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französischen Berichterstattern der nationalräthlichen Commission, betreffend die provisorische Anwendung eines Con.ventionaltarifs gegenüber dem Zollverein und Italien.

(Vom 13. Juli 1865.)

Tit..

Jm Lause des gegenwärtigen Jahres fanden zwischen dem Bnndesrath und zwei Nachbarstaaten , Jtalien und dem Zollverein , Unterhandlungen zu dem Zwecke statt, um den mit Frankreich vereinbarten Eonventionaltaris auch zwischen der ....Schweiz und den erstgenannten beiden Staaten zu... Anwendung zu bringen.

Mit Jtalien wurde ein Vertragsentwurf vereinbart, der nächstens den eidgenossischen Räthen zur Genehmigung wird vorgelegt werden konnen.

Die Unterhandlungen mit dem Zollverein sind ebenfalls ihrem Ziele nahe, und es stand dieser Gegenstand bereits aus den Traktanden der gegenwärtigen Session , als deutscher Seits unerwarteterweise Schwierigkeiten erhoben wurden, welche die Ratifikation verzögerten.

Dieser Umstand ist um so bedauerlicher, als der neue sranzosischdeutsche Tarif, der in Bezug aus viele, für den schweizerischen Handel wichtige Artikel bedeutende Z ollerleichterungen enthält, bereits mit dem

1. Juli abhin in Kraft getreten ist.

Zufolge besondern Beschlusses der Konserenz von Berlin sollte dieser Tarif auch der Sehweiz gegenüber zur Anwendung kommen, wenn vor dem 1. Juli ein förmlicher Vertrag mit derselben abgeschlossen sein würde.

Die deutschen Bevollmächtigten erklärten selbst, es könne der Vertrag als angenommen betrachtet und derselbe mit diesem Datum in Kraft gefetzt

^

470 werden, wenn die Schweiz Gegenrecht halte, d. h. sich verpflichte, den Erzeugnissen des Zollvereins die nämlichen Vortheile einzuräumen, wie sie der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864 den Austauschen dieser beiden Staaten sichert.

Der Bundesrath glaubte nun, diese Frage bejahen, d. h. den Art. 34 des Zol.lgese^es so auslegen ^u dürfen, dass durch denselben die .Kompetenz zur betreffenden Rezipro^itätseingehung gegeben sei.

An den Räthen ist es nunmehr , zu entscheiden , ob sie diese provisorifche Jnkraftsezung der fraglichen Tarife nach dem Vorschlage des Bundesrathes ratifiziren wollen oder nicht.

Wie aus dem Berichte des Bundesrathes zn entnehmen ist, läge in

unserer Genehmigung seiner diessälligen Verfügung die Ermächtigung, den fehwe^erisch-franzbfifchen Tarif allen denjenigen Staaten gegenüber anzuwenden, mit denen wir Verträge, die uns die nämlichen Vortheile einräumen , abgeschlossen haben , während diese Vergünstigung sonst versagt würde.

Die Jnkraftsezung dieses Tarifs gälte übrigens nur provisorisch , d. h. bis zu dem Zeitpunkte, wo die Verträge mit Jtalien und Deutschland definitiv angenommen sein werden, ein Zeitpunkt, der sich wohl nicht

über den 31. Dezember 1865 hinausziehen dürfte.

Eine unbedeutende Abweichung vom Konventionaltarif in dem zu genehmigenden Taris-Entwurf, betreffend das Eisenblech und die Eisenxohren, erscheint nicht als wichtig genug, um eine Verwerfung desselben zu begründen.

Jndem Jhre Kommission Jhnen die Ratifikation des vorliegenden

Entwurfs beantragt, wünscht fie dagegen, die Klassifikation des Zoll-

tarifs in anderer Weise, nämlich nach Materien und nicht nach Klassen (gleichen Zollsätzen), geordnet zu sehen. Sie empfiehlt dem Zolldepartement diesen Bunkt ^ur Berücksichtigung bei der Zollrevision, denn es leuchtet ein, dass bei den jetzigen Tarifen die Rachschlagung sehr erschwert ist: so subsumirt sich der Artikel Eisen unter sechs verschiedene Klassen, anstatt nur eine zu bilden, wie es bei allen gleichartigen Gegenständen,

ohne Rücksicht aus deren Zollsätze , der Fall sein sollte. Die Artikel des Tariss sollten stets alphabetisch, in der eben bezeichneten Weise, geordnet sein.

Mit den Anträgen der Kommisston einig gehend , hält sich der sranzosische Berichterstatter für verpflichtet, die Aufmerksamkeit des Bundesrathes auf die Vertragsbestimmung hinzulenken, wornaeh die Schweiz die Einfuhrzolle aus fremden Weinen im nämlichen Verhältniss herabsehen muss . als seitens der Kantone allsällige Reduktionen der Ohmgeldauflagen eintreten. Er stellt diese Gebühren auf gleiche Linie mit den in manchen Städten Frankreichs und Deutschlands erhobenen Oetroi- oder

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471 Schlagbaum-Gebühren, welche weit hoher sind als die in Frage stehenden Ohmgeldabgaben, und die im gleichen Verhältnisse abgeschafft oder herabgesellt werden sollten, da die Verträge diese Eventualität vorsehen.

.ern, den 13. Juli 1865.

Der

französische Berichterstatter: Fr.

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Corboz.

Bericht der

nationalräthlichen Kommission, betreffend Einführung von Nachtzügen auf den Eifenbahnen.

(Vom 11. Juli 1865.)

T it. l Sie haben den Bericht des Bundesrathes d. d. 30. Juni l. J. über die Einführung von Nachtzügen aus den schweizerischen Eisenbahnen an unsere Kommission zur Begutachtung und Berichterstattung gewiesen.

Der bundesräthliche Berieht liegt in Jhren Händen , der geschichtliche Verlaus der Sache kann daher in gedrängter Kürze abgewandelt werden, und es mogen nachstehende Bemerkungen genügen.

Wiederholt erhielt der Bundesrath die Einladung, sich für Einführung von Eisenbahn-Nachtzügen bei den Eisenbahnverwaltungen zu verwenden, und solche Verhandlungen haben auch wiederholt stattgefunden, leider aber bis zur Stunde ohne ein Resultat zu erzielen. Die Schlussstelle des bundesräthlichen Berichtes ist in einer Weise betont, dass man beinahe anzunehmen versucht ist, ex habe die .Angelegenheit vorerst als hoffnungslos aufgegeben, zwar mit der Bemerkung, eine g ü n s t i g e r e S t i m m u n g , e i n e n g ü n s t i g e r e n Anlass a b z u w a r t e n , um e i n

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Bericht des französischen Berichterstatters der nationalräthlichen Kommission, betreffend die provisorische Anwendung eines Conventionaltarifs gegenüber dem Zollverein und Italien. (Vom 13. Juli 1865.)

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Jahr

1865

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

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09.09.1865

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469-471

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