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Botschaft des

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe betreffend die EinEhrung ,. beziehungsweise Erweiterung der postamtlichen Geldanweisungen im schweizerisch .- italienischen Postverkehr.

(Vom 25. Oktober 1865.)

Unterm 10. Dezember 1860 haben sieh die Vostverwaltnngen der Schweiz und von Jtalien vorläufig verständigt, die postamtliehen GeldAnweisungen einzuführen , worüber in dem Bostvertrage zwischen den beiderseitigen Regierungen, vom 8. .August 1861, die erforderlichen Bestimmungen ausgenommen und das Maximum des Betrages der Annweisungen aus Fr. 150 sestgesezt worden ist. (Vertrag $$ 35 und 36 und

Reglement $$ 16 und 17.)

Da die italienischen kosten sieh nicht mit dem Transport von Geldern und Werthstüken befassen , so war bis dahin namentlich der kleine Baarverkehr zwischen beiden .Ländern ausserordentlieh gehemmt, und die Einführung der postamtlichen Geldanweisungen entsprach einem dringenden Bedarse, so dass nunmehr dieser Zweig des Bostdienstes eine sehr ansehnliche .Ausdehnung erlangt hat.

Vom Jahr 1864 ist der Bestand der Anweisungen mit Folgendem zu verzeigen : Die schweizerischen Postbüreaux

haben zur Auszahlung in Jtalien

bestimmte Anweisungen ausgestellt: 11,546 Stük im Betrage von Fr. 58l,361; dagegen haben die schweizerischen Postbüreauxx von den

836 italienischen Bostbüreaur^ ausgestellte Anweisungen ausbezahlt. 11,931 Stük im Betrage von Fr. 730,235, wovon Fr. 6348 Anweisnngsgebühren in die schweizerische Bostkasfe geflossen sind , auch hat dieselbe noch den weitern Vortheil genossen , dass die Versendung der postamtlichen Geldanweisungen an den anderseitigen Adressaten grossentheils in rekommandirten Briefen erfolgt, deren Zahl sieh seither erheblich vermehrt hat.

Rachdem die Vostverwaltungen in diesem Fache nun mehrjährige Ersahrungen gemacht, haben sie eingesehen, dass eine Erweiterung der Anweisungen durch Erhöhung der Beträge dem Bedarfe des .Verkehrs entspreche und ohne Bedenken erfolgen könne. Die Verwaltungen haben sich daher hierüber geeinigt, und zwar unter Annahme der nämlichen Mar^ malbeträge und Klassen , wie sie für den Bostverkehr im Jnnern von

Jtalien bereits in Geltung sind. Es sind hiebei folgende 3 Klassen festgesezt : 1. die Bostbüreaux^ der Kreispostorte, wo die Kreispostkasse sich be-

findet ;

2. die Vostbüreau^, deren Anweisungsverkehr mit Jtalien seit der Einsührung überhaupt einen namhasten Umfang erreicht hat, wobei namentlich die Bostbüreau^ des an Jtalien grenzenden schweizerischen

Gebietes in Betracht gezogen sind ;

3. die übrigen Bostbüreau^.

Dieser Abstufung entspricht eine ähnliche Klassifikation der italienischen Bostbüreau^.

Es sind nun zur Ausstellung und Anzahlung von Geldanweisungen

bis aus folgenden Betrag ermächtigt .

Die .^ostbüreau^ 1. Klasse bis auf Fr. 1000, ,, ,,

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Bekanntlich hat der neue sranzösiseh^.sehweizerische Bostvertrag vom 22. März 1865 den Postverkehr um so mehr nun auch auf Geldanweisungen ausgedehnt, als die französischen Staatsposten ebensalls keine Geldpakete befördern und daher der Kleinverkehr mit Baarschast sehr nnregelmäßig und bei den Brivatmessagerien mit allznlästigen Formalitäten verbunden ist. Jm Geldanweisungsversahren der Schweiz im Verkehr mit Jtalien und Frankreich ist nun eine annähernde Uebereinstimmung ermöglicht worden, was die hierseitige Ausführung erleichtert. nur wollte sich die französische Bostverwalt.mg für einmal nicht auf hohere Anweifungsbeträge einlassen als von 200 Franken, womit nun vom 1. Oktober 1865 an bereits der Anfang gemacht worden ist, an dessen gutem ^ortgang ^ wir nicht zweiseln. Diese mit Jtalien im Geldanweifungsverkehr der .Dosten beabsichtigten Erweiterungen sind nun in einem neuen besondern

837 Vitrage des Mähern festgesezt worden, von dessen Ausführung wir un....

für den öffentlichen Verkehr einen sehr erfreulichen Erfolg versprechen; auch darf der neue Vertrag, da derselbe auf gleichheitlicher Berechtigung beruht, billige Tax^en ausstellt, deren Ertrag den beiden Bostverwaltungen zu gleichen Theilen anheimfällt, als annehmbar erachtet werden. Es werden an Tax^en bezogen von je Fr. 10 oder Bruchtheil des Anweisung^

betrages 10 Rappen, folglich von 100 Fr.

. . . . Fr. 1. ---

und von dem l 00 Fr. übersteigenden Anweisungsbetrage von je 50 Franken . . . . . . . . . . . ,, -. 20 demnach z. B. von einer Anweisung von Fr. 300 . .

,, 1. 80, während im Vertrage mit Frankreich die ...lnweisungsta^e durchweg aus 2 ^ fest^efezt werden mnsste.

Es ist nun vorgesehen. dass dieser Vertrag mit Jtalien aus den 1. Januar 1866 zur Anssührnng gelange.

Die Verhandlungen hierüber sind nun so weit gediehen, dass mit Ausnahme eines hierseits neu vorgeschlagenen Zusazes von ganz untergeordnetem Belange ein vollständiges Einverständniss über den Vertragsentwurs vorhanden ist , jedoch konnte wegen zu erstellender Formalitäten eine Vertragsaussertigung noch nicht beigebracht werden. Um nun hierin keine Zeit ^u verlieren, wird der übereingekommene Vertragsentwurf hiemit vorgelegt und um Vollmacht nachgesucht, dem Vertrage die erfordere liche Ratifikation an der Stelle der eidg. Räthe zu ertheilen, ^u welchem Ende der Entwurs eines bezüglichen Beschlusses anmit vorgelegt wird : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botsehast des Bundesrathes vom 25. Oktober 1865 über Unterhandlung eines Vertrages mit der Regierung des Königreichs Jtalien vom 10. Oktober 1865, betreffend die Einführung, beziehungsweise Erweiterung der postamtlichen Geldanweisungen im schweizerischitalienischen Bostverkehr, beschliesst: Der fchweiz. Bundesrath ist hiemit ermächtigt, einem aus Grundlage des vorgelegten Entwurfes definitiv abzusehliessenden Vertrage di^ vorbehaltene Ratifikation zu ertheilen.

Bern, den 25. Oktober 1865.

Jm Ramen des schweig Bundesrathes ,

Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanter der Eidgenossenschaft:

Schieß..

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Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe, betreffend die Einführung, beziehungsweise Erweiterung der postamtlichen Geldanweisungen im schweizerischitalienischen Postverkehr. (Vom 25. Oktober 1865.)

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1865

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11.11.1865

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835-837

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