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Ans den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes

(Vom 27. Januar l 865.)

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Jn Sachen der französischen Bassvisagebühren erliess der Bundesrath an sämmtliche Kantonsregierungen folgendes Kreisschreiben .

Tit..

Schon seit längerer Zeit haben die hohen Gebühren, welche die französische Gesandtschaft sür das Visiren der Bässe verlangt, den Wunsch in unserer Bevölkerung rege gemacht, es mochte bei Frankreich aus Abschassung derselben hingewirkt werden. Je mehr der Verkehr zwischen ^ beiden Ländern zunahm und je mehr andere Staaten von diesen Verkehrsbelästigungen zut.ukkamen , um so lebhafter äußerte sich dieser WunschDer Bundesrath hat daher zu wiederholten Malen den Versuch gemacht, Frankreich für das Fallenlassen dieser Gebühren zu bestimmen, ohne jedoch den angestrebten Zwek zu erreichen.

Als es sich um den Al.sehluss eines ....iederlasfungs ^ und Handelsvertrages zwischen der .Schweiz und Frankreich handelte, ermangelte der Bundesrath nicht , auch diesem Bunkle seine volle Aufmerksamkeit zu schenken und gab dem schweinischen Abgeordneten die bestimmte Jnstruk-

tion, Gleichstellung auch in dieser Begehung mit England und Belgien

zu verlangen. Frankreich lehnte diese Gleiehbehandlung ab mit Rüksieht auf die hohen Gebühren , welche in einzelnen Kantonen noch von den Anfenthaltern bezogen werden, welche übrigens anch die Schweizerbürger dieser Kategorie mitzutragen haben. es verlangte daher entweder "Suppression". oder doch wenigstens .,Revisiou.. dieser Aufenthaltsgebühren Ans so weit gehende Forderungen konnten wir nicht eintreten , was wir in weitläufiger Begründung dem Herrn Miuister Kern zuhanden der sranzostschen Abgeordneten n.ittheilten, wie ans den Konferenzprotokollen ersichtlich ist. Rach mehrfachen Unterhandlungen liess sich Frankreich zu der Erklärung herbei, die Schweiz auch im Basswesen England und Belgien gleichstellen zu wollen, sobald es gelinge, die Stressenden Kantone zu einer nennenswerten Ermässigung der Aufenthaltsgebühren, namentlich im Jnteresse der arbeitenden Klasse, zu vermogen. Die Erklärung selbst, wie sie am Schlusse der Verträge mit Frankreich denselben einverleibt wurde, lautet folgeudermassen :

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.,,Die b e v o l l m ä c h t i g t e n Seiner M a j e s t ä t des K a i s e r s der Franzosen,

,,in Berechtigung der von dem Bundesrathe bezüglich der Aufenthalts,,bewilligungen gegebenen ^usicherung (deren Wortlaut im Protokoll der ,.einundzwanzigsten Konferen.^ung anfgenommen ist), ,,erklären .

,,Dass, wenn der Bundesrath, namentlich zu Gunsten der Arbeiter, ,,erhebliche Ermässigungen aus den , in gewissen schweizerischen Kantonen .,für Anfenthaltsbewilligungen bezogenen hohen Gebühren zu erwirken ver.,mag, die Regierung des Kaisers geneigt ist, gegenüber den Einwohnern ,,der Schweiz die nämlichen Grundsä^e zur Anwendung zu bringen, welche ,,bezüglieh des ^asswesens gegenüber England und Belgien angenommen ,,worden sind.

,,Der schweizerische Bevollmächtigte nimmt Akt von dieser Er-

klarung. ^

Jndem wir Jhnen, Tit. , den Jnhalt dieser Erklärung zur besondern Kenntniss bringen, mochten wir Sie einladen, dieselbe in sorgfältige Erwägung zu ziehen , was wir namentlich denjenigen Kantonen zu empfehlen uns erlauben , deren Gesetzgebung die arbeitende Klasse mit hohen Gebühren belegt. Durch erhebliche Ermässigungen kann nicht nur das verkehrtreibende Bublikum, das jährlieh grosse Summen für Visagebühren an Frankreich bezahlt, von dieser Last besreit werden, sondern eine grosse, und ^war gerade die bedürftige Klasse unserer eigenen Schweizerbürger, wird denjenigen Regierungeu , welche hier eine Erleichterung eintreten zu lassen im Falle sind, für die Gewährung einer solchen grossen Dank wissen.

.^chliesslich mochten wir ^ie ersuchen , mit thunlicher Beorderung die Sa.l.e an die Hand zu nehmen und uns von den ...^chlussnahmen der Zuständigen Behorden Jhres Kantons Kenntniss zu geben.

(Vom 30. Januar 1865.)

Die Regierung des Kantons Luzern macht mit Schreiben vom 25.

dies dem Bundesrathe die Mittheilung , dass der .^. eidg. Wahlkreis am 22. d. Mts. Hrn. Joseph Bueher, von und in Escholzmatt, zu einem Mitglied des Nationalrathes, in Ersezung des aus demselben getretenen Hrn. Wilhelm Schindler, gewählt habe..

129 Der Bundesrath hat, nach dem Antrage seines Departements des Jnnern, sür die Arbeiten des eidg. statistischen Bureaus im Jahr 1865 folgendes Brogramm aufgestellt.

l. ^ortsezuug nachstehender , bereits in das le^tjährige Brogramm ^) ausgenommenen Arbeiten :

a. Alpen^rthschasts-Statistik.

b. Unterrichts,,

^ Juft.^

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ll. Rene Arbeiten : a.

Statistik der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz, dem deutschen Zollverein und Oesterreich.

b. Ausarbeitung der Statistik der Beschäftigungsarten nach den aus der Volkszählung von 1860 noch vorhandenen Tabellen.

c. Vorarbeiten sür eine allgemeine Statistik aus Grundlage des Werkes von Fra u s e i ni mit den dur.^ die Zeitverhältnisse geforderten Zusäzen.

Der bisherige Jnspektor des Genies, Herr eidg. Oberst A u b e r t von Genf, hat mit Schreiben vom ..). dieses Monats die Entlassung von seiner Stelle ..achgesucht , weil seine gegenwärtigen überhäuften ^Brivat-

gesehäste ihm nicht die uothige Zeit für die Funktionen des eidg. GenieJnspektorates übrig lassen.

Diesem Umstande Rechnung tragend , hat der Bundesrath dem Hrn. A u b e r t die nachgesuchte Entlassung in allen Ehren und unter Verdankuug der geleisteten ausgezeichneten Dienste ertheilt.

Jn Erse^ung des Demissionärs wurde gleichzeitig Herr eidg. Oberst Joh. Kaspar Wo l f f , von und in Zürich, znm Jnspektor ernannt.

des Genies

Das eidg. Militärdepartement machte dem Bundesrathe die Mittheilung, dass Herr General D u s o n r die Beendigung des topographischen Atlases der Schweiz angekündigt und gleichzeitig seinen Generalberieht über das von Ansang bis zu Ende unter seiner Leitung gestandene Werk eingesandt habe.

^ Siehe Bund^blatt vom .^ahr 18.^4, Bd. 1, Seite .^

130 Hieraus beschloss der Bundesrath, den. Herrn General Dufour den erwähnten Berieht sowohl, als seine ganze Gesehäftssührnug gebührend zu verdanken und den Bericht durch das Bundesblatt zu veröffentlichen.

Der Bundesrath hat die von der schweizerischen R o r d o s t b a h n und von der sehweiz. ^ e u t r a l b a h u sür das Jahr t 864 an die Bostkasse zu bezahlende Kon^essionsgebühr für erstere auf ^r. 18,500 und für leztere auf Fr. 20,600 sestgesezt, wonach die Rordostbahn. dereu Dividende im legten Jahre 8 ^ betrug , von jeder ihrer im Betriebe befindliehen .^7 Wegstunden Fr. 500 und die Zentralbahn, mit einer Dividende von 6 ^,, von jeder ihrer 51^ Wegstunden Fr. 400 entrichten muss.

Die Konzessionsgebühren , welche die beiden gedachten Eisenbahnverwaltnngen für das Jahr 1863 zu bezahlen hatten, waren die gleichen

wie sur 1864.

Ais Telegraphist auf dem Hauptbürean Ehur ist Hr. Josias Jehl.,., von dort, Telegraphenaspirant ll. Klasse, gewählt worden.

(^om 1. Febr..ar 1865.^ Mit Sehreiben vom 13. Januar d. J. hat die srauzosisch.e Gesandtschast im Austrage ihrer Regierung den am 1. September 1858 zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Sardinien in Bern abgeschlossenen Telegraphenvertrag gekündigt, und zugleich

mitgetheilt, dass auf den 1. März d. J. eine allgemeine Telegraphen.Konferenz nach Baris einberufen werde, .laden sei.

roozu auch die ....^hwei^ eiuge-

Jn ^olge dessen hat der Bundesrath beschlossen. .

1. Von der unterm 13. Januar abhin von Seite der k. sranzosischen Regierung erfolgten Kündigung des internationalen Telegraphenvertrags von Bern wird Vormerkung genommen.

2. Die Einladung an die Schweiz ^ur Besehikuug der am 1. Mär.^ l. J. iu Baris stattfindenden allgemeinen Konferenz zur Revision der europäischen Telegraphenverträge ist genehmigt.

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3. Der schweizerische Ministex in Baris. Herr l)r. K e r n , wird be^ auftragt, im Rameu der Schweiz und unter Ratifikationsvorbehalt, den allfällig zu Stande kommenden Vertrag ^u unterzeichnen, und es wird der Telegraphendirektor , Herr E u rcho d , als Speziala dele^irter zu der gedachten Konferenz bezeichnet.

Der Bundesrath hat sein Bostdepartement ermächtigt, auf Mülberg, Gemeinde Rapersweilen (Thnrgau), ein ossentliehes Telegraphenbüreau zu erstellen und dem diessalls mit Hrn. G. T r e h e r n e ^ T h o m a s ,

Gutsbesizer auf Mülberg bei Mül.lheim, bereits abgeschlossenen vertrage die Ratifikation zu ertheilen.

(Vom

3. Februar 1.^65.)

Der Bundesrath hat einer von der eidg. Linthkommission vorgelegten ^ i n t h s c h i f f f a h r t s - und R e k e r o r d n u n g die Genehmigung ertheilt und deren Ausnahme in die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft beschlossen.

Das eidg. Bostdepartement ist. vom Bundesrathe ermächtigt worden, Bostknrse zu erstellen, nämlich : 1) einen zweiten Lokalkurs zwischen Gl a ru s und S c h w a n d e n , vom

1. Mär.^ d. J. an.

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2) einen Bostkurs zwischen T h e r w . ^ l und R o d e r s d o r s , im Anschluss an den bestehenden Bostkurs B a s e l - T h e r w ^ l - F l ü h e n , vom 1. April d. J. an, 3) einen Bostkurs zwischen . L a u s e n b u r g undBrugg, vom 1. April

näehstkünftig an^

4) einen täglichen Bostkurs vorläufig zwischen Thun und Heimens c h w a n d , oder eventuell, wenn bei der Konkursauss^.hreibnng die Kosten uieht viel hoher zu stehen kämen, von T h u n uach Linden, vom 1. ^lpril näehstkünftig an.

Ferner erhielt das Bostdepartement die Ermächtigung, vom 1. Aprit d. J. au den Bostkurs W e z i k o n . . E s s r e t i k o n auf die Streke B f ä f f i k o n ^ E f s r e t i k o n ^u beschränken, dagegen aus lezterer ^treke einen zweiten Bostknrs einzuführen.

132 Als Bosthalter und Briefträger in Speicher (Appenzell A. Rh.)

wurde gewählt: Hr. Robert S eh e fer von dort, Sohn und langjähriger

Gehilfe des frühern Bosthalters daselbst.

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Bekanntmachung betreffend

die Ausfuhrverzollung von holz.

Die Wahrnehmung von Ungleichheiten bei der Ausfuhrverzollung von .holz veranlaßt die unterzeichnete Stelle. behufs gehöriger Vollziehung des Art. 22 des

eidg. zollgesezes vom 27. August I851 , zur Veröffentlichung folgender Vorschrift ten, wodurch die wünschbare Uebereinstlmmung diesfalls hergestellt werden soll: 1. Die Verzollung von Bauholz darf nur auf .Vorlage einer schriftlichen Deklaration stattfinden.

2. Der kubische Anhalt ist in dem allein gülligen Schweizermaße anzugeben nnd soll den vollständigen kubischen Anhalt der Holzmasse des deklarirten Stammes enthalten. Diese Inhaltsangabe hat bei rundem und bei beschlagenem Holz . für jede Gattung besonders, zu geschehen.

3. Besteht die Sendung aus mehreren Stämmen , so ist der Kontrole nnd Werbung wegen der kubische Anhalt jedes einzelnen Stammes in die Deklaration einzutragen, außer es läge der Deklaration ein Frachtbrief bei, welcher die Spezi-

fikation enthält und den kubischen Jnhalt jedes Stammes in Schweizermaß angibt.

4. Holzsendungen , bei welchen die vorstehend bezeichneten Requisite fehlen , werden zur .Verzollung nicht angenommen.

B e r n , den 27. Januar 1865.

Das schweiz. Handels und Zolldepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1865

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.02.1865

Date Data Seite

127-132

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10 004 677

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