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Schweizerisches Bundesblatt.

XV1l. Jahrgang. l.

Nr. 5.

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4. Februar 1865.

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des

schweizerischen Bundesgerichtes an die h. Bundesversammlung über feine Geschäftsführung im Jahr 1864.

(Vom 2l. Januar 1 865.)

Tit..

Jm Gegensatze z... unsern zwei letzten Jahresberichten tonnen wir den Berieht über unsere Geschäftsführung im Jahr 1864 mit der Bemerkung beginnen , dass sieh die Zahl der an unsere Behörde gelangten Gesehäste wesentlich vermindert hat Daher h.elten wir auch, während im vorhergehenden Jahre 6 Sitzungen mit 22 Sitzungstagen stattgesunden hatten, im Berichtsjahre bloss 5 Sitzungen mit 12 Sitzuugstagen ; von diesen Sitzungen fanden 4 in Bern, l in Solotl.urn statt.

Unter den Ges.häst.m, welche dem Gerichte , beziehungsweise seinen Abtheilungen vorlagen, befand sich eine wichtige .Angelegenheit s t r a f r e c h t l i c h e r Ratnr: die Strasuntersuchung ül.er die bekannten G en se rvorfalle vom 22. August. Es gab diese Angelegenheit zunächst der Anklagekammer zn wiederholten Sitzungen Veranlassung, und führte sodann gegen den Schluss des Berichtsjahres zu einem Zusammentritte der Assisen des ersten eidgenössischen Assiseubezirkes in Gens. Der Gang, .velchen die Angelegenheit genommen hat, und insbesondere der Jnhalt der Entscheidungen, , welche die Anklagekammer und die Avisen darüber gesollt haben, ist allgemein bekannt geworden, und es dürsen daher wohl Mittheilnngen darüber in unserm Berichte unterbleiben. Es rechtsertigt sieh dies uni so mehr, weil die zu würdigenden Verhältnisse einen vorliegend politischen Charakter haben und durch das freisprechende Urtheil der Assiseu die richterliche Wirksamkeit in der Angelegenheit als geschlossen zu betrachten ist.

Bundesblatt. Jahrg. XVII. Bd.I.

10

120 Alle übrigen Geschäfte, welche uns während des Berichtsjahres vorlagen, waren e i v i l r e c h t l i c h e r Ratnr. Von denselben wurden 10 von dem G e s a m m t g e r i e h t e durch U r t h e i l erledigt, nämlich 6 Er^pro.^ priationsstreitigkeiten (2 betreffend die Eisenbahnunternehmnng LausanneFreiburg-Bern nnd je 1 betreffend die bernisehe Staatsbahn, die Rordostbahngesellschaft, die Grossherzoglich Badische Bahn und den Kanton Schaffhausen), 2 Ehescheidungsproeesse, 1 Heimatlosenproeess nnd 1 Broeess zwischen den Kantonen Graubünden und Tessin , betreffend Vollziehung eines schiedsgerichtlichen Urtheiles. Von den hierüber gefällten Entscheiden bieten die meisten kein genügendes J..teresse, um ihres Jnhaltes in dem vorliegenden Berieht Erwähnung zu thun, und wir begnügen uns daher mit einigen Bemerknugen über den zulegt erwähnten Broeess.

Die Ursache dieses Vroeesses war ein schiedsgerichtliches Urtheil, welches am 19. .September l8^0 durch ein von den Regierungen von G r a u ^ b ü n d e n und H e s s i n bestelltes Schiedsgericht zum Zweeke einer G re n z...

r e g u l i r u n g zwischen den graubündnerischen Gemeinden R o v e r e d o und St. V i t t o r e einerseits, und den tessinisehen Gemeinden L u m i n o und A r b e d o mit bastione anderseits ausgefällt worden ist. Als Granbünden bei Hessin die Vollziehung des Schiedsspruches verlangte , weigerte sich

Tessin , zu derselben die Hand zu bieten, indem es die Rechtskräftigst des

Spruches bestritt; der Bundesrath, an welchen hieraus der ...Streit gelangte, wies die beiden Kantone am 24. Februar 1862 an, die Frage

der Reehtskräftigkeit des Schiedsspruches dem vorgängigen entscheide des Bundesgeriehtes zu unterstellen. Jn dem Vroeesse, welcher in Folge dessen bei uns anhängig geworden ist, stülpte sich Hessin wesentlich darauf, dass der ^^hiedsspru.^ nach tesstnischem Reehte benrtheilt werden müsse ; gemäss einer Reihe von positiven Bestimmungen desselben erscheine aber erstem rer als ungültig. Wir tonnten dieser Einrede nicht beipflichten, sondern fanden,

dass der streit über die Rechtskräftigst des Schiedsspruches als inter-

kantonal na.h den Grm.dsätzen des eidgenossisehen Rechtes , beziehungsweise, da dieses keine gesetzlichen Anhaltspunkte biete, nach den Grund .^ sätzen des gemeinen Rechtes zu benrtheilen sei. Demzufolge erklärten wir den Schiedsspruch für rechtskräftig, da ein gehöriger Eompromiss dem schiedsgerichtlichen Verfahren zu Grunde lag , die ..Parteien von dem Schiedsgericht angehort worden waren, eine Entfcheidnng über alle strei^ tigen Buntte stattgefunden hatte und von einer durch den Spruch be^ gangeuen grellen Rechtsverletzung nicht die Rede sein konnte.

Ein weiterer ^all gelaugte dureh Beschluss des Gerichtes zur Erledigung, uämlich eine Besehwerde der Gemeinde R ü m l a n g gegen die .^chätz..ngskommission für die Eisenbahnnnternehn.ung Bülach-Regensberg, weil diese die .^tnhandnahme einer Forderung der genannten Gemeinde wegen Verschlechterung ein^.r Strasse abgelehnt hatte, so lange sie dafür nicht einen Auftrag von .^eite der Eisenbahnunternehmung erhalte.

Wir wiesen die ^ehätzungskommission an, über die Forderung von Rümlang einen Eutseheid auszufällen, in der Meinung, dass dem Entscheid in materieller Hinsicht hiedurch in keiner Weise vorgegriffen sein solle.

121 Reben diesen abschliessenden Entscheidungen fällten wir in zwei Vroeessen Z w is^.h e n u r t h e i l e , und ausserdem hatten wir im Berichtsjahre eine Mehrzahl anderweitiger Gesehäste zu erledigen, insbesondere die periodifchen Wahlen in unsere Kammern zu treffen. Daneben waren die meisten Mitglieder des Gerichtes für die J n s t r n k t i o n von B r o e e s s e n in Anspruch genommen.

Die Geschäftsübersicht ergibt für das Jahr 1864 folgende Zahlen:

Die Zahl der vom Jahr 1863 aus 1864 als pendent übergetragenen Rechtsstreitigkeiten war . . . . . . . . . . . 40 Jm Jahre l 864 gingen neu ein : Er,propriationsrekurse der Beruisehen Staatsbahn . . . .

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Eisenbahngesellschast Sillar .

Grossh. Badischen Bahn . .

Schweiz. Rordostbahn . . .

Eisenbahn Lausanue-Freiburg .

^gne d^Jtalie . . . . .

des ^raneo-Suisse

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14

. 11 . 6 . 5 .

4 . 2

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1

Sun.me d e r E^propriationsrekurfe . . . . . . 43 Ehescheidungen (aus dem Kanton St. Gallen) . . . .

2 Heimatlosenproeesse . . . . . . . . . . . .

2 Anderweitige Broeesse . . . . . . . . . . .

2 Summe der neueingegangenen Broeesse .

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49

die Jnftruktionskommissionen . . . . . . . . 45 Summe d e r erledigten Vroeesse . . . . . . . . .

56

Die Gesammt^ahl der vorgelegenen Rechtsstreitigkeiten war also

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89

.^ievon wurden erledigt :

dureh Urtheil des Gerichtes ,,

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Beschluss

Mithin

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werden

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. . . . . . . . . 10

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1

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33

Reehtsftreitigkeiten als pendent auf 1865 hinübergetragen.

Genehmigen Sie gleichzeitig die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

S a e h s e l n , den 21. Jannar l865.

Jm Ramen des Bundesgerichtes, Der Präsident:

N. .^ermann.

Der Geriehtsschreiber :

.^. ^. Ascher.

122

Konzession d^..

.^anton.^ .^reiburg fur den ...^a^ einer ^isenbahn von Bulle nach Nomont oder einem andern noch zu bestimmenden Anschlußpunkte d..r Eisenbahn ^ausanne.-^reiburg-Berner grenze.

(Vom 23. November 1864.)

De.. G r osse R a t h d e s K a n t o n s F r e i b u r g , nach Einsicht eines von der Stadt Bnlle unterm 6. November l 864 gestellten Gesuchs um Kon^essionirung einer Eisenbahn von Bulle nach Romont ;

nach Einsicht des hierauf bezüglichen Berichtes des Staatsrathes vom 11. November 1864,

beschließt.

Art. 1. Der Gemeinde Bulle oder der von derselben zu bleichnenden Gesellsehast wird das Recht eingeräumt, eiue Eisenbahn zu er^ stellen und zu betreiben, welche - von Bulle ausgehend - sieh mit der Hauptlinie Lausanne^.Freibnrg an einem erst noch ^u bezeichnend.... funkte vereinigen soll.

Art. 2.

Die Konzessionsdauer ist die nämli.he wie die für die . Linie Lausanne-Freibur^Bernergrenze noch geltende , und umsasst also 94 Jahre, vom 31. Dezember 1864 an gerechnet.

Art. 3. Sollte die Gemeinde Bulle , Gebrauch machend von dem im Art. 1 vorgesehenen Subrogationsrecht, ihre Konzession einer Gesell^ schaft abtreten, so steht l.em Staatsrath die Genehmigung der ledern ^u .

ebenso unterliegen ihre Statuten der Genehmigung dieser Behorde. Jhren Siz hat die Geseltsehast in Bulle zu nehmen.

Art. 4. Die definitiven Tra.^studien sind sofort vorzunehmen und binnen sechs Monaten zu beendigen und der Genehmigung des ^taats^ raths zu unterstellen; ebenso alle detaillirteu A....ssühruug^plaue sur sämmtliche Bahntheile und Zugehor. wie für die Erdarbeiten und Ku..stbauten.

123 Art. 5. Die .Sauarbeiten dürsen erst na.h erfolgter besonderer ..Bewilligung des .^taatsraths begonnen werden. Diese Bewilligung wird erst ertheilt. wenn das Dispositiv des Art. 4 ersüllt ist und die Konzessionäre sieh über hinlängliche Finanzmittel sür die Ausführung der vom .^taatsrath genehmigten Vlane werden ausgewiesen haben.

Die Arbeiten sind zwei Monate^ nach erfolgter Bewilligung des ...^taatsraths zu beginnen und - von diesem Datum au gerechnet binnen der ^rist von zw...i Jahren zu vollenden und der Bahnbetrieb zu eröffnen.

Art. 6. Den Konzessionären wird eine Subvention von 750,000 Franken, und der Stadt Bulle eine solche von 50,000 Franken bewilligt, mit der Verpflichtung der leztern. diese Summe aus das Unternehmen zu verwenden.

Diese Gesammtsubveution von 800,000 Franken ist erst nach ganzlieher Vollendung und Genehmigung der Arbeiten zu leisten, und es hat die Stadt Bulle alsdann diese Summe vorzuschieben , wogegen der Kanton Freibnrg dieselbe als eine mit höchstens 6 ^ zu verzinsende Schnld zu übernehmen hat.

Art. 7.

Die Bestimmungen des Bfli.htenhefts vom 12. November

1856 sür die Eisenbahn Lansanne-Freiburg^Bern bezüglich des Rükkaufs von Seite der Eidgenossenschaft und des Kautons, stnd ebenfalls ans die .^weigbalm Bnlle.^Romont anwendbar.

Art. 8. Bein.. Abla..s der Konzession fallt die Eisenbahn an den Kanton ^reiburg. Jn Folge dessen wird, wenn die Eidgenossenschast oder der Kanton von dem oben ermähnten Rükkaufsrecht Gebrauch macht,.

das Subventionskapital ohne Weiteres an den ^taat ^reiburg zurükfallen.

Art. 9. Wenn beim Ablauf der Konzession die Eidgenossenschaft von dem Rükkanfsrechte keinen Gebrauch gemacht hat oder noch macht, so wird die Eisenbahn, .oie im vorhergehenden Artikel bemerkt ist, volles

^igenthum des Kantons ^reiburg.

Art. l0. Das definitive, vom .^taatsrath festgestellte Bflichtenheft

wird alles Technische der Bahn regeln, als : Tra^ und ^tationsplane, Geleisbreite, Bodena.^a.^s, ein- oder zweispurige Bahuanlage, Kunstbaute.., Erdarbeiten, fi^es und Rollmaterial, Kataster, Einsriedungen , Ver^

waltnngskontrole, Telegraphendieuft, Arbeitsvertl^eilung ^e., sowie. Alles was den Militärdienst, die Verpslichtnugen der Konzessionäre ^ur Depeschenbesorder.mg ^e. betrifft. Ebenso wird das Vslichteuheft den Tarif sür den Transport von ^ersoneu, ^ieh und Waareu , mit Zugrundelegung der höchsten, ans Schweizerbahnen geltenden Tarife feststellen.

Art. 11. Das Bau- und Betriebspersonal der Linie soll vorzugsweise aus ^chwei^erbürgern und so viel wie möglich aus Angehörigen des Kantons ^reibnrg gewählt werden.

124 Art. 12. Rach der Ratifikation der gegenwärtigen Konzession von Seite der Bnndesbehorden . und inner der Frist von sechs Monaten , haben die Konzessionäre bei der Kantonskasse eine Kaution von l 00,000 Franken zu erle^.n.

Diese Kaution ist entweder in Baar, gegen Verzinsung von 5^,, oder in Wertpapieren zu leisten , die dem Staatsrathe genehm sind.

dieselbe ist nach Massgabe des Vorrükens der Arbeiten den Kon^essionären je in Raten von einem ^ünstheil zu erstatten.

Art. l 3. Die Gemeinde Bulle hat sieh mittelst authentischer Urknnde über ihre Zustimmung ^u den Bedingnissen gegenwärtiger Kon^ession zu erklären, wel.he Urkunde mit mogli.l.ster Beförderung der Geneh^ migung der Buudesbehorden unterstellt werden soll.

Gegeben im Grossen Rathe zu F r e i b u r g , den 23. Rovember 1864.

..^er P r ä s i d e n t .

^s. Guilleret.

Der erste Sekretär .

^. ^ifsanla.

^ .

.

^ .

^ ^ ^

Notariatsakt be^reff^nd

den Beitritt der Gemeinde Bulle zum vorstehenden .^onzession.^dekret.

(Vom

28. November 1864.^

Vor mir, Johann Augustin l.^uonv, Rotar in ^reiburg, sind er^ schienen : 1. Herr Friedrich V a i l l a n t , Vizepräsident des Staatsrathes und

Mitglied des Grosse... Rathes, wohnhast in Freibnrg , handelnd ini

Ramen de.^ h. Standes ^ r e i b u r g , gemäss einer in ^olge des Dekretes des Grossen Ralhes vom 23. l. M. ausgestellten, hier produ^irten und meiner Versehreibung ^minnt.^ beigelegten Vollmacht des .^.atsraths vom 25. ^. M., e i n e r s e i t s ^

125 2. Herr Rikolans Duvillard, Studie der Gemeinde Bulle, und Herr Jnles G l a s s o n , Gemeinderathsschreiber, beide wohnhast in Bulle , handelnd im Ramen der Stadt und Gemeinde B u l l e , kraft einer vom Vizepräsidenten H. Glasson und dem Substituten des Sekretärs, Albert Eollaud, unterzeichneten, gehorig beglaubigten

und am 25. Rovember 1864 unter Rr. 689, ^olio 222 des Registers l) in Bulle eingeschriebenen Vollmacht des Gemeinderathes

von Bulle , - lezterer handelnd in Gemässheit eines gehorig be-

glaubigten und am 26. Rovember 1864 in Bulle unter Rr. 692, Folio 233 des Registers D eingeschriebenen Beschlusses der Bürger-

gemeinde vom 9. Oktober 1864; welche beiden Aktenstüke hier produzirt und meiner Minute beigelegt worden sind , sowie kraft der oberwähuten Ermächtigung des Staatsrathes des Kantons Freiburg, a n d e r e r s e i t s .

Rach Einsicht des Dekretes des Grossen Rathes des Kantons Freiburg vom 23. November 1864, unterzeichnet: Der Präsident Ls. Wuilleret , und der erste Sekretär Eh. Vissaula , welches abschriftlich Gegen^ wärtigem beigelegt ist, und wodurch eine Eisenbahukonzession für die Streke B u l l e - R o m o n t ertheilt wird, - haben die Barteien folgende Uebereinknnst abgeschlossen .

(Die Artikel 1 bis 12 sind gleichlautend mit den .^lrtik..ln 1 bis 12 des vorstehenden Dekretes ^es Grossen Rathes von Freiburg .^ 13. Gegenwärtiger Konzessionsakt, welche^ die Gemeinde Bulle seinem ganzen Jnhalte naeh annimmt , ist in kürzester Frist der Genehmigung durch die Bnndesbehorden zu uuterbreiteu.

^ür die Ausführung gegenwärtiger, dreifach auszufertigenden Uebereinkunft haften die vertragschließenden Theile mit ihrem gesammten Vermogen.

Urkundlich dessen gegeben und verleseu zu ^ r e i b u r g , in der ^taatskanzlei, rue dn Pont sn^endn, in Gegenwart von Herrn Hnbert E h a r l e s , Präsident des ^taatsrathes und Mitglied des Grossen Ratzes, de R i a ^ , nnd Herrn Franz .^aver B o n d a l l a z von Reuvill^, Staats-

rath und Mitglied des Grossen Rathes, beide wohnhast in Freiburg, als

Zengen , welche mit den Eomparenten und mir , Rotar , gegenwärtige Minute unterzeichnet haben, am 26. Rovember ^864, um 11^ Uhr Morgeus.

Gezeichuet : ^d^ie paillant.

^. parles.

.^s. ^u^illar^.

.^. Bon^ll^.

^nle.^ ^lassolt.

^. An^. ^uon^ Rotar.

^ o t e . Vorstehende Konzession ist ^on der Bundesversammlung unterm 14.

Dezember 18^4 genehmigt worden. (Siehe eidg. Gesezsammlung, Bd.^lII, S. 178.)

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Bericht des schweizerischen Bundesgerichtes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1864. (Vom 2l. Januar 1865.)

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05

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.02.1865

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119-125

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10 004 675

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