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Schweizerisches Bundesblatt.

XVII. Jahrgang. I.

Nr. 2.

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14. Januar 1865.

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Kommission des Nationalrathes, betreffend Abänderung einiger Paragraphen des Reglemens fur die eidg. Kriegsverwaltung.

(Vom 12. Dezember 1864.)

Tit. l Die .kommission, welche Sie znr Brüsung des vom Bundesrathe hinterbrachten .Antrages, betreffend die Abänderung der §§ 62 bis 66, 73, 76 u...d 178 des Reglements über die eidg. Kriegsverwaltung, niedergeht haben, hat die Ehre, Jhnen das Resultat dieser Vrüsnng in dem Antrage vorzulegen , Sie mogen beschliessen : Der vorgelegte Entwurf sei an den Bundenrath mit der Einladung zurückzuweisen , das Reglement über die eidg. Kriegsverwaltung ini Ganzen beforderlieh einer Revision z.. unterwerfen.

Die Abänderung einzelner .Bestimmungen eines Reglements halten wir nur dann sur richtig , wenn das Reglement im Ganzen genommen zur Zeit noch zweckmäßig ist und nur wenige Bestimmungen desselben einer Aenderung bedürfen , oder menn, im Falle das Reglement im Ganzen einer Revision bedarf, die einstweilige Aenderung sehr dringend ist. Das Reglement über die Kriegsverwaltung , in dem durch Gesez und Praxis schon mehrere Veränderungen vorgenommen wurden , bedarf der Revision , und es kann auf einzelne Artikel desselben nur dann eingetreten werden, wenn man mit der .Abänderung derselben bis zur Vorlegung des ganzen Reglements nicht zuwarten kann.

Von den im .Antrage des Bundesrathes enthaltenen Artikeln sind nur zwei, die sehr erheblieh find, und bei denen der Bundesrath aus dem Wege der Vollziehung nicht Ab-

hilse schasfen kann. Es sind dieses die Artikel 63, betreffend das Alter

der in den Dienst tretenden Vserde, und Artikel 66 wegen des Maximums der Vserdes.l.äzung. Der Art. 63 enthält die Bestimmung, dass die Bundesblatt. Jahrg. XVII. Bd. I.

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48 Reit-. Zug- und Pakpferde nicht vor dem zurückgelegten vierten Altersjahre in den Dienst genommen werden dürfen ; nach dem Vorsehlag des Bundesrathes sol.l statt des vierten Altersjahrs das fünfte angenommen werden. - Es l.ässt sieh ni..ht verkennen, dass dnreh die Festsezung eines hohern Alters für die in den Dienst zu nehmenden Pserde dem Uebelftande einer zu grossen Zahl von Absehä^ungen einigermassen entgegengewirkt wird. Bei den Pferden , welche die Eidgenossenschaft in den Dienst nimmt, und wo sie eine freie Auswahl hat, wurde in der legten .^eit das fünfte Altersjahr gefordert; und es kommt daher hier die Saehe ohne die Festse^ung eines andern Alters jet..t in Ordnung . allein ohne eine Aenderung des Art. 63 konnen die Soldaten, die sich selbst beritten ma.hen müssen , nicht angehalten werden , nur solche Pferde in den Dienst zu bringen , die nicht weniger als fünf Jahr alt sind. Eine Abänderung des Artikels dürste daher am Vlaze fein , dabei darf man indessen nicht ausser Acht lassen, ^ass die Bestimmung eines hohern Alters möglicherweise sur die Cavallerie eine Erschwerung sein kann, die den Eintritt in diese Waffe noch mehr verhindert, während man bis jet^t schon Mühe hatte, die nothige Zah. von Rekrnten zu erhalten. - Ueber alle diese Punkte, namentlich die Folgen der Aufnahme vierjähriger Pferde in den Dienst, geben uns weder die Botschaft des Bundesrathes ^) noch die Akten die erforderliehe Ausknnst. Wir vernehmen, wie viele Pferde in Frankreich zu Grunde gegangen, allein man sagt uns nicht, welche Erfahrungen man in

dieser Beziehung iu der Schweiz gemacht hat. Die gleiche Unvollständigkeit der Akten haben wir auch mit Rücksieht auf die Erhohnng der Pserdeschäzung zu rügen, man sollte wissen, ob die fernere Erhohung des im Jahr 1856 festgesezten Maximums von Fr. 800 sur eiu .....rainpserd

und Fr. 1200 für ein Reitpferd ^) wirklieh gefordert werden; ob dieses

Maximum in vielen fällen sieh als ungenügeud gezeigt , uud ob nnd welche Klagen man dagegen erhoben hat.

Wir anerkennen vollständig, dass die Mitglieder der Pferdekommission, weil sie Sachkenner sind, alles Vertragen verdienen ; allein nur dieses Vertrauen soll den Gese^geber nicht bestimmen, Abänderungen vorzunehmen, deren Tragweite man auch nieht annähernd kennt. Was die übrigen Artikel betrifft, so sind einige der vorgeschlagenen Aenderungen nicht wichtig, andere theilweise bisher in der Praxis s eh on geübt worden, und wo es noeh fehlt, kann der Bundesrath provisorisch auf dem Wege der Vollziehnng helfen. Uebrigens dürste es sich sragen, ob die neuen Bestimmungen in Art. 4 wegen der ...^h.^uugs-

revision und der le^te ^al^ iu Art. 5, in Bezng ans das Miethgeld für die Pserde iu den Kuranstalteu. steh rechtfertigen. Ueber diese Vorsehläge hatte man das ...^berkriegstommissariat vernehmen sollen , was jedoeh nicht ge-

sehehen ist. wenigstens liegt kein Bericht dieser Beamtung bei den Akten.

Die Vorsehläge sind aus dem Bestreben, das alle Anerkennung verdient, hervorgegangen, die Absehä^ungen und damit die Euts.hädigungssnmme, wel.he die Eidgeuossensehast ^u ^ahlen hat, zu vermindern ; dabei hat man

^) Siehe Bundesb...^ v. .^. 18l.4, Band III. Seit.. .^.

^)

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e^g. Gese^sammlnn.^ Band ^. Seite 51.^.

49 jedoch den Gesichtspunkt ausser Acht gelassen, dass durch solche Vorschläge Unklarheit und Unsicherheit in das Ganze gebracht wird. und der Schaden, der daraus entsteht , wenn er auch nicht in fahlen ausgedrückt werden kann, weit grösser sein dürste, als der durch die Aenderungen zu erzielend...

Gewinn. Aus diesen Gründen, die wir, um nicht weitläufig zu sein, nur.

knrz bezeichnet haben, halten wir es nicht für . angemessen . die Vorschläge des Bundesrathes, sei es in dieser oder einer andern Fassung anzunehmen , daher wir die Rückweisung an den Bundesrath beantragen.

Mit diesem Antrage verbinden wir den sernern , den Bundesrath einzuladen , das Reglement über die Kriegsverwaltung besorderlieh zn revidiren. Wir halten es für dringend, diese Revision vorzunehmen , weil

dieses Reglement in mehrfacher Beziehung nicht mehr gültig ist , wie

z. B. über Vergütung für die Eine.uartirnng, Truppentransport, Rapportwesen, Deeompte, Pensionen, ..^ferdesehäzung, Abänderung und Ergänznug der eidg. Militärorganisalion vom l..... Juli 1862^), und weil

die Verhältnisse , die aus die Verwaltung von Einsluss sind , seit der

Erlassnng des Reglementes sich in mehreren Vunkten geändert haben, wie z. B. durch die Eisenbahnen. Wir wurden besorgen, und dieses ist auch ein fernerer Grund , a..f den Autrag nicht einzutreten , dass , u..enn die bezeichneten Artikel in der vorgeschlagenen Weise abgeändert .vürden, die Revision sich noch mehr verzogerte , wahrend das Ri.hteiutreten in den

Antrag die gute .^olge hat, die Revision zu sordern. - Glaubt die Administration, dass die Revision, auch bei dem besten Willen, sie zu besordern, sich verzögern dürfte und ^ie Abänderung der beiden bezeichneten Vunkte dringend sei, so kann sie, wenn ihre Vorlage in der von uns bezeichneten Weise vervollständigt ist, die Ermächtigung zu dieser Abänderung bei der Bundesversammlung einholen ; nnr dars dieses nicht in der vorgeschlagenen Art geschehen.

B e r n , den 12. ^^emb.^.r 1864.

Jm Rameu der Kommission, ^) ^er Berichterstatter :

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^

^. Ben^ .^b^.rst.

-) .^ie^ eidg. .^es^sammluna, B..nd ^Il, Seile .^7.

^^^ Dle ^^glieder der .^mmlsston waren.

.^err J. S t a m p a l i , in ^ern.

,, .^ ^ o r b o z , in ^s^ ^Waadt).

., ^. B e n z , in ^...^h.

,, .^. ^ i r a r d , in .^nan (Bern).

,, ^. W ^ r s e h , in B^ch... ^.id^alden).

^o^. Die gesezgebende.. .^a^e h...ben (dex ^atl^nalrath am 1^. und der Slandera^h am l7. Dezenter 1^^) ^a^ .^eglemen.^ über ^le .^rieg^^erwa^ung, nael.. o^em Antrag, an den Bundesrath zurückwiesen , damit er dasselbe bef^ derlieh einer .^esammlre^ision unterwerfe.

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Bericht der Kommission des Nationalrathes, betreffend Abänderung einiger Paragraphen des Reglements für die eidg. Kriegsverwaltung. (Vom 12. Dezember 1864.)

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