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der Eisenbahnkommission des Ständerathes über den zwischen der Schweiz, Oesterreich und Bauern abgeschlossenen Staate vertrag, betreffend die Bodenseegürtelbahn.

(Vom 15. November 1865.)

Tit..

Schon in der Simung vom Dezember l .^63 haben Sie diejenige Eisenbahnkonzession ans schweizerischem Gebiet konzedirt, welche mit diesem Staatsvertrag in unmittelbarster Verbindung steht, resp. ohne denselben der Ratur der Sache nach gar nicht ins Leben treten konnte. Jn jener

Diskussion ist die absolute .....othwendigkeit eines Staatsvertrags, um die

Zoll- und Vost-, sowie die Ansehlussverhaltnisse mit dem Ausland zn reguliren, vorausgesehen worden, und es wurden für diese Unterhandlungen von den Räthen dem Bundesrath sogar bestimmte Direktionen betreffend

die Ansehlussverhältnisse (Art. 13 des Eisenbahngesezes) gegeben. Die Verhandlungen über den Anschluß au Oesterreich und Bauern datiren sehon.

von viel früher, aus dem Jahr 1853, und nach mehrsaehem Liegenlassen und Wiederaufnehmen ist endlich durch den guten Willen der sämmtlichen Interessirten und die alle Anerkennung verdienende Ausdauer undThätigkeit, namentlich an.h der schweizerischen Abgeordneten, der vorliegende Vertrag zu Stande gekommen, welchen wir gleich der nationalrathlichen Kommission und konform dem Antrag des Bundesraths, sowie der unbeanstandeten Schlussnahme des Nationalraths Jhrer Annahme empfehlen.

Die Artikel 1-13 behandeln die Zeitdauer der Erstellung der Bahn (3 Jahre) den genauen technischen Ansehluss mit den einmündenden Bahnen ; die Sicherung eines übereinstimmenden Baues mit der Rhein.

korrektion; die staatlich polizeilichen Verhältnisse; im Artikel 23 werden aueh die nur durch Oesterreich transi.tirenden Versonen von der Vassplackerei befreit.

66 Die Artikel 14 und l5 enthalten denBetriebsansehluss mit den schweizergehen Bahnen , und es ist der Vertrag der nach dieser Hinsicht von den Räthen gegebenen Wegleitung gerecht geworden. Es ist die Gleichheit der Rechte aller Bürger der verschiedenen Staaten bezüglich der Tarife und Ta^.en im Vrinzip festgestellt, und anch andern schweizerischen Bahnunternehmungen ist der Betriesanschluss , wie er in der Schweiz durch

Art. 13 und dessen .Auslegung gegeben ist, gesichert. Ueber die Redaktion dieses Artikels ist eine vielfältige und detaillirte Korrespondenz ge-

pflogen worden, und wenn die Kommission anch einer noch bestimmtern Redaktion den Vorzug geben würde, so glaubt sie doch, dass der Verkehr nach allen Richtungen in der ausgenommenen Redaktion und bei loyaler Vollziehung hinreichend Sicherheit findet. Schon der Vlural-Ausdruck des Art. 15 ..andern s c h w e i z e r i s c h e n B a h n e n ^ beweist, dass die Gleich.^ heit der Behandlung nicht nur e i n e r Unternehmung, resp. nicht nnr dem Verkehr auf e i n e r Ba^n zu gute kommen soll.

Die Artikel 16--22 behandeln die Zoll-, Bost- und TelegraphenVerhältnisse, und es ist das Möglichste gethan, nm diese Verhältnisse einheitlich zu ordnen und die Zollplackerei möglichst zu mildern, resp. erträglicher zu machen. Die Baugesellschast hat für den Vost-, Zoll- und Telegraphendienst Lokale zu liesern , was im begleitenden Schlussprotokoll dahin erläutert

wird, dass es sieh nur um die Amtslokale für den Dienst, nicht etwa

auch um Wohnungen der Beamten handelt. Längs der Bahn ist eine T e l e g r a p h e n le i t n u g vorbehalten. Jm Laufe der Verhandlungen hatte Würtemberg das Gesuch gestellt, dass auch dieser ^taat mit Rücksieht aus die Fortsetzung von Lindau nach Friedriehshasen mit zur Unterhandlung gezogen werde. Bauern lehnte jedoeh leider das Gesuch ab. Mit Vergnugeu entnimmt man al.er dem erläuternden ^ehlussprotokoll, welches überhaupt für den Sinn des Vertrags grosse Bedeutung hat, die Er^ kläru^.g Bai.erns, dass dasselbe in Bälde Verhandlungen mit Würtemberg erofs..en werde, und es wird die ^usicherung gegeben , dass Wurtemberg ^die Fortse^ung der Bahn nach ^riedri.hshafen unter angemessenen Be..

dingnngen werde zugesichert werden.

Jhre Kommission beantragt Jhnen ei n mü t h lg, ^den Vertrag zu ratisi^ren, resp. der Sehlussnahme des Nationalraths beizutreten.

B e r n , den t 5. Rovember 1865.

^ Ramens der Kommission, ^) Der^ Berichterstatter : ^. .^a.^eler.

^) Die Mitglieder der ständer^hliehen .^isenbahnkommisston waren.

.^err .^arl ^ a p p e l e r , in Zürich.

,, .^enward ^e.^er, in Luzern.

., ^oh. Anton S t e i n e g g e r , in Altend^rf (Schw.^z^ ,, Créderle R e n d r e , in ^reiburg.

.. Alefsandro .^ ranch in i, in ^endristo (Tesstn^ ^

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Bericht der Eisenbahnkommission des Ständerathes über den zwischen der Schweiz, Oesterreich und Bauern abgeschlossenen Staatsvertrag, betreffend die Bodenseegürtelbahn. (Vom 15. November 1865.)

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09.12.1865

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