4l6 men. Wir fezten indess voraus, dass der Bundesrath seinerseits nicht einseitig vorgehen, sondern die Tesstner Regierung anhoren werde.

Wir betrachten jeden Aufschub in der Sache für gefährlich und wünschen, dass die hohe Versammlung, in Ausübung ihrer bundesstaatlichen Hoheitsrechte , entschieden und fest sich ausspreche , wie der hohe Ständerath es bereits gethan hat.

Bern, den 2t. Juli 1865.

Die Kommissions-Majorität:

A. Fischer. Oberst.

B. von Ar.r, Berichterstatter.

I. I. Bucher (vou Zürich).

#ST#

B e rich t der

Minderheit der nationalräthlichen Kommission in Sachen der .Dessiner Eisenbahnen (Motion Weber).

(Vom 21. Juli 1865.)

Tit. l Wie vom Berichterstatter der Mehrheit soeben bemerkt wurde, theilt sieh Jhre Kommission in Bezng auf die ihrer Vrüsung unterstellte Frage, ob die Motion des Hrn. Weber, betreffend die tessinisehen Eisenbahnen, angenommen oder modifiât werden soll, in eine Mehrheit von drei und eine Minderheit von zwei Mitgliedern.

Diese an und für sieh nieht überaus wichtige Frage gewinnt eine weittragendere Bedeutung mit Rüksieht ans die begleitenden Umstände, die dabei zu erörternden Rechtsgrundsäze und den Vortheil , den man daraus ziehen zu können hofft.

417 Bevor die Minorität das Feld der Diskussion betritt, will sie die Tatsachen, wie sie sich sueeessive entwikelt haben, gedrängt vorführen.

Am 12. Juni 1863 erteilte der Trosse Rath von Tefsin den .Herren Haltett, Ommanne^, Haggard, Sillar, alle Banquiers, und Holden, Eisenbahnunternehmer, eine Konzession, welche unterm 31. Juli 1863 die Bundesgenehmigung erhielt.

Der Konzessionsakt ^) bestimmt unter Anderm Folgendes : 1. Es wird eine Eisenbahn von Ehiasso nach Biasea über Mendrisio, Lugano , M.^nte..Eeneri und Bellenz , mit einer Zweigbahn von Bellenz nach Loearno, konzedirt (Art. l).

2. Die Bauarbeiten sind .sechs Monate nach der Bundesratifikation in Angriff ^u nehmen und alles Ernstes ununterbrochen fortzuführen.

Die Sektionen Ehiasso^Mendrisio-Lugano, und Loearno^Bellen^ Biasea sollen drei Jahre nach Beginn der Arbeiten vollendet sein.

Die Sektion Lugano^Bellenz fünf Jahre nach dem nämlichen Zeit^

punkt (Art. 3).

3. Unter gleichen Bedingungen wird der Gesellschaft für die Kon-

Cession aller andern Eisenbahnlinien im Kanton der Vorzug

(Art. 6).

eingeräumt.

(Folgen Vorbehalte gegen die Konkurrenzlinien zu Gunsten der Konzesstonare).

4. Zu Angestellten für den Bau und Betrieb der Bahn sollen der Mehrzahl nach Tessiner genommen werden. (Art. 15).

5. Unbeschadet den im Bundesgesez vorgesehenen Rükkaussrechten, hat die Regierung von Hessin das Recht, die Sektionen Loearno-BellenzBiasea und Ehiasso..Mendrisio..Lngano, sofort nach deren Vollendung zu^ rükzukausen, wofern gleichzeitig eine Alpeubahnkonzession ertheilt sein wird.

(Art. l 6).

(Wie man hieraus ersieht, ist alle Vorsorge getroffen, damit die tessinische Konzession einer Alpenbahn nicht hindernd in den Weg trete.)

6. Die Gesellschast hat ein rechtliches Dom^il im Kanton Tesfin zu nehmen. (Art. 1.^).

7. Den Konzessionären ist gestattet, eine anonyme Aktiengesellschaft für den Bau und Betrieb der betreffenden Linien zu gründen , und freigestellt, sei es bloss den Betrieb und die Verwaltung derselben andern Gesellschaften zu übertragen, oder die Konzession ganz oder theilweise ab^.treten. (Art. 22).

8.

Die Kaution von wenigstens Fx. 150,000 ist zurük^uerstatten,

^) Bundesblatt 18.^. Bd. III, S. .^7. .. ^exgl. aueh drei Berichte der ^om^ mlsstonen des Ständerathes und des Nationalrathes . .I^ide^ S. .^75. ^78, .^82.

4l8 wenn die Arbeiten den Werth von einer Million Franken erreicht haben.

(Art. 24).

9.

Wenn die betreffenden Linien in den festgesezteu Fristen und 12 Monate nach den Ablaussterminen nicht vollendet und dem Verkehr übergeben werden, so verfallt die Gesellschaft in eine Busse, welche für jede rükständige Sektion ein drittel der Depositumssumme nicht übersteigen darf.

Wenn 6 Monate nach der obbezeieh..eten 12monatlichen Frist die Linien nicht dem Verkehr übergeben werden, so wird die Konzession als

..ichtgeschehen betrachtet. (Art. 26).

10. Sollten die Bauarbeiten für die Dauer eines Jahres unterbrochen werden, so erlischt die Konzession, mit V o r b e h a l t e i n g e t r e t e n e r R o h e r e r G e w a l t . (Art. 27).

Der Schlussartikel 30 verpflichtete die Konzessionare, in den ersten zwei Jahren nach der Bundesratifikation der Konzession Stndien sür einen Alpenpass vornehmen zu lassen.

An dieses grosse Unternehmen hätte Tessin keine Subventionen leisten.

Diese Konzession wurde der Bundesg.mehmigung unterstellt und es

ist die ledere durch Beschlnss vom 3t. Juli 1863 ertheilt worden. Der Bes.hluss ^) besagt unter Andern. :

Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten , vom Tage dieses Beschlusses au gerechnet, ist der Ansaug mit den Erdarbeiten dieser Eisenbahn zu machen und ^gleich genügender Ausweis über die Mittel ^ur gehörigen Fortführung der Bahuunteruehmung zu leisten, in der Meinung,

dass widrigenfalls mit Ablauf jener ^rist die Genehmigung des Bnudes sür die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Die Bauarbeiten sind im Verhältnisse zu den in der KonCession sestgesezten Vollendungsterm.ne.. ^. sordern. Sollte dieser Vorschrift zuwidergehandelt werden, ohne dass hohere Gewalt dazu Veranlassnng gegeben, so wird der Bnnde^rath die ersorderlichen Massregeln ergreifen, um ihr Rachaehtung zu verschafsen, und es .^anu im ä u s s e r s t e n ^alle d i e B u n d e s v e r s a m m l u n g die G e n e h m i g u n g des Bundes f ü r d i e v o r l i e g e n d e K o n z e s s i o n a l s e r l o s c h e n e r -

klären.

Art. 7. Die gegenwärtige Konzesston darf ohne Bewilligung des Bundesrathes nicht abgetreten .verl^n.

^) Gesezsammlung, Bd. ^II., ^. 592.

^

4l^

Dies sind nun die Vorschristen , welche zur Beurtheilung der in dieser Angelegenheit vorgefallenen Thatsachen , resp. der Motion Weber, massgebend erscheinen.

Als es sieh seiner Zeit um die Ratifikation dieser Konzession handelte, äusserte die Minderheit der damaligen nationalräthlichen Kommission Zweifel über die Solidität (solvabilité) der Konzessionäre. Sie berief sich ans bestehende Verträge, um einen Vers.^ub der Ratifikation ^u erwirken; Alles umsonst: man schritt darüber hinweg. Es ist bemerkenswert^ dass mit wenigen Ausnahmen diejenigen, welche sieh damals fnr die BundesGenehmigung aufsprachen, heute gerade umgekehrt die Ankläger der Gesellsehast Sillar repräsentiren. Die eben erwähnten Zweifel veranlagten dann die Aufstellung der angeführten Artikel, resp. die in solchen Materien bis dahin ungewohnten Kautelen, welche nun heule sieh gegen diejenigen kehren . welche sie hervorriesen : ein Beleg für den oft. bewährten ^az, dass es gefährlich ist, gegenüber Andern Massregeln zu wollen, die man sur sich selbst zurükweisen würde.

Was ist nun aus diesen Kautelen und Vorschriften geworden.^ Brüsen wir vorerst den Stand der Arbeiten.

Gleich im Ansang kam es über diesen Bnnkt ^n Reibereien. Kein Wunder. man hatte die Konzession an ^ fünf Personen erteilt, welche es übernahmen und sich das Recht vorbehielten., für den Bau der tessinischen Eisenbahnen eine anonyme Gesellschast ^u bilden (Art. 22). Demnach waren dieselben mehr mit dieser ..^orge als mit den Arbeiten beschäftigt.

Vor dem Beginne der leztern mnsste die Gesellschaft Pläne ausarbeiten lassen. nun sin.d aber 6 Monate sür die Vorarbeiten eine sehr knappe Frist , und anerkanntermassen sind gut betriebene Studien ein Mittel, die Arbeiten zu beschleunigen. Diejenigen betreffend den Monte^ Eeueri siud noch nicht beendigt, troz aller Thätigkeit des Hrn. Wetli und seines wohlbestellten Bureaus. Richt einmal die der Regierung vorgelegten Bläne sind von ihr genehmigt worden.

Gleichwohl sind indess die Arbeiten im Monat Januar 18^4, gerade beim Terminsablauf , begonnen worden. Die Regierung von Tessin schrieb unterm 23. und 30. Januar, die Arbeiten seien in ernstlicher Weise und innert vorgeschriebener Zeit in Angriff genommen worden.

Der Bundesrath liess es jedoch damit nicht bewenden, sondern beauftragte das Departement des Jnuern , die
Arbeiten bestätigen ^u lassen und deren Jnaugriffnahme offiziell zu konstatiren.

Am 9. Februar wurde Hr. Jugenieur Koch, mit Vollmacht versehen, zu diesem Behuse abgeordnet. Sein Bericht bestätigte die Erklärung des Staatsraths von Tessin. Ein zweiter, vom 23. April datirter Berieht des nämlichen Jngenienrs meldet, es sei eine ziemlich bedeutende Summe wirklieh verausgabt worden ; man habe definitive Verträge sür

420 Arbeiten abgeschlossen, deren Kosten auf Fr. 1,389,000 veranschlagt werden, und für Expropriationen eine Summe von Fr. 85,000 deponirt.

Wie es jedoeh scheint, wurden die Arbeiten nicht sehr thätig gefordert, denn die Regierung von Tesstn berichtete im Oktober, dass die Arbeiten nicht vorrüken wollen, und verlangte eine Expertise.

Hr. Eeeovi, Vertreter des Generalunternehmers, Hrn.

Holden, er-

theilte Ausschlüsse, welche dahin gingen.

Für eine Summe von ungesähr Fr. 1,600,000 halten theils Ans^gaben, theils Arbeitsvergebungen stattgefunden. Aus gewissen Bunkten ^eien Terrainschwierigkeiten zu überwinden , welche langwierige Stndien erfordern; man müsse Bläne ausarbeiten über Kunstwerke, wie Tunnel, Viadukte ..e. aus einem stark eoupirten Boden. So ^erfordere es zwischen .Lugano und Melide einen Felseinschnitt von nahezu ... Kilometer und einen Tunnel von 95 Meter. Gegen die Mocsa seien die Arbeiten in raschem Vorrüken begrissen. Herr Eeeovi fügte bei, dass wenn sich Unzufriedenheit kund gebe, diess nur bei denjenigen der Fall sei, welche nichts .oon einer monopolisirten Gotthardbahn wissen wollen.

Der Bundesrath begnügte sich nicht mit dem Berichte des Hrn. Eeeovi, Sondern ordnete eine durch Jugenieure vorzunehmende gesezliehe Expertise und gründliche Untersuchung der Arbeiten an.

Demnach wurden die Herren Oberinge.nenr Hartmann und Jngenieur Bridel beauftragt, sich zum Behuse dieser Untersuchung nach Tessin ^u begeben.

Der vom 27. Rovember datirte Bericht des Hrn. Hartmann sagt: Seit dem 25. August stnd die Arbeiten nicht sehr thätig betrieben worden, doch hat man eine grosse Menge Gehauener Steine sür die Moesa^Brüke herbeigeschasst; zwischen der Mocsa und Eresiano sind die Arbeiten vollendet. Jn Loearno sind die Erdarbeiten und einige Böschungen iu Arbeit.

Jm August waren bedeutende Arbeiten zwischen Lugano und Melide in vollem Gange; 60 Fuss hohe Stüzmauern wurden solid ausgesü^rt , gegenwärtig jedoch ist die Zahl .^er Arbeiter rednzirt.

Zwischen Melide und Ehiasso, bei Lugano und aus der Monte..

.Eeneri-^trasse ist keine neue Arbeit unternommen worden.

Hr. Hartmann fügt bei, er habe das Bureau des Hrn. Wetli in voller Tätigkeit gesunden und viele Blaue und Brofile sür die Gesammtlinie gesehen, jedoch Niemanden eine besondere Zuversicht in die rasche ^Ausführung des Sillar^sehen Unternehmens äusseru gehort.

Einlasslicher ist der Bericht des Hrn. Bridel vom 28. Dezember 1864, der einen Theil seiner Ausschlüsse dem Bürean des Hrn. Wetli .und Hrn.

Jngenieur Fraschina entnahm.

Dieser Bericht lautet dahin:

421 1 . ^ Die ganze Sektion Biasea^Bellenz kann in einem Jahre. leicht vollendet werden.

2. Was die Streke Bellenz-Loearno betrisft, so gestattet der Umstand, dass die Materialien nahe bei der Hand sind, eine rasche ..lusführung. Die Fundamente der beiden Brüken über den Tessin und die Verzasea bieten zwar einige Schwierigkeiten, immerhin können aber diese ^wei Kunstwerke innert Jahresfrist leicht vollendet werden.

3. Zwisten Lugano und Melide sind die Arbeiten krustig betrieben .worden, ..^ese schwierige Streke, welche 60 Fuss hohe Stü^nanern erfordert, ist beinahe fertig . eine Tätigkeit, welche beweist. dass die Linie Lugano^Ehiasso innert der festgesetzten Frist wird ausgeführt werden können.

4. Linie ^e..linzona..Lngano. Die Studien sind noch nicht beendigt. Das Längenprofil hat der Berichterstatter gesehen . dasselbe bietet .manche Schwierigkeiten. Auf dem Terrain studirt man Varianten, um die Kosten möglichst zu reduziren. 3^ Jahre genügen vollständig zur Erstellung dieser Linie.

Herr Bridel verlegte den Ansang. der Fristen aus den 31. Jnli 1863, wahrend dieselben erst vom 25. Jauuar 1864 an, als dem Zeitpunkte des Beginnes der Arbeiten, zu rechnen sind. Diess maeht also einen Unterschied von 6 Monaten zu Gunsten der Gesellschaft . so dass in Bezug ans die Fristen die Angaben vom Dezember 1864 so zu bebrachten sind, als wären sie Ende Juni abhin gemacht worden.

Auf diese Berichte und die von Hrn. Eeeovi ertheilte Anskunst hin, Schrieb der Bundesrath unterm 25. Januar 1865 an den Staatsrath von Hessin : Ans den Expertenberichten gehe hervor , dass die Arbeiten

ni.ht derart im Rükstand seien, um die Anwendung des Art. 4 des die

^Konzession genehmigenden Bundesbeschlusses zu veranlassen, und dass dieselben, wenn sie kräftig betrieben werden, bis zu den feftgesezten Terminen vollendet sein können.

Mit dieser nämlichen Zuschrift drükte der Buude.^rath sein Missfallen über die stattgehabte Aendernng in der technischen Direktion der Unterneh^ mung aus, und verlaugte eiulässlichere Erklärungen und Aufschlüsse.

Man sieht also, dass die Gesellschaft in Bezug a..f die Arbeiten bis Eude des legten Jahres ihren Verpflichtungen ein volles Genüge geleistet hat.

Was hat sich denn nun seither ereignet .^ Hierüber fehlen die Akten, indessen sind dem Nationalrath legten Dienstag Dokumente der Regierung von Tessin zugekommen , welche besagen, dass die Arbeiten stoken und dass der Grosse Rath den ^taatsratl^ beaustragt habe, bei der Gesellsehast aus eine ernstliche Wiederausnahme derselben hinzuwirken, unter Hinweisuug aus die Borsehristen des Art. 4 des Bundesbeschlusses für den Fall der Nichtbeachtung ; - sowie den Bundes^ ratl.. um Massregel... zur Beschleunigung der Arbeiten anzugehen. Diese

Bundesbl..^ Jahrg. X^ll. Bd. lll

.

32

422 Dokumente enthalten nichts über (déchéance de l.i compagine).

die Frage

der Konzessionsentziehnn^

So stehen die Sachen jezt, eine diesssällige Brüsnng ist aber durchaus nothwendig, um je nach ihrem Ergebniss einen Entscheid in der Hauptsache selbst fällen zu konnen. Beim Abgang dieser Expertise und eines.

...Gutachtens der Regierung von Tessin hat die Bundesversammlung eine^ ^..rükhaltende Stellung einzunehmen und ihre Befugnisse vorzubehalten,.

bei voller Sachkenntn^iss ^u entscheiden.

.^ehen wir nun, ..^ach Art.

wie es mit den Finanzmitteln steht.

3 des die Konzession genehmigenden Bundesbeschlußes.

halte die Gesellsehast sieh darüber auszuweisen, dass sie hinlängliche Mittel zu gehöriger Fortführung des Unternehmens besize.

Wie oben bemerkt, wurde die Konzession nicht einer Gesellschaft, sondern süns Versonen ertheilt, welche sich das Recht vorbehielten , eine anonyme Gesellschaft sür die Ausführung der Arbeiten und den Bahnbetrieb zu bilden. Dies war nun also ihre erste Sorge. Die unter dem Ramen Sillar-Gesellschaft bekannte Kompagnie konnte sich wie es seheint nicht konstituiren.

Der Berichterstatter der Minderheit konnte den umfangreichen Akten über diese Angelegenheit nicht entnehmen, ob die Aktien gezeichnet wurden : es scheint dies verneint werden zu müssen ; wenn solche auch plaeirt wurden, so waren es doch nur wenige, denn die Konzessionäre nahmen ihre Zuflucht zur Bildung einer anonymen Gesellsehast mit limitirter Hastbarkeit, es ist diess die Eentraleuropäische Eisenbahugesellschast , deren Formation bereits im September 1863 angekündigt wurde.

Die Verhandlungen behuss Beibringung des Ausweises über di.^ finanziellen Mittel waren langwierig und es musste der Bundesrath (veranlasst durch das Departement des Jnnern) im Januar 1864 naehdrüklieher reklamiren. Unterm 26. Januar schrieb derselbe an den Staalsrath.

von Hessin : Vormerkung nehmend von der Mittheilung über den Beginn der Arbeiten, müsse der Bundesrath bemerken, dass nach Art. 3 des

Bundesbeschl..sses die Gesellschaft Sillar gehalten ist, sieh nicht nur über

den Beginn der Arbeiten vor Ablauf der sestgesezten Frist, sondern auch über die erforderliehen Mittel zur ^ortse^ung und Vollendung der Arbeiten auszuweisen.

Jm Weitern stellte das Departement des Jnnern an Hrn. Wethered,.

damaligen Vertreter der Gesellsehast Silla^, eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung zum Beweise dienen sollte, dass die Finanzmittel gesichert feien. Das Departement verlangte, -^ der Aktien gezeichnet und ^

423 der betretenden Summe einbezahlt zu sehen, sowie die Bestimmung eines Termins sür die Beibringung der geforderten Ausweise.

Sich mit der Unterscheidung zwischen den Mitteln zur Fortführung der .Arbeiten und den Mitteln sür die Vollendung des Unternehmens behelfend, erwiederte die Gesellschaft, sie sei im Falle, die Arbeiten sortzu^ se^en. verlangte aber einen etwas langen Termin für den Ausweis über die Vollendung des Werkes.

Das Departement wollte auf diese Distinction nicht eingehen, fand sich aber in Berüksichtigung der Umstände veranlagt, die weitere Behandlung dieser Angelegenheit aus den 15. April zu verschieben, und da die .Gesellschaft die geforderten .^ als eine zu strenge Bedingung bezeichnete, so wurde ihr geantwortet, dass wenigstens mehr als die Halste

ihres Aktienkapitals ersorderlich sei.

Die Eentral..enropäische Eisenbahngesellschaft, welche hauptsächlich zu

dem Z.veke gebildet wurde, um die Erstellung der tessinischen Eisenbahnen zu Stande zu bringen , verständigte sich mit der Londoner Finanzgesellsehaft The linancial cor^or^lion. Unter den Auspizien dieser mächtigen Mitwirkung emittirte sie nun, mit Prospeetns, Aktien für eine Summe von 17 ^ Millionen. Die Aktien, anfänglich zu 20 Liv. Sterling (Fr. 500), wurden auf 40 Liv. (Fr. 1000) erhoht, dagegen die Zahl

von 35,000 Aktien um die Hälfte, alfo auf 17,500 reduzirt.

Mit Depesche vom 14 April 1864 meldete Hr. Eeeovi, namens

des Hrn. Pillar, dass die Aktieuzeiehnung für 17..^ Millionen erfolgt sei.

Diese ..Nachricht wurde mit Anschrift vom gleichen Datum bestätigt, wobei Hr. Eeeovi bemerkte , dass die vielen unumgänglichen Formalitäten der englischen Handelsbräuche die Ankunft der Belege über die Ersüllung aller der Gesellschaft auferlegten Bedingungen um einige Tage v^.rzogern werden.

Wirklich übermittelte Hr Sillar unterm 4. Mai die Ramensliste der Aktionäre, nebst Zertifikat der englischen Rationalbank, dahin lautend, dass eine ^ahlung von Liv. 23,104 für Rechnung der Eentral.^europäisehen Gesellschast geleistet worden sei , endlich eine Bescheinigung der Bank von Birmingham, dass sür Rechnung ^er nämlichen Gesellsehast eine Zahlung von Liv. 41,900 bewerkstelligt worden sei, was zusammen Livres 65,004 oder Franken 1^,251,000 ausmacht.

Der Rest von Livres 4996 (fügte Hr. Pillar bei) folle bald eingezahlt werden; an die Rül.f..ändigen sei ein Eirkular ergangen, allein die Direktoren sehen sich zu etwelche Rachsi.ht veranlasst mit Rüksicht auf die ^iuan^krisis und den Diskonto, der aus 8 und .) .^ stehe. Dieselben ^veiseln iudess nicht, dass dieser Ausstand vollständig eingehen werde.

Hr. Sillar werde sich beeilen, die Bescheinigung über die Einzahlung dieses Saldos, womit dann ...^ des Aktienkapitals gedekt wäre, einzusenden.

424 Jm Weitern bemerkt er : Es seien die bei der ersten Emission gezeichneten 20,000 Aktien wegen des veränderten Belauses der Aktien annnllirt , und alle diejenigen srühern Unterzeichner, welche die Aenderung aeeeptlrten und die zugleich von der Gesellschastsdirektion angenommen wurden, in die heute übermittelte definitive Liste gehorig übergetragen und miteinbegriffen worden.

Hr. ^..app, schweizerischer Generalkonsul in London, übermittelte dem Bundesrath den Brospeetus der Eentral^europäischen Gesellschaft mit einem Begleitschreiben (vom ..). April 1864), wor.n es hiess : Diefe auf ein Kapital von Livres 1,400,000 konstituirte Gesellschaft bezweke nicht nnr die Erstellung des tesfinischen Eisenbahnnezes, sondern auch die Ueberschienung der Alpen behuss einer den Westen Europas mit Asien verbindenden direkten internationalen Linie, welche den mit dem Meerweg über Marseille verbuudenen Zeitverlust beseitigen sollte. Er ist der Ansicht, dass diese Gesellsehast für die Schweiz ein wirkliches Jnteresse darbiete.

Mit einer weitern Zusehrist, vom 24,^26. April, übersandte der Konsul den Brospeetus einer neuen Gesellsehast, genannt. ^...^.^.^ .^.....^..^ ...^ ....^ .^,. , welche Gesellschaft - mit einem nominellen Kapital von 4 Millionen Bfund Sterling gebildet .- unter Anderm auch den Eon.^ trakt für den Bau der Eentral^europäischen (Tessiner) Eisenbahnen erhalten habe, und nicht nur diese, souderu auch einen Alpeni.bergang patronisire. Herr Rapp fügte bei : .,Die .l^romefsen dieser Gesellsehast sind an der Borse ^u 1 ^^ Liv. Bräm.e per Aktie, .^ie der Eentral^ europäischen Eisenbahn zu ..^ L. Prämie per Aktie notirt.^ - Es ist diess nicht viel, aber immerhin etwas, und manche. Gesellschasten würden sich mit diesem Wenigen begnügen. ^

Aus diese Auskuust hin, sowie uach Einsicht des Berichtes des Departements des Jnnern und der von der Gesellschaft Pillar in Gemässheit

von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 31. Juli 1863 produite.. Ausweise über den Beginn .^er Erdarbeiten aus der Eisenbahnlinie Chiasso..

Biasea..Loearno und über die Mittel zur Fortsezung der Arbeiten, hat der Bundesrath unterm 6. Juni 1864, nach Departementsautrag , be-

schlosseu .

,,1. Der von der Gesellschaft Sillar ..^ Eomp. über deu Beginn der Erdarbeiten an den Eisenbahnlinien Ehiasso^Biasea (..Loearno) und über die Mittel .^ur gehörigen .^ortsührung dieses Unternehmens geleistete Ausweis wird als genügend und den Anforderungen des Bundesbeschlußes

vom 31. Juli 1863 entsprechend erklärt, wobei jedoch die in Art. 4 jenes Beschlusses enthaltenen Bestimmungen betretend die gehorige Forderung der Bauarbeiten ausdrüklich vorbehalten bleiben.

,,2. Gegenwärtiger Besehluss ist der Regierung des Kantons Hessin in Beantwortung ihres Schreibens vom 24. Mai, sowi.^ den ^erren Sillar ^ Eomp. mittheilen. ^

425 Nachdem so die Arbeiten rechtzeitig begonnen hatten und der Ausweis über die Finanzmittel geleistet war, blieb den Konzessionären noch eine Formalist zu erfüllen übrig : Wir haben oben gesehen, dass sich dieselben das Recht vorbehalten hatten, entweder eine anonyme Gesellschast für den Van des technischen Eisenbahnnetzes zu bilden , oder ihre Konzession einer andern Gesellschaft abzutreten (Art. 22 der Konzession) ; sowie, dass die Bundesversammlung in ihrem Ratifil.ationsbeschlusse jede Abtretung der tessinischen Konzession au irgend welche ..Gesellschaft oder Berson, ohne Ermächtigung des Bundesrathes, untersagt hatte ; - ferner . dass die Eentral^europäisehe

Gesellschaft sich im Januar 1864 hauptsächlich zum Bau und Betrieb

der tessiner Eisenbahnen ^emass Konzession vom 12. Juni 1863 gebildet hatte, und dass ihre Aktien im April 1864 prämirt worden waren.

demnach handelte es sich nun darum, diese Konzession in die Hände der Eenlral-europäisehen Gesellschaft übergehen zu lassen.

Am 24. Mai .864 schr.eb Hr. Sillar: Es stehe den ersten Konzessiouären nicht mehr frei, die Konzession jedem Beliebigen abzutreten, da dieselbe von Rechtswegen der Eentral-europäisehen Gesellschast seit ihrer Koustituirung angehore; - Herr Holden sei der Unternehmer der Gesellschaft, und habe im Jnteresse des Fortgangs der Arbeiten im Kanton Tessin eine provisorische Vereinbarung mit der ..^.^.^o.^ ...^^...^ ..^...^.^ getroffen.

Es folgte dann eiu formliehes Begehren in obigem .^inne an den Bundesrath, welcher nach gepflogenen Verhandlungen, die unter Anderm auch die Reklamation des Hrn. Oberin genieurs Wetli betrafen , am

17. Februar 1865 folgenden Beschluß fasste: ^) ,, D e r

schweizerische Bundesrath ,,naeh Einsieht ..einer Zusehrist der Europ^n Cen.^r^l Rail^av Company limued, d. d. B e r . . (Hotel Beruerhos) 16. Horuung 186.^, und unterzeichnet William ^ o n n g , Sekretär , betreffend den Ausweis über genügende Mittel ^ur Fortführung des Unternehmens; Deiner zweiten Zuschrift derselben Kompagnie vom gleichen Datum und unterzeichnet T h o. E a v e , Direktor, und William ^ o u u g , Se-

kretär, betreffend die Erledigung allfälliger Ansprüche des Hrn. Jngenieur W e t l i vor schweizerischem Gericht; ,,aus den Antrag seines Departements des Jnner..,

,, b e schl i esst : ^l. Der Uebertragung der unterm 12. Braehmouat 18.^3 den Herren H a l l e t t und Eomp. ertheilten Konzession für Eisenbahnen im ^) Versammlung, .^d. vlII, S. ^.^5.

426 Canton Tessin an die limitate Eentral-Europäische l^isenbahngesel.lfchaft in London wird gemäss Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 31. Heumonat 1863 die Genehmigung ertheilt.

,,2. Gegenwärtiger Beschluss ist der Regierung von Tessin, den Herren ^.Hallett und Eomp. , der Europea Central I.^.^.y Com^ p.^.nv hmited, dem Hrn. Fürsprecher R i g g e l e r in Bern fanden des Hrn. Wetli, mittheilen, und soll in die amtliche Gese^sammlnng, sowie in die Eisenbahnaktensammlung aufgenommen werden.^

Wie man aus der vorstehenden gedrängten Sachdarleguug ersieht, hat die Gesellschaft ihre Arbeiten rechtzeitig^ begonnen und kann dieselben auch leicht, vor Ablauf der Fristen, zu Ende führen. Dieselbe hat sich aus eine (wie der Bundesrath sagt) g e n ü g e n d e und b e f r i e d i g e n d e Weise über die zur Fortse^uug und Vollendung des Unternehmens erforderlichen Geldmittel ausgewiesen. Endlich hat sie unterm 17. Februar 1865 die Zustimmung des Bundesrathes zur Abtretung ihrer Konzession an die Eentral..europäische Gesellschaft erlangt.

.^llles war also aus besten Wegen. Der bundesräthliche Ges.hästsbericht ^), der von der Geschästsprüfungskommission geprüft worden war, ohne dass dieselbe diesfalls Stoff zu Aussezungen gesunden hätte, be^

stätigt diese .^t^.^ c.^..^..^.

Was hat sich denn nun seither ereignet, um diesen so glüklichen und so einträchtigen Haushalt zu storen^ Der Berichterstatter der Minderheit der Kommission is.. nicht im ^alle, diese Frage zu beantworten; er hat in den .^kten nichts gesunden, was als Schlüssel zur Losung dieses Broblems dienen konnte ; mit blossem Gerede aber will steh derselbe ni.ht besafsen.

Zu erwähnen ist indess ein Brief vom 2l. Juni abhin, datirt aus London und unterzeichnet: Gena^ini, Jngenieur der Gesellsehast, und Eeeovi, Unternehmer.

Diese Herren melden , dass die zentral-europäische Gesellschaft^ nach mehreren Konsereuzen und ungeachtet der Opposition ersterer, beschlossen habe, bei der Tessiner Regierung um eine Konzession sur eine ^llpenbahn über den .Lukmanier eiuzukommen ; dass sie (Gena^ini^Eeeovi) der Gesellschast ein Brojekt zur Erlangung der Konzession für eine Gottl^.rd-

bahn vorgelegt hätten; dass sie einen guten Theil der zur Bildung des

Gründungskapitals erforderlichen Aktien bei .ihren Frennden plaeiren könnten ; - dass jedoch ihre Bemühungen fruchtlos gewesen und ihr ^) Bundesblatt von 18......... Bd. II,

S. 101-^.

S. 12.^.^. oder Separatausgabe

427 Vrojekt abgelehnt worden sei. - Mittlerweile sandte die Gesellschaft einen Abgeordneten, Hrn. Villa, nach Baris und unterzeichnete ein förmliches .Engagement mit einer französischen Gesellschaft für eine Eisenbahn über .den Lukmanier.

Man sagt, ein (vom Berichterstatter nicht vorgefundener) Brief des .Hrn. Staatsrath Bioda bestätige diess und melde, dass sich zu diesem .^weke eine Delegation dem Staatsrath von Tessin vorgestellt habe.

Wie dem nun aber auch sei : richtig ist, dass von da an sich Alles anderà gestaltete, dass nun die nämlichen Thatsaehen in einem diametral entgegengesezten Lichte erscheinen. Jm Ständerath tauchte eine Motion auf, welche ein energisches Vorgehen gegen die Gesellschast perlangt, und diese ^Motion ist es eben, deren Brüsung uns ansgetragen wurde.

Wo liegt nun die Wahrheit.^ liegt sie in der .Auslegung der Thatfachen, wie sie vor dem 21. Juni waltete, oder in der seitherigen^ Die Miuderheit der Kommission ist ausser .^tand, diess unbedingt, ja auch nur mit einiger Bestimmtheit sagen zu können, und muss sich diesssalls, wiewohl sie einen grossen Theil der Akten geprüft hat, eines Ausspruches enthalten, ungeachtet sie sich zu der Aussassungsweise hinneigt, welche

-or dem 21. Juni unbeanstandet galt. Vielleicht liegt die Wahrheit

weder in der einen noch in der andern dieser Anschauungsrichtnngen : ein Grnnd für Jedermann, . sich gegenwärtig eines Urtheils zu enthalten und eine administrative Untersuchung walten zu lassen, welche den Sachverhalt aufklären soll. will man anders nicht den Vorwurs der Ueberstürzung sich Zuziehen, - Alles diess indem man sich sein Recht vorbehält, ^ur gehörigen Zeit die Frage ^u entscheiden.

Es kann Niemandem entgehen, dass unsere Diskutirung dieser Auge..egenheit über diesen Saal hinausdringen und das Verdikt der ösfeutlichen Meinung zu bestehen haben wird.

Wir sagten, dass die Motion Weber der Gegenstand unserer Brüsnng sei, sehen wir nun, n.orin dieselbe besteht.

,,Der Bundesrath wird eingeladen, beförderlich untersuchen ^u lassen, ob die Bauarbeiten für die Eisenbahn Ehiasso..Biasea..Loearno im Verhältniss zu den in der Konzession festgesezten Vollendungsterminen gefördert worden seien; und für den ^all, dass diess nieht geschehen sein sollte, die Genehmigung des Bundes sur die Konzession Rameus der BundesVersammlung als e r l o s c h e n zu erklären.^ Diese vo.n Ständerath unterm 1.^. Juli 1865 zum Beschluss er.hobene Motion muss in zwei Theile ausgeschieden werden. Der erste involvirt die Forderung einer Untersuchung der Arbeiten. eine administrative Expertise.

Angesichts nun der Ungewissheit, welche in d.eser ganzen Frage ob..valtet, und des förmlichen Ansuchens des Staatsraths des Kantons Tessin, welcher sich über die Langsamkeit der Arbeiten beschwert und der Gesell-

42^ schast den Jnhalt des Art. 4 des Bundesbeschlußes in Erinnerung bringt^ dessen Anwendung er behufs der Beschleunigung der Arbeiten verlangt: ist die Minderheit Jhrer Kommission gan^ damit einverstanden, dass dieser erste Theil angenommen werden kann und soll , ^war ui.^ht weil die Minderheit glaubt, der Bundesrath wür.^e diese Jnspektion unaufgefordert nicht anordnen , sondern weil , da ein derartiger Vorschlag ..un einmal vorliegt, es am Bla^e ist, denselben anzunehmen.

Anders verhält es sich jedoch mit dem zweiten Theile, welcher verlangt. 1) dass die eidgenössischen Kammern si^h ihres Rechtes, über eine so streitige Frage selbst zu urtheilen , begeben sollen , bevor sie dieselbe untersucht haben, resp. dur^h kompetent Fachmänner untersuehen liessen..

2) dass der Bundesrath besorderlichst einschreite, also in überstürzter Weise, ohne auch nur die Regierung von Tessin in Sachen gehort zu haben.

Die Minderheit Jhrer Kommission konnte derartige Vorsehläge weder annehmen, noch deren Annahme anrathen.

Das Recht der Räthe, die ^rage selbst zu entscheiden, fusst anf Art. 4 des die Tessiner Konzession vom 12 Juni 1863 genehmigenden Bundesbeschlusses, den wir oben te^tuel.l angeführt haben.

Dieser Artikel involvirt für die Räthe n.eht bloss ein Re.ht, sondern au..h eine ihnen auserlegte Bslieht, n n.... zugleich eine Garantie für die Kon^ zessionare , die ihnen nicht entzogen werden kann. Rur aus die Bedingung hin, dass in dieser Sache die eidgenössischen Räthe sprechen werden, haben sie die Konzession und die Bundesgarantie angenommen. Es han.

delt sieh also gewissermassen um einen Vertrag ^wischen den betheiligten Parteien.

Denn (und man beachte ^iess wohl) der Artikel sa^ die Räthe k ö n n e n die Buudesratifikation ^urükziehen . sie haben also freie Hand, die Thatsacheu ^u untersuchen , die Umstände ^u eru^.igen und sieh der Konzessionsent^iehuug zu enthalten, wenn auch die Arbeiten nicht im Verhältnisse ^u den eingeräumten Fristen vorgerükt sein sollten^ beispielsweise wenn nachgewiesen wäre, dass ihre rechtzeitige Vollenduug g^iehwohl gewärtigt werden kann.

Die Motion Weber schreibt nun aber im .^egentl..eil den. Bundesrath vor, die Ratifikation ^u entgehen, sobald die Arbeite^ nicht im Verhältnisse zu der bereits verflossenen Zeit vorgerükt sind, mit Hinweggang also über alle den
Konzessionären gunstigen Umstände , über die Gewissheit, dass die Arbeiten tro^ alledem vor Ablaus der Fristen vollendet sein konnen, über die Rükstehten endlieh, welche man denjenigen schuldet, die ihr Geld in eine am Ende doch dem bssentlichen J^teresse zu gut kommende Unternehmung gestekt haben.

Die Eisenbahugesellschasten vertreten viele verschiedenartige Jnteressen,.

welche ni.ht missachtet und rüksichtslos (c^v^lierement) behandelt sein wollen : was gegen die eine geschieht, würde die Thi..re öfsuen sür das

429 Vorgehen gegen andere. Bereits hören wir im leiste von eingreifenden ...Dekreten sprechen, welche die Eisenbahnen, diese Gegenstände des öffentlichen Jnteresfes, wieder demstaatlichenGebiete vindiziren wollen ; diese Verkehrswege, welche niemals demselben hätten entzogen werden sollen, da sie doch nur zur obern Strassenpolizei gehören.

Die Würde der Bundesversammlung verbietet die Annahme einer solchen Motion . sich ohne Roth ihrer Rechte begeben, ohne irgend welche Gefahr im Verfuge Vollmachten ertheilen über unaufgeklärte Streitfragen, -.-.

diess müsste einer Versammlung, welche ein freies Volk vertritt, übel anstehen, es hiesse diess eine Bahn voiler Klippen betreten.

Ohne Gefahr im Verfuge , sagten wir . in der That kann der Bundesrath, ungeachtet der Weisung zu beförderlichem Vorgehen, nicht in wenigen Tagen eine Jnspektion vornehmen lassen, denn in einer so delikaten Frage und wo es sich nm die Fällung eines Urtheils von solcher

Wichtigkeit handelt, ist eine gehörige Orientirung ersorderlich. Dann wird

auch der Staatsrath von Tessin ^u befragen sein .Balles diess, sagen wir, wird sich nicht in einigen Wochen abwikeln lassen. Zudem wird es passend sein, einige Tage vorüber gehen zu lassen zwischen der Würdigung dieser Angelegenheit im Geschästsbericht für 1864, welche von den in dieser Sache kompetentesten Männern gutgeheissen wurde, -. und dem Urtheil über die Forfaitirung (déchéance) dieser Gesellschast. So wäre denn also keine Zeit gewonnen, da die Räthe am .23. Oktober nachfthin zusammentreten werden. man laust nur Gesahr, .^as ^ehauspiel ^u sehen, dass der Bundesrath i.. einem Sale nahe bei den versammelten Räthen Rechte und Attributionen ausübt, welche ein Gesez und selbst ein Vertrag der Landesvertretung vorbehalten hatte.

Was die sür die Vollendung der Arbeiten anberaumten fristen betrifft. so muss bemerkt werden, dass dieselben nicht bloss 3.^ Jal..re für die Sektiouen Biasea^.Loearno und Lugauo^Ehiasso, und 5 Jal^re für die Linie .Lugano ^Bellinzona, sondern 5 Jahre für die beiden erstern .^ektionen, und 6^ Jahre für die Hauptlinie betra^en.^ Denn der Art. 2^ der Konzession sagt. Wenn die Linien in den festgesetzten fristen, und ^ w o l f M o n a t e nach d e r e n A b l a n s , nicht vollendet und dem Betrieb übergebeu .^oerdeu, so l^at die Gesellsehast d.^m Staate eine En.^ Schädigung ^u befahlen , welche für jede uieh.t vollendete Sektion ^ des im Art. 23 festgesezte.^ Depositums nicht übersteigen darf. Wenn ^ Monate nach den eben erwähnten 12 Monaten nicht die Arbeiten zn Ende geführt und die Linien dem Verkehr übergebeu werden , so ist die Konzession erloschen.

Es liegt also hier eine Fristerftrekn.^ von nicht bloss l 2, sondern von 18 Monaten vor, und erst nach Verfluss derselben fällt die Konzession dahin. Man muss also bei der Ermittlung , ob die in der Aus^

430 führung begrissenen Arbeiten im Verhältnisse stehen zu den festsetzten Fristen, für die beiden ersten Streken 5 Jahre und für die Stammlinie 6^... Jahre annehmen.

Gestüzt auf vorstehende Auseinandersetzungen hat die Minderheit der kommission die Ehre, folgenden Antrag zur Annahme zu empfehlen : .,Der Bundesrath wird eingeladen, den gegenwärtigen Stand der Eisenbahnarbeiten im Danton Tessiu untersuchen zu lassen, die Ansichten der Regierung dieses Kantous darüber einzuholen und in der nächsten Oktobersizung der Bundesversammlung Bericht zu erstatten, welch' lettere sieh vorbehält, nothigenfails die Zurükziehung der Konzessionsgenehmigung auszusprechen ."

Bern, den 21. Juli ^....5.

Ramens der Minderheit der Kommission : L. H. Delarageaz französischer Berichterstatter.

Note. Das zweite Mitglied der Minderheit, Herr Sailer von St. fallen, referirte mündlich.

Nachdem der Nationalrath am 22. Juli obigen Minderheitsantrag mit einem Zusaz angenommen hatte trat der Ständerath diesem Beschlusfe am gleichen Tage ebenfalls bei. (Siehe Seite 211 hievor).

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Commission des Nationalrathes über die Rhonekorrektion im Danton Waadt.

(Vom 13. Juli 1865.)

Tit. l Durch die verschiedenen Berichte des Bundesrathes und der eidgenossischen Experten haben Sie wiederholt und einlässliche Ausschlüsse über den Gang und Stand der Rhonekorrektion erhalten, und es steht steh Jhre

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Minderheit der nationalräthlichen Kommission in Sachen der Tessiner Eisenbahnen (Motion Weber). (Vom 21. Juli 1865.)

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1865

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3

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39

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31.08.1865

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