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bleibe der Bundesversammlung die definitive Entscheidung über die Ausführung der eingebrachten Entwürfe vorbehalten.

B e r n , den 28. Oktober l 865.

Die Minderheit der kommission :

Aepli.

#ST#

Bericht der

.Commission des Ständerathes über die internen postamtlichen Geldanweisungen.

(Vom 6. November 1865.)

Tit..

Der Art. 30 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1862 betretend die Posttaxen sehreibt v o r : "Der Bundesrath ist beauftragt, Nachnahmen auf Postgegenständen und B a are i nzah l un g en zu gestatten. . . .

Für diejenigen Geldanweisungen , die bei einem Bureau der Kreispost-

direction zahlbar sind, wird das Maximum ans Fr. 300, für die Geld-

Anweisungen, die bei allen übrigen Büreaux ausbezahlt werden kounen, aus Fr. 150 festgesetzt."

Zur Aussührung dieser Bestimmung hatte der Bundesrath unterm 24. April 1862 die Verordnung über postamtliche Geldanweisungen erlassen, welche unter andern auch folgende Bestimmung enthält: "Vertrag "der Anweisungen. Es konnen beliebige Beträge, jedoch von e i n e r ,,Berson und für den nämliehen Adressaten an e i n e m Tage nieht mehr ,,als das gesetzliche Maximum einbezahlt werden, das für Geldanweisungen .,aus ein Hauptbüreau der Kreispostdirektion aus Fr. 300 und sür An..weisnngen sür die übrigen Büreaux aus Fr. 150 sestgesetzt ist."

Raehdem die Einsührnug des Systems der postamtliehen Geldanweisungen nicht nur im internen, sondern auch im internationalen Verkehr

109 eme so erfreuliche Entwickelung genommen, und dasselbe durch den neuen schweizerisch^franzosischen .l^ostvertra^ auch seine Anwendung auf den fchweizerisch-franzofischen Verkehr gefunden hat, der sehweizerisch-italienische aber durch den in Unterhandlung liegenden Vertrag einer neuen Ausdehnung entgegen geht, hat sich der ..Bundesrath zu dem Antrage veranlasst gesehen, aueh für den internen Verkehr wesentliche Verbesserungen einzuführen ; diese sollen sich in zwe. Riehtungen geltend machen. Einmal wird das Max^imum der von den Kreispostkassen zu bezahlenden Anweisungen von Fr. 300 auf Fr. 500 und das von den übrigen Vostbüreau.^ von Fr. 150 auf Fr. 200 erhöht werden, und sodann wird die Bestimmung der Eingangs erwähnten Verordnung vom 24. April 1862, naeh welcher von e i n e r Verson für den gleichen Adressaten an e i n e m Tage nicht mehr als das gesetzliche Maximum einbezahlt werden darf, beseitigt, und es sollen vielmehr so viele Anweisungen statthast erklärt werden , als ein Versender an einem Tage zu bestellen für gut findet.

Da dnreh diese letztere Bestimmung nachgewiesen erscheint, dass die Bostkassen auch der kleinern Bureau.^ im Stande sind, gxossere Beträge aus dem Wege der Anweisungen auszurichten , so musste begreiflich die Fra^e ausgeworfen werden , ob es nicht ...m Vlatze sei , in dem neuen Gesetze das Maximum über den vom Bundesrathe vorgeschlagenen Betrag zu erhohen. Allein die Betrachtung einmal , dass Geldsendungen im Handelsverkehr gewöhnlich durch Wechsel n. dgl. vermittelt werden, dass sodann die Bestellung zu grosser Summen bei kleinern Bureau^, wegen zu geringen Kassebestandes, jedenfalls mit Verzogernng der Auszahlung verbunden wäre (nach ^ 10 der mehrerwähnten Verordnung wird schon jetzt einem Büreau, das sur die Auszahlung von Anweisungen nicht die gefügende Baarsehaft besitzt, ein Termin von höchstens 5 Tagen eingeräumt, um bei der Kreispostkasse den erforderlichen Betrag zu erheben^, und dass endlich die fiskalischen Jnteresseu der Boftverwaltung die Erhebung ergiebigerer Gebühren rathsam erscheinen lassen, konnte die Kommission bestimmen, diesfalls keinen von dem Entwurf des Bundesrathes abweichenden Antrag zu stellen.

Die Kommission begrüsst den neuen Entwurf als einen erfreulichen Fortsehritt, bei welchem für einmal stehen geblieben werden darf , und gewärtigt
für den Fall, dass derselbe zum Gesetz erhoben wird, auch eme entsprechende Aenderung des ^ 2 der mehreitirten Verordnung.

Sie beantragt daher, dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Zustimmung zu ertheilen.

B e r n , den 6. November 1865.

Ramens der Kommission , Der Berichterstatter:

^lj.

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Bericht der Kommission des Ständerathes über die internen postamtlichen Geldanweisungen. (Vom 6. November 1865.)

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23.12.1865

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