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I I .

Bundesratsbeschluß in

der Rekursache des Herrn Jakob Schneeli zu Stadelhofen in Zurich, betreffend Gerichtsstand der Widerklage.

(Vom 28. Juni 1865.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen des Herrn Jakob S eh ne eli zu Stadelhosen in Zürich,

betreffend Gerichtsstand der Widerklage ;

nach angehortem Berichte des Justiz- und Volizeidepartements. nach Einsicht der Akten, sowie auf Grundlage der faktischen Ergebnisse des Beschlusses vom 23. November 1863, und da sich ferner ergeben : 1) Durch den erwähnten Bundesrathsbesehluss ist eiue Klage des Rekurrenten gegen seinen Bruder, Hrn. Georg Schneeli-Waser , Holzhändler in Zürich, anf Anerkennung des Miteigentums an dem SegliaserWalde im Lungnez , Kts. Graubüuden , resp. an dem in diesem Walde geschlagenen Holze, vor die Gerichte des Kantons Graubüuden verwiesen worden, weil die Klage einen dinglichen Eharakter habe.

2) Am 18. April 1864 erschienen die Parteien vor dem Vermittleramte, wobei der Rekurreut, Hr. Jakob S.hneeli, seine Klage näher formulirte, Hr. Georg .......chneeli dagegen als Widerkläger austrat und in dieser Eigenschaft laut dem Leitschein verlaugte : a. Schadenersaz wegen Behinderung seines Versügungsrechtes über das verkaufte Holz, nach zu leistendem Ausweis vorläufig berechnet auf

Fr. 15,000 ;

733 b. eventuell Miteigentum an dem vom Widerbeklagten (Rekurrenten) von Jakob Schneeli und Söhne erkauften. in Zürich gelegenen Holzpla^ nebst ^wei Holzschöpsen, resp. dem daherigen Erlös.

Der Kläger und Widerbeklagte bestritt die Widerklage sub .^, sowie das Forum mit Bezug auf die .^b .^ gestellte Forderung.

3) Vor Bezirksgericht Gienner, Kts. Graubünden, erneuerte Rekurreut seine gegen die Widerklage des Hrn. Georg Schneeli erhobene^ sorideklinatorische Einrede, gestü^t darauf, dass ste aus ein d i n g l i c h e s R e c h t und nicht auf eine p e r s ö n l i c h e F o r d e r u n g , welch^ leztere allein als Widerklage geltend gemacht werden könne , sich begehe ; eine dingliche Klage aber gehore vor den Gerichtsstand der gelegenen Sache, also im vorliegenden Falle vor die .Zürcher Gerichte.

Das Bezirksgericht Glenner trat 8. Juni 1864 dieser Anschauung bei.

in

seinem Zwischennrtheile vom

Der Widerkläger, Hr. Georg Sehneeli. rekurrirte indessen an das Kantonsgericht von Graubüuden , welches unterm 16. Rovember 1864 den erstinstanzlichen Entscheid aufhob und zu Recht erkannte : es sei das für die Hauptsache konftituirte Gericht auch für die Widerklage kompetent.

Dieses Urtheil stü^t sich im Wesentlichen auf folgende Gründe : Der Widerkläger habe laut Leits.hein vor Vermittleramt nicht lediglich Miteigeuthumsrechte an fraglichem Holzplaze und den zwei Schöpfen, sondern beziehungsweise Mitantheil am daherigen Erlös angesprochen, und seine Ansprache vor erster Jnstanz, wozu er durch ^ 104 des Zivilprofesses berechtigt gewesen sei , im ledern Sinne prä^isirt, somit ^uali-

fizire sich die streitige Widerklage als eine persönliche , für welche nach ^ 31 des Zivilpro^esses der Gerichtsstand der Klage begründet sei.

^ 4) Mit Eingabe an den Bundesrath, d. d. Ehnr, 15. ^ebruar 1865 (eingegangen den 1. Mär^), rekurrirte Hr. Fürsprecher Ehrist, Ramens des Hrn. Jakob Schueeli, gegen das eben erwähnte Urtheil, und verlangte dessen Kassation , indem er zur Begründung dieses Gesuches anssührte :

Die Klage, resp. Widerklage, des Hrn. Georg Schneeli sei keine persönliche, sondern eine dingliche; unter dieser Voraussezung stehe die Belanguug des Rekurrenten vor dem designirten ansserkantonalen Richter im Widerspruche mit der Bundesverfassung und mit bundesreehtlichen Grnndsäzen , a^er wenn aueh jene Klage eine rein persönliche wäre , so würde sie vor das Domizil des Beklagten gehören , nicht vor das Be-

zirksgericht Glenner. Dass die sragliche Widerklage nur eine dingliche sein könne, ergebe sich s.hon aus dem Umstande, ^dass am 18. April 1864, als sie anhängig gemacht worden, der Holzplaz i.. Zürich noch im Besize

des Hrn. Jakob Schneeli gewesen, und erst am 30. April 1864 theil-

734 weise verkauft worden sei, zum andern Theile aber (die Gebäulichkeiten) heute noch in dessen Besiz und Eigenthnm stehe. D.. nun Miteigentum an dem Holzpla^e ..e. gegenüber dem Eigenthümer dieser Realität ange.^ sprochen werde, so konne nur von einer dinglichen Klage geredet werden.

Der ....achsaz, wonach resp. Miteigentum an dem daherigen Erlös angesprochen werde, konne nur auf den Kaufpreis bezogen werden, der an die Stelle der Realitäten träte, aus den Fall diese pendente lite verkaust würden. Miteigentum an dem Erlös sei aber nur denkbar, wenn Miteigenthnm an der Realität bestanden habe. Die Gegenpartei habe selbst in ihren Eingaben an das Bezirksgericht Glenner und an das bildnerische Obergericht ihre Klage in keinem andern Sinne verstanden wissen wollen.

Es sei irrig, wenn das Obergericht annehme, Georg ^chneeli habe im

Sinne von Art. 104 des Zivilprozesses die Klage präzisirt, denn die in diesem Artikel vorausgesehen Gerichtsverhandlungen haben nicht statte gesunden. Es sei bloss darüber verhandelt worden, ob die im Leitscheine formulirte Ansprache Georg Schneeli^s dinglicher oder personlicher Ratnr sei.

Hiebei sei es allerdings richtig , dass Georg Schneeli nachträglich aus seiner Klage im Leitscheiue eine blosse Geldsorderung habe herauslesen wollen ; allein diese sei eben nicht darin enthalten. Von Abänderung oder Umgestaltung der Klage sei nie die Rede gewesen, da gerade die Ratur der Klage , resp. die Kompetenz des Richters, habe beurtheilt werden müssen. Uebrigens gebe der erwähnte Art. 104 des Zivilprozesses einer Vartei nicht die Besugniss, den El^arakter einer Klage total zn ändern, sondern nur dieselbe zu ,, p r ä z i s i r e n ^, d. h. nach geschlossen nem Beweisverfahren näher zu fairen, zn mehren oder zu mindern, ohne dass jedoch das im Leitscheine begründete Rechtsverhältniss alterirt werden

dürfe. Der Umstand , dass seit Anhebung der Widerklage die Realität,

auf welche sie sich beziehe, theilweise oder ganz veräußert worden, ändere

auch nichts, denn es sei an die Stelle des dinglichen Streitobjektes dessen Erlös getreten. (Entscheid des Bundesrathes in Sachen Kohler (Ull.ner

Seite 277.)

Wenn hiernach die in ^rage stehende Widerklage eine dingliche sei, so verstehe sich die Jnkompetenz des Bezirksgerichtes Glenner und die Kompetenz der Zürcher Gerichte von selbst. Das reknrrirte Urth^l stehe dann im Widerspruche mit Art. 53 der Bundesverfassung, mit Art. .0 der Zürcherversassung, und mit der konstanten bundesrechtlichen Vra^is.

Wenn Jakob Schneeli nicht eine Klage im Kanton Graubünden wegen Miteigentum am Segliaserwalde gegen Georg .^chneeli eingeleitet hätte, so wnrde Riemand ^weifeln, dass die Klage des ledern ans Miteigentum an dem Holzplaze in Zürich vor den Gerichten des Kantons Zürich ^u verhandeln wäre, wo aneh beide Theile wohnen und wo das .^treitobj..kt liege. Der Bundesrathsbes^luss, wodurch jene erste Klage vor die granbünduersehen Gerichte verwiesen worden, habe keine Bedeutung für die zweite Klage. Die Kompetenz der Graubüudnersehen Gerichte im Streite

735 über das Miteigenthnm am Segliaser^ Walde sei nicht weiter auszudehnen, als aus die Rebensragen, Entschädigungssorderungen .e., welche aus demselben faktischen Verhältnisse, wie die Hauptstreitsache, entspringen. Die Widerklage Georg Schneel^s beruhe jedoch aus andern faktischen Verhält.^ n.sseu und sei daher nicht im entferntesten konnex^ mit der Hauptklage, denn die Basis der leztern, eine spezielle Verabredung zur gemeinschaftlichen Requisition des Segliaser^Waldes --- sei nicht auch zugleich^ eine Verabredung zum Ankaufe von Holzplaz und Gebäuliehkeiten in Zürich.

Ein dinglicher Ansprach konne überhaupt nur dann in Form einer Widerklage geltend gemacht werden, wenn der Gerichtsstand der Hauptklage zu^ gleich das forum rei .^ sei für den Gegenstand der Widerklage.

Dieses Verhältniss liege aber hier gar nieht vor.

Schliesslich sei aber das Bezirksgericht Glenner auch dann inkompetent sür die Beurtheilung der Widerklage, wenn sie eine personliche Ansprache betresfe, weil dann ^.lrt. 50 der Bundesverfassung verlezt wäre.

Für die Znlässigkeit der Widerklage sei bnndesrechtlich ersorderlich, dass sie ans dem gleichen faktischen Verhältnisse, wie die Hauptklage, erwachsen sei (Ullmer, P.^. 291, Ziss. 1), was aber, wie bereits nachgewiesen worden, hier nicht zutreffe. Ans allfällig abweichende Bestimmungen des bündnerischen Zivilprozesses komme nichts an, da sie aus Ausbürger und speziell ^auf das von dem Bundesrathe zu beurteilende interkantonale Verhältniss keine Anwendung finden konnen.

5^ Die Beantwortung dieser Beschwerde von Seite des Präsidenten des Kantonsgerichtes von Graubünden und des Rekursbeklagteu sind mit

Schreiben der Regierung des Kantons Graubünden vom 21^24. April 1865 am 26. geich.en Monats eingekommen.

Jn der Antwort des Erstern d. d. 25. Mar^ 18^5 wird zunächst aus den Jnhalt des rekurrirten Beiurtheiles verwiesen. Dasselbe besage, dass Georg Sehueeli, i n s o f e r n und i n s o w e i t seine Klage auf die .^lntheilhaberschast an dem E r l o s e des fraglichen Hol^pla^es und nieht an

l e z t e r m s e l b st gerichtet sein sollte, dieselbe als Widerklage geltend

machen moge. Es sei nämlich unter den Barteien streitig gewesen, ob zur Zeit, als vou Jakob Schneeli der Vrozess gegen Georg angehoben worden, der Hol^plaz verkaust gewesen sei oder nicht. Was hierüber in der Rekursschrift gesagt werde, sei theils neu, theils aueh jezt noch unerwiesen. Den Zeitpunkt des Verkaufes ^u ermitteln, sowie die Grosse des Erloses, und die Frage der von Georg Schneeli beanspruchten Theilhaberschast an diesem Erlose, bleiben den weitern Verhandlungen vorbehalten. Dass der behauptete Mitantheil an einem solchen Erlos kein dingliches Recht, sondern eine personliche Forderung sei und dass jede personliche Forderung aus dem Wege der. Widerklage geltend gemacht wer^ den konne, brauche nicht weiter erortert ^u werden. Da somit nicht von Entzug des natürlichen Richters geredet werden konne, so sei der Rekurs abzuweisen.

736 ..^ Samens des Hrn. Georg Schneeli^.Waser ist dieser Rekurs von Hrn. Advokat Bren... in St. Gallen unterm 19. .^lpril 18^ im Wesentlichen dahin beantwortet worden .

Die in Frage stehende Widerklage sei nur eventuell für den Fall gestellt worden, als eine geheime Abrede zwischen dem Rekurrenten und seinen Brüdern Meinrad und Georg Schneeli, rechtsbeständig erwiesen werden könnte, dahin gehend, dass sie in der Liquidation der Firma Jakob Schneeli und Söhne in Wallenstadt alle Effekten, welche billig erstanden werden können , aus gemeinschaftliche Rechnung er.verben wollen. Wenn in ^olge einer solchen Verabredung Georg Schneeli als Däuser des SegliaserWaldes seine Brüder als Miteigentümer anerkennen müsste, so würde nothwendig folgen, dass Georg Schneeli aus dem nämlichen Rechtsgrunde au.h Mitantheilhaber an dem von Jakob Sehneeli aus der gleichen Li.^nidation erworbenen Holzplaze sammt Zugehor in Zürich, resp. an dem daherigen Erlöse sei.

Jm Falle nun jene Verabredung bewiesen würde und Reknrrent dennoch die Verweisung des Streites über den leztern Bunkt vor die Zürcher Gerichte erlangen könnte, so würde die ^olge sein, dass Meinrad und Jakob Schneeli Miteigentümer am Segliaser- Walde wären, dass ....ber Georg Sehneeli als Ant^eilhaber am Blaze in Zürich, refp. au dem gemachten enormen Brofit (Fr. 1^0,000) ausgeschlossen würde. Die Verabredung müsse nämlich, da sie nnr mündlich gemacht sein soll, durch den Eid ergänzt werden, der im Kanton Graubünden zulässig, im Kanton Zürich dagegen ausgeschlossen sei.

Was nun die Frage betreffe, ob die Widerklage eine dingliehe oder persönliche sei, so könne der Wortlaut des Leitscheine.... hierüber nicht aus-

schliesslich entscheiden. Der Leitschein sei nichts anderes als ein Zeng..iss,

dass die Parteien umsonst einen .^ühneversuch gemacht haben. Wenn aber die Sache vor den Richter komme, so stehe es jeder Bartei zu, ihr Rechtsbegehren zu modifi^iren, namentlich sur das Mehr ein Minderes zu verlangen. Die Jnterpretation des graubündnerischen Gesezes in der Anwendung aus diese Frage sei aussehliesslich ^..aehe des .Kautonsgerichtes, der Bundesrath könne hiermit sich nicht besann.

Es sei aber auch nach dem Leitseheine diese Widerklage eine persönliehe. Es werde nicht Miteigentum an einer Sache, sondern Antheil am Erlös von derselben, somit eine Summe Geldes verlangt.

Jndem der Rekurrent selbst eventuell auf die Anschauung eingehe, dass es sich um eine persönliche Forderung handeln könnte, anerkenne er mögliehe Zweisel. Jn diesem Falle müsse zn Gunsten des rekurrirten Urteils entschieden werden.

Die Konne^ität der Klage und Widerklage sei dnreh den oben ausgeführten faktischen Zusammenhang unwiderleglich dargethan. Der Klage-

grund und die Beweisführung seien die gleichen für die Klage und Wider-

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klage ; diese gehoben daher auch vor den gleichen Gerichtsstand. Eine persönliche Widerklage sei vor dem forum rei sn.^ der Hanptklage zulässig.

Darüber spreche sich Art. 31 des bündnerischen Zivilprozesse... deutlich

aus. Rekurrent mü^se sich diese Bestimmungen um so mehr gefallen lassen, als er selbst den bündnerischen Gerichtsstand angerufen habe.

Aus diesen Gründen sei der Rekurs abzuweisen.

Jn Erwägung : 1. Die Ansprüche, welche Jakob Schneel^ gegen Georg Sehneeli aus Miteigenthnmsrechte am Segliaserwald zur Anerkennung bringen will, sind dinglicher Ratur, daher der Richter der gelegenen Sache als der kompetente anerkannt wurde.

2. Wenn Georg Schneeli in dem vor dem bündnerischen Richter wider ihn eingeleiteten Prozesse eine Widerklage gegen Jakob Sehneeli geltend machen will, so ist, da der Leztere die Kompetenz dieses Gerichtsstandes für Behandlung derselben beftreitet, vorab die Frage zn untersuchen, ob die Widerklage die Ratur einer persönlichen oder dinglichen Klage habe.

3. Bei Beurteilung dieser Frage kann es nicht daraus ankommen, welche Bezeichnung oder Wendung die Parteien einem Rechtsgeschäft geben, sondern es ist zu untersuchen, welches in Wirklichkeit die rechtliche Ratur der Klage nach allgemeinen Rechtsbegrisfen sei.

4. Es kann kein Zweifel obwalten, dass die Widerklage wie die Vorklage einen dinglichen Eharakter an sieh trägt, wenn man folgende Punkte ins Auge fasst .

a. Rekursbeklagter stellt darauf ab, dass, wenn er den Jakob Sehueeli als Miteigentümer am Segliaserwald anerkennen müsste, ans dem nämli^en Rechtsgrnnd Georg Schneeli aueh Miteigentümer am

Holzplaz ln Zürich sei;

b. in Uebereinstimmung damit sormulirte er diesen Rechtsanspruch auch dahin, dass er nur eventnell Miteigenthum am Holzplaz nebst zwei Hol^schöpsen, respektive dem daherigen Erlös beanspruche, d. h.

wenn dem Jakob Sehneeli Miteigenthumsrechte am Segliaserwald Zuerkannt würden ; c. findet sich auch uieht die leiseste Andeutuug vor, als ob Georg Sehneeli aus einem speziellen andern Reehtsgrunde, als anf den Titel von Miteigentum gestüzt, Ansprüche an Jakob Schneeli erhebe.

5. Es sragt sich also nur noch, ob durch den Verkauf des grössern Theiles der Realität die Ansprüche des Georg Schneeli, welche sieh nunmehr auf einen aliauoten Theil des an die Stelle des verkauften Objekts getretenen Kaufpreises richten, einen andern Eharakter angenommen haben, d. h. dass statt eines dinglichen nunmehr ein persönli.^es Recht in Frage komme.

738 6. Diese Frage ist zu verneinen, da die restliche Ratur der Forderung immerhin Anerkennung und Gewährleistung eines Rechtes auf Miteigenthum zum Zw.^.ke und Jnhalt hat, und die prinzipielle Frage dadurch nicht verändert werden kann, wenn das Streitobjekt, an welchem dingliche Rechte geltend gemacht werden, veräußert wird und an die Stelle des ^rundeigenthums der .Kaufpreis tritt.

7. Eine Widerklage bei dem für die Vorklage kompetenten Richter kann nnr dannzumal an.gebraeht werden, wenn der Richter für den Gegenstand der Widerklage überhaupt Gerichtsbarkeit hat, und uieht eine obAktive Jnkompetenz begründet ist, was bei solchen dinglichen Klagen aber angenommen wird ; l.. e schl o s s e n :

1. Es sei der Rekurs begründet und das Urtheil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 16. Rovember 1864 ausgehoben.

2.

Sei dieser Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden zu-

.h.n.den des dortigen Obergerichts und des Reknrsbeklagten Georg Schneeli,

sowie dem Reknrrenten Jakob Schneeli mitzutheilen , unter Rüksendung der Akten.

V e r n , den 28. Juni 1.^5.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes , Der .^undespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^ie^.

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Bundesratbsbeschluß in

der Rekurssache von Joh. Peter Britt und genossen von Mühlehorn, Rts. Glarus, betreffend Besteuru ihrer Grundstüke im Danton St. fallen.

(Vom 14. August 1865.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u u d e s r a t h hal.

in Sachen des Hrn. Joh. Beter Britt und G e n o s s e n von Mühlehorn, Kts. Glarus, betreffend Best.mr...ng ihrer Grundstüke im Kanton St. Gallen ; nach angehortem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : 1) Vritt und andere Bürger und Einwohner der Glarnerischen Genofsengemeinde Mühlehorn (politische Gemeinde Kerenzen) wurden als Eigenthümer von Grundstüken, die in der St. Gallischen Gemeinde Mnrg liegen, von der Sehulpslege dieser Gemeinde mit Schulsteuern belegt. Sie verweigerten sämmtlich die Bezahlung, wesshalb die Bsändung auf ihre Liegenschasten iu Murg ausgewirkt wurde. Die Gepsändeten riefen den Schnz ihrer heimatlichen Regierung an , damit sie bei derjenigen des Kantons

St. Gallen gegen diese Betreibung intervenire, und gleichzeitig die Betenten vor den drohenden Armen- und Kirchensteuern in Schuz nehme.

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II. Bundesratsbeschluß in der Rekurssache des Herrn Jakob Schneeli zu Stadelhofen in Zürich, betreffend Gerichtsstand der Widerklage. (Vom 28. Juni 1865.)

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