Verfügung betreffend Freigabe eines allgemeinen Fahrverbots in beiden Richtungen für den Linienverkehr beim Ostportal des Tunnels Neufeld (Tiefenaustrasse Bern) vom 3. Oktober 2017

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absatz 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 2, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Anbringen einer Zusatztafel mit dem Text «Linienverkehr gestattet» unterhalb des bestehenden Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» beim Ostportal des Tunnels Neufeld (Tiefenaustrasse Bern) gemäss Antragschreiben der Regionalverkehr Bern­Solothurn (RBS) AG vom 11. Mai 2017.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

17. Oktober 2017

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

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