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ständeräthlichen Kommission über die .Botschaft und den Antrag des Bundesrathes, betreffend Ausdehnung des mit Frankreich abgeschlossenen Niederlassungsvertrages auf Algier und die französischen Kolonien.

(Vom 10. Juli 1865.)

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Tit..

Die Mehrheit der kommission beantragt , des Bundesrathes^) zu genehmigen.

den bezüglichen Antrag

Die Minderheit der Kommission behält sieh vor , zu beantragen, für einmal in den vorliegenden Gegenstand nicht einzutreten.

Die Mehrheit geht von folgenden Gesichtspunkten aus.

Obgleich die rechtliche Stellung der der französischen Ration nicht angehörenden Fremden in Algier gegenwartig schon eine sehr günstige ist, und es ohne Zweifel auch bleiben wird, da es im hochsten Jnteresse der französischen Regierung selbst liegt, jene afrikanischen .Provinzen zu bevolkern und zu zivilifiren, diese Zwecke aber nur erreicht werden konnen, wenn der Einwanderung aller Rationen die günstigsten Bedingungen geboten werden, so erscheint die Ausdehnung des zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen und seit dem 1. dieses Monats in Kraft getretenen Riederlassungsvertrags aus Algier (und die übrigen sranzosisehen Kolonien) dennoch sehr wünschbar, weil damit die Ansiedelung des Schwel zers in jenen Ländern von dem Boden der blossen Konvenienz aus den^ S. Botschaft de... Bundesrathe vom ^. Juni 1865,

S. 1 hievor.

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.ienigen einer berechtigten Ansprache verpflanzt und damit die Stellung der Einzelnen ohne anders gesicherter wird. Darm liegt einer der Gründe, aus welchen unsere bereits in Algerien niedergelassenen Landsleute die Ausdehnung des ......iederlassungsvertrages aus diese sranzostschen Bedungen wünschen.

Der Schwerpunkt der Sache liegt jedoch in einem andern Verhältniss.

Rach einem unterm 9. Rovember 1859 erlassenen Dekrete über die Organisation der Milizen in Algerien sind alle dort wohnenden Franzosen

pflichtig, sich in die Miliz eintheilen zu lassen, un^ es können zum Dienste in derselben a.ieh alle Fremden, Muselmänner und Juden angehalten werden. Diese Miliz wird ordentlicher Weise im Jnnern der Gemeinde, ans deren Einwohnern sie g^ogen ist, außerordentlicher Weise aber auch ausser dem Territorium derselben verwendet.

Sie hat die Auf.^ gabe, Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde zu handhaben, und soll den vorgeschriebenen Wafsenübungen obliegen und Jnspektionen be-

stehen. Rothigensalls soll die Miliz die stehende Truppe ergänzen,

für den Bla^dienst in der betreffenden Gemeinde, zur Deckung von Munitions^, Geld-, Gefangenen- und andern Transporten verwendet werden und , im Falle benachbarte Gemeinden durch Aufruhr , Feuersbrüuste, feindliehe Einfalle u. s. w. beunruhigt würden, denselben zu Hülfe eilen. Die Miliz wird vom Staate bewaffnet . soweit sie uniformirt werden muss , geflieht es auf ihre eigenen Kosten. Jn den unter der Eivilverwaltung stehenden Distrikten ist sie den Eivilbehörden, in den unter militärischer Verwaltung stehenden, den Truppenkommandanten untergeordnet. Endlich bestehen besondere disziplinarische Vorschriften

für die Miliz.

Diese Einrichtungen find es nnn vornehmlieh, welche den schwererischen Konsul in Algier nnd den schweizerischen Vizekonsul in Oran^ veranlasst haben, dem Bundesrathe die Ausdehnung des Riederlassungsvertrages, nach dessen Art. 4 bekanntlich die Niedergelassenen nicht unter den Militarismen des Landes stehen , in dem sie sich aufhalten , und ebenso von jedem Dienst in der Rationalgarde und in der ^rtsbürgerwehr befreit sind, aus Algerien zu empfehlen. Der Vizekonsul in Oran bemerkt hierüber in einer Zuschrift vom 25. Oktober 1864 Folgendes : ^Ce décret basé s^ir des considérons de mamtieu d'ordre intérieur et d^ dépense du territoire, r.^ou u^e .^plic.^on r^ourense et a sa raison d'elle dans des henx isolés on des centres de populations d^ns lesquels un d^n^er peut elre prévu ^ inais cette raison dis.^rait dans les loealilés populeuses ou une semblable mesure devient tre^ onéreuse et n'.^ pas meme le mérite de l'utilité.^ Diese Milizeiuriehtungeu, von denen die in Algier sich aushaltenden Schweizer befreit bleiben sollten , bildeten daher einen Hauptpunkt der Untersuchung. Es zeigte sich indessen, dass die franzosische Regierung mit . Rücksieht auf die besondern Verhältnisse, in denen si^h ihre afrikanischen Be-

362 si^ungen befinden, aus jede Verbindlichkeit der dort wohnenden Fremden, sieh im Rothsalle zur Verteidigung von Versoneu und Eigenthnm verwenden zu lassen, nicht Ver^.ht leisten koune, dass es aber moglich sei, diese Verbindlichkeiten wesentlich ^u erleichtern. Den Massstab hiesür bildete der unterm 7. Januar 1862 zwischen Fr.aukreieh und Spanien abgeschlossene Konsularvertrag, nach welchem die besonders zahlreich in Algerien niedergelassenen Spanier nur noch in dringenden Fällen und für die Verteidigung des eigenen Heerdes zum Ergreisen der Waffen angehalten werden konnen, niemals aber mobilisirt, d. h. ausser dem Territorium der Gemeinde verwendet werden sollen.

Mit anerkennenswerther Umficht hat der Bundesrath auch die praktische Bedeutung dieser Bestimmung des sran^osisch - spanischen Vertrages ^u erheben gebucht, und aus den hierüber empfangenen Berichten die Ueberzengung geschopst, dass die Verpflichtung der Schweizer zum Mili^dienst in Algier in dem Umsange, w.e sie für die dort angesiedelten Spanier besteht, nicht nur nicht als eine besondere Belästigung, sondern als eine durch die gegebenen Verhältnisse gebotene, im Jnteresse der Betreffenden selbst liegende Einrichtung anzusehen sei , und dass sonach in dem Umstande, dass die aus den Fremden in .Algerien lastende Mili^.pslieht durch den vorwürfigen Vertrag sür unsere Landsleute erleichtert werben kann, nur ein Grund mehr liegen müsse, zum Absolusse desselben Hand zu bieten.

Aus die übrigen fran^osisch.m Kolonien findet der .Niederlassung^vertrag vom 30. Juni vorigen Jahres ohne allen Vorbehalt Anwendung.

Mit der Ausdehnung des Riederlassungsvertrags aus Algier und alle übrigen sranzosischen Kolonien entsteht natürlich auch die Verbindlichkeit sür die Schweig alle französischen Angehorige.. dieser Länder vorkommenden Falles als Niedergelassene auf ihrem Territorium aufzunehmen.

Abgesehen von der geringen praktischen Bedeutnng dieser von der ^chweiz übernom^ menen Verpflichtung schien der Mehrheit der Kommission gegenüber den Bedenken, welche etwa im Hinbl.ck aus die Art. 44 und 48 der Buudesversassung erhoben werden konnten, auch die Betrachtuug entscheidend, dass der Hauptvertrag mit Frankreich selbst bereits iu Kraft getreten ist.

Bern^den ..^10. Juli 1865.

Samens der Mehrheit der Kommission , Der Berichterstatter :

..lepli.

^ote.

Die .^mmi^on bestand an^ den ^erren.

A. O. ^lepll, in St. wallen.

J. Muheim, in ..Iltd.^rf.

^oh. S e ß l e r ^ in BieI.

.^ll. ^ranchi ni, in ^endxisto.

Fred. G e n d r e , in ^xei.^^rg.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Botschaft und den Antrag des Bundesrathes, betreffend Ausdehnung des mit Frankreich abgeschlossenen Niederlassungsvertrages auf Algier und die französischen Kolonien. (Vom 10. Juli 1865.)

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1865

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23.08.1865

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