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Botschaft de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Gleichstellung des Zolltarifs vol. 1851 mit dem Konventionaltarif für Del, Fettwaaren und Eisenguß.

(Vom 11 Oktober 1865.)

Tit. l Bekanntlich sind durch Staatsverträge und, in Uebereinstimmung mit diesen, d..rch den am 1. Juli d. J. in Kraft getretenen provisorisehen eidgenossischen Zolltarif verschiedene Vrodukte, die in dem Tarif von 1851 in mehrere Klassen rubrizirt waren, mittelst Ausgleichung der damaligen Ansähe, mit einem einheitlichen Zollange belegt.

Diese Ausgleichung betraf hauptsächlich fette Oele , sowie Fettwaaren , als Talg, Butter, Schweineschmalz u. dgl. , dann auch Eisengusswaaren.

Für sette Dele beträgt der Zoll 50 Rp. p. Ztnr., früher 30 Rp. und

,, Fettwaaren

,,

,,

., 50 ,. ,, ,,

,, Eisengusswaaren

,,

,,

,,

1 Fr. ,,

,,

Fr. 3. 50 ,, 30 Rp. und 75 Rp.

,, 75 Rp. und Fr. 1. 50.

Gegenüber dem srühern Minimalansaze ist somit für gewisse Oele und Fettwaaren eine Erhohuug von 20 Rappen und für gewisse Eisen..

gusswaaren eine solche von 25 Rappen per Zentner eingetreten.

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.

.

^ ^

Der provisorische neue Zolltarif wird gegenüber sämmtlichen Staaten gehandhabt , mit welchen die Schweiz Handelsverträge bereits besi^t, oder

abzuschließen in ^.lnterhandluug steht, folglieh längs der ganzen Sehweizergrenze, ausgenommen gegen Oesterreich, an dessen Grenze der Tarif von 1851 beibehalten werden musste.

Es hatte dies aber zur Folge , dass Oesterreich , was den Einfuhrzoll aus ungeuiessbarem Oel, Talgwaaren und rohen Eisengusswaareu betrifft, günstiger gestellt war , als diejenigen Staaten , mit denen die Schweiz in einem Handelsvertrage steht.

Wir erblikten hierin ein Missverhältniss , das , wenn es fortbestehen bliebe, gegründeten Anlass zu Reklamationen von Seite der betretenden Staaten liefern dürfte , welche mit Recht darauf hinweisen konnten , dass sie hinsichtlich jener drei Zollange, - entgegen den Verträgen, -.- nicht wie die meistbegünstigte Ration gehalten , sondern vielmehr einem Staate hintangesezt seien, der keinen Handelsvertrag mit der Schweiz besizt.

Wir erachteten daher für angemessen , solchen Reklamationen ^uvorzukommen und das Gleichgewicht dadurch herzustellen , dass der niedrigere der beiden Zollansäze , welehe für Oele, für Fettwaaren und für Eisenguss im Taris von 1851 ausgeführt sind, aus den gleichen ..betrag erhoht werde, welcher im neuen, provisorischen Zolltarif als einheitlicher Ansaz für die nämlichen Brodukte angenommen wurde.

Durch diese Gründe geleitet, haben wir, in Anwendung der dem Buudesrath durch Art. 34 des Zollgesezes übertragenen Kompetenz , am

25. August le^thin beschlossen:

,,Es seien diejenigen ^lnsäze des mit Frankreich vereinbarten schwei-

Arischen Zolltarifs , welche gegenüber dem bisherigen allgemeinen Taris etwelehe Erhohnng erlitten haben , auch gegenüber denjenigen .Staaten ^.r Anwendung zu bringen , die mit der Schweiz in keinem Vertrags^ Verhältnisse stehen.^ Jnsolge dieser Schlussnahme beträgt nunmehr der Einfuhrzoll per Zentner :

50 statt bloss 30 Rpn. für Oel, gemeines, settes, nugeuiessbares, zu

Fr. 1

.,

.,

75

,,

industrielleu Zweken , ^nm Brennen oder Schmieren, so wie ,, Talg (Unschlitt), roh, und andere nicht genannte rohe Fettwaaren.

,, Eisen gnss, gan^ unverarbeiteter, wie ^ Blatten , Oesen , Räder , Kochgeschirr

u. dgl.

^.

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Unverändert bleiben hingegen, da wo der Tarif von 1851 fortbesteht, die Ansähe von

Fr. 3. 50 Rpn. für O e l e , zum Tisehgebrauche und für die Küche tauglich ; ferner ,, ^usseisen, verarbeitetes, abgedrehte oder genietete

Eisengussstüke , zusammengepaßte Stüke, geschlif-

,.

-.75

,,

fenes oder emaillirtes Gusseisen , und zusammenfügte gusseisserne Möbeltheile.

,, B u t t e r , süsse, gesottene oder gesalzene; ebenso ,, S c h w e i n e s c h m a l z , geniessbares.

Jndem wir ^diese Aenderung in Gemässheit des .^lrt. 34 des Zollgesezes zu Jhrer Kenntniss zu bringen die Ehre haben, beantragen wir den Erlass eines Bnndesbeschlusses nach folgendem Entwurse : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

auf den Bericht des Bundesrathes vom 11. Oktober 1865, beschliesst:

1. Der Beschlnss des Bundesrathes vom 25. August d. J., be^reffend die Gleichstel.lung des Einsuhrzolles im Zolltarif von 1851 mit demjenigen im provisorischen, seit dem 1. Juli l 865 in Kraft bestehenden eidg. Konventionaltarif, für ungeniessbare fette ^..ele und Fettwaaren, sowie für unverarbeitete Eisengusswaaren wird genehmigt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehnug dieses Beschlusses beaustragt.

..er n, den ^11. Oktober 1865.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ......^ie^.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Gleichstellung des Zolltarifs vom 1851 mit dem Konventionaltarif für Del, Fettwaaren und Eisenguß.

(Vom 11. Oktober 1865.)

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28.10.1865

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707-709

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