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471 Schlagbaum-Gebühren, welche weit hoher sind als die in Frage stehenden Ohmgeldabgaben, und die im gleichen Verhältnisse abgeschafft oder herabgesellt werden sollten, da die Verträge diese Eventualität vorsehen.

.ern, den 13. Juli 1865.

Der

französische Berichterstatter: Fr.

#ST#

Corboz.

Bericht der

nationalräthlichen Kommission, betreffend Einführung von Nachtzügen auf den Eifenbahnen.

(Vom 11. Juli 1865.)

T it. l Sie haben den Bericht des Bundesrathes d. d. 30. Juni l. J. über die Einführung von Nachtzügen aus den schweizerischen Eisenbahnen an unsere Kommission zur Begutachtung und Berichterstattung gewiesen.

Der bundesräthliche Berieht liegt in Jhren Händen , der geschichtliche Verlaus der Sache kann daher in gedrängter Kürze abgewandelt werden, und es mogen nachstehende Bemerkungen genügen.

Wiederholt erhielt der Bundesrath die Einladung, sich für Einführung von Eisenbahn-Nachtzügen bei den Eisenbahnverwaltungen zu verwenden, und solche Verhandlungen haben auch wiederholt stattgefunden, leider aber bis zur Stunde ohne ein Resultat zu erzielen. Die Schlussstelle des bundesräthlichen Berichtes ist in einer Weise betont, dass man beinahe anzunehmen versucht ist, ex habe die .Angelegenheit vorerst als hoffnungslos aufgegeben, zwar mit der Bemerkung, eine g ü n s t i g e r e S t i m m u n g , e i n e n g ü n s t i g e r e n Anlass a b z u w a r t e n , um e i n

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e r w ü n s c h t e s Z i e l a n z u s t r e b e n . Jhre kommission ist dagegen der Ansicht, dass mit Zuwarten dem öffentlichen Dienst nicht geholfen ist und dass bei der Dringlichkeit des Gegenstandes in Sachen weiter vorgeschritten werden muss.

Jn Wahrheit ist die Sache dringlich, wenn konftatirt werden kann, dass bei der Bosteinriehtung ohne Eisenbahnen die Bostgegenstände und Reisenden ihr schweizerisches Reiseziel früher erreichten, als hent zu Tage mit den Eisenbahnen, und zwar weil diese 10 Uhr Abends ihre Züge anhalten und kaum früher als 5 Uhr Morgens wieder beginnen , resp. sie in Kurs setzen. Daraus folgt, dass Briefe und Reisende liegen bleiben und ihren Weg an den Hauptorten der Eentralschweiz mit den Morgenzügen, Bostdampsern ..e. nicht fortseien konnen . wir verweisen hierüber auf die Beispiele, wie sie im bundesräthlichen Bericht ausgeführt sind. ^) Richt nur dem schweizerischen internen Bostverkehr, sondern auch dem Transitverkehr sind solche Zustände im hochsten Grade nachtheilig, und legerer wird dadurch immer mehr zum großen Rachtl^eil von den natür-

lichen Linien, die durch die Schweiz vorgezeichnet sind, abgeleitet. Rings

um die Schweiz bestehen ununterbrochene Racht.^üge, und es liegt in der Ratur der Dinge, dass für den Briestransit vorzugsweise diese benutzt werden und die Reisenden ebenfalls diesen sieh zuwenden.

Es ist nach Ansicht der Kommission ein Gebot der Zeit, einen solchen Zustand zu beseitigen ; das verkehrsbedürstige Bubliknm darf mit Recht Abhülfe erwarten. Das Vostdepartement wird durch die finanzielle ....aehhülfe, die es den Eisenbahnen bereitwillig gestatten wollte, anfänglich wenigstens einige materiellen Einbnssen erleiden, die Eisenbahnen dagegen dürsten gar bald mit den ^ubsidien ihre Konvenienz dabei finden, namentlieh wenn sie, was nach Ansicht der Kommission wenigstens anfänglich gestattet werden könnte, zu gemischten Rachtzügen ermächtigt werden.

Die Kommission hofft und erwartet, es werde dem Bundesrath gelingen, in irgend einer ^orm ein wünschbares Ziel zu erreichen , das Be-

dürfniss des innern Verkehrs mahnt da^u; die geographische Lage der

Schweiz unterstützt dieses Bestreben ganz vorzüglich, indem die grossen Nachbarstaaten und die hinter ihnen gelegenen Länder für den gegenseitigen Verkehr zum grossen Theil aus die schweizerisch^. Linien gewiesen sind und verbesserte Einrichtungen den Transit von Reisenden und Waaren an sieh ^ehen, nnd den Eisenbahnen sowie der Vost wesentliche Einnahmen zuführen werden.

Es ist bereits erwähnt und im bundesräthlichen Bericht einlässlieh hervorgehoben, dass die bisherigen Verhandlungen zu keinem befriedigenden

^) Siehe Seite ..^ hievo....

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^iele geführt haben. Jn Verhandlung waren zwei Brockte; in den vorgelegten Tabellen sind sie mit Rr. 1 und 2 bezeichnet. Projekt .......... 1 erscheint der Kommission als das Minimum einer Rachtkurs-Einrichtung, gewissermassen eine Ergänzung der Tageskurse, aber immerhin ein wohlthätiger .Ansang zu Besserem. Das Projekt ging nämlich dahin, PostGegenstände, die zur Zeit Abends zirka 10 Uhr in Aarau und Olten liegen bleiben, auf folgende Weise nach den grössern Eentren zu befördern : Abgang von Basel, Zürich, Luzern, Bern und Reuenburg nach Ankunft der legten Züge um 11 Uhr .Abends und Ankunft um 4 Uhr^ Morgens mit Kreuzung in Olten. ...lus diese Weise würden die ersten Morgenzüge nach allen Seiten benu^t werden können.

Man hätte glauben sollen, ein Projekt, wie das porbeschriebene, würde auch bei den beiden betheiligten , resp. in Anspruch genommenen Bahnen Anklang finden, nachdem eine Entschädigung von Fr. 400 per Bahnkilometer vom Postdepartement zugestanden war . allein dem war nicht so. Die schweizerische Rordostbahn genehmigte zwar die Vereinbarung sür ihre 50 Kilometer Linie gegen die Entschädiguug von Fr. 20,000 jährlich, die schweizerische Eentralbahn dagegen verweigerte sie durch Beschluss des

Verwaltungsrathes für seine 215 Kilometer und sür die Entschädigung von Fr. 86,000, indem derselbe Bedingungen stellte, die vom Bundesrath nicht angenommen werden konnten, wie Sie aus seinem Berichte ersehen.

Auf dieses hin wurde Projekt Rr. 2, und zwar in Konserenzen, an welchen auch die übrigen schweizerischen Bahnen Theil nahmen , verhan^

delt. Dieses Projekt entspräche allen billigen Wünschen , indem durchgehende Rachtknrse von einem Ende der Schweiz zum andern stch an die deutschen , französischen und italienischen Bahnen , Dampfer und Postwagen ansehliessen würden. Gerne heben wir hervor, dass alle Bahnen, mit Ausnahme der Weftbahn, sich bereit erklärt hatteu, zu annehmbaren Be-

dingungen zur Ausführung dieses Planes mitzuwirken. Die Entschädi-

gungsforderung der Westbahn war aber der Art, nämlich ^r. 437,317 per Jahr , dass nicht daran gedacht werden durste , auch nur von ferne daraus einzugehen. Die Kommission theilt hierin die Ansicht des Bundesrathes, und wenn sie auch die schwierige ^age dieser Bahn zu berücksichtigen geneigt ist, so muss sie doeh diese Forderung allzu überspannt uud tro^ der speziellen Kostenberechnungen sür uugerechtfertigt finden, und sie den eigenen Interessen der Bahn nicht minder als denen des allgemeinen

Verkehrs für nachtheilig halten.

Wir könnten hier unsern Bericht u..t unserm Antrag schlössen ;

allein die Kommission, die sich mit aller Entschiedenheit sür Eiusührung der Ra.htkurse so oder so ausspricht, musste sich die Frage stellen : Was soll bei beharrlicher Renitenz der einzelnen Bahnen weiter geschehen ^ welche Rechte hat der Bund gegenüber den Eisenbahnen^

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4^4 Das Eisenbahn gesetz vom Jahr 1852 legt den Bahnen im Art. 8 die Verpflichtung der unentgeldlichen Beförderung der Bostessekten auf.

Art. 13 des gleichen Gesezes regulirt die Vorschriften für den Anschlnss von Bahn zu Bahn.

Jm Art. 6 werden die Eisenbahnen als öffentliche Werke erklärt und ihnen das Recht der Expropriation zugestanden.

Zwischen Bund und Bahnen besteht ein Vertragsverhältniss : Kon-

Cession, Schn^ undUeberlassung des Transportes der Reisenden, des Militärs, Freiheit der Angestellten, einerseits ; freie Beförderung der Bostgegenstände anderseits.

Es entsteht hier nun die Frage : Wie und wann findet diefe Beförderun.^ statt, und wer regulirt sie ^

Das Bostdepartement ist ein selbstständige... Administrationszweig der Eidgenossenschaft ; es repräsentirt den Bund in diesem Gebiet, regulirt die Bostkurse im Dienst des Publikums, und da Art. 8 ihm keinerlei Beschränkung in den Weg legt, so liegt die Vermuthung ^ nahe, es stehe dem Bund das Recht zu, die Rachtkurse, die in Frage sind, ohne Weiters zu fordern.

Die bisherige Bra^is ist gegen diese Anschauungsweise, Jhre Kommission zum Theil ebenfalls ; eine Minderheit hingegen findet ste zur Zeit allermindestens fraglieh und möchte sie gerne vom juridischen Staudpunkt aus erörtert sehen. Der Gegenstand ist von bedeutendem Belang, und die Feststellung eines Rechtszustandes kann beiden Theilen nur erwünscht sein, indem damit Konflikte oder wenigstens Weitläufigkeiten beseitigt werden.

Die Kommission stellt zwar in dieser Richtung keinen Antrag, indem sie bloss die Aufmerksamkeit des h. Bundesraths daraus ^u lenken beab-

sichtigt.

Endlieh möchten wir die hohe Versammlung auf eine Andeutung im bundesräthlichen Berieht hinweisen: es betrisft dies die Betheiligung des Departements des Jnnern punkto Kosten . die Kommission glaubt nicht unerwähnt lassen zu dürsen, dass dem Vostdepartement kaum eine Mehr-

ausgabe über 100,000 a 120,000 ^r. zugemuthet werden dürse. sosern

diese Summe nicht ausreicht, dürste es gerechtfertigt sein, dem Staat eine materielle Betheiligung unter dem Schirm von .^lrt. 21 der Bundesversassung zuzumuthen.

Die Der schiedenen harrlicher

Kommission stellt den Sehlussantrag : Bundesrath wird eingeladen, die Verhandlungen mit den verEisenbahnverwaltungen neuerdings aufzunehmen , und bei beund übertriebener Begehrlichkeit Mittel und Wege ausfindig ^u

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machen, denselben entgegen zu treten, um die Einführung von ....aehtzügen ^u ermöglichen.

Bern, den 11. Juli 1865.

^ie Mitglieder ^er kommission : .^e.^.

....on

^ .

.^el.

.^eng.^eler.

^in Mitglied der Immission, .^r. ^xiderich von Genf, war abwesend.

^ .^ t e. Die Bundesversammlung hat die Wiederaufnahme der ^erhandInngen mit den .^isenbahnverwaltungen beschlossen. (Siehe eida. Gesezsammlung ,

Band^III, Seite 4^9.)

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Bericht der nationalräthlichen Kommission, betreffend Einführung von Nachtzügen auf den Eisenbahnen. (Vom 11. Juli 1865.)

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