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Schweizerisches Bundesblatt.

^Vll. Jahrgang. 1V.

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Nr. ^.

^. Dezember 18^

Bundesrathsbeschluß betreffend

die internationale Ausstellung in Paris im Jahr 18.^7.

(Vom 22. November 1865.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , nach Einsicht des Antrags seines Departements des Jnnern,

beschliesst: 1. Der Bund übernimmt die kosten für die allgemeinen Anordnungen , Dekorationen und innern Einrichtungen der schweizerischen Abtheilung der internationalen Ausstellung des Jahres 1867 in Varis.

Der Buudesrath behält sieh jedoch für den Fall, als die von der Bundesversammlung für Ausstellnngszweke bewilligten Fr. 200,000 nicht ausreichen sollten, vor, diejenigen Aussteller, deren Ausstellungsprodukte besonders kostspielige Vorrichtungen nothwendig machen , für theilweise Vergütung solcher Kosten in Anspruch zu nehmen.

2. Er übernimmt ferner: a. die Bestreitung der Trausportkosten für alle zur Ausstellung bestimmten und znlassig erklärten Gegenstände von einer als Abliefe-

rungsftation bezeichneten Grenzstadt aus bis ins Ausstelluugsgebaude ;

h.

die Bestreitung der Auslagen für die Transportversicherung auf der Hin- und Rükreise, so wie sür die Versicherung gegen Feuersgesahr im Ausstellungsgebäude und die Viehassekuranz , so weit

c.

die Bestreitung der Trausportkosten der inner einer festzustellenden Frist nach dem Schlnss der Ausstellung in die Schweiz zurükkehrenden Waaren und des jeweilen zurükkehreuden Viehs ;

lettere moglie ist ,

Bundesblatt. Jahrg. XVII. Bd. IV.

^

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.,

d. die sämmtlichen Dosten für Unterhaltung und Besorgung des auszustellenden Viehs, so weit solche nieht.von der Ausstellnngsbehorde bestritten werden.

3. Der Bund ist den Ausstellern gegenüber für den Transport in gleichem Massstab hastbar, wie es die .Kommissäre, Transportanstalten, Versicherungsgesellschaften u. s. w. ihm gegenüber sind. Den Ausstellern liegt ob, ihre Waaren in sorgfältiger Verpakung an den bezeichneten Stationspl.^en abzuliefern.

4. Der Bund besorgt dnrch .Kommissäre, die er in Baris bestellt,

den Empsang der Ausstellungsgegenstände, das Auspaken und Ausstellen

derselben, die Beseitigung und Aufbewahrung der Bakkisten, die Beaufsichtigung und die Fürsorge für Schuz nud Erhaltung der Waaren, die Wiedereinpaknng der nicht verkauften Gegenstände und ihre Rüksenduug.

Die Wahl dieser Kommissäre geschieht durch den Bundesrath . dieselben sind für die Erfüllung ihrer Obliegenheiten verantwortlieh , und haben insbesondere die Jnteressen der Aussteller ^u vertreten und deren Wünsche

so weit thunlich zu berüksichtigen.

5. Die kantonalen Komite entscheiden über die Zulassung eines angemeldeten Gegenstandes zur Ausstellung . diese Entscheide unterliegen jedoch der Genehmigung des eidg. Departements des Jnnern, und die kantonalen Konnte haben dem leztern rechtzeitig Zeit und Ort der Brüfung der zur Ausstellung bestimmten Gegenstände anzuzeigen, damit sich dasselbe bei der Brüfung kann vertreten lassen.

6. Die an die Ausstellung gesandten und von derselben ^urükkommenden Gegenstände geniessen bei ihrem Uebergang über die Schweizergrenze Zolll.esreiung.

7. Dieser Beschluss soll im Bundesblatt verossentlicht und den Kantonen in einer grossern Anzahl von Exemplaren mitgetheilt werden.

Das Departement des Jnnern ist mit dessen weiterer Ausführung beauftragt.

B e r n , den 22. Rovember 1865.

Jm Ramen des schwel. Bundesrathes , Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^..bie^.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die internationale Ausstellung in Paris im Jahr 1867.

(Vom 22. November 1865.)

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Jahr

1865

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52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.12.1865

Date Data Seite

17-18

Page Pagina Ref. No

10 004 959

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