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Schweizerisches Bundesblatt.

XVll. Jahrgang. l.

Nr. 4.

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28. Jannar

1865.

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der

Kommission des Nationalrathes über den Gebrauch der eidgenössischen .flagge.

(Vom 1 3. Dezember 1864.)

.....

Vo . . .l B e r icht e rsta t t e r in französischer Brache.

Tit..

Die Kommission, welcher Sie die Botschaft des hohen Bundesraths, betreffend die Ermächtigung zum Gebrauch der eidgenossischen Flagge, sammt dem darauf bezüglichen Beschlussentwurse zur Vrüsnng und Berichterstattung überwiesen haben, ist zusammengetreten, nachdem sie von den Ulkten über diesen Gegenstand Kenntniss genommen hatte.

Sie war von Anfang an lebhaft berührt von der Wichtigkeit der durch die Botschaft des Bundesrathes ausgeworfenen Frage, so wie von der Rothwendigkeit, dieselbe nach allen Richtungen hin zu untersuchen, um die Grundlage zu eiuer gründliehen Berathnug der Angelegenheit vorzubereiten; die kurze Zeit aber, welche die Kommission einem so weitgehenden Gegenstande widmen konnte, besonders während einer ausserordentliehen und daher verhältnissmässig kurzen Zession, erlaubten ihr nicht, eine Arbeit zu liesern, welche Jhren gerechten Anforderungen und der Wichtigkeit des Gegenstandes hätte entsprechen konnen. Sie entschloß sich daher nach einer einlässlichen Diskussion, Jhnen vorzuschlagen, die

Bundesblatt. Jahrg. XVII. Bd. I.

^

100 Berathung der vom Bnndesrath gestellten Antrag aus die nächste Zession der eidgenossischen Kammern ^. verschieben und die Frage im Prinzip...

unberührt zu lassen.

Diese Verschiebung darf jedoch nicht als ein Ru.hteintr^. in die Sache augesehen werben. Jhre Kommission ist weit entfernt, das ....ezte...^ zu beabsichtigen, denn sie anerkennt im Gegentheil, das. die vorliegende Frage von grossem Juteresse sür den schweizerischen Handel und für unsere, in den bedeutendsten ^eest..dten der .^rde lebenden Landsleute sein mnss.

Ju dieser Hinsicht mnss sie der Bundesregierung alles Lob spenden für die Sorgfalt, welche sie dem .... t ..din m und der Behandlung dieser wichtigen Frage gewidmet hat. Jhre Kommission begnügt sich auch nicht, Jhnen nur eine blosse Verschiebung vorzuschlagen, sondern sie be^.

antragt, dass der Bundesrath beauftragt werde, von je^t an schon mit d.m Seemächten Unterhandlungen an^uknüpsen, um dem d e r ^ i d g e ^ n o s s e n s c h a s t z u k o m m e n d e n Rechte des Gebrauchs der eidgenössischen Flagge auf schweizerischen Schiffen aus dem Meere die sr..ie .^lusnbuug zu sichern, und über das Resultat dieser Unterhandlungen Bericht zu erstatten.

Ueber diesen zweiten Vorschlag , welcher ein Brinzip begründet, nämlich das der Schweiz zustehende Recht, . von ihrer Flagge ans dem Meere Gebrauch zu machen, und der die Bundesversammlung für die Zukunft zu binden scheint, indem sie dem Bundesrathe den Anslrag ertheilt, zum Zweke der Ausübung dieses Rechtes Unterhandlungen an.^u^ knüpfen, mnss sich die Kommission ein Wort erlauben.

Das Recht der Schweiz, von ihrer Flagge Gebrauch zn machen, erseheint uns unbestreitbar, und hierüber läs.t die Botschaft des Bundes.

rathes keinen Zweifel übrig.

Rach einen.. allgemein anerkannten ^aze ist das M...er ein Gemeingut und gehort daher nicht bloss den au dasselbe grenzenden Staaten.

Der Ozean kann fo wenig wie die .L.^t und das fli...ssende Wasser von Jemandem ausschließlich okkupirt werden. Jede Ration , wo sie auch sein mag, l^at Theil an ihn.., wie au der Lust. Der Ozean ist Gemeingut aller Rationen, und es ist die flagge jedes Staates aus ihm gleiehund vollberechtigt.

Die Kommission anerkennt mit dem Bundesrathe, dass die Schweiz, um. von ihrer Flagge Gebrauch zu machen, der Erlaul.niss keiner andern Maeht bedars , und dass keine
Macht ihr eine solche Erlaubniss ertheilen konnte, da keine ein Versü^ung.^recht über das freie Meer hat. Die Benu^ung der Flagge, sagt die Botsehast, ist nur das äussere Zeichen, dass die Schweiz von einem Hoheilsrechte Gebrauch macht, das ihr schon so lange zugestanden hat, als sie eine unabhängige Ration ist, und s^

lange zustehen wird, als sie diese Unabhängigkeit bewahrt. Das Re..ht

^

101

der Flagge ist kein nenes Reeht, sondern bloss ein bisher ni.^ht benu^tes.

dessen Benuzung oder Richtbenu^ung aber ganz ins Ermesse^ jeder Ration selbst gestellt ist.

Wir theilen serner mit dem Bundesrathe die Ansicht, dass die Schweiz auch keiner besondern Anerkennung ihrer Flagge bedars, denn die Schweiz ist schon als Staat anerkannt. Jedoch ist eine Notifikation an die Mächte, dass die Schweiz von dem ihr zustehenden Hoheitsrechte in Zukunst G..bra^ ^u machen gedenke, unerläßlich.

Alle diese Säze sind in der volkerrechtlieheu Bra^s begründet.

Wenn aber das off...ue Meer ein Gemeingut Aller ist, so ist es nicht also mit dem Territorialmeer, oder mit einer gewissen, .die User eines Staates bespüle.. den .^one, und hauptsächlich nicht mit den Seehäfen.

Jn dieser Beziehung anerkennt das Vo.^.rxecht, dass es jeder maritimen Ration zusteht, für d.e Zulassung fremder Schiffe in ihren Häfen die ihr angemessen scheinenden Bedingungen aufzustellen. ....deshalb haben einige ihren Rhedern Vorrechte für die Einfuhr der für sie bestimmten Waareu und für die Ausfuhr ihrer Bro^ukte eingeräumt. Andere legen den fremden Schissen Differe..zial^olle auf.

Es gibt auch Rationen, welche die Waaren ans fremden Schiffen unter ^eu nämlichen Bedingungen ^ulasseu , wie ^ie von ihren eigenen ...^chifse.. eingeführten, jedoch unter Zustehernng der R^.iproeität, was die eines Meeres entbehrende ^ehwei^ niel^t ^gestehen kann.

Die meisten Rationen legen d...n ^hisfseigenthümern Verpflichtungen auf: Das ^ehisfsvolt muss ganz o.^er grosstentheils ans Landesangehorigen bestehen, das Schiff muss in einem inländischen Hasen erbaut und vor Allem das Eigenthum des Rheders se^n. Ein in Frankreich am 18. Oktober l 793 erschienenes Dekret verordnet, dass die ^rauzosen, welche nicht a...f fran^sis^hem Gebiete wohnen, nieht Eigenlhümer eines .^eh..ffes sein dürfen, da^ .^ie französische Flagge sül.^rt.

Endlich verdient die ^ra.^, anf welche Weise die Seemächte unsere Flagge aufnehmen und wie sie dieselbe mit den ihrigen werden konkurriren sehen, unsere volleste Aufmerksamkeit.

Es steht der Ausführung d^s bnndesräthliehen Vorschlages eine Menge praktischer Schwierigkeiten . entgegen, Schwierigkeiten, welche die Botschaft des Bundesrathes nicht verschweigt, allein grossentheils deren Hebung vorsieht. Wi.^ meinen nämlich die Beziehungen und die Reehtsstellung, in welche ein schweizerisches ...^.hifs zu seinem Vaterlande tritt.

Wie soll die J^sti^hoheit von ...^eite der ^.hweiz gehandhabt werden^ Vor welche Jurisdiktion sollen Zivilklagen gebraut werdend Da die Schweiz und die Kantone k.^in Gesez über den Transport aus dem Meere besten, und aller gese^liehen Bestimmungen in Beziehung

102 auf Waaxenbeschadigung jeder Art, das Ueberbordwersen, den Blokus ......

entbehren, so fragt es sich, wie die sich darbietenden Rechtssälle benrtheilt werden sollen^ Die Frage wird noch wichtiger, wenn es sieh nm Verbrechen h ..m..

delt, die auf Schissen auf ossenem Meere begangen wurden . denn der Bund und die Kantone haben kein Strafgesez , das hiefür angewendet werden konnte.

Hier stellt sieh die Notwendigkeit eines Meerhafens, wo die zur See verübten Verbrechen bestraft werden konnten , deutlich dar , denn die .Nationen, welche solche besizen, wissen die Schwierigkeit leicht zu besei.^ tigen. Wenn wir die Dazwisehenkuust einer besreundeten Macht bloss um des Transportes eines Angeklagten willen nachsuchen müssen, so ist der Abschluss eines Vertrages für Auslieferung von Seeverbreehern uoth..

wendig, der dann erst wird stattfinden können, wenn die Schweiz dafür Kompensationen zugesteht.

Wie sollen wir unserer Flagge Achtung verschassen und Satissaktion für Jnsulten, Angriffe und ..^ewaltthatigkeiten erlangen, die von sremden Schissen, vielleicht unte.r dem Vorwande von Schleichhandel und andern Vergehen, an schweizerischen Schissen begangen wurden ^

Es sind dies so viele Umstände, dass es notwendig ist, die allgemeine Aufmerksamkeit und die ofsentliehe Meinung daraus zu lenken, bevor man aus den Grnnd der Frage einlässlich. eintritt.

Wir anerkennen , dass die frühern Zustände sieh wesentlich geändert haben , und dass grosse Umgestaltungen tagtäglich durch die Annäherung der Jdeen in Handelsangelegenheiten stattfinden, sowie dureh die ^ei.htigkeit, mit welcher gegenwärtig Handele und ^reundschaftsverträge abge^ schlossen werden, Verträge, die geeignet sind, Rationen, die bisher isolirt geblieben waren , einander näher ^u bringen , und die Gesehästsverbin^ dungen derjenigen Volker, wo sie bereits bestanden hatten, zu vermehren.

Wir sind aueh der Ansieht, dass die Schwierigkeiten, welche bei l.^in^ führnng einer neuen Jnstitntion oder bei einem grossen Unternehmen sich darstellen und vorsehen lassen, im Allgemeinen in der Ausführung grossentheils verschwinden.

Jedoch sind die kompetenten Personen, die der Bundesrath zu Rathe gezogen hat , getheilter Ansicht über die verschiedenen .fragen , die wir

lediglich gestellt haben.

Die Konsuln in .Bremen, Priest und Hamburg petitiouiren und empfehlen warm die Annahme einer schweizerischen Flagge , behaup.^ tend, diese Adoption sei für die Eidgenossenschast vom hofften Interesse, besonders zu einer Zeit, wo die internationalen Jnteressen durch Verträge sieh täglieh enger verbinden , wo inmitten politischer Komplikationen die Zivilisation und der Fortschritt die Notwendigkeit fühlbar machen , das Privateigentum durch eine neutrale Flagge zu sichern.

103 Die Neutralisation unserer Flagge, sagen sie, ist eine Massregel der Gerechtigkeit sur jeden Schweizerbürger und eine Sicherheit mehr für den Handel der ganzen Welt.

Der Schweizer im Auslande, als Erbauer und Befrachter von Rissen, befindet sich in der Unmöglichkeit, seine Eigentumsrechte konstatiren ^u können.

Von dem Tage an , wo die schweizerische flagge auf dem Meere flattern wird , kann man die vielen Elemente konstatiren , die zur Ent^ wiklung unserer nationalen See-Jndustrie schnell zusammenwirken werden.

Die unter dem Schiffsvolk aller Rationen zerstreuten schweizerischen Seeleute, die aus unfern eigenen Werkstätten hervorgegangenen geschikten Mechaniker, die Schweizer, welche früher im fremden Militärdienste oder in der Auswanderung ein Feld für ihre Thätigkeit suchten , werden das hauptsächlichste Element unserer Handelsmarine bilden.

Die Schweiz wird, auch ohne eine Kriegsmarine, ihrer Flagge auf dem Meere den nämlichen Schuz gewähren, den sie bei jeder Gelegenheit ^em geringsten ihrer Augehorigen im Auslande stets gewährt hat.

Unsere Mitbürger in S m ^ r n a sagen, jener Tag werde ein s.höner sein, wo das aus dem Ozean entfaltete eidgeuossis.he Kreuz das Sinnbild des fernen Vaterlandes seinen auf allen Bunkten der Erde zerstreuten Kindern zutragen wird.

Dagegen erbliken die Konsuln in B r ü s s e l, A m s t e r d a m , H a v r e , R e w - ^ o r k und St. B e t e r s b u r g in der Verwirklichung dieser Jdee

fast unüberwindliche Hindernisse; sie sind einstimmig der Ansicht, dass die

mit den Seemächten abzuschließende^ Vertrage über Zulassung unserer Schisse in ihren .^äsen nicht ohne Kompensation von Seite der Sehweiz und ohne dass diese Etu.as als Reziprozität eingehen miisste , stattfinden werden. Da einige Mächte nicht ohne Besorgniss diese neue flagge mit den ihrigen in Konkurrenz treten sehen, so werden sie die Erleichterungen versagen, die man von ihnen verlangen wird, oder werden unsern Handels^ leuten .Leistungen auserlegen , die sie in eiue uuvortheilhastere Stellung zu den Marinen der andern .Länder verste... denn um im Stande zu sein, die Konkurrenz anschalten, muss man überall hingehen tonnen.

Einige der zu Rathe gezogenen Bersonen wollen sogar nicht einsehen, dass es dem schweizerischen Handel von R.^en ^väre, wenn die ^chwei^erflagge ans den Meeren flattern würde. ...^ie sagen , es habe uiemals an neutralen ^ch..fseu gefehlt, und es seien die schweizerischen Waaren unter dem Schule einer fremden Flagge eben so gut gewahrt, als unter einer .... ehweizerflagge.

Unser bevollmächtigte Minister iu Baris theilt die Anschauungsweise derjenigen, welche grosse praktische Schwierigkeiten bei der Ermächtigung zum Führen der ^chwei^erflagge erbliken. Er hat deshalb mit den Vertretern einiger Mächte konferirt, die alle dieser Ansieht sind.

104 Ei..er von ihnen sagte, mau habe versucht, zwischen Frankfurt u..d London eine Schiffahrt unter der flagge der Republik Frankfurt herzustellen, allein ..a.. habe weg^... Ansführnngsschwierigke.^^. darans ver^ Achten müssen.

Der schweizerische Handel werde aus dem Gebrauch der ..^.chweizer^ flagge keinen grosse^ Vortheil ^:ehen, weil sein.^ Waaren und seine Schisse einen geringern ^ehnz geniessen werden als die Waaren und die ^chisfe derjenigen Staate, welche eine .^.riegsslott.. ^si.^en, es ..^r.. denn, daß die Schweiz auch eine solch.. haben wollt....

Man muss die Rothwendigkeit fühlen, einen Hafen ^p...rt d'..u^.h..^ zu besizen sür die Abfahrt der .^.hisfe, für Bestrafung der Vergeben nn^ für Anbringung von .^...chtsklagen , ferner zur Heranbildung von Ma^.

trosen, um den Anforderungen der Seemächte zn genügen, welche niebt ermangeln werden , zu verlangen , ...... ss die ..Bemannung unserer .^^i^.

grossteulheils aus Angehörigen ^...r Schweiz bestehen soll.

^er Reprasenlant der Städte H a m b u r g , Lübeck und ..Bremen.

der Minister Hollands, so wie ^er Minister für ^ie answärtigen ^lng..^ legenheiten Frankreichs theilen die Anschauungsweise nnsers Minister.^ zu Baris, oder er reproduzirt eher ^ie Bemerkungen und Argumentationen dieser kompetenten Bersonen.

Um sich einen ^e.^riss zu n.^a^hen von der Menge von Reglen...nt...n, die n.an für das ..Seewesen ausstellen müsste, ohn^ die Geseze ^u reehnen, welche man. zu erlassen genothigt u^.ire , bevor man zum Führen der ^ehwei^erflagge antorisiren konnte, g.^t er einen Auszng aus dem ..^ataio^ derjenigen, welehe in ^rantreieh e.^istiren.

Die Meinungsverschiedenheit über diesen Gegenstand, welche jedoch die Ueberzeugung der kommission n^.ht ersehiittert hat, dass u^nlich diese Jdee wirtliche Vortheile der .^..^veiz bringen kann, so u^ie die Neuheit der ^rage, sind der Gründe mehr, um die ^erathnng der Vorschläge de.^ Bundesrathes zu verschieben. Jn dem Verzug liegt keinerlei Gesal.r. ^u..

dem l..at die kommission sich versiehern konnen, dass der Vundesratl.. dieser Rükweisung keine Opposition entgegenstellen würde.

Jn d.^r Absieht, alle ^.r Verwirklichung des uns beschäftigenden Projektes geeigneten Umstände ^u benuzen, schlägt Jhr.. kommission einen dritten Artikel vor, welcher also lantet: ^Der Bundesrath wird zugleich eingeladen, bei Unterhandlungen, ,,die er mit andern ..Staaten zuni ^ehuf des Abschlusses von Handels...

.., verträten fortzusein oder neu zu erossneu in den .^all kommen konnte, .Dieser Frage alle Diejenige Aufmerksamkeit zn widmen , welehe dieselbe ^verdient. ^

105 Von den vorstehenden .Betrachtungen geleitet, hat Jhre .kommission, Tit., die Ehre, den nachstehenden Beschlussentwurs, in Erdung des bundesräthlichen, Jhren Berathungen zn unterbreiten.

D i e B u n d e s v e r s a ni m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

im Hiublike ans Petitionen einer grössern Anzahl von Schweizern in Trieft , Sm^rna , St. Petersburg und Hamburg um Ermächtigung zum Gebrauch der eidgenossischen Flagge anf dem M^.ere , und nach Einsicht einer Botschast des Bundesrathes vom 25. Ro-

vember 1864,

l. e schl i esst .

1. Die Berathung über die Vorschläge des Bundesrathes wird, mit Rü^sicht aus die Wichtigkeit der Frage und auf die vorgerükte Zeit der gegenwärtigen Session, aus die nächste S.znng der Bundesversammlung verschoben.

2. Der Bundesrath wird beauftragt, von nun an Unterhandlungen mit den Seemächten zu erofsnen zur Sicherung der freien .Ausübung des der Schweizerischen Eidgenossenschaft zustehenden Rechtes der Ermächtigung ^nm Gebrauch der schweizerischen flagge anf dem Meere sür schweizerische Schisse, und über das Resultat dieser Unterhandlungen Bericht zu erstatten.

3. Der Bundesrath wird zugleich eingeladen, bei Unterhandlungen, die er mit andern .... taaten ^um Belauf des ...lbschlusses von Haudelsverträgen sortzusezen oder nen zu eroffnen in deu ^all kommen konnte, die ser Frage alle diejenige Ansmerksamteit ^u widmen. welche dieselbe verdient.

Bern, deu ^l3. Dezember 1864.

Jm Ramen der kommission, ^) Der sran^osisehe Berichterstatter :

L. ^. .^elara^eaz.

^) Dle Commission bestand aus den ^erren ^ L. .^. D e l a r a g e a z , ln Lausanne.

.^. ^ierz, ln ^luntexn (^üri^^.

^. L. B e x n o l d . ln WaIlenstadt .^St. Gallen).

.^.h. .^riderich , ln Genf.

W. v o n G r a f f e n r i e d , ln Bern.

106 h.

^om Beri.^ter^atter in deutscher Crache.

^t..

Jhre Kommission ist gewiss nicht minder angenehm überrascht worden, als Sie selbst durch die Jhnen vom h. Bundesrath vorgelegte Botschaft über die ^rage des Gebrauchs der eidgenössischen Flagge, und wenn wir Jhnen nicht heute schon den ...lntrag stellen, definitiv auf die .^lu.^snhrun^ einzutreten, so geschieht es ledigerdingen, damit sowohl der hohe Bundes.^ rath, als .^ie selbst und speziell das handeltreibende Publikum noch ^eit haben, diese wichtige Angelegenheit naher zu prüfen.

Jhre Kommission bezweckt hauptsächlich , indem sie Jhnen die Ver^ schiebnng des Entscheides auf die nächste Simung beantragt, dem Bnndes..

rathe die nöthige Zeit ..u lassen . alle erforderlichen Materialien ...... sam..

meln , um Jhnen die Vortheile und Rachtheile a^horig vorlegen .....

können.

Ebenso bedarf es mancher Verhandlungen über die Zulassung schwel

Arischer Schiffe in den Hasen und der Gleichstellung mit den begünstig^ testen Rationen.

Wir erlauben uns indessen auch hente schon, Jhnen in knr^e.. .^ügen einige Thatsachen zusammenzustellen , die geeignet sein dürften , einiges .Licht .,u verbreiten.

^ie erste und wichtigste Frage , die wir nns zn stellen haben , ist die . ob die Eidgenossenschaft das Recht habe , ihre ^.laag... auf dem Meere zu entfalten, und werden ^ie keinen ^lngenblik darüber im ^weifet

sein , dass diesem wirklich der ^all sei.

^er allgemein anerkannte Grundsaz des öffentlichen Rechts ist, das Meer sei gemeinschastliches Gut, und es übt die .^ehwei^ nur ihr Hoheits^ recht aus, wenn sie ebensalls Gebrauch von diesen.. Rechte macht.

Wenn wir nun untersuchen, warum die Eidgenossenschaft nicht schon früher dazu kam, dieses Recht auszuüben, so sind die Grunde leicht naeh^ zuweisen.

Bekanntlich machten die Seemächte das .^chisfahrtsrecht früher gleich^ sam zu einen. Monopol für ihre Angehörigen , indem sie alle mogliehen .Beschränkungen zu Gunsten ihrer eigenen flagge gegen die flagge an^ rer Rationen aufstellten. ..^o wurde die Einsnhr der Vrodntte, die nicht mit Rationalflagge eingeführt wurden , mit schweren ^isserentialtar^en belegt, und nur allmälig konnte, kraft der Staats- und Handelsverträge, dieser sogenannte nationale Sehuz theilweise beseitigt oder wenigstens er^ leichtert werden. Selbstverständlich hat jedes Land, das diesen Sehuz für seine Angehörigen verwendet, dnrch die Reeiproeitat , die andere Länder

107 aufrecht erhalten, eben so viel und mehr z... leiden, als wenn diese Beschränkungen nicht e^istiren würden.

^.ie Zeit, dieser gewaltige Hebel des Fortschrittes, wird allmälig, wir sind es fest überzeugt , d.ese Schranken ganz wegräumen , und erst dann werden die. grossen Seemächte des Genusses der freien Schisfahrt für ihren Handel in grossem Masse theilhaftig werden.

Wir erwähnen noch eines weitern Grnndes , der die Wünschbarkeit der eidgenossischen Flagge erst in neuerer Zeit in den Vordergrund stellt.

Es ist dies die allmälige Entwiklung des Handels und die immer haufiger zu Tage tretende Ansi^diung unserer Landsleute in auswärtigen Seehäfen , als unentbehrliches Bindeglied zwischen unserer Jndustrie und

den Be^ugspläzen des Rohmaterials , welche gleichzeitig unsere Abneh-

mer sind.

Wie Sie aus der Botschaft des Bundesrathes ersehen haben, muß die Wichtigkeit für unsere in fremden Landen wohnenden Landsleute, ihre Waare unter eidgenossiseher Flagge reisen zu laffen, immer dringender an den Tag treten und es erscheint dieses Bedürsniss in Zeiten des Krieges als ein unabweisbares. Jn Zeiten des Krieges besteht immer grosser Mangel an neutralen Flaggen , und da wir kraft unserer politisehen Stellung uud unserer ^taatseiuriehtuugen weniger als andere Ra^ tionen in Kriege verwikelt werden konnen, so liegt sehon darin ein grosser Vortheil. Zudem haben wir bei der fortwährenden Eutwiklung unseres

Handels die Pflicht, für dessen Sicherheit mogliehst ^u sorgen.

Run ist es, ganz abgesehen von Kriegsfällen, Thatsache, dass unsere in fernen Landen etablirteu Kausleute als erstes Ersorderniss der gesunden Entwiklung ihres Handels, den Grundsa^ aufstellen, sie bedürfen eigener Transportmittel , weil , wenn Hin- uud Herfracht gehorig gedekt werden, dies ein Hauptbestaudtheil des Rubens ihrer Geschäfte ausmacht und dadurch die Wiederholuug .^es Exportes der Produkte des schweizerischen Gewerbfleisses ausserordeutlich erleichtert wird.

Wenn die .Einwendung gemacht werden will , es hindere in keiner Weise, dass in Friedenszeiten eine sremde flagge unsern Kansleuten dieselben Vortheile gewähre, wie die eidgenossisehe, so müssen wir dies entschieden in Abrede stellen , .^enn die Schweizer, welche .^chiffseigenthümer sind , dürfen gar nicht als folche figuriren , sondern sie sind genothigt , das ihnen gehörende Eigenthum auf den Rameu eines Einwohners oder Bürgers derjenigen Ration zu übertragen, dessen flagge das Schiff trägt.

Es mnss somit der Werth des Schisfes den. fingirten Eigenthü.ner so lange als Besi^thum zugeschrieben bleibeu , als das Schiff nicht verkauft

wird, was wieder mit erheblichen Unkosten verbunden ist, ganz abgesehen von dem Risiko , dass der Betreffende ^u Grunde gehen ko^.ute und man nicht einmal sagen dürste, dass man Eigenthümer des sraglichen Schiffes fei. Beide Kapitäne müssen ebenfalls derselben Ration wie die Flagge angehören, sowie der grossere Theil der Mannschaft.

108 Der lezte Vunkt: dass unsere Landsleute so zn sagen ganz von den bessern Chargen des Seedienstes ausgeschlossen sind, ist in unsern Angen ebenfalls von der allergrossten Wichtigkeit und bei den überwiegend guten Schulen , die unsere Angehorige passiren konnen , offne.. sich den strebsamen unbemittelten jungen Leuten wieder eine Karriere, deren Tragweite Jhnen nicht entgehen kann.

Wir haben auch zu erörtern, ob die Eidgenossenschaft nebst einer .Handelsmarine auch an eine .Kriegsmarine denken ^und ob sie trachten soll, sich einen eigenen Hasen zu sichern.

Eben so sehr , wie wir eine Handelsmarine wünschbar finden, ebenso entschieden glauben wir, .ms ge^en das Bedürsniss einer Kriegsmarine ....nssprechen zu sollen. Auch glauben wir durchaus nicht an das unerlassliehe Bedürsniss eines eigenen Hafens.

Der h. Bundesrath hat s.hon vor 2 Jahren bei allen wichtigern .Konsulaten sich erkundigt. welche Vortheile und welche Beschwerden, und überhaupt welche Aussichten schweizerische .^aussahrteisahrer hatten. Damals riethen die meisten davon ab . und nur wenige traten mit Entschiedenheit dasür aus. die Eidgenosseuschast moge von ihrem Rechte der schweizerischen Flagge Gebrauch machen.

Jn der neuesten Zeit hingegen kommen zahlreiche Gesuche auswärts wohnender Schwerer an die eidgenössische.. Behorden , die dahin gehen, es mochte nicht langer mehr gezogert werden , ihnen diese Erlaubniss zu ertheilen, und zweifeln mir keinen Augenblik. dass zahlreiche weitere Ge.^ suche stch anschlössen werden. so wie die Mogli.chkeit dieses Fortschrittes unsern auswärtigen Landslenten zu ^l..ren kommt.

Wir denken uns auch nicht so grosse Schwierigkeiten bezüglich des ^.huzes der Flagge. Unsere .....andsleute. die eigene Schisse erwerben, haben sich gehorig beim Bundesrathe darüber auszuweisen, der ein wach.

sames Auge und strenge ^ontrole auszuüben hätte. Sollte der eine oder andere sich Unann...l..n.lichkeiten wegen Umgehung bestehender Geseze, wegen ...Schmuggel, .^riegskontrebande oder ähnlicher Missbräuche, ^.ziehen, so berührt dies die Eidgenossenschaft in keiner Weise und ist der Schweizer^ bürger ohnehin in jedem srem.^en Lande gehalten , sich den bestehenden Gesezen zn unterziehen. Dagegen haben wir die seste Ueberzeugung, dass

wir bei jedem gebildeten Volke selbst vollständige ..^atissal.tion bekämen,

wenn einer ihrer Angehörigen sich erlauben sollte, unsere flagge zn beschimpfen.

Wie Jhnen wohl bekannt ist, haben wenige Volker verhältnissmassig so viele ihrer Angehörigen in allen Welttheilen vertheilt, wie unsere Schweiz. Wir haben nirgends Kriegsschiffe, noch andere Schuzmittel sür dieselben ausgestellt und doch vernehmen Sie zur grossten Seltenheit, dass nur einem Einzelnen irgend ein Leid geschehe.

Znr Ehre unserer Landsleute sei es zwar gesagt, dass sie si..h m ihrer grossen Mehrheit durch Bescheidenheit, Fleiss und Rechtschassenheit

109 die Sympathie der Volker zu erwerben wissen, mit denen sie ^u vermehren haben.

Warum sollten dieselben Landsleute ^ur See nicht denselben Geist haben, sieh nicht jeder Anmassnng zu enthalten wissen , und durch ruhiges uud festes Auftreten sich der Achtung selbst der un^ivilisirtest.m Völker nicht zu versichern im Stande sei...^ Es scheint uns nun außerordentlich wichtig, dass der hohe Bundesrath bis zu der nä^ften Siznng der Bundesversammlung im Stande s^ Jhnen von den inzwischen gepflogenen Unterhandlungen und Erknndigungen K..nntniss zu geben, da dies wesentlich da^u beitragen wird, Klarheit.

in die Sache zu bringen und die ofsentliehe Meinung ebenfalls Zeit hat, si^h darüber aufzusprechen. Ebenso finden wir es h o eh st wünschenswerth,

dass der Bundesrath bei allfälligen zukünftigen Unterhandlungen bei Staatsvertragen diesen neuen Verhaltnissen die gebül..reu.^e .^lnsmerksamkeit schenke.

^ehliesslieh finden wir uns veranlagt, dem hohen Bundesrath unsern Dank auszuspreehen für das warme Jnteresse , das derselbe ^ur Hebung Dieses neuen Jndustrie^veiges bek.^.^ete.

Es ist dies ein bedeutender Fortschritt ^ur gedeihliehen Entwiklu..g des schweizerischen Handels.

B e r n , den l3. Dezember 1864.

Der deuts.he Berichterstatter : ^

^. ^

^ o t e . Der ^on der B^nd^ersamml..ng (.^om Nationalrath am 1.^. und vom Ständerath am 1^. Dezember 1^.^.1^ in der vorlegenden ^rage gefaßte Be^ schluß lautet also .

.^ ^ i e B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, im .^inbli^e aus Petitionen einer gro^eren Anzahl ^on Schweizern in Triest, Sm.^rna , S^. ..^e^xsb.^rg und ^^u.l^urg um Ermächtigung zum Gebrauch der eidgenossischen .flagge auf dem Meere , und nach ..^insich^ einer Botschaft de^ Bundesrathes ^om 25. November

18^ ,

b e schI i e ß t .

t. Die abschließ..iche Behandlung der .^rage wird, mil ^ksichl auf die Wich^igkei.^ der ^rage und auf ^ie .^orgeru^e Zei^ der gegenwärtigen Session , auf die nächste Simung der Bundesversammlung verschoben.

2. Der Bundesrath wird beauftrag^, die Zwischenzeit zu sachbezüglichen ^er^ handlungen mit den Seemachten zu benuzen ^ und über das .Resultat dieser Akten^ Vervollständigung weigern Bericht zu ersta.^en.

.^. Der Bundesrath wird zugleich eingeladen, bei weiteren Verhandlungen von Staats^erlrägen über gegenseitige ^erl^ehrserleichterungen diesem ^er^älrniß die ge..

bührende Ausmersamkeit zu schenken.

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Berichte der Kommission des Nationalrathes über den Gebrauch der eidgenössischen Flagge. (Vom 13. Dezember 1864.)

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