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Schweizerisches Bundesblatt

XVll. Jahrgang. 1l.

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Nr.

17. Juni 1865.

Vollziebungsverordunug zur

Üebereinkuuft zwischen der Schweiz und Frankreich über den gegenseitigen Schuz des literarischen , künstlerischen und industriellen Eigenthums.

(Vom 14. Juni 1865.)

D er

s eh w e i z e r i s eh e B u n d e s r a t h ,

in Ausführung der zwischen der Schweiz und Frankreich am 3l). Jnni 1864 abgeschlossenen Uebereinknust über den gegenseitigen Schutz des literarischeu, künstlerischen und industriellen Eigenthums.

b e s eh l i esst : Art. l. Die Verfasser von literarischen oder künstlerischen Werken, die zum ersten Male in der ...Schweiz verofseutlieht worden sind, aber derem Reehtsnaehfolger haben , sofern sie ans deren Schutz gegen Nachbildung in Frankreich Anspruch machen, die betreffenden Werke aus die uu Art. 3 der Uebereiuk..nft bezeichnete Weise einschreiben zu lassen.

Ebenso haben diejenigen Schweizer, welche in Frankreich das ausschließlich.. Eigenthum eines Handels- oder Fabrikzeichens oder einer Musterzeichnung beanspruchen, die im Art. l 5 der Uebereiuk.mst vorge sehenen Depositionen der zu sehnenden Objekte zu machen.

Art. 2. Um allen Anständen vorzubeugen, welche den schweizerischen Verlegern, Drnkern oder Buchhändlern aus dem Besitze und Verkauf von Nachbrücken solder Werke erwachsen mochten, welche wiewohl Eigenthnm sranzostscher Bürger und uoch n.cht zunt Gemeingut geworden ^

Bundesblatt. Jahrg. XVII Bb.II

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^8 von ersteren vor dem Jnkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunst verossentlicht oder gedrnkt worden sind, wird durch eine von je.^er Kantonsregierung zu bezeichnende Amtsstelle bei allen ans dem Gebiete des Kantons wohnhaften Buchhändlern, Heransgebern nnd Drukern ein Jnpentar erhoben, in welchem von jedem nachgedrukten Werke, welches schon veroffentlieht oder noch im Erscheinen begriffen ist, die Anzahl der vorräthigen oder im Abzng befindlichen Exemplare vorgemerkt wird.

Jnner drei Monaten , vom Tage der Verosfentliehung der gegenwärtigen Verordnung an gerechnet, soll, sosern diese Frist nicht wegen sachlicher Unmöglichkeit vom eidg. -Departement des Jnnern verlängert wird, allen vorgenannten Exemplaren von der betreffenden kantonalen Stelle ein Stempel ausgedrükt werden.

Sosern ein Herausgeber vorziehen sollte, statt der .^tempelung en bloc diese nur in kleinern Partien vornehmen ^u lassen, so kann diefem .Begehren gegen Anordnnng der nothigen Kontrole entsprochen werden, worüber im Spezialfalle die Weisung des Departements des Jnnern einznholen ist.

Art. 3. Rach Ablauf der im Art. 2 für die Stempelnng vorgesehenen Frist kann jeder unbesugte , ^um Verkause gebrachte oder vom Heransgeber versandte Rachdruk französischer Bücher, wenn nicht gestempelt, mit Beschlag belegt werden. Jm Kleinverkauf darf jeder unbesngte ungestempelte Rachdruk, der nach Ablans besagter Frist noch vorgefunden würde, mit Beschlag belegt und weggenommen werden.

A^. 4. Jede Nachahmung, Fälschung oder betrübliche Anwendung des Stempels wird nach den Vorschriften der kantonalen Geseze bestraft.

Art. 5. Hinsichtlich der im Erseheinen begriffenen Werke sind die schweizerischen Herausgeber gehalten, innerhalb 1l) Tagen nach Jnkrasttreten des Vertrags beim Ministerium des ^nnern in Paris oder bei der Kanzlei der franzostschen Gesandtschaft in Bern ein Exemplar aller schon erschienenen Bän.^e oder Lieserungen fraglicher Werke zu hinterlegen.

Diese Hinterlage ift mit einer Erklärung über die Stärke der Auflage jeden Bandes o.^.r jeder Lieferung, sei es in einer oder mehreren Ausgaben , zu begleiten. Die noch erscheinenden Bände oder Lieferungen dürfen nur nach gehöriger Erfüllung der Vorschristen über ^interlage und Stempelung zum Verkaufe gebracht werden.

Jn keinem ^alle darf die Auflage der noch zu verossentliehenden
Bände oder Lieferungen stärker sein, als diejenige der bereits erschienenen Bände oder Lieserungen.

Art. 6. Abklatsche, .^olzftüke und gestobene glatten jeder Art, so wie Lithographie-.^teiue, die bei schweizerischen .Herausgebern oder Druk^rn vorhanden sind und eine unbesugte Rachbildnng fran^osis.her Modelle

639 bilden, sollen ebenfalls besonders iuveutarisirt werden. Sie dürsen nur ..och während viex Jahren, von dem Jnkrafttreten der Übereinkunft an.

gebraucht werden.

Art. 7.

Abdrüke, Stiche oder Lithographien, welche vereinzelt oder

als Theile von Sammlungen oder als zu Werken gehorig mittelst gliche,

Holzftöken oder gestochenen Vlatten oder Lithograhie..Steinen, wie sie im vorhergehenden Varagrapheu bezeichnet fi..d, erzeugt oder abgezogen werden, dürfen erst zum Verkaufe gebracht werden, nachdem sie mit dem bessern Stempel versehen worden sind.

Art. 8. Troz der vorgenommenen Stempelung ist der Verkauf von Raehdrüken französischer Werke aus der Schweig nach Frankreich nur mit Bewilligung der interessirten französischen Versasse und Verleger gestattet , sosern das betreffende Werk noch nicht zum Gemeingut geworden ist.

Das Gleiche gilt hinwiederum von Nachdrüken schweizerischer Werke.

die in Frankreich erfolgt und für die Schweiz bestimmt sind.

Art. 9. Das ..Departement des Jnnern wird drei getrennte Bücher führen, worin a. im ersten die literarischen und artistischen Werke ; b. im zweite.. die Fabrik- und Handelszeichen, und c. im dritten die Musterzeichnung jeweilen unter sortlaufenden Rummern und in tabellarischer Form eingetragen werden, für welehe f r a n t o s i s c h e r Seits in der S ch w eiz Schuz gegen Nachahmung beansprucht wird. Jn deu unter b und c beZeichneten Büchern soll eine besondere Kolonne die sür die Einregistrirnng.

und Deposition bezogene Gebühr enthalten , welche sur die Fabrik- und Handelszeichen nach Art 36 der Uebereinkunst ie 5 Franken und sür die Musterzeiehnungen le 50 oder 75 Rp. oder t Franken sür die Nummer betragen soll, le naehdeni der Schuz für l , 2 oder 3 Jahre bezahlt wird.

Die diessälligen Einnahmen werden vom Departement des Jnnern allmonatlich an die Staatskasse abgeliefert.

Art. 10. Die deponirten Fabrik- und Handelszeichen und MusterZeichnungen werden mit d...r Run.mer ihres Büehereintrags versehen und in zwei ....erschlossenen Schränken gesondert ausbewahrt.

Alljährlich soll im Monat Januar eine Durchsteht dex deponirten Gegenstände stattfinden, und es sollen diejenigen, deren Rechte uaeh Art. 30 und Art. 37 der l.lebereinknnst erloschen sind, beseitigt und deren Rummern in deu Hauptbüchern gelocht werden.

Einsichtnahme der deponirten Fabrik- und Handelszeichen und der Musterzeichnungen (Art. 38 der Uebereinkunft) wird nnr anf ausdrükliehe Bewilligung des Vorstandes vom Departement des Jnnern gestattet.

640 Art. 11. Das Departement des Jnnern wird im Uebrigen mit der ..Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, welche im Bundesblatt zur öffentlichen Kenntniss gebracht und in die eidg. offizielle Sammlung aufgenommen werden soll.

B e r n , den 14. Juni 1865.

Jm Ramen des fchweiz. Bundesrathes,

Der Bundespre.sident.

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieb

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Vollziehungsverordnung zur Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich über den gegenseitigen Schuz des literarischen , künstlerischen und industriellen Eigenthums.

(Vom 14. Juni 1865.)

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Jahr

1865

Année Anno Band

2

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1865

Date Data Seite

637-640

Page Pagina Ref. No

10 004 779

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