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Vertrag zwischen

der Schweiz und Jtalien , betreffend die postamtlichen Geldanweisungen.

(Vom 30. Oktober 1865.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und S. M.

der Konig von Jtalien, von der Zwekmässigkeit überzeugt. den Verkehr der postamtliehen Geldanweisungen zwischen der Schweiz und Jtalien durch einen neuen Vertrag zu reguliren, haben als Bevollmächtigte zu diesem Zweke ernannt: Der Bundesrath der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t : Herrn Jean Baptiste V i od a, seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majest.it dem Konig von Jtalien ; Seine M a j e s t ä t d e r K o n i g v o n J t a l i e n : den Herrn Ritter Dr. Etienne J a e i n i , Grossosfizier seines Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus, seinen Minister Staatssekretär für die ossentlichen Arbeiten; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, sieh über

folgende Artikel verständigt haben : Art. I.

Durch Vermittlung der Boft konnen sowohl von Jtalien und den italienischen Postbüreaux im Auslande nach der Schweiz, als von der Schweiz nach Jtalien und den italienischen Bureaux im Auslande Geldsendungen stattfinden.

841 Diese Sendungen werden dureh besondere, mit Mandats d'artici d'.^r^ent snr l'élr..m^er bezeichnete Geldanweisungen vermittelt, welche von italienischen Büreaux^ auf schweizerische Bureau^. und umgekehrt ausgestellt werden.

Art. H.

Diese Geldanweisungen können durch Jndossemeut an einen Andern übertragen werden.

Sobald die Zahlung stattgesunden hat, ist sowohl die ausstellende als die bezahlende Verwaltung jeder Verantwortlichkeit enthoben.

Art. HI.

Von den durch Geldanweisungen beförderten Summen ist bis auf 100 Franken sür je l0 Franken, oder Bruchtheil von 10 Franken, eine Gebühr von 10 Rp. zu erheben.

Bei Summen über 100 Fr. ist für je weitere 50 Fr. oder Bruch-

theil von 50 Fr. eine Gebühr von 20 Rp. hinzuzufügen.

Diese Ta^.e wird zwischen den beiden Vostverwaltnngen der Schweiz und Jtaliens zu gleichen Theilen getheilt.

Art. IV.

Es wird aus.^rüklich vereinbart, dass die in Ausführung des Art. I hievor ausgestellten Geldanweisungen unter keinem Vorwande und unter keinem .....amen, ausser den durch Art. IH ^hievor festgesezten Tax^e, mit einer Ta^e irgend welcher Art belegt werden dürsen.

Art. V.

Die von jeder der beiden Verwaltungen gegen Ausstellung von Geldanweisungen einkassirten Summen, deren Betrag von den Berechtigten inner 8 Jahren, vom Datum der Einzahlung an, nicht erhoben worden ist, fallen definitiv derjenigen Verwaltung zu, welche diese Anweisungen ausgestellt hat.

Art. VI.

Die beiden Verwaltungen der ^chwei^ und Jtaliens werden im gemeinsamen Einverständnis das Maximum des Betrages der Geldanweisungen feststen; sie werden die Bureau^, welche Geldanweisungen auszustellen und zu bezahlen er.na.htigt sind , bezeichnen und alles dasjenige ordnen , was sür die Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nothwendig ist.

Die oben erwähnten Aussührungsbeftimmungen konnen jedoch so oft abgeändert werden, als es die beiden Verwaltungen im gemeinsamen Einverständniss nothweudig era.hteu.

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Art. Vll.

Vom Tage der Ausführung des gegenwartigen Vertrages an sind alle frühern Vereinbarungen und Bestimmungen über Geldanweisungen zwischen dem Konigreich Jtalien und der sehweizeris.hen Eidgenossenschaft aufgehoben.

Art. VIIL Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem durch die beiden Kontrahenten gemeinsam festlegenden Tage in Krast.

Er bleibt von Jahr zu Jahr so lange verbindlieh , bis einer der kontrahierenden Theile dem andern , aber drei Monate zum Voraus , die Absicht mitgetheilt hat, den Vertrag aufzuheben.

Art. I^.

Dieser Vertrag ist ^n ratifiziren, und die Ratifikationen sind so bald als möglich auszuwechseln.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel bei-

gedrukt.

Geschehen in F l o r e n z , in doppelter Ausfertigung, am 30. Oktober im Jahre des Heils 1865.

^ez.) ^ ^. .^io^.

^L.

.

^

(^..) ^. ^ei^i.

84^

Konzession für

den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Norfchach-Nontan.^ horn auf thurganifchent Gebiet.

(Vom 13. Februar/7. Juni 1865.)

^er ^ße .^ath .^ Kantons Th^au, aus die von der Direktion der schweizerischen Rordostbahngesellschast mit Schreiben vom 1..). November 1864 abgegebene Erklärung, dass sie von dem ihr nach Massgabe des Eoneessions-Vertrages für eine Eisenbahn von Jslikon nach Romanshorn vom 8. Deeember 1852 und der ^wischen den Kantonen St. Gallen und .^.hnrgau betreffend den Bau von Eisenbahnen auf ihrem Gebiete abgeschlossenen Uebereinkunst vom 8. März, 7. Juni und 30. September 1853 für den Van und Betrieb einer Eisenbahn von Rorschach nach Romanshorn auf thnrgauischem Gebiet Anstehenden Rechte Gebrauch machen wolle, und auf das um Extheilung der bezüglichen Eoneession gestellte Gesuch, b e s .h l i esst : Art. 1. Die nachgesuchte Eoneession wird der Eingangs erwähnten Gesellschaft unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Ve-

dingungen ertheilt , wobei übrigens gemäss ^ 2 des Bundesgese^es über den Bau. und den Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschast, vom 28. Heumonat 18^2, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

Art. 2. Die Eoneession wird bis ^um 1. Mai 1957 ertheilt.

Raeh Ablauf dieses Zeitraums soll die Eoneession nach einer dann^umal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden . wenn sie in Folge mittlerweilen eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

^44 Art. ...... Der Kanton Thnrgau verpflichtet steh, während der nächsten 30 Jahre, vom Tage der Genehmigung der gegenwärtigen Eoneeffion durch die Bundesversammlung an gerechnet, weder eine Eisenbahn in der Richtung von Rorschach nach Romanshorn selbst auszuführen, noeh eine Eoneession für die Herstellung einer solchen Bahn zu ertheilen.

Der Kanton Thurgau verpflichtet sieh im ^ernern, falls es sich um Verleihung einer Eoneession für Aussührnng einer Zweigbahn oder einer sonst irgend wie in die eoneedirte Bahnlinie von Rorschaeh nach Romanshorn einmündenden Eisenbahn handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen der Gesellschaft, welcher die gegenwärtige Eoneession ertheilt rvird, den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen.

Art. 4. Das Dom^il der Gesellschaft ist in Zürich.

^ Die Gesellschaft kann jedoch sür Verbindlichkeiten , welche in dem Danton Thnrgau eingegangen werden oder in demselben zu ersüllen sin...,

in Franenseld belangt werden, und für dingliche Klagen gilt der Gerichts-

stand der gelegenen Sache.

Art. 5. Die Aktiengesellschaft hat vor dem Beginn der Bauarbeiten einen Blan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über

die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhofe und

Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regierungsrathe vorzulegen. Sie ist verpflichtet, allsälligen auf Abänderung des Vlanes gerichteten Begehren des Regiernngsrathes , soweit ihr daraus kein erheblicher Rachtheil erwächst, Rechnung zu tragen. Streitigkeiten, ^elehe diessalls entstehen mochten, sind schiedsgerichtlieh aus^utrageu.

Diese Bestimmung findet auch sür den Fall, dass später von dem ursprung liehen Plane abgewichen werden wollte, analoge Anwendung.

Art. 6. Binnen einer ^rist von 15 Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, mit welchem die gegenwärtige Eoneesfion in Kraft tritt,

hat die Gesellschaft den Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahu ^u machen und sich zugleich bei dem Regierungsrathe zur Besriedigung desselben über die gel^orige Fortführung der Bahnnnternehmuug auszuweisen Sollte nicht innerhalb ^er auberaumten ^rist diesen beiden Verpflichtungen eu. Genüge gethau werden , so ist d.e gegenwärtige Eoneession als erloschen zu betrachten.

Art. 7. Die Gesellschaft hat a..s ihre Kosten die geeigneten Vorkehrnngen zu treffen, damit die Communication zu ^and und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Znstimmung der betretenden Behorde erforderlich. Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welehe behuss Er^elung einer solchen ungestorten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauch^ errichtet werden, dürsen dem Ver-

845 kehr nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde steh von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Bem.^ung gestattet hat.

Die diessällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, ^ie Bflicht, denselben zu ersehen, der Gesellschaft ob.

Art. 8. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig ..u erstellen. Sollte der Regieruugsrath die Anbringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich anzutragen.

Art. ..... Die Bahn ist sam.nt dem Materiale und den Gebäulichkeiten , welche dazu geboren , auf das Beste , namentlich aber aneh in einer, volle Sicherheit sur ihre Benu^ung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

Art. 10. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regiernngsrath , in ^olge einer mit Rücksicht auf die Sicherheit ihrer Beuu^nug vorgekommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandteilen , die Bewilligung da^u erteilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gese^t worden, ist der Regiernngsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benutzung der

Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Be-

seitigung solcher Mängel von der Gesellsehast zu fordern und, falls von der le^tern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnnngen zur Abhülfe zu treffen.

Art. 11. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Eoneesfionsurknnde ent.halteuen Beschräuknngen im Uebrigeu gleich jeder andern Brivatnnternehmung den allgemeinen Gesezen und Ver^ Ordnungen des Landes.

Art. 12. Die Eisenbahngesellschaft als solche ist sowohl für ihr V..r.nog...n als für ihren Erwerb in ^olge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch aus Gebäuliehkeiten und Liegensehaften , welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu ^er Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden mochten, keine Anwendung.

Art. 13. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Geseilschaft ob. Dabei bleiben jedoch dem ^oli^eidepartement, beziehnngsw...ise dem Regiernngsrathe , die mit der Ausübung ihres Oberansflehts^ rechtes verbundenen Befugnisse im vollen Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend Handhabung der Bahnpolizei werden in einem ^. der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der G.mehmignng des Regierungsratl^es zu unterlegenden Reglemente ausgestellt.

^

Bunde.^bl...tt. ^ahr^.X^II Bd.IlI.

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846 Art. 14. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Halste Sehweizerbürgex sein.

Sie sind von dem Bolizeidepartement für getreue Bflul.tersüllung in^s Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abdeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Besngniss ^u, Solche, welche den BahnpolizeiForschriften zuwider handeln sollten, im Betretungssalle sofort festennehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn das Bolizeidepartement die Entlassung eines Bahnpoli.zeiangestellten wegen Bflichtverle^nng verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

Art. 15. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welch.e die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeindswegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft si.x die daherige Jnansprnchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welch... dadurch nothwendig gemacht werden

dürste, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen sällt die Herstellung,

sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten , welche in Folge der .Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. s. zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden zur Last.

Art. 16. Die Beförderung der Personen auf der Eisenbahn soll ^wisehen Rorschaeh und Romanshorn, sowie auch umgekehrt, mindestens zwei Mal täglich stattfinden.

Art. 17. Der Transport aus der Eisenbahn findet vermittelst Bersonen^ügen und je nach Bedürfnis.. anch vermittelst Waare.^ügen statt.

Art. 18. Die Bersonen^üge sollen mit einer mittlere Gesehwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

Art. 19. Waaren , welche mit Waaren^ügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten ^wei Tage nach ihrer Ablieseruug aus die Bahnstation, den Ablieferuugstag selbst nicht eingerechnet , ...u spedire.. , es wäre denn, dass der Versender eine längere ^rist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonen^ügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten , mit dem nächsten ^nge dieser Art zu beordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber

847 mindestens eine Stunde vor dem Abginge desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

Art. 20.

Für die Beförderung der Bersonen vermittelst der Bersonenzüge werden mindestens drei Wagenklassen ausgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Si^en eingerichtet und mit Fenstern versehen sein.

Es sollen auch mit ^en Waarenzügen Bersonen befordert werden können.

Art. 21. Die Gesellschaft wird ermächtigt , für den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonen^üge Ta^en bis aus den Betrag solpender Ans.^e zu beziehen: Jn der 1 . Wagenklasse bis aus 50 Rp. per Schwei^erstunde der

Bahnlänge.

Jn der 2. Wagenklasse bis auf 35 Rp.

per ^chwei^erstnnde der

Bahnlänge.

Jn der 3. Wagenklasse bis aus 25 Rp. per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Binder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Halste.

Für das Gepäck der Bassagiere, worunter aber kleines Handgepäck, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Ta^e von höchstens 12 Rp. per Zentner und Stunde bezogen werden. Die Ta^e für die mit Waarenzügen beförderten Bersonen soll niedriger sein als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Bersonenzügen festgesetzte.

Art. 22. Für den Transport von Vieh mit Waaren^ügen dürfen Tar.en bis ans den Betrag folgender Ansähe bezogen werden : ^ür Bferde, Maulthiere und Esel das Stück bis auf 80 Rp. per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stück bis auf 40 Rp. per Stunde.

^ür Kälber, Schweine. Schafe, Ziegen nnd H....de das ^tück bis

auf 15 Rp. per stunde.

Die Ta^en sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

Art. 23. Die hochste Tar^e, die für den Trausport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waaren^üge per Stunde bezogen wer-

den darf, beträgt .^ Rp.

.^ür den Transport von baarem Gelde soll di.. Ta^e so beregnet werden, dass fnr ^r. I..).).) per .^tu^de höchstens 5 Rp. zu bezahlen sind.

Art. 24. Für Wagen sel^t die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen seft.

Art. 25. Wenn Vieh und Waareu mit Bersonenzügen transportât werden sollen , so darf di^ T^e sur V^h .^is aus 4l) ^/^ und diejenige der Waaren bis auf 1l).) ^ der gewohnliehen Tax^e erhöht werden.

848 Für Traglasten mit land^.irthschastlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Bersonenzuge reisenden Trägern in demselben ^uge, wenn auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu 50 Bfnnd stets mit den Bersonenzügen befordert werden sollen.

Art. 26. Bei der Berechnung der Tarnen werden Brnehtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Rentner ; Brnchtheile von ^r. 500 bei Geldsendungen für polle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als 25 Rp. für eine zum Transport ausgegebene Sendung iu Ansa^ gebracht.

Art. 27. Die in den vorgehenden Artikeln ausgestellten Ta^bestimmuugen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, ni.ht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

Art. 28. Die Gesellschaft ist perpflichtet, Militär, welches im ^antonaldienst steht , sowie dazu gehöriges .Kriegsmaterial aus Anordnung der ^ständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die ordentlichen Bersonenzüge zu befordern.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten , welche durch außerordentliche ^ieherheitsmassregeln für den Transport von Vulver und Kriegsseuerwerk veraulasst werdeu, zu tragen und für Schaden zu hasten, der durch Besorderuug der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eiseubahnverwaltnug oder ihrer Angestellten verursacht werben sollte.

Art. 2.). Die Gesellsehast ist verpflichtet, ans Anordnung der znständigen Voli^eistelle ..Solche , welche ans Rechnung des Kantons ^.t. Gallen oder Thurgau polizeilich zu transportiren sind , anf der Eisenbahn zu befördern. Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür denselben zu entrichtenden Ta^en bleibt späterer Vereinbar ruug vorbehalten. Jmmerhin sollen .^ie Ta^.en moglest billig festgesetzt werden.

Art. 30. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen 10^ übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Transportiez , ^er laut der Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft auszustellenden Tarife uicht überschritteu werdeu darf, gemäss einer zwischen ^em Regieruugsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusehen. Kann eine solche Ver-

ständigung nicht erhielt werden, so tritt sehiedsgerichtli.he Entscheidung ein.

Art. 31. ^o weit der Bund nicht bereits von dem Rüel.kanfsreehte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch maehen zn wollen erklärt hat, ist der Kanton Thnrgan berechtigt. die Eisenbahn sammt dem Ma-

849 tergale. den Gebäulichkeiten und den Vorräten., welche dazu gehören,

mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 au gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen vie.. Jahr und zehn Monate zum Voraus hievon benachriehtigt hat.

Von diesem Rückkaussrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn Rorschach-Romanshorn-Winterthur-Zürich-Aarau fammt der Abzweigung Turgi- Koblenz (Mitte Rhein) der Rordostbahn.^ gese.lschast abgenommen wird.

Art. 32. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädistimmt. Für die Ausmittelung der zu leistenden Entschädigung gelten ^.ungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerichtlich be-

folgende Bestimmungen : .^) im Falle des Rückkaufs im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kauton Thnrgau den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rückkaufes

im 75. Jahre der 221/2sache und im Falle des Rückkaufes im

90. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme

in keinem ^alle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital be-

tragen darf. Von dem Reinertrage, welter bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibnngsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Ab^ng zu bringen ; b^ im ^alle des Rückkaufes im 99. Jahre ist die mnthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Eutschädigung zu befahlen .

c) die Bahn sammt Zubehorde ist jeweils, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Thurgau abzutreten. Sollte dieser ..^erpflichtung keiu Genüge gethan werdeu, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Al^ng zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

Art. 33. Rach Vollendung der Bahn ist eine Re.l.nung über die gesammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch der Eiuriehtung zum Betriebe , theils dem Archive des Kantons Thurgau , theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche ni.ht bloss ^nr Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind die Rechnungen uber die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen. . Jn diese den Ar.^hiven einverleibten Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der

850 Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Re^ierungsrathes als von Seite der Gesellschaft einzutragen.

Art. 34. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Uebersieht der Jahresreehnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

Art. 35.

Ausser den in den Art. 5, 8, 30 und 32 vorgesehenen

Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlieher Rat..r, welche sich auf die .Auslegung dieser Eoneessions....rkande begehen , sehiedsgeriehtlieh auszutragen.

Art. 36. Für die Entscheidung der, gemäss der Bestimmungen dieser Eoneessionsnrknude auf schiedsgerichtlichem Wege aufzutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesetzt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den letztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sieh die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Art. 37. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Eoneession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben Weinf^den den 7. Juni 1865.

^L. .....^

Der Bradent des Grossen Rathes : ^aberliu.

Die Sekretärs :

...^eßmer.

Bur^ar^.

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Vertrag zwischen der Schweiz und Italien, betreffend die postamtlichen Geldanweisungen.

(Vom 30. Oktober 1865.)

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11.11.1865

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840-850

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