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.Commission des Ständerathes über den Auslieferungsvertrag mit Dessen.

(Vom 1l. Juli 1865.)

Tit. l Die Kommission zur Brüsung des zwischen dem Bundesrath und der Regierung des Grossherzogthums Hessen behnfs gegenseitiger Auslieferung .von Verbrechern abgeschlossenen Vertrages, hat hiermit die Ehre, Jhnen ihren Berieht hierüber vorzulegen.

Die erste Frage, die in der Kommission angeregt wurde, betrisft die.

Opportunität. bekanntlich ist das Grossherzogthum Hessen einer der drei deutsehen Staaten, welche dem zwischen der Schweiz und dem deutschen Zollverein in Stuttgart abgeschlossenen Handelsvertrag noch nieht definitiv beigetreten sind. Unter solchen Umständen konnte man sich fragen, ob es der Schweiz, konvenire , sich auf einen Auslieferungsvertrag mit Hessen einzulassen, der von der grossherzoglichen Regierung in Vorsehlag gebracht wurde und auf den dieselbe grossen Werth zu sezen scheint.

Die Kommission hat sich über diese Frage einstimmig m bejahendem Sinne ausgesprochen. Jn der That besteht keinerlei Zusammenhang zwischen dem hier in Rede stehenden Anslieser.ingsvertrag und dem in Stuttgart abgeschlossenen Handelsvertrag, und es hätte eine Verwerfung des erstern Vertrages von Seite der Schweiz , aus Grund des RichtBeitrittes von Hessen znm leztern , den Eharakter einer unnüzen und mit der Würde der Sehweizerreg..eruug wenig verträgliehen Repressalie, zumal die Kommissionen der eidgenossischen Räthe bei frühern Vertragsabschlüssen den Bundesrath eingeladen haben , jede Gelegenheit zu benuzen , um

372 derartige Verträge auch mit andern Staaten einzugehen , mit denen wir bis anhin noch in keinem diessälligen Vertragsverhältnisse stehen.

Rach Beseitigung dieser Vorfrage hat die Kommisston die Bestimmungen des Vertrags näher ins Auge gefasst und ist zu dem ebenfalls einmütigen Antrage gelangt, demselben die nachgesuchte Ratifikation zu ertheilen.

Jndem sie in Bezug anf die Details anf die bundes.räthliche Bot..

fchast verweist^), beschränkt sie sich aus die Bemerkung, dass die in diesen Vertrag niedergelegten Grundsäze durchwegs die nämlichen sind. wie in allen derartigen Verträgen , und dass seine Bestimmungen bis auf einige wenige Bunkt.^ mit denjenigen übereinstimmen, welche der am 2.) Oktober .l 864 mit dem Grossher.,ogthum Baden abgeschlossene Vertrag enthält.

Raeh dem leztern kann die Auslieferung direkte von den kantonalen .Behorden begehrt werden , - eine natürliche Folge der unmittelbaren Rachbarschast der beiden Länder ; wogegen der Vertrag mit Hessen für die Ausliesernngsbegehren den diplomatischen Weg vorschreibt. Der Vertrag mit Baden stellt es den Zeugen des einen Staates , welehe in den andern zitirt werden , srei , der Zitation Folge zu leisten oder nieht, wornaeh also die zitirenden Behorden sich mit dem Brotokolle über Ein^ vernahme des Beugen von Seite des Richters seines Wohnortes begnügen müssen. Der Vertrag mit Hessen schreibt dagegen vor, dass in ausserordentlichen fällen, wo das personliche Erscheinen des Zeugen nothwendig ist, derselbe gehalten ist, der Zitation Folge zu leisten, welche in allen Fällen auf dem diplomatischen Wege erfolgen muss.

Endlich findet sich noch folgende Verschiedenheit: Während nach dem Vertrag mit Baden die Frage, ob eine Handlung den Eharakter des Verbrechens an sieh trage, wie dies eine Vorbedingung zur Begründung eines Ausliesernngsbegehrens ist, nach der Gesezgebung des nm die Ansliesernng angesprochenen Staates entschieden werden muss , --.. stellt dagegen der Vertrag mit dem Grossherzog von Hessen den Grnndsaz aus, der übrigens in allen unsern anderweitigen Ablieferungsverträgen zur

Geltung gelangte, dass für diese ^.rage die Gesezgebung des die Ausliefe-

rung begehrenden Staates massgebend sein soll.

Man sieht hieraus, dass diese Abweichuugen nieht bedeutend und jedenfalls nicht derart sind, um das Begehreu von Abänderungen hervorAnrufen, abgesehen von der Frage, ob das im Vertrage mit Hessen befolgte System nicht demjenigen vorziehen sei, das dem Vertrage mit Baden zu Grunde liegt.

Der Bundesrath bemerkt endlieh, die Gesezgebung von Hessen stelle gleich derjenigen von Baden keinen Unterschied auf zwischen Verbrechen

^) Siehe Seite 82 hie.^r.

37^ und Vergehen. Jndessen ist nicht zu befürchten, dass wegen geringfügiger Handlungen die Auslieferung begehrt werde, und um alle diessälligen Befürchtungen vollends zu heben, bemerken wir nur noch, dass der bevollmäehtigte Minister von Hessen in einer Zuschrist an das eidgenossische Justiz- und Volizeidepartement vom 2. diess im .^amen seiner Regierung formlich erklärt, ,,dass sie nicht beabsichtige, in unwichtigen (ohne erfchwerende Umstände begangenen) Fällen des Diebstahls, der Unter-

schlagung, der Eia.enthumsbeschädigung und des Betrugs eine Ausliefe-

rung zu verlangen.^ A..is den oben entwikelten Gründen schliesst die kommission mit dem Antrage , die vom Bundesrath nachgesuchte Vertragsratifikation auszusprechen.

Bern, den 11. Juli l 865.

Ramens der kommission , Der Berichterstatter :

^t.geu .^orel.

^ o t e . Die Immission des Ständerathes bestand ans den ^erren B o r e I ,

v. .^ettlingen, Landtwing, P. C. v. Planta, I^r. Blumer.

Nachdem der Ständerath obigen Antrag am 11. Juli angenommen, als^ dle .Ratifikation ausgesprochen hatte, beschloß dagegen der Nationalrath am 14. Juli anf den Antrag seiner kommission , der Herren ^ung e r b ü h l e r , D a p p l e s , ^ntzwiIler, L e u e n b e r g e r , A k l i n , einstweilen auf den Gegenstand nicht einzutreten.

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Bericht der Kommission des Ständerathes über den Auslieferungsvertrag mit Hessen.

(Vom 1l. Juli 1865.)

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1865

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