hundert per Jahr beregnet, und die im Rükstande befindliche Verwaltung wird mit dem Betrag desselben in der Rechnung desjenigen Monats belastet, in welchem die zinstragende ....^umme bezahlt worden ist.

Art. 28. Die unrichtig adressirten oder irrig geleiteten gewohnlichen oder .chargirtenBriefe , Korrekturdrukbogen , Geschäftspapiere , Warenmuster und Drnksa.hen aller Art sollen gegenseitig ohne Verzug durch Vermittlung der betreffenden Ausweehsluugsbüreau^ ^urlikgesandt werden, und zwar zu dem Gewicht und Breis, wie sie von der absendenden Bostverwaltung der empfangenden Bostverwaltung angere.hnet worden sind.

558 Die Gegenstände gleicher Art^, deren Adressaten mittlerweile ihren ^Aufenthalt verändert haben , sind gegenseitig mit dem Porto zu überliefern oder zurükzugeben , welches die Adressaten zu bezahlen gehabt hätten.

Die gewohn liehen Briefe, die Korrekturdrukbogen, Geschästspapiere, Warenmuster und Druksa.hen aller Art, welche ursprünglich den sranzosischen oder schweizerischen Bosten durch andere Bostverwaltungen überliesert worden waren und, insolge Ausenthaltsverändernug der Adressaten, von einem der beiden Länder in das andere weiter spedirt werden müssen, sind gegenseitig mit demjenigen Borto belastet zu überliesern, welches am frühern Bestimmungsorte zu erheben gewesen wäre.

.

.Art. 29. Die zwischen den beiden Postverwaltungen Frankreichs und der Schweiz stükweise ausgewechselten Korrespondenzen , welche ans irgend einem Grunde unanbringlich geworden sind, sollen beidseitig am Ende jedes Monats, und wenn es moglich ist, no..h oster zurükgesandt werden.

Diejenigen dieser Korrespondenzen , welche unter Anrechnung überliesert worden waren, sind mit dem Betrag zurükzugeben, welcher ursprünglich von der versendenden Post.mstalt angerechnet worden war.

Die bis an die Bestimmung oder bis zur Gränze der jenseitigen PostVerwaltung srankirten Korrespondenzen sind ohne Ta^e und ohne Abzug zurükzuseuden.

Die unaubringli.^en unfrankirten , in geschlossenen Paketen dnrch die eine der beiden Verwaltungen aus Rechnung der andern versandten .Korrespondenzen werden zn dem Gewichte und der Gebühr angenommen, zu welchen sie in den Rechnungen der betreffenden Postbehorden angesezt find, und zwar aus einfache Erklärungen oder Rom^allisteu hin, welche als Belege der Abrechnung dienen, falls die Korrespondenzen selbst durch diejenige Verwaltung nieht vorgewiesen werden konnen, wel.he den dahexigen Betrag von der anderseitigen korrespondirenden Verwaltung zu fordern hat.

Art. 30. Die beiden Bostverwaltungeu Frankreichs und der Schweiz neh.neu für die Besordernng von einem der beiden Länder in das andere oder nach den Ländern , für welche ste als Vermittlung dienen , keine Sendnng und keinen Brief an, welcher gemünztes Gold oder Silber, Edelsteine oder ^retiosen, oder irgend andere, den Zollgebühren unterCorsene Gegenstände enthält.

Art. 3l.

Um sieh gegenseitig den vollen und ungeschmälerten Er-

trag der zwischen den beiden sichern, verpflichten sich die durch alle il^uen zn Gebote Korrespondenzen aus anderm fordert ^werden.

Ländern ausgewechselten Korrespondenzen zu.

sranzosische und die seh.veizerisehe Regierung, stehenden Mittel zu verhindern, dass ^iese Wege als durch ihre betreffenden Posten be-

559 Art. 32. Die franzostsche und die schweizerische Bostverwaltung werden gemeinschaftlich die Postbüreaux bezeichnen, welche die Ausweehs.^lung der betreffenden Korrespondenzen zu besorgen haben ; sie werden die Bedingungen festfezen , nach welchen die mit Marken ungenügend frankirten Priese von einem der beiden Länder nach dem andern zu behandeln sind ; sie werden ferner die Leitung der gegenseitig überlieferten Korrespondenken regliren, die Form der im Art. 27 hievor erwähnten Rechnungen feststellen und alles dasjenige ordnen , was für die Anssührang der Be-

Stimmungen des gegenwärtigen Vertrages nothwendig ist.

Die oben bezeichneten Vorsehristen konnen dureh die beiden Verwaltungen so ost abgeändert werden, als dieselben es im gemeinsamen Einverständniss nothwendig erachten.

Art. 33. Vom Tage der Ausführung d.es gegenwärtigen Vertrages an treten alle frühern Vereinbarungen oder Bestimmungen betreffend die .Korrespondenz - Auswechslung zwischen Frankreich und der Schweiz ausser

Wirksamkeit.

Art. 34. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem Tage, welchen

die beiden Kontrahenten bestimmen werden, und sobald dessen VerofsentEichung nach den besondern Gesezen jedes Landes stattgefunden haben wird, in Kraft, und er bleibt so lange von Jahr zu Jahr verbindlich, bis einer der beiden kontierenden Theile dem andern, und zwar em Jahr zum Voraus, seine .Absicht, dessen Wirksamkeit aufzuheben, mitgetheilt haben wird.

Während dieses legten Jahres bleibt der Vertrag in vollem und ungeschmälertem Vollzug, unbeschadet des Abschlusses und der Saldirung der Rechnungen zwischen ...en Bostverwaltung.m der beiden Länder nach Ablauf des genannten Termins.

Art. 35. Der gegenwärtige Vertrag ist zu ratteren, und die Ratifikatione.n sind so bald als möglich auszuwechseln.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet, und demselben ihr Wappensieget beigedrukt.

Doppelt ausgefertigt in B a r i s , den 22. März im J..hre des

Heils 1865.

(L.

.^.)

(Gez.)

Kern.

(L. S.) (Gez.) Dronyn de Lhuys

Bundesblatt. Jahrg. XVII Bd. II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Postverträge. (Vom 17. Mai 1865.)

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1865

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25

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1865

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