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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathe.

(Vom 17. Februar 1865.^ .......er Bundesrath hat d.e von Seite der Regierung von Hessin beschlossene Uebertragung der Konzession für den Bau und Betrieb der .dortigen Eisenbahnen Chiasso-Biasca-Locarno an die Europäische Eentraleisenbahngesellschast genehmigt, zumal ledere die geforderten Aus-

weise geleistet hat.

(Vom

18. Februar 1865.)

Mit ..Schreiben vom 10. dies übermaehte die Regierung von St.

Gallen authentische Ausfertigungen von drei Verträgen, welche zwischen den Kantonen Zürich, G l a r n s , St. Gallen, G r a n b ü n d e n nnd .... h nrgau über Verpfändung von Eisenbahnen und den Rül.kaus solcher im vorigen Jahre abgeschlossen wurden.

Diese Verträge werden, nach dem Bes.hlusse des Bundesrathes, in die Sammlung der aus das schweizerische Eisenbahnwesen bezüglichen amtliehen Aktenstüke aufgenommen.

(Vom 22. Februar 1865.)

Der Bundesrath hat rüksichtlieh des Eintritts der polnischen Flüchtlinge in die Schweiz folgendes beschlossen .

1. Es sei der schweizerische. Geschäftsträger in Wien, Herr S t e i g e r , dahin zu instruire.. , das Visum zum Eintritt der polnischen Flüchtlinge in die Schweiz nur dann zu ertheilen , a. wenn im Passe dem Jnhaber (von Seite Oesterreichs) freigestellt sei, nach Frankreich oder in die Schweiz zu reisen ; h. wenn er die Gewißheit habe, dass der Vass nieht nur zum Austritt aus den osterreichischen Staaten, sondern auch znr Rükkehr in die-

selben für den Jnhaber giltig sei.

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wenn es wahrscheinlich gemalt sei , dass der betretende Bole im Falle seiner Rükkehr in die Heimat einer erheblichen Strase unterliegen würde.

2. Sei die k. bayerische Regierung zu ersuchen : . keinen Flüchtling nach der Schweizergrenze zu instradiren. der nicht mit einem osterreichischen Vasse mit dem Visum des schweizerischen Geschäftsträgers in Wien versehen sei , weil im andern Falle die Rükweisnng an der Grenze erfolgen würde ; . Flüchtlinge , die nach Frankreich reisen wollen , nicht durch die Schweiz , sondern über Ulm und Stuttgart nach Strassburg zu weisen.

Der von S. M. dem Konig von Bauern am 12. Januar d. J.

zum Minister-Residenten bei der schweiz. Eidgenossenschaft ernannte Herr Ferdinand Graf von H o m p e s c h hat sein diessälliges Kreditiv unter obstehendem Tage dem Bundesrathe abgegeben.

(Vom

24. Februar 1865.)

Der bisherige schweizerische Konsul in Amsterdam, Herr J. Th..

L i o t a r d von Gens, ist beim Bundesrath mit Schreiben vom 18. Dezember v. J. um Entlassung von seiner Stelle eingekommen. welche Entlassung ihm in allen Ehren und unter Verdankung seiner seit 184^ geleisteten vorzüglichen Dienste ertheilt wurde.

Jn Ersezung des Demissionärs wählte dann der Bundesrath den Hru. J. J. W a r t m a n n von St. Gallen, Handelsmann in Amsterdam, als fchweiz. Konsul in lezterer Stadt.

Die schwel. Rordostbahngesellschaft erhielt vom Bundesrath die Konzession zur Erstellung einer Telegraphenleitung mit einem Drath und mit den uothigen Telegraphenbüreaux^ in den Bah.chosen und Bahnstationen längs der Eisenbahn von Zürich nach .^erlikon und von da nach B ü lach, mit Abzweigung nach D i e l s d o r f , sowie zur Erstellung einer telegraphischen S.gnalvorriehtm.g mit zwei Dräthen zwischen dem Bahnhos Zürich und dem ersten Schacht des Wipkinger..Tunnels, und mit einem Drathe von da bis zur Station O e r l i k o n .

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Als Bosthalterin und Telegraphistin in le Pont (Waadt) ist Jungfrau .Louise Roehat, von Abbaye nnd le Lieu, Toehter des verstorbenen Vosthalters in le Pont, gewählt worden.

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B e k a n n t m a c h u n g .

Es wird hienut zur öffentlichen Kenntniß gebracht , daß nunmehr der ll. und III. Band der eidg. Gesezsammlung in franzostscher Sprache nachgedrukl sind . so daß sezt a l l e s i e b e n B a n d e der gedachten Sammlung, a Fr.

der Band, von der unterzeichneten Kanzlei bezogen werden kennen.

Die Bestellungen haben f r a n k o zu geschehen.

B e r n , den 17. Februar 18^.

Die schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Die Heimathörigkeit nachstehender Person , deren Tod vom schwel. Generalkonsul ln Rio de Janeiro angezeigt wurde , ist zu ermitteln, namlich .

eines G u i l l a u m e B l a t t n e r , gestorben zu Jaguar..,, ln der .Provinz San Paulo, am 2.... April 18^^, ln einem Alter von ...o Jahren.

Es wird daher zur Erreichung des oben angegebenen Zwekes die gefällige Mitwirkung der Staatskanzleien der Kantone, so wie der Polizei- nnd Gemeindsbehorden hoflichst angesprochen.

B e r n , den 17. Februar 1^5.

Die schweiz. Bundeskanzlei.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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25.02.1865

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