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Aus den V e r h a n d ....... n g e n des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 20. Januar 1865.)

Der Bundesrath hat den im Budget für 1865 dem schweizerischen F o r s t v e r e i n ausgesehen Kredit von Fr. 10,000 unter den nachstehenden Bedingungen verabsolgt : t) dass davon Fr. 7500 für Aussorstuugen und Verbauungen verwendet werden und dass die Kantone, in denen diese Arbeiten vorzunehmen sind, keinen geringern Beitrag leisten, sei es unmittelbar aus der betreffenden Kautonskasse , sei es mittelbar durch Erwirkung anderweitiger Zuschüsse von Gemeinden , Korporationen oder Privaten .

2) dass für die auszuführenden Aussorstungs- und Verbauungsplane jeweilen die Genehmigung des eidg. Departements des Jnnern eingeholt werde , 3) dass die Vorstudien und die Leitung der Arbeiten vom ständigen Komite des schweizerischen Forstvereins besorgt und von demselben über die planmässige Ausführung am Ende des Jahres Rechnung abgelegt und Bericht erstattet werde.

Die vom Kredit noch übrig bleibenden Fr. 2500 können vom fomite sür Studien und Leitung der vorbezeichneten Arbeiten . zu Vorarbeiten sür das Programm von 1866 und zur Unterstüzung einer von Hrn. Professor Landolt zu versassenden Anleitung für die Waldl.esizer verwendet werden.

Der zwischen einer Anzahl Kantone und der k. k. österreichischen Regieruug im Jahr 1858 abgeschlossenen Uebereinkuust wegen gegenseitiger unentgeltlicher Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Staatsangehöriger war der Kanton Bern vorläufig nur auf zwei Jahre beigetreten. Jnsolge neuer Unterhandlungen ermächtigte die Regierung von Bernden Bundesrath, den definitiven Beitritt dieses Kantons zur Uebereinkuust zu erklären, mit der Verdeutlichung, dass unter den zu verpflegenden Erkrankten auch die Geisteskranken , Jrrsinnigen mitverstanden sein sollen.

Eine entsprechende Gegenerklärung von Seite der kaiserlichen Regie-

rung ist zu gewärtigen.

1l2 .^

(.^om 23. Jaauur 1865.)

Mit Anschrift vom 16. dies meldete das k. dänische Ministerium, dass infolge Entschließung ^. M. des .Honigs die Angehorigen der Schweiz fortan in D ä n e m a r k ohne Bässe ankommen und sich darin aufhalten konnen , jedoch gegen vollkommen.. Reziprozität von Seite der ^ehwei^ hinsichtlich der dänischen ^.taatsangehorigen.

Auf

diese Erklärung hin hat der Bundesrath das Gegenre.ht im

Sinne seines .^reisschr^ib....s vom 16. April 1862^) zugesichert.

Der Bundesrath ermächtigte sein Militärdepartemeut , den schweb Arischen topographischen Atlas an hohere Volksschulen und andere hohere Lehranstalten der .^h.veiz zur Halste des kostenden Breises zu verat^ folgen.

(Vom

27. Januar 1865.)

Rachdem sämmtliche eidg. ^lände aus die mit ^reisschreiben vom

8. August v. J. an sie gestellte Anfrage von .^eite des Bundesrathes

wegeu Abschluss einer Uebereinkunst mit dem Ko..igreich S a c h s e n in Betreff der ^reihaltung der beidseitigen .^taatsaugehorigen vom Militär^ dienst resp. von ..^r Mil^tärsteuer ^ bejahend beantwortet, hat der Bundesrath beschlossen, der tonigli^ sächsischem Regierung eine b^ügliehe Erklärung, in der ^ass..ng der unterm 15. Januar 1864 der herzoglich n a s s a u i s c h e n Regi...rnng ausgestellten ^^^), zugehen zu lassen, und die^ selbe um eine entsprechende Gegenerklärung zu ersuchen.

Mit Zuschrift vom 14. De^eml...r v. ^. n.a.hte .^ie Regierung .^ou ...^t. Galleu dem Bnudesrath.. die Mittheilung, dass sie der zwischen dem Bundesrath, Ramens mehrerer .^anto^.e der .^..hweiz, und der .k. baperi^ schen Regierung unterm .^8. Juli und 1. ..^epteml....... ^86..^ getroffenen U.^brreinkunst wegen gegenseitiger Verpflegung von Erkrankten und Beer^ ^ Siehe Bunde.^blatt vom Jahr 18^.2, Bd. II^ .^eite 1.^.....

^) ,, ^^.^) ,.

^ ^ ^ 18.^4, ,, Il^ ., 4^.

eidg. Gesezsammlung , Band ^III, Selte 72.

1l3 digung von Verstorbenen ^), Ramens des Kantons St. G a l l e n ebenfalls beigetreten sei.

Die k. bayerische Regierung hat diese Beitrittserklärung in Rr. 2 ihres ^Regierungsblattes^ vom 14. d. Mts. verosseutlicht, und davon dem Bundesrathe mit Schreiben vom 24. dies ein Exemplar übermalt.

Mit Schreiben von. 5^17. dieses Monats macht das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten G r i e c h e n l a n d s dem Bundesrathe die Mittheilung, dass die dortseitige Regierung, infolge einer Ordonnant .^r. M. des Kon.gs der Hellenen vom ^ ^^^ .

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Dezember

18^4

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^^, der zn Genf

am 22. Augnst v. J. abgeschlossenen Ueberein.unst zur Verbesserung de.^ .Looses der im Kriege verwundeten Militärs in allen Theilen beigetreten sei.

Die grossherzoglich badisehe Gesandtschaft machte mit ^ote vom 15.

Dezember v. J. dem Bundesrathe die Mittheilung, dass ^e. Konigli.he.

Hoheit der Grossher^og dem zwischen der Schweiz und Baden am 2.).

Oktober 1864 abgeschlossenen Aus li es e ru u gs v e r t r a g e die Geuehmi-

gung ertheilt habe.

Von Seite des Bundesrathes ist der gedachte Vertrag uuterm 1.).

Dezember abhin ratifizirt und die beidseitigen Ratifikatorien au. 17. Januar d. J. ausgewechselt worden.

.^) Siehe eldg. Gesezsammlung, Band vII, Seite .^4.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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28.01.1865

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111-113

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