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Jnserate.

Publikation.

Mit .Rücksicht ans den Umstand, daß sämmtliche Pulververkaufs-Patente mit Ende Juli d i e s e s Jahres ablaufen, und eine General-Revision derselben stattfinden soll, werden die bisherigen Inhaber. welche ihr Datent erneuern lassen wollen, eingeladen, ihre Anmeldung bis zum 1. Mai nächsthin der Verwal-.

tung desjenigen Bezirks . von der fie bisher das Pulver bezogen haben , einzureichen.

Personen, welche sich allenfalls um ein neues Paient zu bewerben gedenken, wird hiermit angezeigt, daß sie ihrem an ihre resp. Kantonsregierung zu stellenden Begehren beizulegen habend

^.. Bescheinigung der Ortsbehorde , daß das zur Aufbewahrung des Pulvers bestimmte Lveal trocken, gegen die Sonne gelegen, und überhaupt keinen dem Pulver nachtheiligen Einflüssen ausgesetzt sei.

2. Bescheinigung der Ortsbehörde über guten Leumund und Zahlungsfähigkeit.

Jm SpeeleIlen gelten für die Pulververkäufer unter Anderm folgende Vorschrieen .

1. Die zur Aufbewahrung des Pulvers bestimmten Loeale müssen trocken, gegen die Sonne gelegen und überhaupt keinen dem Pulver nachteiligen Einflüssen ausgesetzt sein. (Art. .^4 der Verordnung vom 2.^. Oetober 18.^.)

..... Jm Innern der Verkaufs-Lokalitäten ist Vorsorge zu treffen, daß das Pulver unter besonderm Verschluß. getrennt von andern Waaren, aufbewahrt wird.

Jn keinem Falle darf dasselbe in der Nähe feuchter Stoffe, wie Salz, Seife, Oele u. dgl. gehalten werden.

.^. Schiebladen, Schachteln und andere Gefäße, in denen Pulver aufbewahrt wird., find von Zeit zu Zeit an der Sonne oder an einem warmen Ofen zu trocknen.

Papierhülsen, Pakete se., bestimmt zur Verpackung oder zum Verkaufe des Pulvers find vor ihrem Gebrauch in vollständig trockenen Zustand zu setzen.

4. Beim Aufbewahren und Auswägen des Pulvers ist darauf zu achten , daß nicht verschiedene Sorten durcheinander gemischt werden. Ueberhaupt soll in der Behandlung des Pulvers nicht nur die großle Vorsicht, sondern auch Ordnung und Peinlichkeit herrschen, damit nicht Staub oder andere fremde Stoffe, welcher Art fie irgend seien, mit demselben vermengt werden konnen.

5. Die Patentinhaber find gehallen, für den ihnen zu eröffnenden Credit eine dem Ermessen des Magazinverwalters anheimzustellende Bürgschaft zu leisten.

.^. Jede Pulverlieferung ist binnen ^0 Tagen , vom Tage der Versendung an gerechnet, zu bezahlen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Patent Inhaber verpflichtet , der Verwaltung für jeden Monat Verspätung ^ Zins zu vergüten.

228 7. Bestellungen von Pulver unter .^ 50 von einer und derselben Sorte (Num^ mer) werden nicht berüekstchtigt. Ausnahme hievon ist gestattet , wenn der Verkäufer wenigstens 10 ^ von jeder Sorte belm Magazin selbst in .Empfang nimmt in diesem Falle muß sedoch das Pulver baar bezahlt werden, und die Verwaltung leistet für derartige Bezüge keine Frachtvergütung.

8. Gegen ..Verkäufer. die diesen Forschriften zuwiderhandeln , oder die sonst bezügllch der Aufbewahrung und der Abwägung des Pulvers zu klagen An..

laß geben , wird der ^ .^1 der vorgenannten Verordnung in Anwendung gebracht.

Bern, den 28. April 18t,5.

Der Vorsteher des eidg. Finanzdepartements .

J. Challet-Benel.

Anzeige.

Laut einer Mittheilung vom Generalkomite der internationalen I a n d w i r t h .

s c h a f t l i c h e n A u s s t e l l u n g in Köln an den schweizerischen Abgeordneten bestehen die den Teilnehmern früher in Ausficht gestellten Transport. und Zoll- ^ erleichterungen nunmehr u. A. in Folgendem .

Sämmluche schweizerischen .Eisenbahnen. so wie die Pfälzer und hessische Ludwigsbahngesellschaft haben freien Rüsttransport und die Direktion des Chemin de fer de l'Est und der rheinischen Eisenbahngesellschaft eine Frachtermäßigung von 50 ^ bewilliget. Von den .Zollbehörden hingegen find dem Generalkomlte alle thunlichen Zugeständnisse gemacht und namentlich die Zusicherung erteilt worden,

die unverkauft bleibenden Ausstellungsgegenstände dürfen zollfrei wieder ausgeführt

werden.

Bern, den 27. April 1865.

Der .Vorsteher vom eidg. Departement des Jnnern .

Dr. J. Dubs.

Ausschreibung.

Die schweizerische Postverwaltung eröffnet hiemit freie .Konkurrenz zur Lieferung von 210 Stüek Regenmänteln aus Choutchoue-Stoff in Fragenform mit Kapuze, ohne Aern.eI.

Der zu verwendende Stoff soll aus solidem Gewebe bestehen und die Eigenschaff befizen, selbst bei hoher Temperatur nicht zu kleben. Das Kleidungsstück

229 soll in genügender Wei.e angefertigt sein , so daß auch Pakete unter demselben ge..

tragen werden konnen.

Eingaben sind in BegIeit von feigen Musterstüken nebst Preisangaben versiegelt und mit der Aufschrift Eingabe für Lieferung von Choutchoue-Mänteln" bis 15. Mai nächsthin an das unterzeichnete Departement einzusenden.

Bern, im Mai 18I.5.

Das schweizerische Postdepartement.

Raeff.

Ausschreibung.

Die schweizerische Postverwaltung bedarf zur Anfertigung von Blousen für Postboten .^400 Ellen rohe Leinwand, aus Hanfgarn verfertigt und von 10^ Zentimeter Breite.

Eingaben sind in Begleit von Muster-Coupons von mindestens 2 Ellen verstegelt und mit der Aufschrift. Eingabe für Leinwandlieferung bis 15. Mai nächsthin an das unterzeichnete Departement einznsenden.

Bern, im Mai 1865.

Das schweizerische Postdepartement.

Raeff.

Bekanntmachung betreffend

das Inkrafttreten der schweizerisch ^ französischen Verträge und Uebereinkünfte.

Die unterzeichnete Kanzlei bringt hiemit im Namen des schweiz. Bundesrathes zur öffentlichen Kenntniß, daß, nach einer Mitlheilung des schweizerischen Ministers n Paris vom 10. dies, die am .^0. Juni vorigen Jahres zwischen der Schweiz ..nd Frankreich abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfle .^^ am 1. Juli nächstünftig, gleichzeitig mit den franzosisch-preußischen Verträgen vom 2. August 1862, n Kraft und Vollziehung treten werden.

Bern, den 17. AprlI 1865.

Die schweiz. Bundeskanzlei.

.^.) Die erwähnten Verträge und Uebereinkünfte finden fich im VIII. Bande der

eidg. Gesezsammlung, von Seite 215 bis ....79.

Separatabzüge davon kennen bei der Bundeskanzlei à Fr. 1. 50 bezogen werden.

230 ^u^chreibnng non erledigten Stellen.

^Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und porto..

f r e i zu geschehen haben , gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein ., ferner wird von ihnen gefordert, da^ sie ihren Taufnamen . und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t beutlich angeben.^ 1) P o s t k o m m i s in St. Gallen.

^ahresbesal^

dung Fr. 1040.

2^ Postkommis in .^appersweiI (St. Gallen).

.^ahresbesoldung Fr. 1000.

.^) P o s t k o m m i . ^ u. T e l e g r a p h i s t in Glarus.

Jahresbesoldung Fr. ....00 aus der Postasse und Fr. .^0 nebst Provision au... der Telegraphenkasse.

Anmeldung bls zum

20. April 18l.5 bei der .^reispostdirek^ tion St. Gallen.

4 ^ .^ o m m i s auf dem .^anptpostbüreau in G. e n f.

Jahre^besoldung Fr. 1.^80. Anmeldung bi.^ zum 22. .......ai 18.^5 bei der .^rei.^postdirektion

Genf.

1) . ^ o n t r o I e u r des Postkreises ^ e n f. ^ahresbesoldung Fr. 2700.

dung bis zum 1.^. Mai I8...5 bei der .^reispostdirektion Genf.

Anmel^

2) .Einnehmer der ^ebenzollstalte t r a s s i e r (Waadt^. Jahresbesoldung Fr. 000. Anmeldung bis zum 2l. Mai 18.^ bei der Zolldireki.ion in Lau^ fanne.

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Jahr

1865

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.05.1865

Date Data Seite

227-230

Page Pagina Ref. No

10 004 748

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