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Staatsvertrag Bischen

der Schweiz, Bauern und Oestererreich über die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. MArgarethen, sowie von Rüthi nach Feldkirch.

(Vom 5. August l 865.)

Der sehweizerifehe Bundesrath, Ramens der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons St. Gallen, so wie die Regierungen von B a u e r n und O e s t e r r e i c h , in der Absieht, eine Vervollständigung des Eisenbahnnezes in den an dem Bodensee gelegenen Gebietstheilen zu bewerkstelligen, haben zum Zweke einer hierüber zu treffenden Vereinbarung Bevollmächtigte ernannt , nemlich : Der schweizerische Bundesrath, Samens der Eidgenossenfchaft und des Kantons St. Gallen: den Regiernngsrath Herrn Franz H a gen buch, von Zürich, den .Landammann Herrn Arnold Otto Aepli, von St. Gallen; Seine M a j e s t ä t d e r K ö n i g v o n B a u e r n : den Ministerialrath im k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeussern, Herrn Wilhelm W e b e r , uud den Ministerialrath im k. Staatsministerium des Handels und der öfsentlichen Arbeiten, Herrn Michael S u t t n e r ; Seine M a j e s t ä t der Kaiser von Oesterreieh:

den Ministerialrath im k. k. Ministerium für Handel und Volkswirthschaft, Herrn Dr. Vinzenz Ritter von Maly,

welche nach geschehener Mittheilung uud gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten über folgende Bunkte übereingekommen sind.

768 Es soll

Artikel 1.

a. eine Eisenbahn von L i n d a u nach B r e g e n z und von da nach St. Margarethen znr Verbindung mit den Vereinigten Schweizerbahnen ,

b. eine Bahn von Feldkirch gegen Rüthi, gleichfalls zum Anschluss an die Vereinigten Sehweizerbahuen hergestellt werden.

Artikel 2.

Die ad a erwähnte Bahn soll sowohl in L i n d a u als an ihrem an.^ deren Endpunkte auf schweizerischem Gebiete mit den dort mündenden Eisenbahnen in unmittelbare Verbindung g^sezt, und daher in die bereits bestehenden oder noch z... errichtenden Bahn^ose eingeführt werden.

Jm Falle auf osterreichischem Gebiete Eisenbahnen mit der Richtung auf B r e g e n z erbaut werden, sollen diese mit der Bahn Lindau.^ B r e g e u z ^ S t . M a r g a r . . t h e u vereinigt werden.

Artikel 3.

Die königl. bayerische Regierung wird dem Konzessionär der Bahn die Mitbennzung des Bahnhofes Lindau unter angemessenen Bedingungen gestatten.

Dieselbe Mitbennzung wird dem Konzessionär in den Bahnhofen zu St. M a r g a r e t h e n und bei R ü t h i von Seitender schweizerischen Bahnverwaltnng gestattet werden, und es wird die Regierung von St. Gallen hiesür nothigenfal.ls die geeignete ^ürsorge treffen.

Artikel 4.

^ Die Bestimmung der speziellen Bahnlinie, sowie der Stationsplä^e bleibt jeder Regierung aus ihrem Gebiete vorbehalten, jedoeh soll, so viel

moglieh, die kürzeste Linie zwischen den im Artikel 1 genannten Hauptpunkten der Bahn eingehalten werden.

Der unmittelbare Ansehluss der einzelnen Bahnabtheilungen an der Landesgrenze in horizontaler wie vertikaler Linie bleibt einer naehträgliehen Vereinbarung auf Grund technischer Untersuchung vorbehalten.

Zu diesem Eude sollen die Detailpläue der Gren^streken vor Beginn der Ausführung gegenseitig mitgetheilt werden , auch die bauführenden Techniker während des Baues dieser Streken sich in fortwährendes Benehmen sezeu.

Artikel 5.

Der Bau der im Artikel 1 ad ... erwähnten Bahn wird auf bayerischer Streke vou der kouiglich bayerischen Staatsregierung übernonnnen werden.

Der Bau der Bahuabtheilung auf sehweizeris...hem Gebiete ist von der Regieruug des K^utons ^t. Galleu und beziehungsweise vou der Bundesversammlung der s.^wei^eris^n .^idgenossensehast bereits im Jahre 1863 den Herren V. T a l a b o t , ^ E. H e n t s c h und Ed. B l o u n t übertragen worden.

.^

769.

Die k. k. österreichische Regierung beabsichtigt, den Bau der Bahnstreke auf österreichischem Gebiete demselben Konsortium zu übertragen,.

und wird seiuer Zeit von der ertheilten .Konzession den beiden mitkontrahirenden Regierungen Mittheilung machen.

Artikel 6.

Der Bau der genannten Bahnstreken soll in der Art betriebe^ werden, dass dieselben längstens innerhalb 3 Jahren, von dem Tage der

Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages, resp. der Ertheilung der .^on-

Cession für die österreichische Bahnstreke, falls ledere später erfolgen sollte,.

an gerechnet, dem regelmässigen Betriebe übergeben werden können.

Artikel 7.

Um den Betrieb der ganzen Bahnstreke von L i n d a u bis St. Marg a r e t h e n so einheitlieh wie möglich zu machen, soll derselbe nur einer^ einzigen Betriebsverwaltung übertragen werden.

Zu diesem Ende erklärt sich die königlich bayerische Regierung bereit, den Betrieb auf der Bahnstreke von Lindau bis zur bayerisch öfterreichischen Grenze den .Konzessionären, und beziehungsweise im Falle dex^ Uebertragung der Betriebsreehte an die Vereinigten Sehweizerbahnen,.

diesen lederen gegen eine angemessene Bachtrente zu überlassen. Die^ nähereu Bestimmungen hierüber , sowie überhaupt über die Verhältnisse^ des gemeinschastlichen Bahndienstes im Bahnhose zu Lindau werden durch einen besonderen Vertrag der beiderseitigen Betriebsverwaltungen geregelt werden.

Artikel 8.

Die gesammten Bahnsireken sollen gleichmäßig eine Spurweite von.

4 Fn^ 8.^ Zoll englischen Masses im Lichten der Schienen enthalten.

Das für den durchgehenden ^rkehr bestimmte Transportmaterial soll so eingerichtet sein, dass es ohne alle Behinderung sowohl auf die königlieh bayerische ...^taatsbahn , als auch aus die Vereinigten ^ehwe^erbahnen, sowie aus die von La u t r a c h iu der Folge ü b e r D o r n b i r n oder^ F e l d k i r c h hinaus zu erbauende österreichische Eisenbahn übergehen kann.

Die sonstigen Betriebseinriehtnngen sollen ebenfalls so viel möglich in Uebereinstimmung mit den bereits bestehenden gebracht werden.

Die von einer der kontrahirenden Regierungen in Betreff ihrer Betriebsfähigkeit gehörig geprüften Lokomotiven und Waggons sollen ohne weiters auch auf die in dem Gebiete der andern Staaten liegenden .^tr^ken der im Artikel 1 erwähnten Bahnen übergehen konnen.

Artikel ..).

Jn Bezug auf die ^u erbauenden Rheinbrüken wird sestgesezt , dass die Ueberbrükung des Rheiues aus der Linie .^t. M a r g a r e t h e n -

Bregeuz^Li ndau bei Brugg, jene auf der Linie Rüthi^.Feldkirch iu thunlichster Rahe bei der Station Rüthi ^u geschehen hat.

Diese Brükenbauten sind mit den Rhein-Korrektionsbauten in beider-^

^770

^

Zeitig entsprechende Uebereinstimmung zu bringen und nach den von den Regierungen der Schweiz und Oesterreichs einverständlich zu genehmigenden Blähen zu konstru.ren, wobei diese Regierungen gegenseitig die .^lnbringung von Trottoirs von 1^ Meter breite für Fussgänger gestatten.

Es geben ferner die k. k. österreichische und die Regierung des .Kantons St. fallen, ledere unter Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehorde, ihre Zustimmung, dass die gedachten beiden Rheinbrüken entweder gleich ursprünglich dermassen konstruirt oder in der Folge erbreitert werden dürfen, dass dieselben auch für gewohnte Fuhrwerke benu^t werden konnen.

Artikel 10.

Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz - und Volizeigewalt) bleibt jeder Regierung sur die auf ihrem Gebiete befindlichen Bahnstreken unbedingt und aussehliesslich vorbehalten.

Artikel 11.

Die Ausübung der Bahnbetriebs-Volizei soll unter Aussicht der dazu in jedem Staatsgebiete kompetenten Behorde und in Gemässheit der für jedes ..Gebiet geltenden Vorschriften zunächst durch die Beamten der Eisenbahn-Betriebsverwalt.mg gehandhabt werden, welchen sowohl in O e st erreich als in B a u e r n und der S c h w e i z diejenigen Befugnisse eingeräumt werden, welche dort im Allgemeinen sür die Beamten anderer privatbahnen Geltung haben.

Artikel 12.

Die Ernennung des Betriebsp.^.rsonals steht vorbehaltlich der hierüber in den Konzessionsurkunden getrossenen Bestimmungen der Betriebsverwaltung zu.

...

Das gesammte Beamten-, Diener- und Arbeiter-Bersonal untersteht den Gesezen und Volizei^erordnung.m desjenigen Staates, in welchem sie sich befinden.

Bei allensallsigen Verhastnahmen soll jedoch in Fällen , in welchen ein Verzug mit keinerlei Gesahr verbunden ist, auf die Erfordernisse des

Dienstes billige Rüksicht genommen und auch die .......berbetriebsbehörd...

hievon in Kenntniss gesezt werden.

Artikel 13.

Bersonen , welche wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen , wegen Schleichhandels oder schwerer Gefälls.^Ueberlretungen rechtskräftig vernrtheilt worden sind, dürfen aus den im gegenwärtigen Vertrage genannten Bahnstreken nicht verwendet werden.

Artikel 14.

Die Festfeznng der Tarife und Fahrordnungen bleibt , insoferne e^ die von O e sterrei eh und der Schweig ertheilten Konzessionen oder d^ in den drei kontrahirenden Staaten bestehenden Geseze und Verordnungen über den Betrieb von Eisenbahnen vorsehreiben, der Genehmigung der betretenden Regierungen bezüglich ihrer Bahnstreken vorbehalten.

771 Es soll sowohl hinsichtlich der Besorderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der kontrahirenden ^ Staaten gemacht werden ; namentlich^ sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das ..Gebiet eines andern Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rüksichtlich der Besörderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Artikel 15.

Die Unternehmung der im Artikel 1 erwähnten Bahnen ist verpflichtet, anderen schweizerischen Bahnunternehmungen den Betriebsanschluss in der Weise zu gestatten, dass. so weit solches im Jnteresse eines zusammenhängenden Betriebes notwendig erscheint, durchgehende Wagen sur. den Güterverkehr (wobei die Wagen der sahrenden Bostbüreaux^ inbegriffen sind), und direkte Versone..-, Gepäk- und Waaren-Ex^peditionsscheine zugelassen werden ; sowie dass die Tarissäze nicht zu Ungunsteu der einmündenden Bahnlinien ungleich gehalten werden.

Der Eingangs erwähnten Bahnunteruehmnng wird hinwieder die gleiche Berechtigung in allen vorgenannten Beziehungen gegenüber den schweizerischen Bahnunternehmungen zugesichert.

Artikel 16.

Die Bahn zwischen L i n d a u und St. M a r g a r e t h e n , sowie jeue vou F e l d k i r c h über Rüthi nach St. M a r g a r e t h e n werden in allen drei betreffenden Gebieten als allgemeine Zollstrasse erklärt und auf denselben allen nicht einen für a.lle ..^.trassenzüge jener Gegend giltigen Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote unterliegenden Waaren der Ein- und Austritt sowohl bei Tag als bei ^acht , ohne Unterschied der Wochen-, Sonn- oder Festtage, für den vorschriftsmässigen Bahnbetrieb gestattet.

Für Gegenstände, welche in den kontrahirenden Staaten zu den Staatsmonopolien gehoren, bleiben bei der Einsnhr die einschlägigen, in jedem Staate bestehenden gesezlichen Bestimmungen massgebend.

Die Durchfuhr solcher Gegenstände unterliegt lediglich den allgemeinen zollordnungsmässigen Kontrolen.

Artikel 17.

Für den Gütertransit ans den vorgenannten Bahnstreken tritt Freiheit von allen Durchgangsabgaben ein , und es soll der Verkehr aus denselben , bezüglich der Zollbehandlung , in jeder zulässigen Weise begünstigt werden.

Die Regierung der Schweiz gestattet daher insbesondere den aus Oesterreich kommenden Gütern , welche mit Begleitschein im Strekenzuge aus Bauern in B r e g e n z eintreffen, den freien Durchzug auf der Streke.

St. M a r g a r e t h e n ^ F e l d k i r c h , und ebenso denjenigen Gütern, welche umgekehrt von Feldkirch über B r e g e n z durch Bauern nach Oesterreich transttiren .

Auch sollen die aus dem deutschen Zollverein über die gedachte Streke

.........nde^bl..^. Jahrg. X^II. Bd. III.

5.)

.

772 nach Oefterreich und umgekehrt von Oefterrei.h ..ach dem deutschen Zollvereine gehenden Güter dieselben Begünstigungen genossen, als wenn die^ selben unmittelbar aus dem Zollvere.n in Oesterreich und beziehungsweise von Oesterreich in den Zollverein eintreten würden.

Artikel 18.

Die Zollbehandlung an der bayerisch österreichischen Grenze hat baverischer Seits in L i n d a u , österreichischer Seits in B r e g e n z stattzufinden, wobei jedoch , wenn die Bedürfnisse des Verkehres in der Folge eine andere Einrichtung erfordern sollten , weitere Verabredungen der Regierungen von Bauern und Oesterreieh vorbehalten bleiben.

An der schweizerisch österreichischen Grenze sollen für die Zollbehandlung vereinigte (schweizeriseh^österreichische) Zollamter zu L a u t r a c h und auf der Station R ü t h t mit den^ erforderlichen Befugnissen errichtet werden.

An den gleichen Orten hat aneh die Bassrevision und überhaupt die Handhabuug der Bass- und Fremdenpolizei stattzufinden.

Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet , aus den genannten Sta^ tiouen die für den Zoll-, Bost-, Telegraphen- und Bolizeidieust von den betheiligten Regierungen ersorderlieh anerkannten .Lokalitäten den gedachten Aemteru ^ur unentgeltlichen Benuzung zur Versuguug zu stellen.

Jeder der betreffenden Zollbehörden steht es frei, die Züge innerhalb des Landes und bis zur nächsten Station des Nachbarlandes durch Zol.lbedienftete begleiten zu lassen. Die Eisenbahnverwaltnng ist ver..

pflichtet, für dieses Bersonal das ersorderli.he Unterknnftslokal herzustellen, und demselben die nothigeu Sizplaze aus einem der Wagen in der Art, dass der ganze Zug übersehen werden kann, und den von der Begleitung ^urükkehrenden Bediensteten in einem der Bersonenwagen mittlerer Blasse die unentgeltliche Rükreise ^u gewähren.

Auch wird diesem Begleitungspersonal das Recht zum Eintritte und angemessenen Verweilen in allen fassen der Bersonenwagen zugestanden.

Artikel 19.

Waareu , welche in vorsehristsmässig. mit Blombeu oder Schlossern gesehlofseuen Eoulisseuwagen oder in plombirten .^laehenwagen uutergebracht sind, werdeu von Bauern aus direkt an alle ..^tationspl.^e Oesterreiehs und der Schweiz, die an Eisenbahnen liegen, und an welchen sieh eine kompetente Zollabfertigungsstelle befindet, und ebenso umgekehrt von Oesterrei^h und der ^chwei^ aus nach allen dergleichen ^tationspl.^en des Zollvereines besordert, ohn... dass au den La..desgre.^en oder ^wische..plä^eu eine Umladung oder Waareurevision eintritt , sosern die in den Wagen befindlichen Güter für einen und denselben Bestimmungsort gehören, und so weit uicht eiu driugender Verdacht eines Unterschleifes vorliegt ; jedoch unterliegen diese Waaren bei den Zollämtern an den ba.^risehen, beziehungsweise schweizerischen Gren^übertritts - Bnnkten dem zollamtlichen AnsageVerfahren, wogegen der unmittelbare Transit dieser Güter durch Oefter-

773 reich von jeder zollamtlichen Behandlung daselbst unberührt und nur der nöthigen Aussicht zur Verhütung von Defraudationen unterstellt bleibt.

Jede Zollbehörde respektirt hiebei den von den Zollbehörden eines der koutrahireuden Staaten angelegten Zollverschluß, so lange derselbe den vorschristsmässigen Bedingungeu entspricht, und unter dem Vorbehalte, den eigenen Verschluss beizufügen , wenn sie es sür angemessen erachtet.

Die Verschlussanlage der Zollbehörden anderer mit Bauern oder Oesterreich zollgeeiuigter Staaten wird jener der Zollbehörden Bayerns oder Hefterreichs gleichgeachtet.

Artikel 20.

Jeder Wagenzug mit Gütern mnss mit einem nach dem Bestimmungsorte ausgeschiedenen Ladungsverzeichnisse in doppelter Ausserl.igung begleitet werden , welches die richtige Benennung der Waaren , die Zahl und .Bezeichnung der Eolli und das Bruttogewicht nebst den Frachtbriesen und anderen Belegen zu enthalten hat, und von der Eisenbahnverwaltung , welche die Güter übernimmt, nach demjenigen formulare auszustellen ist , welehes die Zollverwaltungen der betheiligten Regierungen im wechselseitigen Einverständnisse festsezen werden.

Artikel 21.

Die näheren Förmlichkeiten der zollamtlichen Abfertigung der ein und ausgehenden Güter, der Bassagierefsekten und des Reisegepäkes, sowie die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Transportmittel und die Behandlung etwa vorkommender Vers.hlussverlezuugen, sollen von den Zollverwaltungen der beteiligten ..Staaten einverstäudlieh festgesezt werden .

wobei im Juteresse der Forderung des Verkehres jede uaeh den Gesezen der kontrahirenden Staaten zulässige Erleichterung und Vereinfachung statt^finden soll.

Artikel ^2.

Die im Artikel 1 erwähnten Bahnen sollen auch zur Beförderung der ..Postsendungen benuzt werden. Zu diesem Zweke werben die ^oftVerwaltungen von Bauern, .^esterr..ieh ^nd der Schweiz das Einverständnis pflegen, um fur e i n e n von jeder Hanptstation täglich abgehenden Zug die Abfahrtstunden und dessen Geschwindigkeit zu bestimmen.

Läugs der erwähnten Bahnen soll eine Telegraphenleitnng für den Bahnbetrieb angelegt werden. Jusofern rüksiehtlieh der Manipulation des .^ost- und des Telegraphendienstes noch besondere Verfügungen nothwendig fein sollten, werden dieselben von den Bost- und TelegraphenVerwaltungen der betheitigten Staaten verabredet werden.

Artikel 23.

Reisende , welche auf der durch gegenwärtigen Vertrag bestimmten Eisenbahn durch O e s t e r r e i e h ohne Ausenthalt transitiren, sollen während ihres Vexweilens in den Bahnhofen , sofern sie dieselben nicht verlassen, keiner speziellen B^sskontrole unterzogen werden.

774 Jm Uebrigen bleibt die polizeiliche Fremdenkontrole jeder Regierung auf ihrem gebiete vorbehalten.

Artikel 24.

Jm Falle die gedachten, auf österreichischem oder schweizerischem Gebiete gelegenen Eisenbahnstreken durch Einlösung (Rükkaus) oder Heimfall von den bezüglichen Regierungen erworben werden sollten , wird für die entsprechende Fortführung des Betriebes aus diesen Streken durch ein besonderes Uebereinkommen geeignete Vorsorge getroffen werden.

Artikel 25.

Gegenwärtiger Vertragsoll in O e st erreich und B a u e r n der landesherrliehen, in der Schweiz der Genehmigung der Bundesbehöxden unterstellt werden.

Die Auswechslung der Ratifikations - Urkunden wird innerhalb vier Monaten zu W i e n vorgenommen werden.

So geschehen München, den 5. August 1865.

(L. .^

(Gez.) .^e^.ch.

(L. ..^ (Gez., ^lepli.

(L. .^ (Gez.)

.

^ . (L. ^ (Gez.)

.

.

^ ^ .

.

.

.

^

.^eber.

^

(L. .^.) (Gez.) ^i.tt^r.

775

Schluß^Prot^ll .

.

u

detn Staat.^vertrage zwischen der Schweiz, .^esterreich und Bauern nber Herstellung einer ^ifenbahn von Lindau uber Bregenz nach St.

^eldrtrch.

Margareten und von Nuthi nach

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben bei dem heute vorgenommenen ^lbsehlusse und der Unterzeichnung eines Staatsvertrages zwischen der S c h w e i z , Oe st e r r e i c h und Bauern über die Hexstellung einer Eisenbahn von L i n d a u über B r e g e n z nach ...^t. M a r g a r e t h e n , sowie pon R u t h i naeh F e l d k i r c h , nachsolgende Erläuterungen und nähere Bestimmungen in gegenwärtiges Schlussprotokoll aufgenommen.

I. ad Art. 1.

Da die in der österreichischen Konzessions-Ertheilung vorgesehene Bahn von L a u t r a c h nach D o r n b i r n bloss österreichisches Gebiet berührt, so wird selbe als eine aussehliessend österreichische Bahnabtheilung betrachtet, und die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages finden nur in so weit ans. selbe Anwendung, als dies entweder ausdrüklich erwähnt oder durch den Zusammenhang mit den im Artikel 1 genannten Bahnstreken be-

dmgt ist.

II. ad Art. 3 und 7.

Es wird vorausgeht. dass die k. bayerische Regierung mit dem Konzessionär der Bahn sowohl wegen der Mitbenuzung des Bahnhofes Lindau, als auch wegen der gemäß .Artikel 7 eintretenden Ueberlassung des Betriebes auf der Bahnstreke von Lindau bis zur Grenze seinerzeit ein Uebereiukommen treffe, welches mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Uebereinstimmung steht.

776 Was die Hohe der von dem Konzessionär sür diese Mitbe.^ung des Bahnhofes und sür den Bacht der Bahnstreke von da bis ^..r Grenze zu entrichtenden Entschädigung betrisst, so wird von Seite der bayerischen Regierung bemerkt, dass sie beabsichtige, bei der Bestimmung dieses Bachtgeldes .e. denjenigen Auswaud zu Grund zu legen , welchen sie selbst gesezmässig sür die Ausbringung und, Verzinsung der auf die fraglichen.

Bauobjekte zu verwendenden Summen zu machen verpflichtet ist.

lll. ad Art. 4.

Es wird als selbstverständlich betrachtet, dass die Vereinbarung ü.^r den unmittelbaren Auschluss an der Grenze nicht in der ^orm eines neuen Vertrages, sondern lediglich dur.^ e^.e Verständigung der hiebei unnnttelbar betheiligten Regierungen in beliebiger Form zu geschehen habe.

l^. .^d Art. 6.

Jm Falle durch Krieg oder andere außerordentliche politisée ^.reig..

nisse eine wesentliche Behinderung der ..Vollendung der Bahn innerhalb des vertragsmäßigen Termines herbeigeführt werden sollte , werden die konlrahirenden Staaten steh über eiue angemessene Verlängern.^ desselben verständigen.

V.

...d

Art.

.).

Die Zustimmung zur eventuellen Anlage von Fahrbahnen sür ^ewohnliches ^ul^rwerk au den beiden im Artikel .) genannten Rheiubrüken soll in keinem ^alle eine Verpflichtung der betheiliglen Regierungen zu einer Beitragsleistnng begründen.

Jn Betreff der den Konzessionären sür die Kosten der Herstellung der Trottoirs ^u gewährenden Entschädigung wird weitere Verständigung vorbehalten.

Vl. ad Art. 14.

Die Absi.ht des zweiten Absa^s dieses Artikels ist nur dahin e.erichtet, einer allensallsigeu tendentiosen Begünstigung oder Benachtheiligung des Verkehrs der Angehorigeu des einen oder andern der koutrahirenden Staaten vorzubeugen. Es sollen daher Mindernngen im Tarife, oder sonstige Trausport.Erleichter^ugen weder sür gewisse Waarenklassen oder Waarenmengen , noch auch sür gewisse Streken ausgeschlossen werden, sofern solche unr für alle Angehörigen der ko^trahireuden Staaten, welche sich in der Lage befinden. davon Gebrauch machen zu kennen, in gleicher Weise in Anwendung gebracht werden. Auch wird anerkannt, dass die Bestimmungen über Tarifirung, welche in der Fassung der Artikel 9 nnd 10 der von osterreichiseher .^eite vorgelegte.. Kouzessions-Urk....de enthalten

sind, mit der Bestimmung des Artikel 14 des ^taatsvertrages uicht im Widerspruche steheu.

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VlI. ad Art. 15.

Es besteht Einverständniss darüber, dass im Verkehr der Unternehmung der im Artikel 1 des ^taatsvertrages erwähnten Bahnen mit den schweizerischen Eisenbahnen und umgekehrt die Anwendung der sogenannten Differentialtarife, wie solche auch .im schweizerischen Eisenbahnrechte anerkannt werden, nicht ausgeschlossen sein soll.

VlIL ^ Art. 18.

Die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltung zur unentgeldlichen Herstellung und Ueberlassung von Lokalitäten für den Zoll-, Bost-, Telegraphen- und Boli^eidienst erstrekt sich nur auf die eigentlichen Amts-

lokale.

Wird von der betheiligten Regierung die Notwendigkeit anerkannt, dass ausser diesen Amtslokalen auch noch Wohnungen für Bedienstete hergestellt werden , so soll die Eisenbahnverwaltung zwar zu deren Herstellung verpflichtet sein . es wird aber derselben der hiesür^ gemachte Aus^ wand von den betreffenden Verwaltungsbehörden mit 5 .^ in Form eines Miethzinses vergütet werden , so lange der Reinertrag der im Artikel 1 des Vertrages genannten Bahnstreken nicht mindestens 4^^

des Anlagekapitals erreicht.

Die kosten der innern Einrichtung . Erhaltung , Beleuchtung und Reinigung werden aus Rechnung der die Lokalitäten ben^enden Verwaltnngsbehorden übernommen.

Die k. k. österreichische Regierung behält si.h vor, nach Ermessen

die polizeilichen Amtshandlungen aus der Streke Feldkirch-Rüthi anstatt

an lezterem Orte in Feldkirch vornehmen zu lassen , in welchem ^alle die Eisenbahnunternehmung die dazu erforderliche Lokalität selbstverständlich in der Station F e l d k i r c h zur Verfügung zu stellen hat.

I^. ad Art. 19.

Zur Ausführung der im Artikel 19 des Vertrags getroffenen Bestimmungen erklärt die schweizerische Regierung sich bereit : ^. sowohl mit B a u e r n und resp. .^em Zollverein, als auch mit Oesterreich über die Zollabfertigung auf den Eisenbahnen eine ähnliche Vereinbarung zu treffen, wie solche zwischen dem Zollverein und Frankreich^ unterm 2. August 1862 geschlossen worden ist. Die näheren Verhandlungen herüber werden vorbehalten, wobei die bayerische Regierung es übernehmen wird, die Zustimmung der übrigen Zollvereinsregiernngen zu erholen.

b. Mit Oesterreieh und Bauern bezüglich der gegenseitigen Beftrafnng der Nachahmung und Fälschung oder .^erlezung vou amtlichen Siegeln, Marken und papieren, welche den zollamtlichen Waarenverschluss oder Sicherung der Zollgesälle be^weken, eine ähnliche Vereinbarnng zu schließen, wie solche zwischen Oesterreich und Bauern in ausgedehnterem Masse bereits besteht.

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^. ad Art. 23.

Zu Artikel 23 erklärt der österreichische Bevollmächtigte, dass die Vertragsbestimmung, die auf der Bodensee-Gürtelbahn die österreichischen Gebietstheile bloss traino .durchreisenden einer passamtlichen .^ontrole nicht unterziehen zu lassen, an die Bedingung geknüpft werde, dass dnrch entsprechende Einrichtung der Bahnhöfe Vorsorge gegen eigenmächtige Entfernung der Reisenden von der Bahn getroffen wird.

.^I.

Die k. bayerische Regierung erklärt sich in Gemässheit ihrer bereits im ^orrespondenzwege gegebenen Zusicherung bereit, so bald als möglich nach .^lbsehl.uss des gegenwärtigen Vertrages , insbesondere nach getroffener Entscheidung über die lokalen Verhältnisse des Bahnhofes .Lindau mit der k. württembergischen Regierung über eine Verbindung zwischen den beiderseitigen Bahnen m der Richtung von Friedriehshasen nach .Lindau in ..Verhandlung zu treten und eine solche Verbindung im Allgemeinen unter angemessenen Bedingungen zu gestatten ; auch , so viel an ihr liegt, diese Verhandlungen in der Art zn beschleunigen , dass die Vollendung dieser Verbindungsbahn noch innerhalb des im Artikel 6 bezeichneten Termines oder bald hernach möglich erseheint.

Die näheren Bestimmungen dieses Uebereinkommens zwischen Bauern und W ü r t t e m b e r g bleiben jedoch ausschließlich der Verhandlung dieser Regierungen vorbehalten.

München, den 5. August. 1865.

(L. 8.) (Gez.) ^eul^. (L. S., (Gez,) ^al^. (L. ^ (Gez.) .^eber.

(L. .^ (Gez.) ^li.

(L. ^.) (Gez.) .^ttner.

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Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Bayern und Oesterreich über die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margarethen, sowie von Rüthi nach Feldkirch. (Vom 5. August 1865.)

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